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Veröffentlicht von:Gottlob Paul Färber Geändert vor über 5 Jahren
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Pflichtenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz
Schulungsveranstaltung am 07. Oktober 2019
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Programm Themenblock 1: 9:00 – 11:00 Uhr (Herr Smyrek, Herr Dr. Bollmeier) Einführung und rechtliche Grundlagen zur Pflichtenübertragung und Delegation von Pflichten innerhalb Ihrer Organisationseinheit praktische Anleitung zum Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen Themenblock 2 11:30 – 12:00 Uhr (Herr Dr. Loth) "Schreiben des Präsidenten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" vom März 2016 Fragebogen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – Vorgesetztenauskunft – Impfungen und Reisemedizin Ergonomie am Beispiel Bildschirmarbeitsplatz Themenblock 3: 12:00 – 12:30 Uhr (Frau Dr. von Zelewski) Psychische Belastungen: Vorstellung der Merkmalsbereiche und Belastungsfaktoren psychischer Belastungen im Kontext der Arbeit und Möglichkeiten der Erhebung sowie Bearbeitung für die TU BS Themenblock 4: 12:30 – 13:00 Uhr (Frau Kuder) Psychoaktive Substanzen am Arbeitsplatz (Arbeitssicherheitsaspekt) Suchtgefährdungen und -probleme und Maßnahmen zu ihrer Abwendung (Gesundheitsschutzaspekt) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
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Pflichtenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind alle Arbeitgeber, also auch die Universitäten, verpflichtet, Arbeitsunfälle zu verhüten, für die Gesundheit ihrer Beschäftigten Sorge zu tragen sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie auch der Umweltschutz an der Technischen Universität Braunschweig (TU Braunschweig) liegen originär in der Verantwortung des Präsidiums. Das Präsidium ist nach den arbeitsschutz-rechtlichen Bestimmungen berechtigt, diese Aufgaben auf geeignete, d. h. fachkundige und zuverlässige Personen zu übertragen. Dieses sind insbesondere Personen in Leitungsfunktionen. Rechtsgrundlagen sind der § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes und der § 13 der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V1) „Grundsätze der Prävention“. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch weiterhin beim Präsidium und ihren Mitgliedern, das in diesem Rahmen verpflichtet ist zu prüfen, ob die aus den übertragenen Pflichten notwendigen Maßnahmen auch umgesetzt werden.
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Anlass: Begehungen durch das Staatl. Gewerbeaufsichtsamt
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig prüft im Rahmen von regelmäßigen Begehungen, ob und wie Aufgaben- und Verantwortungsbereiche im Arbeitsschutz an der TU geregelt sind. Da dieses den beteiligten Führungskräften in aller Regel unklar war, hat das Gewerbeaufsichtsamt das Präsidium in mehreren Schreiben angemahnt, dieses zu regeln und zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, dem Präsidium obliegende Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz auf die Führungskräfte zu übertragen. Das Thema wurde daraufhin in der Senatssitzung vom erstmals vorgestellt. Die Pflichtenübertragung wurde dann aber wegen eines laufenden Gerichtsverfahrens eines Professors einer anderen deutschen Universität zurückgestellt. Da jetzt die Rechtslage geklärt ist, ist nun die Pflichtenübertragung an der TU Braunschweig erfolgt. In einem ersten Schritt waren im Dezember 2018 zunächst die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen angeschrieben worden, die nur über Büroarbeitsplätze verfügen. Im Mai 2019 wurden die Leiterinnen und Leiter der (restlichen) Einrichtungen mit technischen Bereichen angeschrieben. Infoveranstaltungen wurden durchgeführt am 27. Juni und 3. Juli.
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Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Braunschweig vom 11. 08
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Wie ist die Arbeitssicherheit an der TU einzuschätzen?
Die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Betriebsärztlicher Dienst begeht im Auftrag des Präsidiums alle TU-Einrichtungen in einem zweijährigen Turnus (Einrichtungen nur mit Büroarbeitsplätzen) in einem jährlichen Turnus alle anderen Einrichtungen. Sie prüft dabei die Arbeitssicherheit in den Einrichtungen. Bei der Begehung steht die Beratung der Verantwortlichen im Vordergrund. In aller Regel werden bei den Begehungen keine oder nur geringe Mängel festgestellt. Grobe Mängel stellen die Ausnahme dar. Als vorteilhaft und sinnvoll hat es sich erwiesen, die Stabsstelle Arbeits-sicherheit und Betriebsärztlicher Dienst insbesondere bei Beschaffung und Betrieb neuer Anlagen, Geräte und Verfahrensweisen frühzeitig einzubinden.
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Verfahren Es haben alle Personen, auf die Pflichten übertragen werden sollen, ein Schreiben (2-fach) der Präsidentin erhalten, mit dem die Pflichten übertragen worden sind. Dieses Schreiben muss unterschrieben werden und an die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Betriebsärztlicher Dienst, Fachbereich Arbeitssicherheit, z. H. Herrn Dr. Bollmeier, zurück gesendet werden. Das Schreiben wird anschließend an die Abteilung 12 weitergeleitet und zu den Personalakten genommen. Das Schreiben enthält alle notwendigen Informationen sowie umfassende Hinweise auf Personen und Einrichtungen der TU Braunschweig, die unterstützend wirken können.
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Pflichtenübertragung
Nicht delegierbare Unternehmerpflichten: Auswahl Anweisung Kontrolle Vertretung der TU nach Außen Bestellung von TU-weiten Beauftragten (Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt usw.) Präsidentin und Präsidium Pflichtenübertragung Nicht delegierbare Unternehmerpflichten: Auswahl Anweisung Kontrolle Bestellung von institutseigenen Beauftragten (Sicherheitsbeauftragter, Ersthelfer usw.) ProfessorIn, LeiterIn der Einrichtung Pflichtenübertragung Nicht delegierbare Unternehmerpflichten: Auswahl Anweisung Kontrolle Unternehmerpflichten sind auf diese Personengruppe nicht delegierbar. Es können nur Aufgaben vergeben werden. ArbeitsgruppenleiterIn, WerkstattmeisterIn, LaborleiterIn etc. Pflichtenübertragung FacharbeiterIn, LaborantIn, Hiwi, Studierende etc.
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Aufgaben für Personen, auf die Pflichten übertragen wurden
Diese Personen haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass: die Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten durchgeführt und fortgeschrieben wird, für ihren Verantwortungsbereich Betriebsanweisungen erstellt werden, die betroffenen Beschäftigten darüber unterwiesen werden und ihre Anwendung und Umsetzung kontrolliert wird, die Beschäftigten vor Aufnahme neuer Tätigkeiten, bei besonderen Ereignissen und allgemein mindestens einmal jährlich über die Gefährdungen am Arbeitsplatz und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit („Sicherheitsunterweisung“) informiert werden, ausschließlich sichere und geeignete Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, notwendige persönliche Schutzausrüstungen – soweit erforderlich - angeschafft bzw. zur Verfügung gestellt, regelmäßig auf Funktionsfähigkeit überprüft und entsprechend den Vorgaben von den Beschäftigten eingesetzt und getragen werden,
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Aufgaben für Personen, auf die Pflichten übertragen wurden
Diese Personen haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass: festgestellte Sicherheitsmängel unverzüglich beseitigt bzw. entsprechende Informationen und Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden, eine wirksame Notfallorganisation (Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung) sichergestellt wird, erforderliches Personal (z. B. Ersthelferinnen und Ersthelfer) bestellt ist und für dessen ordnungsgemäße Aus- und Fortbildung gesorgt wird, Sicherheitsbeauftragte gemäß der DGUV Vorschrift 1 der Unfallversicherungs-träger bestellt sind und diese ausgebildet sind und fortgebildet werden, arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst wird, die Vorschriften zum Umweltschutz, insbesondere zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung sowie zur Einhaltung von Grenzwerten für Emissionen aller Art (z. B. Abwasser, Abluft, Stäube, Lärm) eingehalten werden und sie sich über den aktuellen Inhalt der für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Rechtsvorschriften informieren.
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Gemeinsam genutzte Ressourcen
Sofern Räume, Geräte und sonstige Ressourcen gemeinschaftlich genutzt werden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nicht nur einem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, obliegen die o. g. Aufgaben und Pflichten der jeweiligen geschäftsführenden Leitung, es sei denn, der Institutsvorstand bzw. Seminarvorstand hat Anderweitiges beschlossen. Entsprechendes gilt für die Leiterinnen und Leiter der übrigen Einrichtungen und Organisationseinheiten der TU Braunschweig. Hinweis: Die Verantwortlichkeit für die Mängelbeseitigung bezieht sich nicht auf die Behebung von Mängeln, deren Beseitigung anderen Organisationseinheiten der TU Braunschweig zentral (Gebäudemanagement – Geschäftsbereich 3 für Mängel an Gebäuden und der Infrastruktur) oder ggf. beauftragten Dritten obliegt. Personen, auf die Pflichten übertragen worden sind, sind jedoch verpflichtet, bauliche Mängel dem Geschäftsbereich 3 schriftlich per Brief oder bzw. der Störungsannahme unter der Telefonnummer 11 mitzuteilen.
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Befugnisse Personen, auf die Pflichten übertragen worden sind, sind befugt, zur Erfüllung ihrer oben genannten Aufgaben: verbindliche Weisungen den ihnen unterstellten Beschäftigten zu erteilen, notwendige Anschaffungen (z. B. persönliche Schutzausrüstungen) im Rahmen des Budgets ihrer Einrichtung bzw. Organisationseinheit zu tätigen. Sofern Anschaffungen notwendig sind, die den Rahmen ihres Budgets überschreiten, ist die Präsidentin zu informieren, um die entsprechende Entscheidung zu treffen, die oben genannten Aufgaben auch auf fachkundige und zuverlässige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu übertragen (z. B. auf den Werkstattleiter, die Laborleiterin). Unabhängig von der Übertragung sind sie verpflichtet, die Einhaltung der übertragenen Aufgaben zumindest stichprobenartig zu überprüfen.
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Übertragung von Befugnissen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Leiterin bzw. der Leiter einer Einrichtung die arbeitsbedingten Gefährdungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beurteilen kann. Beispiel: Ein Chemieprofessor sollte die Gefährdungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Studierenden in den Praktika beim Umgang mit Chemikalien und Laborgeräten beurteilen können, er ist fachkundig und zuverlässig. Er kennt sich aber vielleicht nicht mit den Gefährdungen in der mechanischen Werkstatt des Institutes aus. Der dort arbeitende Meister seinerseits kennt die Gefährdungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Arbeit an den Geräten und Werkstoffen in der Werkstatt, er ist fachkundig und zuverlässig. Der Chemieprofessor kann deshalb eine institutsinterne Pflichtenübertragung auf den Werkstattmeister vornehmen.
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Übertragung von Befugnissen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Anlage 3: Pflichtenübertragung von Professorinnen und Professoren sowie Leiterinnen und Leitern von Einrichtungen und Organisationseinheiten der TU Braunschweig auf eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter 1 Übertragung von Aufgaben Hiermit übertrage ich, ….……………………………. (Professor Dr. XYZ) gemäß § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 13 der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V1) „Grundsätze der Prävention“, Ihnen, Frau/Herrn ….……..…(Frau ABC) in Ihrer Funktion als ……………(Leiterin der mech. Werkstatt) für den Verantwortungsbereich ……………(mechanische Werkstatt) folgende mir hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung obliegenden Pflichten.
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Übertragung von Befugnissen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Sie haben im Rahmen Ihrer betrieblichen und finanziellen Kompetenzen in eigener Verantwortung insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass (bitte ankreuzen) O 1.1 die Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten durchgeführt und fortgeschrieben wird, O 1.2 für Ihren Verantwortungsbereich Betriebsanweisungen (z. B. zu Maschinen und Gefahrstoffen) erstellt werden, die betroffenen Beschäftigten hierin unterwiesen und ihre Anwendung und Umsetzung kontrolliert werden, O 1.3 die Beschäftigten vor Aufnahme neuer Tätigkeiten, bei besonderen Ereignissen und allgemein mindestens einmal jährlich über die Gefährdungen am Arbeitsplatz und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer Sicherheitsunterweisung informiert werden, O 1.4 ausschließlich sichere und geeignete Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, O 1.5 notwendige persönliche Schutzausrüstungen angeschafft bzw. zur Verfügung gestellt, regelmäßig auf Funktionsfähigkeit überprüft und entsprechend den Vorgaben von den Beschäftigten eingesetzt und getragen werden,
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Übertragung von Befugnissen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
O 1.6 festgestellte Sicherheitsmängel unverzüglich beseitigt bzw. entsprechende Informationen und Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden, O 1.7 eine wirksame Notfallorganisation (Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung) sichergestellt wird, erforderliches Personal (z. B. Ersthelferinnen und Ersthelfer) bestellt ist und für dessen ordnungsgemäße Aus- und Fortbildung gesorgt wird, O 1.8 (Sicherheitsbeauftragte gemäß der DGUV Vorschrift 1 der Unfallversicherungs- träger bestellt sind und aus- und fortgebildet sind, O 1.9 arbeitsmedizinische Vorsorgen veranlasst werden,) O 1.10 Sie sich über den aktuellen Inhalt der für ihren/seinen Aufgabenbereich einschlägigen Rechtsvorschriften informieren.
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Übertragung von Befugnissen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Sie sind befugt, zur Erfüllung Ihrer vorstehenden Aufgaben 2.1 verbindliche Weisungen gegenüber den mir unterstellten folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erteilen (ggf. ist eine namentliche Aufzählung notwendig), 2.2 notwendige Anschaffungen (z. B. persönliche Schutzausrüstungen) bis zu einem Kostenaufwand von insgesamt ………..€ pro Jahr zu tätigen. Sofern Anschaffungen über diese Summe hinaus notwendig sind, bin ich unverzüglich zu informieren, damit ich die entsprechende Entscheidung treffe. Beratung und Unterstützung Sie werden bei Ihren Aufgaben insbesondere von der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Betriebsärztlicher Dienst (Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt), von der Mitarbeiterin für das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM), von der Koordinatorin für die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF), von der Sozial- und Suchtberaterin sowie je nach Art und Umfang der Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten, Beauftragten für die Biologische Sicherheit, von dem Betriebsbeauftragten für Abfall, von dem Gefahrgutbeauftragten sowie von den Sicherheitsbeauftragten, den Ersthelfern und Brandschutz- und Evakuierungshelfern unterstützt.
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Übertragung von Befugnissen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Ich stelle sicher, dass Sie sich das für obige Aufgaben notwendige aktuelle Wissen aneignen können, beispielsweise durch den Besuch von Lehrgängen (z. B. der Unfallversicherungs-träger), Fachveranstaltungen und Messen (z. B. Arbeitsschutzmessen). Unabhängig von der Übertragung der o. g. Pflichten und Rechte überwache ich als Vorgesetzter zumindest stichprobenartig die Einhaltung bzw. Umsetzung der Arbeitsschutz-vorschriften. Braunschweig, den …………… …………………………………. Unterschrift der Leiterin / des Leiters der Einrichtung Hiermit bestätige, diese Pflichtenübertragung in zweifacher Ausführung erhalten zu haben. Eine Ausfertigung schicke ich an die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Betriebsärztlicher Dienst, Fachbereich Arbeitssicherheit, z. H. Herrn Dr. Bollmeier, im Hause. Mir ist bekannt, dass mein zurückgesandtes Exemplar in meine Personalakte übernommen wird. Braunschweig, den ………… ………………………………………. Unterschrift der/des Verpflichteten
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Unterstützung durch TU-Einrichtungen
Personen, auf die Pflichten übertragen worden sind, haben in der Regel in ihrer Einrichtung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wie Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, Brandschutz- und Evakuierungshelfer, ggf. Strahlenschutzbeauftragte, Laserschutzbeauftragte sowie Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit, die diese Personen beraten sollen. Sie werden bei der Umsetzung ihrer Aufgaben unterstützt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zentralverwaltung: den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Betriebsärztlicher Dienst, der Koordinatorin für das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM; Abt. 13), der Koordinatorin für die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF; Sportzentrum), der Sozial- und Suchtberaterin, dem Betriebsbeauftragten für Abfall (Abt. 31), dem Tierschutzbeauftragten dem (externen) Gefahrgutbeauftragten.
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Informationen Sie finden zahlreiche Informationen auf der Homepage der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Betriebsärztlicher Dienst ( z.B. Muster-Gefährdungsbeurteilungen und Muster-Betriebsanweisungen für Bürobereiche, mechanische Werkstätten mit diversen Maschinen und Geräten Umgang mit Gefahrstoffen und Arbeiten in Laboratorien allgemein Laser Druckgasflaschen Kennzeichnungsschilder wie „Betreten verboten“, „Schutzbrille tragen“, „brennbare Flüssigkeiten“ usw. bekommen Sie von der Stabsstelle kostenlos. Informationen zur arbeitsmedizinischen Betreuung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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