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Regularien zur Annahme
Von Belohnungen und Geschenken TUHH 12. Februar 2018
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Verbotsregelung Allgemein geltende Regelungen
Allgemein gelten: § 49 HmbBG i.V.m. § 42 BeamtStG bzw. § 74 HmbBG a.F. und die entsprechenden tariflichen Vorschriften Erlass der Bekanntmachung des Senats über die Annahme von Belohnungen und Geschenken, Antikorruptionsrichtlinie der TUHH Die Annahme jeglicher Art von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen (Vorteil) in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit ist allen Beschäftigten verboten.
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Prüfung Erster Schritt Möchte ich den Vorteil annehmen?
Wenn ja Prüfung Vorteilsbegriff: alle Zuwendungen, auf die Beschäftigte keinen Rechtsanspruch haben und die sie oder Dritte materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen z.B.: Mitnahme auf auswärtige Betriebsbesichtigungen, Kongresse, Messen, Eröffnungen und Vernissagen oder sonstige Zuwendungen jeder Art
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Allgemeine Ausnahme? Ausnahme im Einzelfall?
Prüfung Zweiter Schritt Wird der Vorteil „in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit“ gewährt? Wenn nein Annahme möglich Wenn ja Annahme nur möglich, wenn eine Ausnahmeregelung greift Prüfung Allgemeine Ausnahme? Ausnahme im Einzelfall?
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Ausnahmen von der Verbotsregelung
Allgemeine Ausnahmen nach Abschnitt II Ziffer 2.3. der Bekanntmachung bzw. Ziffern 2.1 und 2.2. der Verfügung geringwertige Aufmerksamkeiten wie z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber (Richtwert von 10€) übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen Vorteile, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern bzw. beschleunigen
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Ausnahmen von der Verbotsregelung
Ausnahmen im Einzelfall Genehmigung erfolgt durch den / die Kanzler/in Antrag kann per Mail erfolgen (Antragsformular auf TU-Seite: Antikorruptionsstelle) Genehmigung nur möglich, wenn durch die Zuwendung keine Beeinflussung beabsichtigt wird die objektive Amtsführung nicht beeinträchtigt wird und kein Eindruck der Befangenheit entsteht Einzelfallgenehmigung kann mit Auflagen erfolgen
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Ausnahmen von der Verbotsregelung
Ausnahmen im Einzelfall Einzelfallprüfungen sind u.a. notwendig für: Annahme von Eintrittskarten Teilnahme an aus dienstlichem Anlass stattfindender Bewirtung in Restaurant Teilnahme an Informations- und Präsentationsveranstaltungen am Dienstort, Voraussetzung: reisekostenrechtlich genehmigter Dienstgang Teilnahme an Informations- und Präsentationsreisen außerhalb des Dienstortes Dienstreisen innerhalb der EU für eine Dauer von max. 7 Tagen bedürfen keiner Einzelfallgenehmigung
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