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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

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Präsentation zum Thema: "Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft"—  Präsentation transkript:

1 Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Dr.med. Bernd Pittner Leipzig Dr.med. Bernd Pittner

2 Die Ausgangssituation
Schwangere Patientinnen kommen in Ihre Sprechstunde und fragen nach einem „Beschäftigungsverbot“. Vorrangig sorgen sie sich um das Kind und sind der Meinung, nur Sie könnten helfen. Die Patientinnen vermuten die Arbeit sei viel zu schwer, zu belastend oder verboten bzw. sie und ihr ungeborenes Kind seien durch Arbeitsabläufe oder Umgebungseinflüsse gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt. Manchmal erklären sie, das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber sei zerstört. Als Gründe werden beispielsweise genannt: mögliche Kündigungen, mangelnde Rücksichtnahme oder extreme psychische Belastungen. Andere Patientinnen werden direkt von ihren Ar-beitgebern oder den Kassen aufgefordert, sich von der Ärztin/ dem Arzt ein Beschäftigungsverbot bescheinigen zu lassen Dr.med. Bernd Pittner

3 Wie sollten die nächsten Schritte aussehen?
Sie genießen das Vertrauen Ihrer Patientin und sind somit häufig auch Ansprechperson, wenn es am Arbeitsplatz „Schwierigkeiten“ gibt. Lassen Sie sich die Tätigkeit oder die Vorfälle im Betrieb schildern und wägen Sie ab, ob Sie als Mediziner gefordert sind oder ob im Vorfeld einer Entscheidung andere Stellen angesprochen werden können. Sofern Sie nicht von vornherein eindeutig die Notwendigkeit eines „individuellen“ Beschäftigungsverbotes zum Schutz von Mutter oder Kind erkennen, sollten Sie die Patientin zunächst an 1. den Betriebsarzt des Unternehmens oder 2. die zuständige Aufsichtsbehörde verweisen . Denn die Arbeitsplatzverhältnisse sind Ihnen häufig weder bekannt noch können Sie diese überprüfen. Dr.med. Bernd Pittner

4 Dr.med. Bernd Pittner

5 Dr.med. Bernd Pittner

6 Unverzüglich den Arbeitgeber informieren!
Dr.med. Bernd Pittner

7 Wie wird der Mutterschutz überwacht?
Dr.med. Bernd Pittner

8 Welche Maßnahmen obliegen dem Arbeitgeber?
Dr.med. Bernd Pittner

9 Auch die Arbeitsschutzbehörden leisten Hilfestellung!
……….  Dr.med. Bernd Pittner

10 Auch die Arbeitsschutzbehörden leisten Hilfestellung
Treten Zweifel bei der Einschätzung der Arbeitsbedingungen auf , hilft die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Eine Nichtbeachtung der Beschäftigungs-verbote durch den Arbeitgeber wird als Ordnungswidrigkeit, sogar als Straftat verfolgt. Dr.med. Bernd Pittner

11 Generelles Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber Möglichkeiten zum Ausruhen schaffen Bekanntmachung des Mutterschutzgesetzes Dr.med. Bernd Pittner

12 Freistellung für Untersuchungen während der Arbeitszeit
Dr.med. Bernd Pittner

13 Sind werdende Mütter vor Kündigung geschützt!
Dr.med. Bernd Pittner

14 Gilt für Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiter
Mutterschutzgesetz Ab 6.Februar 1952 in Kraft , geändert 23.Oktober 2012 Gilt für Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiter Nicht für Schülerinnen, Selbständige und Studentinnen Für Beamte gelten die Mutterschutz- und Elternzeitverordnungen des Bundes oder der Länder Dr.med. Bernd Pittner

15 Womit dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden!
Beurteilung und Durchsetzung generell durch Arbeitgeber Dr.med. Bernd Pittner

16 Sie dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
Dr.med. Bernd Pittner

17 Sie dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
Dr.med. Bernd Pittner

18 Achtung beim Umgang mit Gefahrstoffen
Dr.med. Bernd Pittner

19 Schutzmaßnahmen beachten – Hautkontakt vermeiden
Dr.med. Bernd Pittner

20 Was ist beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen zu beachten!
Dr.med. Bernd Pittner

21 Vorhandenen Impfschutz prüfen
Dr.med. Bernd Pittner

22 Folgende Impfungen Impfempfelungen der STIKO und SIKO
Tetanus Auffrischimpfung alle 10 Jahre Diphtherie Auffrischimpfung alle 10 Jahre Poliomyelitis Auffrischimpfung alle 10 Jahre Influenza jährlich Masern , Mumps, Röteln Hepatitis A Hepatitis B Pertussis Auffrischimpfung alle 10 Jahre Varizellen

23 Muss die Untersuchung durchgeführt werden?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nur dann beruflich mit der vorschulischen Kinderbetreuung beauftragt werden, wenn dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die erfolgte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (ohne gesundheitliche Bedenken) vorliegt Dr.med. Bernd Pittner

24 Fehlende Immunität und Schwangerschaft
Bei Masern, Mumps und Windpocken: Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft. Bei Röteln und Ringelröteln: Beschäftigungsverbot bis zur 20. Schwangerschaftswoche. Bei Keuchhusten und Hepatitis A: Befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung bis drei Wochen nach dem letzten Erkrankungsfall. Bei Scharlach und Influenza: Beschäftigungsverbot befristet beim Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung bis eine Woche nach dem letzten Erkrankungsfall. Bei Cytomegalie: Beschäftigung nur mit über 3 Jahre alten Kindern unter Meidung eines engen Körperkontakts und Meiden eines Kontakts mit Ausscheidungen (besonders Urin, Speichel und Tränenflüssigkeit). Gegen Hepatitis B ist grundsätzlich eine Impfung während der Schwangerschaft möglich. In jedem Fall muss bei fehlender Impfung/Immunität jeder Blutkontakt gemieden werden – je nach der Gefährdungsbeurteilung ggf. auch Beschäftigungsverbot Dr.med. Bernd Pittner

25 Arbeitgeber muss Beschäftigungsverbote beachten
Dr.med. Bernd Pittner

26 Arbeitszeiten für werdende und stillende Mütter
Dr.med. Bernd Pittner

27 Gesetzliche Ausnahmen zur Arbeitszeit
Dr.med. Bernd Pittner

28 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot
Dr.med. Bernd Pittner

29 Wer erstattet finanzielle Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen
Dr.med. Bernd Pittner

30 Ärztliches Beschäftigungsverbot § 3,1 MuSchG
Rechtsgrundlage für Lohnfortzahlung Mutter Arbeitgeber Ärztliches Beschäftigungsverbot § 3,1 MuSchG 100%ige Lohnfortzahlung %ige Erstattung der Kosten durch U2-Verfahren weiteres Beschäftigungsverbot § 4 MuSchG 100%ige Lohnfortzahlung %ige Erstattung der Kosten Arbeitsunfähigkeit 100%ige Lohnfortzahlung für sechs Wochen durch Arbeitgeber,(U1-Verfahren) danach Krankengeld (in der Regel 70% des letzten Bruttolohns, maximal jedoch 90% des Nettolohns. Der Nettolohn errechnet sich aus dem Bruttolohn abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge Dr.med. Bernd Pittner

31 Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Beginn 6 Wochen vor der Entbindung Ende 8 Wochen nach der Entbindung Bei Frühgeburten (Gewicht weniger als Gramm) und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach Entbindung

32 Dr.med. Bernd Pittner

33 Feststellung eines inidividuellen Beschäftigungsverbotes
Dr.med. Bernd Pittner

34 Feststellung eines individuellen Beschäftigungsverbotes
Bei besonders labiler persönlicher Konstitution bzw Befindlichkeit Bei belastenden persönlicher Lebensumstände der Arbeitnehmerin bzw ihres Kindes Risikoschwangerschaft Psychisch bedingter Stress am Arbeitsplatz Mobbing am Arbeitsplatz Der Arzt darf sich auf die Aussage der Schwangeren verlassen Abgrenzung schwangerschaftsbedingter Beschwerden ohne Krankheitswert von denen mit Krankheitswert Vorläufiges Beschäftigungsverbot Gefährdung aufgrund der Fortsetzung der Tätigkeit, wenn Arbeitgeber die gebotene fachkundige Überprüfung des ARBEITSPLATZES NICHT VORNIMMT,bis zu einer Klärung Dr.med. Bernd Pittner

35 Voraussetzungen für eine ärztliche Krankschreibung
Dr.med. Bernd Pittner

36 Voraussetzung für ärztliche Krankschreibung
Wenn neben normalen schwangerschaftsbedingten Beschwerden eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die mit der Schwangerschaft in keinem Zusammenhang steht(grippaler Infekt, Frakturen u.a.) ist eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Wenn über das normale Maß hinausgehende schwangerschaftsbedingte Beschwerden vorliegen, die unabhängig von der Tätigkeit zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen (Blutungen, Gestose u.a.),ist eine Arbeitsunfähigkeitsschreibung vorzunehmen. Dr.med. Bernd Pittner

37 Attest zur Verlage beim Arbeitgeber
Für Frau……………………………….geb. am………………………….. voraussichtlicher Entbindungstermin………………………………… spreche ich gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG mit Wirkung vom……………. ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, da Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Beschäftigungsverbot gilt voraussichtlich bis zum …………………. Das Beschäftigungsverbot bezieht sich auf O jede Tätigkeit O jede Tätigkeit mehr als ………Stunden pro Tag O folgende Tätigkeiten ………………………………………………………… …………………………………………………………. O folgende Belastungen ………………………………………………………….. l

38 Dr.med. Bernd Pittner

39 Dr.med. Bernd Pittner

40 Hinweise für Arbeitgeber und werdende Mütter in der ambulanten Pflege
Impfschutz vor Aufnahme einer Tätigkeit Dr.med. Bernd Pittner

41 Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz
Rechtsprechung -Mumpsurteil: Eine in einem Kindergarten als Erzieherin tätige werdende Mutter, die nicht über Mumps-Antikörper verfügt, ist aufgrund ihrer Tätigkeit der Gefahr, sich mit Mumps zu infizieren, im Sinne der Nummer 3101 der Anlage zu § 1 Berufskrankheiten-Verordnung besonders ausgesetzt. Dieses Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit bewirkt nach § 4 Abs. 2 Nr. 6, 2. Alternative MuSchG ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot. BVerwG 5. Senat, Urteil vom 26. April 2005, Az: 5 C 11/04; VG Koblenz 9. April 2003 Dr.med. Bernd Pittner

42 Hinweise für Arbeitgeber und werdende Mütter in der ambulanten Pflege
Arbeitsorganisation – kein Zeitdruck Dr.med. Bernd Pittner

43 Hinweise für Arbeitgeber und werdende Mütter in der ambulanten Pflege
Arbeitsorganisation – Risiken erkennen Dr.med. Bernd Pittner

44 Hinweise für Arbeitgeber und werdende Mütter in der ambulanten Pflege
Arbeitszeit – keine Mehrarbeit Dr.med. Bernd Pittner

45 Beschäftigung in Kassen- und Verkaufs-räumen von Tankstellen
Dr.med. Bernd Pittner

46 Beschäftigungsverbot im Gaststättengewerbe
Dr.med. Bernd Pittner

47 Mutterschutz Ärztinnen - Welche Einschränkungen hat man als schwangere Ärztin zu beachten? Welche Tätigkeiten darf man noch ausführen und welche nicht? Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass die Fest-legungen des Mutterschutzgesetzes für Arbeitnehmerinnen gültig sind. Sollten Sie nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen, handeln sie eigenverantwortlich. Mit einer erhöhten Infektionsgefährdung ist in folgenden Arbeitsbereichen zu rechnen: Dialyseeinheiten, Intensivmedizin, Endoskopie, Infektion, Lungenfachpraxen, med. Labor, mikrobiologisches Labor,Operationsräume, Sektion, unreine Seiten von Sterilisations- und Desinfektionseinheiten. Im medizinischen Bereich sind bei schwangeren Arbeitnehmerinnen insbesondere folgende Beschäftigungsverbote bzw. -beschränkungen zu beachten: Dr.med. Bernd Pittner

48 Umgang mit stechenden und schneidenden Werkzeugen (z. B
Umgang mit stechenden und schneidenden Werkzeugen (z. B. Blutentnahme, Injektionen i.a., i.v. i.m., s.c., Infusionen legen, Punktion von Gefäßen und Körperhöhlen) wegen Infektionsgefahr Versorgung von Notfällen in Alleinverantwortung und Notarztwagen-Einsatz wegen schwerer körperlicher Arbeit Notfallversorgung und Umgang mit unruhigen/aggressiven Patienten wegen Unfall- und Verletzungsgefahr Anwesenheit bei Röntgenaufnahmen innerhalb des Kontrollbereiches sowie Betreuung und Behandlung von Patienten bei und nach Verabreichung radioaktiver Substanzen (z. B. Szintigraphie) Umgang mit zytostatikahaltigen Medikamenten bei der Herstellung, Zubereitung und Anwendung sowie der Umgang mit Desinfektionsmitteln, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten. Dr.med. Bernd Pittner

49 Internetadressen: www.arbeitsschutz-sachsen.de www.bmfsfj.bund.de
Dr.med. Bernd Pittner

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51 TLAtV Heike Pitschel

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53 Zusammenfassung Werden die Anforderungen an einen schwangerschaftsgerechten Arbeitsplatz nicht erfüllt, ist grundsätzlich von einer Gefährdung auszugehen. Der Arbeitgeber muss dann in eigener Verantwortung handeln und der Schwangeren einen geeigneten Arbeitsplatz oder andere Arbeitszeiten anbieten. Reichen diese Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind nicht aus, muss der Arbeitgeber die Mitarbeiterin selbst von der Arbeit freistellen (ganz oder teilweise). Hierzu bedarf es weder eines ärztlichen Zeugnisses noch einer Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Im Zweifel entscheidet das Amt für Arbeitsschutz über ein Beschäftigungsverbot. Dr.med. Bernd Pittner

54 Zusammenfassung am Ende des Vortrages
Der Ausspruch eines arbeitsplatzbezogenen generellen Beschäftigungsverbotes ist in jedem Fall zuallererst Sache des Arbeitgebers, da er seine Arbeitsplätze und die Bedingungen am Arbeitsplatz am Besten kennt und er letztlich auch über ein sogenanntes „mutterschutzrechtliches Umsetzungsrecht“ verfügt, welches ihm – vor dem Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes - ermöglicht, die werdende Mutter auf einen anderen ungefährlichen – aber zumutbaren - Arbeitsplatz zu versetzen.  Der Arbeitgeber braucht für dieses Beschäftigungsverbot auch keine Dritten, also kein ärztliches Attest i.S.d. § 3 MuSchG.

55 Liegen gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, die auf die Tätigkeit der Schwangeren und nicht auf einen krankheitsbedingten Zustand zurückzuführen sind, kann ein individuelles Beschäftigungsverbot in Betracht gezogen werden. Dies gilt insbesondere für Risikoschwangerschaften, bei denen aufgrund der Vorgeschichte oder erhobener Befunde mit einem erhöhten Risiko für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind zu rechnen ist. Hierzu zählen beispielsweise drohende oder vorausgegangene Fehl- oder Frühgeburten, Mehrlingsgeburten (siehe: Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung Dr.med. Bernd Pittner

56 Je nach Erfordernis und Schutzziel bestimmen Sie Inhalt, Umfang und Dauer des Beschäftigungsverbotes. Formulieren Sie das ärztliche Zeugnis unter Angabe der Rechtsquelle (§ 3 Abs. 1 MuSchG) möglichst genau und allgemeinverständlich. Der Arbeitgeber muss daraus erkennen können, ob jegliche Arbeit verboten sein soll (vollständiges/absolutes Beschäftigungsverbot) oder ob er die schwangere Mitarbeiterin mit leichteren Arbeiten oder beispielsweise mit weniger Stunden am Tag oder nur zu bestimmten Tageszeiten weiterbeschäftigen darf (teilweises Beschäftigungsverbot). Als Arzt müssen Sie dem Arbeitgeber - ggf. auf dessen Nachfrage hin - mitteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Patientin (Arbeitnehmerin) Sie beim Erteilen des Zeugnisses ausgegangen sind. Dr.med. Bernd Pittner

57 Eine klare Abgrenzung zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Beschwerden ist oft schwierig. Sie müssen anhand Ihrer Befunde entscheiden, ob die Symptome Krankheitswert haben und eine Krankschreibung erfordern oder ob sie durch die Schwangerschaft hervorgerufen werden und zu einer Gefährdung der Schwangeren bei Fortdauer der Beschäftigung führen können. Letzteres ist beispielweise möglich, wenn Beschwerden mit der Arbeitstätigkeit auftreten bzw. sich dadurch verschlimmern oder vorzeitige Wehen wieder auftreten oder zunehmen. Sind aufgrund besonderer Umstände Komplikationen für den Verlauf der Schwangerschaft zu befürchten, kann in diesen Einzelfällen ein individuelles Beschäftigungsverbot geboten sein. (Beispielsweise bei körperlich geschwächter Verfassung der Schwangeren oder extremen psychischen Belastungen) Dr.med. Bernd Pittner

58 Dr.med. Bernd Pittner

59 Beschäftigungsverbot Schwangerer
Die Ausstellung eines Beschäftigungsverbotes darf niemals von den finanziellen Interessen der Beteiligten abhängig gemacht werden: Die Angestellte muss beim Krankengeld mit einer Einkommensminderung rechnen, dem Arbeitgeber werden von der Kasse Gehalt incl. SV Arbeitgeberanteil erstattet. Das ärztliche Zeugnis über ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz kann und darf der behandelnde Arzt nur dann ausstellen, wenn nach ärztlicher Einschätzung Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Geht es um Arbeitsabläufe und Gefährdungen am Arbeitsplatz (generelles Beschäftigungsverbot nach § 4 Mutterschutzgesetz) und sollte nicht von vornherein die Notwendigkeit eines individuellen Beschäftigungsverbotes erkennbar sein, sollte die Schwangere zunächst an den Betriebsarzt oder die zuständige Aufsichtsbehörde verwiesen werden. Mit strafrechtlichen Konsequenzen gemäß § 278 StGB muss rechnen, wer eine unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherung wider besseren Wissens ausstellt. Auf diesen strafrechtlichen Aspekt sollte hingewiesen werden, wenn beispielsweise Arbeitgeber oder Sachbearbeiter einer Krankenkasse unberechtigt ein Beschäftigungsverbot fordern. Das ärztliche Zeugnis – auch die AU-Bescheinigung über ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot löst finanzielle Konsequenzen bzw. unterschiedliche Ansprüche aus (Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Mutterschaftsgeld, Grundlage für die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen) Ein unrichtig ausgestelltes Attest könnte daher auch Schadenersatzansprüche gegen den ausstellenden Arzt auslösen. Der Medizinische Dienst darf nach dem Mutterschutzgesetz kein Beschäftigungsverbot ausstellen. In keinem Fall sollte man sich aus falsch verstandenem Konkurrenzdenken zu einem Beschäftigungsverbot drängen lassen. Dr.med. Bernd Pittner

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66 Gerhard.Hofbauer@Jenapharm.de Handout
Mit freundlicher Unterstützung der Firma Jenapharm GmbH können Sie diesen Vortrag als Handout unter folgender MAIL erhalten: Betreff: Beschäftigungsverbot

67 Beschäftigungsverbot Mutterschutzgesetz
Dr.med. Bernd Pittner

68 Beschäftigungsverbot
Beschäftigungsverbote nach § 5 MuSchVO Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen beschäftigt werden, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen, (das sind Blut, Blutprodukte, Urin, Speichel, Tränenflüssigkeit, Stuhl usw.) wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind! Dr.med. Bernd Pittner

69 Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz und Biostoffverordnung Mutterschutzgesetz und Mutterschutzverordnung Für wen? Beschäftigtenbegriff des ArbSchG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer usw. in einem Arbeitsverhältnis stehende Frauen, die schwanger sind oder nach der Geburt ihre Kinder stillen Arbeitsmedi-zinische Vorsorge Ja! Pflicht- und Angebotsuntersuchungen Keine! Impfung Arbeitgeber muss bei impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen Impfung anbieten Dr.med. Bernd Pittner

70 Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz und Biostoffverordnung Mutterschutzgesetz und Mutterschutzverordnung Beschäftigungs- verbote Nur, wenn eine Pflichtuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit nicht durchgeführt worden ist! Wenn eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Risikogruppe 2-4) vorliegt, die nicht durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder durch Umsetzung ausgeschlossen werden kann Gefährdungs- beurteilung Ja, Teil der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz eigenständige, rechtzeitige Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Dr.med. Bernd Pittner

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72 Fehlende Immunität und bestehende Schwangerschaft
Bei Masern, Mumps und Windpocken: Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft. Bei Röteln und Ringelröteln: Beschäftigungsverbot bis zur 20. Schwangerschaftswoche. Bei Keuchhusten und Hepatitis A: Befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung bis drei Wochen nach dem letzten Erkrankungsfall. Bei Scharlach und Influenza: Beschäftigungsverbot befristet beim Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung bis eine Woche nach dem letzten Erkrankungsfall. Bei Cytomegalie: Beschäftigung nur mit über 3 Jahre alten Kindern unter Meidung eines engen Körperkontakts und Meiden eines Kontakts mit Ausscheidungen (besonders Urin, Speichel und Tränenflüssigkeit). Gegen Hepatitis B ist grundsätzlich eine Impfung während der Schwangerschaft möglich. In jedem Fall muss bei fehlender Impfung/Immunität jeder Blutkontakt gemieden werden – je nach der Gefährdungsbeurteilung ggf. auch Beschäftigungsverbot Dr.med. Bernd Pittner

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