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Altfahrzeugeverordnung
Eine Übersicht über die aktuelle Situation
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Aktuelle Situation Vermehrte Behördenkontrollen:
Hintergrund: illegale Abfallverbringungen dadurch Rohstoffverluste: von Autos p.a. nur 1/3 in Österreich verwertet ökologische und soziale Belastungen in „Zielländern“
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Legistische Konsequenzen 1/2
EU-Abfallverbringungsverordnung: gilt seit 2007 Listensystem: Grüne und gelbe Liste Genehmigungspflicht für Abfälle der gelben Liste und Abfälle der grünen Liste, so diese nicht verwertet werden Dokumentationspflichten EU-Altfahrzeugerichtlinie, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und Altfahrzeugeverordnung: seit 2002 in Kraft Rücknahme- und Verwertungspflichten
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Legistische Konsequenzen 2/2
Erläuternde Dokumente: Correspondents´ Guidelines No 9 – „Shipment of Waste Vehicles“ (verbindlich ab ) Bundesabfallwirtschaftsplan – Handbuch zu Kap. 8.2 Erlass zur Altfahrzeugeverordnung, April 2015
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Behördenzuständigkeiten
Zuständige Behörden: MA 22 – Umweltschutz MA 36 – Gewerbetechnik Strafbehörde: Magistratisches Bezirksamt
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Wie geht Behörde vor? Auswertung der EDM-Daten: Hinweise:
Begleitscheindaten Meldungen gemäß Altfahrzeugeverordnung: Erstübernehmer Behandler von Altfahrzeugen Hersteller / Importeure Hinweise: (anonyme) Anzeigen eigene Wahrnehmung durch Behördenorgan
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Konsequenzen Verwaltungsstrafen gemäß AWG 2002:
Geldstrafe von mindestens € 850 bis € je Delikt bei gewerbsmäßiger Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft: Mindeststrafe € 4.200
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Probleme in der Praxis – Lösung 1/4
Übernahme von Altfahrzeugen: erfordert Sammlerberechtigung nach § 24a AWG 2002, so nicht „erlaubnisfreier Rücknehmer“: Händler, die Altfahrzeuge übernehmen und nicht selbst behandeln, wenn Menge der zurückgenommenen Fahrzeuge verhältnismäßig zu Menge der abgegebenen Fahrzeuge ist Registrierung als Erstübernehmer im EDM-Portal jährliche Meldung der Fahrzeugdaten nach § 11 AltfahrzeugeV, so Fahrzeuge nicht im Auftrag eines Herstellers | Importeurs | Systems übernommen werden laufende elektronische Aufzeichnungen und jährliche Abfallbilanz
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Probleme in der Praxis – Lösung 2/4
Ausbau von Teilen aus Altfahrzeugen: erfordert Behandlerberechtigung nach § 24a AWG 2002: außer: es werden ausschließlich im eigenen Betrieb angefallene Altautos behandelt Registrierung als Behandler von Altfahrzeugen im EDM-Portal jährliche Meldung der Fahrzeugdaten nach § 10 AltfahrzeugeV laufende elektronische Aufzeichnungen und jährliche Abfallbilanz
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Probleme in der Praxis – Lösung 3/4
Altfahrzeugebehandlung steht im Vordergrund: erfordert Genehmigung als Abfallbehandlungsanlage nach § 37 AWG 2002 Genehmigungsbehörde: Amt der Landesregierung (MA 22)
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Probleme in der Praxis – Lösung 4/4
Gebrauchtfahrzeug „mutiert“ in Betrieb zu Altfahrzeug: Registrierung als Anfallstelle von Altfahrzeugen im EDM-Portal jährliche Meldepflicht der Fahrzeugdaten nach § 12 AltfahrzeugeV
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Weiterführende Informationsquellen 1/2
Wirtschaftskammer: Landesgremium Wien des Fahrzeughandels: Landesinnung Wien der Fahrzeugtechnik:
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Weiterführende Informationsquellen 2/2
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: Bundesabfallwirtschaftsplan: EDM-Portal: Stadt Wien – MA 22:
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Beratung & Unterstützung 1/2
Wirtschaftskammer Wien, Landesgremium Wien des Fahrzeughandels 1041 Wien, Schwarzenbergplatz 14 Tel.: 01 / Fax: 01 / – 3282 Landesinnung Wien der Fahrzeugtechnik 1030 Wien, Rudolf-Sallinger-Platz 1 Tel.: 01 / , 2394 Fax: 01 /
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Beratung & Unterstützung 2/2
Wirtschaftskammer Wien, Referat Umwelt, Innovation und Technologietransfer 1010 Wien, Stubenring 8 – 10 Tel.: 01 / – 1045, 1144 Fax: 01 / – 1480
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