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Contracting nach der Mietrechtsreform
Günter Kirchberg- Immobilien Seminar am 20. März in Erfurt
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Techem auf einen Blick Über 3.100 Mitarbeiter
Dienstleister für über 9 Mio. Wohnungen weltweit Knapp 46 Mio. Messgeräte im Einsatz Weltmarktführer bei installierten Funkmessgeräten (über 22 Mio. Geräte) Seit 60 Jahren erfolgreich im Markt Über 20 Jahre Marktführer im Wärmeservice in der Wohnungswirtschaft (über Gebäude) Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 2
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Techem Wärme Service - Nr. 1 in der WoWi
Schwerpunkte in der Vergangenheit Ablösung von festen Brennstoffen oder IKW Errichtung und Betrieb von Nahwärmelösungen Konzentration auf größere Anlage bis 10 MW. Aktuelle Schwerpunkte Erneuerung von Wärmeversorgungsanlagen (WEA), die Anfang der 1990‘er Jahre errichtet wurden Jetzt auch Pool von vielen kleineren WEA < 100 kW und BHKW ab 15 kW bis 300 kWel Erdgas und Biomethan Mindestgröße 30 WE – BHKW 80 WE
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Wärmelieferung & Umlagefähigkeit Historie
Wann trägt der Mieter die Kosten der Wärmelieferung? Rechtsprechung des BGH Zustimmung des Mieters Verweis auf II. BV / BetrkVO
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Wärmelieferung & Umlagefähigkeit Historie
Nachteile Alte/fehlerhafte Mietverträge Keine Rechtssicherheit Aufwand
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§ 556c BGB ab (1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn 1.die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und 2.die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen. Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken. (2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung). (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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§ 556c BGB Anwendungsbereich Umstellung von Eigenversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung
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Voraussetzungen Lieferung mit verbesserter Effizienz.
§ 556c BGB Voraussetzungen Lieferung mit verbesserter Effizienz. Kostenneutralität.
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Wärmelieferverordnung
Kostenneutralität „wenn die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.“ §§ 8-10 Wärmelieferverordnung
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Wärmelieferverordnung
Kosten der Eigenversorgung Durchschnitt des Energieverbrauchs der letzten 3 Abrechnungs-zeiträume Preis des letzten Abrechnungszeitraums Sonstige Positionen der Heizkostenabrechnung
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Wärmelieferverordnung
Kosten der Wärmelieferung Wärmemengenverbrauch der letzten 3 Abrech-nungszeiträume Fiktive Wärmelieferungs- kosten durch Rückrechnung
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Ermittlung der Wärmeverbrauchsmenge
Kostenneutralität Ermittlung der Wärmeverbrauchsmenge Wärmemessung Kurzzeitmessung Anerkannte Pauschalwerte zur Ermittlung des Jahres- nutzungsgrades wird in aller Regel durch den Contractor realisiert
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Umstellungsankündigung
§ 556c Abs. 2 BGB, § 11 Abs 1 WärmeLV 3 Monate vor Umstellung Art der Wärmelieferung Effizienzverbesserung Kostenvergleich Umstellungszeitpunkt Preise und Änderungsklauseln
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Werkzeuge zur Kostenneutralität
Energieeinkauf Leistungsanpassung (Kessel, Pumpen, Speicher) Erhöhung des Jahresnutzungsgrades Einsatz Brennwerttechnik neue Pumpentechnik optimierte Betriebsführung permanente Effizienzermittlung Kostenneutralität ist möglich Baukostenzuschuss nicht umlegbarer 2. Grundpreis
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Zusammenfassung Vorteile Umlegbarkeit für alle Mietverträge
Klare gesetzliche Regelung Einheitlichkeit Nachteile Kosten die über denen des Eigenbetriebes liegen sind nicht umlegbar Baukostenzuschuss oder nichtumlegbarer Grundpreis
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Fragen?
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