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Veröffentlicht von:Günter Eggeman Geändert vor über 10 Jahren
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Studienangebote deutscher Hochschulen im Ausland
Dienst- und Arbeitsrechtliche Implikationen RA Dr. Dirk Böhmann Berlin, den
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DAAD-Programm seit 2001 Programmziele: Verstärkte Positionierung deutscher Studienangebote im Ausland Erprobung verschiedener Modelle und Organisationsformen für Studienangebote im Ausland Aufbau unternehmerischer geplanter, konkurrenzstarker Offshore-Gründungen mit dem Ziel finanzieller Selbständigkeit Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Kooperation mit Wirtschaft und Industrie im In- und Ausland Einwerbung hochqualifizierter Doktoranden Insgesamt: Flagge zeigen im Ausland Geldgeber: BMBF Finanzvolumen ca. 3,5 Mio € p.a. 34 geförderte Projekte Quelle: DAAD 2007 Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Hauptzielregion: Asien (15 Projekte) Weiterhin: Osteuropa (5 Projekte) Naher Osten (4 Projekte) Lateinamerika (4 Projekte) Afrika (1 Projekt) GUC Quelle: DAAD 2006 ► Das Programm ist hochschulpolitisches Neuland ► Gilt das auch für die rechtlichen Rahmenbedingungen? Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Wer ist eigentlich betroffen? ► Hochschullehrer als Dozenten ► Wiss. Mitarbeiter als Dozenten ► Emeriti als Dozenten ► Dozenten mit Lehrauftrag Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Welche Rechtsfelder werden/können grds. betroffen sein? ► Dienstrecht (Beamte) ► Beamtenbesoldung & -versorgung ► Arbeitsrecht (Angestellte) ► Sozialrecht (RV, AV, KV) ► Steuerrecht Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Zunächst: Entsendung ins Ausland ? Dienstaufgabe oder Nebentätigkeit ? ► Versetzung ► Abordnung ► Beurlaubung ► Sonderbeurlaubung Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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§ 43 HRG Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. ► Professoren können grds. nur Aufgaben Ihrer Hochschule übertragen werden ► Lehrtätigkeit im Ausland ist keine originäre Aufgabe einer dt. Hochschule ► Aber: Pflicht der Hochschulen zur Förderung internationaler Zusammenarbeit (§ 5 Abs. 2 HRG) ► Dozententätigkeit als Dienstaufgabe? Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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► Abordnung: Vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn ► Versetzung: Auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen abstrakt-funktionalen Amtes bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn ► Abordnung/Versetzung grds. nur mit Zustimmung ► Ausnahme: Auflösung der Hochschule ► Dozententätigkeit im Ausland ist weder Abordnung noch Versetzung Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Folge: Beurlaubung? (=Entsendung) Voraussetzungen: § 5 SUrlVO NW: „Professoren (auch Mitarbeiter!) kann für Aufgaben, die nicht zum Hauptamt zählen, aber geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes zu fördern, Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Urlaub darf grundsätzlich sechs Monate nicht übersteigen. In der Vorlesungszeit darf Urlaub nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Vorhaben nicht in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden kann und das Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird. Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.“ Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Beurlaubung gem. allg. Normen wenn kein Sondertatbestand für Wissenschaft in SUrlVO vorhanden: ►Z. B. § 10 SUrlVO Berlin „Dem Beamten kann über die §§ 2 bis 9 hinaus Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub von längerer Dauer bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.“ Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Was sind „dienstliche Belange“ i.S.d Norm? ► Abstrakt schwer vorstellbar ► Es geht um die Funktionssicherung der Amtsausübung eines konkreten Hochschullehrers ► Ermessensausübung der Hochschule muss Wissenschaftsfreiheit des Forschers beachten Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Rechtsfolgen der Beurlaubung: ► Entfall der Bezüge (Regelmäßig) ► Beihilfe folgt der Bezügezahlung! Ausnahme: § 17 SurlVO Bund (Urlaub bis zu einem Monat unter Wegfall der Bezüge) ► Minderung des BDA (C-Besoldung) ► Durch Eigenversicherung in der PKV höhere Beiträge (Aufklärungspflichten!) Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Problem: Auswirkungen der Beurlaubung auf Versorgungsleistungen gem. § 6 BeamtVG? Problem: Kann durch Beurlaubung aus Beamtendienstverhältnis SV-Pflicht begründet werden? Aber: Arbeitsverhältnis im Inland? Außerdem: Befreiung von RV durch Gewährleistungsbescheid (§ 5 SGB VI) Befreiung von AV durch Anspruch auf Lohnfortzahlung gem. Beamtenregeln sowie Gewährung von Beihilfe (§ 27 SGB III) Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Alternative: Statt Sonderbeurlaubung Forschungssemester? Grundlage: KMK-Beschluss v. 1965 Ratio: „Vollendung einer größeren wissenschaftlichen Arbeit oder bestimmtes Forschungsprojekt“ Also: Freistellung von bestimmten Dienstaufgaben (nämlich in der Lehre) Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Folge: Forschungssemester passt nicht für Aufgabenwahrnehmung in der Lehre ► Analogie? ► Ermessensausübung! ► „Kann-Anspruch“ nach 7 – Semestern Voraussetzungen: ► Kostenneutralität ► Sicherstellung der Lehre ► Forschungssemester hochgradig mobilitätsfördernd, da Statusrechte nicht tangiert Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Dozententätigkeit als Auslandsdienstreise? Definition: „Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zur Erledigung von Dienstgeschäften zwischen Inland und Ausland und im Ausland“ (§ 2 Abs. 1 S. 1 BRKG). ► Dienstreise setzt Erledigung eines Dienstgeschäfts voraus. ► Dienstgeschäfte sind die einem Beamten in seinem konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung zugewiesenen Dienstaufgaben ► Hochschullehrer: Forschung & Lehre Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Welche Folgen hat die Beurlaubung für die Besoldung? ► Unterscheide zwischen C- und W-Besoldung Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Dienstaltersstufen: C + W – Ruhegehaltfähigkeit: → Grundgehälter: W u. C + → Zuschüsse C: - → Sonderzuschüsse C: ggf. + → Leistungsbezüge W: ggf. + Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Arten der variablen Leistungsbezüge in der W-Besoldung Leistungsbezüge • Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge • Besondere Leistungsbezüge • Funktionsleistungsbezüge 2. Forschungs- und Lehrzulage Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Empfänger der variablen Leistungsbezüge Professoren der Besoldungsgruppe W 2 / 3, Professoren der Besoldungsgruppe C 3 / 4 bei Wechsel in W 2 / 3: • Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge • Besondere Leistungsbezüge • Funktionsleistungsbezüge • Forschungs- und Lehrzulage 2. Professoren der Besoldungsgruppe W 1: • Nur Forschungs- und Lehrzulage Hauptamtliche Mitglieder der Hochschulleitung: Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Rechtsquellen: • Bund: §§ BBesG • Bundesländer: - LBesG (Rahmenvorgaben) - Leistungsbezügeverordnung (Konkretisierende Vorgaben, z.B. zum Vergabeverfahren) • Hochschulen: Satzung, Richtlinie, Grundsätze Überblick: („Infocenter“ – „W-Besoldung“) Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Besondere Leistungsbezüge für: Überblick • Forschung • Lehre • Kunst • Weiterbildung • Nachwuchsförderung Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Besondere Leistungen in der Forschung: • Preise, Auszeichnungen • Forschungsevaluationen • Publikationen • Erfindungen, Patente • Redaktion/Herausgabe von Fachzeitschriften • Aufbau, Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Instituten und Arbeitsgruppen • Organisation, Leitung von Kongressen/Tagungen • Gutachter-/ Vortragstätigkeiten außerhalb der Hochschule • Engagement in internationalen / nationalen Kooperationen • Drittmitteleinwerbung Achtung Berücksichtigung nur, sofern hierfür nicht bereits eine Forschungs- und Lehrzulage gewährt wird Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Besondere Leistungen in der Lehre: • Preise, Auszeichnungen, Ehrungen, studentische Lehrevaluationen • Überobligatorische Lehrleistungen (nicht, wenn Lehrzulage gewährt!) • Fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots • Entwicklung innovativer Lehrkonzepte, Lehrformen und -methoden • Betreuungseinsatz für Studierende, Hochbegabte • Engagement bei der Diplomandenbetreuung / Betreuung von Master-Studenten • Prüfungsaufwand • Bilinguale Lehre • Lehrerfolg • Abfassung von Lehrbüchern • Beiträge zur Studienreform • Mitwirkung an Staatsprüfungen Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Besondere Leistungen in der Kunst: • Preise, Auszeichnungen, internationale Reputation • Konzerte, Ausstellungen, Aufführungen • Wettbewerbserfolge betreuter Studierender • Mitwirkung in Gremien zur Bewertung hervorragender künstlerischer Leistungen Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Besondere Leistungen in der Weiterbildung: • Entwicklung / Durchführung von erfolgreichen Weiterbildungsangeboten im Hauptamt, die nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden • Hochschuleinnahmen durch die Weiterbildungsangebote Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung: • Initiativen und Erfolge bei der Betreuung von Promotionen und weitergehenden wissenschaftlichen Qualifikationen • Engagierte und erfolgreiche Leitung von Graduiertenkollegs, Doktorrandenseminaren etc. • Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Einzelheiten der Gewährung: Überblick Anforderungen an die besonderen Leistungen Zeitpunkt der Gewährung Vergabeverfahren Art der Gewährung Höhe der Gewährung Ruhegehaltfähigkeit Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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a. Anforderungen an die besonderen Leistungen: • Leistung im Hauptamt - Nebentätigkeiten nur berücksichtigungsfähig, sofern auf Veranlassung der Hochschule und unentgeltlich ausgeübt • regelmäßig „über mehrere Jahre“ erbracht - retrospektiv (Zeitraum mindestens 3 Jahre) - prospektiv (Zielvereinbarung) • „erheblich über dem Durchschnitt“ liegend - Problem: wissenschaftsadäquate Bewertung der Leistungen (z.B. durch Sachverständigengutachten, Impact-Faktoren, Evaluationen) • „über mehrere Bereiche“ erstreckend Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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b. Zeitpunkt der Gewährung: • Regel: Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Dienstantritt (i.d.R. 3 Jahre) • Sonderproblem: Vereinbarung bei Berufung Umwandlung von zunächst befristeten, konditionierten Berufungsleistungsbezügen in besondere Leistungsbezüge nach Fristablauf und Zielerreichung Zielvereinbarung ohne Gewährung eines befristeten Berufungsleistungsbezugs unter Hinweis auf die Teilnahme am Vergabesystem für besondere Leistungsbezüge bei Zielerreichung • Sonderproblem: Wechsel von C nach W ohne Ruf Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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c. Vergabeverfahren: • Antrag des Hochschullehrers (in manchen Bundesländern darüber hinaus: Vorschlagsrecht Hochschulleitung / Hochschulrat / Dekan) • Antragsunterlagen - Selbstbericht mit Leistungsbeschreibung (Berichtszeitraum: vergangene Jahre und Schwerpunkte der nächsten 3-5 Jahre) - Bericht/Votum/Vorschlag des Dekans/Fachbereichs/Hochschulrats/Ärztlichen Direktors - Zielvereinbarung und Erfüllungsnachweis - auswärtige Gutachten • Antragsfrist / Stichtagsregelung • Entscheidungsbefugnis: Hochschulleitung Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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d. Art der Gewährung: • Laufende Zahlung / Einmalzahlung • Befristete / unbefristete Gewährung Bei erstmaligem Bezug in der Regel befristet (max. 5 Jahre) Wiederholte Vergabe möglich Entfristung bei wiederholter Vergabe möglich Widerrufsvorbehalt bei unbefristeter Vergabe (Leistungsabfall) • Dynamisierung (in BaWü und Brandenburg nicht möglich, ansonsten i.d.R. nur bei unbefristeten Leistungsbezügen) Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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e. Höhe der Gewährung: • Stufenmodelle • Stufenmodelle mit Verteilungsschlüssel • Offene Modelle • Grenze: Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sollen die Differenz zwischen W3 und B10 nicht überschreiten (z.Z. ca. 5200,00 Euro); im Einzelfall ist Überschreitung möglich, sofern Ministerium zustimmt Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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f. Ruhegehaltfähigkeit: • Unbefristete Leistungsbezüge: nach 3-jährigem Bezug • Befristete Leistungsbezüge: frühestens nach 10-jährigem Bezug (Verhandlungssache!) • Zunächst befristete und später entfristete Leistungsbezüge: spätestens nach 10-jährigem Bezug (Verhandlungssache!) • Maß der Ruhegehaltfähigkeit: grdsl. 40% des W-Grund- gehalts Überschreitung der 40%-Grenze im Einzelfall möglich: maximal 80% des W-Grundgehalts Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Forschungs- und Lehrzulage Voraussetzungen: • Einwerbung von Drittmitteln (Abwicklung über Hochschulkonto) • von privaten Auftraggebern Sonderproblem: privatrechtliche Rechtsform ausreichend oder auch Privatheit der Mittel erforderlich? • für ein konkretes Forschungs- und Lehrvorhaben • im Hauptamt • Zweckbestimmung der Drittmittelgebers bzgl. Zulagenbetrag • Drittmittel decken neben den Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens und den Gemeinkosten auch die Zulagenbeträge • Einwerbung wurde nicht bereits durch Gewährung eines besonderen Leistungsbezugs für Forschung gewürdigt Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Einzelheiten der Gewährung: Überblick Art der Gewährung Höhe der Gewährung Entscheidungsbefugnis über die Gewährung Ruhegehaltfähigkeit Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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1. Art der Gewährung: • Laufende Zahlung / Einmalzahlung • nach Eingang von entsprechenden Beträgen auf das Drittmittelkonto der Hochschule • begrenzt auf die Dauer des Drittmittelflusses / des Drittmittelprojekts • keine Dynamisierung Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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2. Höhe der Gewährung: • Grundsatz: Bis zu 100% des Jahresgrundgehaltes • In Berlin: Bis zu 50% des Jahresgrundgehaltes (Ausnahmen möglich) • In Hessen und Niedersachsen: keine Einschränkungen Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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3. Entscheidungsbefugnis: • Hochschulleitung (Ermessensentscheidung!) • im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber • Tipp: Ermessensspielraums der Hochschulleitung kann durch Berufungs- / Bleibevereinbarung eingeschränkt werden Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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4. Ruhegehaltfähigkeit: • nicht gegeben Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Auswirkungen für die C-Besoldung ► Zusätzliche befristete oder unbefristete Bezüge neben den C-Bezügen sind rechtlich nicht möglich! ► Die Öffnung der Forschungs- und Lehrzulage ist ein politisches Ziel! Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Folgen der Entsendung für die Beamtversorgung Rechtsquelle: Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Grundsatz: § 6 BeamtVG Anrechnung: § 55 BeamtVG Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, 4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, 5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Sondervorschrift für Professoren in § 67 BeamtVG (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluß eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,… (8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Auslandseinsatz als Nebentätigkeit? Definition Nebentätigkeit § 1 Nebentätigkeits-Verordnung Bund (1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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§ 64 Bundesbeamtengesetz (1) Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu Übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.Die obersteDienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. § 65 Bundesbeamtengesetz (1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 66 Abs.1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 64 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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§ 65 Bundesbeamtengesetz (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört,tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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§ 65 Bundesbeamtengesetz “…Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.” Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Ergebnis: Auslandsdozentur kann regelmäßig nicht über eine Nebentätigkeitsgenehmigung erfolgen Aber: Allgemeine Genehmigung über HNtVO? § 6 Abs. 2 HNtVO NW “Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Nebentätigkeiten von geringem Umfang sowie Lehrtätigkeiten an anderen Hochschulen bis zu 4 Wochenstunden allgemein genehmigen.” Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Falls Auslandsdozentur als Nebentätigkeit genehmigt wird, welche Folgen ergeben sich hieraus? ► Unterliegen potentielle Einnahmen einer „Kappungsgrenze“? ► im „öffentlichen Dienst“ ja ► dies meint „jede im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeübte Nebentätigkeit“ ► vgl. § 6 HNtV Bund (ca € brutto je nach Landesrecht) ► Auslandsdozentur ist aber keine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst! Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Folge: Einnahmen aus einer Auslandsdozentur unterliegen keiner Kappungsgrenze da diese keine “Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst” darstellt. Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Welche Regeln gelten für Dozenten im Angestelltenverhältnis? Rechtsquelle: TVöD resp. TV-L § 28 Sonderurlaub Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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§ 3 TV-L (4) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden. Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Verweisungen auf das jeweils gültige Beamtenrecht des Landes sind – anders als im BAT – im TV-L komplett entfallen. Insoweit: Ermessensspielraum des Arbeitgebers Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Welche Folgen ergeben sich für die Sozialversicherungspflicht im Rahmen einer Auslandsdozentur? ► Beamte sind grds. SV-frei ► Bei Beurlaubung und Begründung eines AV in Deutschland kann SV-Pflicht eintreten. ► Dies ist aber im Rahmen einer Auslandsdozentur nicht anzunehmen Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Bei Angestellten ist zu differenzieren: ► Erfolgt Entsendung in einen EWR-Staat,dann ist die EU-VO 1408/71 anzuwenden (hier -) ► Erfolgt die Entsendung in einen Staat mit einem bilateralen Abkommen (Sozialversicherungsabkommen- SVA -), dann ist dieses anzuwenden ► Außerhalb Europas SVA nur mit Australien, Chile, Japan, Kanada, Korea, Marokko, USA Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Sind weder SVA´s noch die EU-VO 1408/71 anzuwenden, ist Deutsches Recht anzuwenden: Rechtsquellen: ► § 4 SGB IV (Ausstrahlung) ► § 5 SGB IV (Einstrahlung) ► Die "fünf Säulen" der Sozialversicherung sind: - Krankenversicherung (KV) - Pflegeversicherung (PV) - Rentenversicherung (RV) - Arbeitslosenversicherung (AV) - Unfallversicherung (UV) Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Grundsatz: Territorialprinzip: Grundsätzlich gelten die Sozialversicherungsvorschriften des Tätigkeitsstaats (§ 3 Nr. 1 SGB IV) Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Nach § 4 SGB IV (Ausstrahlung) unterliegt ein Mitarbeiter weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften, sofern es sich um eine ► Entsendung handelt, die ► Im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses (d.h. keine Beurlaubung) erfolgt und ► die zeitlich befristet ist. Eine Entsendung im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist gegeben, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung des Arbeitgebers vom Inland in das Ausland begibt. Er kann eigens für die Entsendung eingestellt worden sein, jedoch ist eine fortbestehende Inlandsintegration des Beschäftigten notwendig. ► Bei Ausstrahlung/Einstrahlung wird Doppelversicherungspflicht eintreten Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Problem: Beurlaubung ► Gem. § 7 Abs. 3 SGB IV endet die SV-Pflicht in allen Zweigen bei einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als einem Monat ► Welche Möglichkeiten bestehen, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten? Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Rentenversicherung ► Bei zeitlicher Begrenzung der Entsendung kann der AG für den AN sog. Pflichtversicherung abschließen (§ 4 SGB VI) ► Ohne eine zeitliche Begrenzung besteht nur die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung (§ 7 Abs. 1 SGB VI) ► AN zahlt Beiträge selbst (§ 171 SGB VI) Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Krankenversicherung ► Freiwillige Versicherung ist möglich (§ 9 SGB V) ► Voraussetzung: In den letzten fünf Jahren vor Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ► AN zahlt Beiträge selbst (§ 257 SGB V) Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Pflegeversicherung ► Freiwillige Versicherung ist möglich (§ 26 SGB XI) ► Antrag ist spätestens einem Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zu stellen (§ 26 Abs. 2 SGB XI) Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Unfall-/Arbeitslosenversicherung ► Freiwillige Weiterversicherung ist nicht möglich ► Auslandsunfallversicherungsschutz sollte privatrechtlich gewährleistet werden Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Steuerrecht Einkommenssteuerpflicht besteht in jedem Staat, ► in dem man einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ► in dem man Einkommen erzielt, ► in dessen Öffentlichen Dienst man steht. Treffen diese Voraussetzung auf mehr als einen Staat zu, ist grds. von einer Doppelbesteuerung auszugehen. Um dies zu vermeiden wurden Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Steuerrecht Grundsatz: Tätigkeitsprinzip ► Grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu ► Der Ansässigkeitsstaat gewährt für Vergütungen aus Auslandstätigkeit entweder Steuerbefreiung oder Steueranrechnung Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Wichtige Ausnahme: 183-Tage-Regel Das Besteuerungsrecht steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat (und nicht dem Tätigkeitsstaat) zu, wenn ► der Auslandsaufenthalt im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage im Jahr andauert, ► der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und ► die Vergütung nicht von einer im Tätigkeitsstaat gelegenen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen wird. Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Wie wird die im Ausland erhobene Steuer bei der deutschen Einkommenssteuer berücksichtigt? ► Steuerfreistellung bei Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen ► Steueranrechnung bei Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Beispiel: DBA Deutschland / Agypten Art. 21 Lehrer, Forscher, Studenten und Stipendiaten (1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragsstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden im anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß er die Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht. Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Ergebnis: 1. Beamtenrecht und Arbeitsrecht besitzen durchaus flexible Elemente um internationale Mobilität von Forschern zu ermöglichen. Es mangelt an einer einheitlichen (KMK?) Entsendungsrichtlinie (vgl. EntsR Bund 2005) Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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Vielen Dank! Berlin, RA Dr. Dirk Böhmann
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