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2019 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft

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Präsentation zum Thema: "2019 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft"—  Präsentation transkript:

1 2019 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft
veb.ch / 22. Januar 2019 Ute Bölle, lic. iur. HSG, dipl. Steuerexpertin juristische Sekretärin mbA, KStA ZH Markus Kühni, Fürsprecher juristischer Fachexperte Quellensteuer, KStA ZH

2 2019 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft
Themenüberblick Neuerungen aus der Rechtsprechung News zur Besteuerung deutscher Grenzgänger Neuerungen 2018 und 2019 (inkl. Einfluss auf Formulare und Wegleitungen) Wichtigste Neuerungen im Quellensteuerverfahren 2019 Stand der Arbeiten zur Revision des Quellensteuerrechts

3 Neuerungen aus der Rechtsprechung (1) Quellensteuern
Bundesgerichtsentscheide Kinderabzug: Der Kinderabzug ist auch bei Nicht-Quasi-Ansässigkeit gemäss internem Recht (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG, § 34 Abs. 1 lit. a StG ZH) zu gewähren (BGE vom , 2C_450/2017) Anwendung des Doppelverdienertarifs: Der Pflichtige kann bis Ende März des Folgejahres die Berücksichtigung des effektiven satzbestimmenden Einkommens beantragen (BGE vom , 2C_450/2017) Ausscheidung von Einkommen aus Arbeitstagen ausserhalb der Schweiz: Die Frist von Ende März des Folgejahres ist massgebend (BGE , 2C_1017/2015)

4 Neuerungen aus der Rechtsprechung (2) Quellensteuern
Verwaltungsgerichtsentscheid Arbeitswegkosten eines Wochenaufenthalters: Für den Arbeitsweg Anspruch auf Kosten des Nahverkehrs (VGE vom , SB ) Steuerrekursgerichtsentscheide Keine Aufrechnung eines negativen Berufskostenüberhangs: Der Pflichtige hat in jedem Fall Anspruch auf die pauschalen Berufskosten. Eine Aufrechnung des negativen Berufskostenüberhangs hat auch zu unterblieben, wenn dieser mit abzugsfähigen Aufwendungen verrechnet werden kann (RGE vom , 1 QS ) Vom Arbeitgeber bezahlte NBUV-Prämien: Diese Leistungsübernahmen sind quellensteuerpflichtig, da ein entsprechender Abzug in den Tarifen eingerechnet ist (RGE vom , 1 QS )

5 Neuerungen aus der Rechtsprechung (3) Ordentliche Steuern
Kosten Wochenaufenthalt als Fahrkosten VGE, 5. Oktober 2018 (SB , SB ) Sachverhalt: A hat seinen Wohnsitz in Bauma, eigene Wohnung A arbeitet in Zürich Miete einer 2-Zimmer-Wohnung in Zürich-Affoltern, die gemäss eigenen Angaben vorwiegend dazu diente, an den Wochenenden nach dem Ausgang in Zürich übernachten zu können A machte in der StE Fahrkosten zwischen Bauma und Zürich von CHF 13’000 geltend (240 Arbeitstage * x km * CHF 0.70) Frage: Kann A als Berufskosten die Arbeitswegkosten von Bauma nach Zürich in Abzug bringen?

6 Neuerungen aus der Rechtsprechung (3) Ordentliche Steuern
Kosten Wochenaufenthalt als Fahrkosten VGE vom 5. Oktober 2018 (SB , SB ) Verwaltungsgericht: Voraussetzungen für steuerliche Anerkennung des auswärtigen Wochenaufenthalts nicht erfüllt Aber tatsächlicher Wochenaufenthalt Effektive Kosten tatsächlicher Wochenaufenthalt < ? > Fahrkosten für tägliche Rückkehr an den Wohnsitz Kosten des steuerlich nicht anerkannten Wochenaufenthalts abzugsfähig im Rahmen der hypothetischen Fahrkosten Unterliegen als Fahrkosten der «FABI-Grenze» Die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind als Berufskosten abzugsfähig; als Wohnstätte gilt der Ort, von welchem aus der tägliche Arbeitsweg in Angriff genommen wird. Die Begründung eines auswärtigen Wochenaufenthalts in der Nähe des Arbeitsorts schliesst zusätzliche Abzüge für die Fahrkosten mit dem Privatfahrzeug weitgehend aus. Die Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur dann als Berufskosten abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort unmöglich oder unzumutbar ist. Ist dem Steuerpflichtigen zuzumuten, den Arbeitsweg auch täglich von seinem Wohnsitz aus zurückzulegen, werden die angefallenen Mehrkosten für die Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte grundsätzlich nicht als Gewinnungskosten, sondern als steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten eingestuft

7 Neuerungen aus der Rechtsprechung (4) Ordentliche Steuern
Abzug privates Arbeitszimmer, «Smart-Working»-Konzept BGE vom 31. Mai 2018 (2C_1033/2017) Sachverhalt: A arbeitet unselbständig für die Bank B, seine Arbeitsleistung erbringt er unter dem dort geltenden Raumkonzept «Smart-Working» Beim «Smart-Working»-Konzept stehen für 80% der Mitarbeiter flexible Arbeitsplätze zur Verfügung. Überlegung, dass nie alle Arbeitnehmer gleichzeitig im Unternehmen sind (Krankheit, Ferien, Aussendiensttätigkeit, etc.). A macht geltend, er müsse daher oft von zu Hause aus arbeiten (Home Office) und will die Kosten für sein privates Arbeitszimmer abziehen. Frage: Kann A als Berufskosten einen Abzug für ein privates Arbeitszimmer geltend machen?

8 Neuerungen aus der Rechtsprechung (4) Ordentliche Steuern
Abzug privates Arbeitszimmer, «Smart-Working»-Konzept BGE vom 31. Mai 2018 (2C_1033/2017) Bundesgericht: Voraussetzungen für Arbeitszimmerabzug: Arbeitgeber stellt keinen Arbeitsplatz zur Verfügung Regelmässig wesentlicher Teil der Arbeit zu Hause Besonderer Raum für berufliche Zwecke Beim «Smart-Working»-Konzept liegen zwar Anhaltspunkte vor, dass die Arbeitgeberin nicht jederzeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt; es ergeben sich aber nicht ausreichend Anhaltspunkte, dass die zu Hause ausgeführten Arbeiten – bedingt durch die beschränkte Anzahl der Arbeitsplätze und nicht etwa durch die persönliche Bequemlichkeit des Steuerpflichtigen – ein Ausmass erreichten, welches die Gewährung eines Arbeitszimmerabzugs als geboten erscheinen lassen. -> Vorliegend konnte A den Nachweis, dass er einen wesentlichen Teil seiner Arbeit zu Hause erledigen muss, nicht erbringen.

9 News zur Besteuerung deutscher Grenzgänger (1)
Art. 15a DBA CH-D Bedeutung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr gegeben bzw. es wird i.d.R. jeden Arbeitstag an den deutschen Wohnsitz zurückgekehrt: Echte Grenzgängereigenschaft vorliegend Echte Grenzgängereigenschaft entfällt, sofern an mehr als 60 Tagen im Jahr aus beruflich bedingte Gründen nicht an den deutschen Wohnsitz zurückgekehrt werden kann (Gre-3) Bei Nicht-Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr keine Grenzgängereigenschaft vorliegend

10 News zur Besteuerung deutscher Grenzgänger (2)
Art. 15a DBA CH-D Bedeutung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr, neue Verständigungslösung: für Sachverhalte ab kürzeste Strecke pro Weg mit dem Auto bis zu 100km Zeitaufwand pro Weg durch Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel von nicht mehr als 1,5 Stunden Berechnung der Nichtrückkehrtage: Arbeitnehmerbezogene Betrachtungsweise pro Steuerjahr (Nichtrückkehrtage aus den einzelnen Anstellungsverhältnissen sind zusammenzuzählen)

11 (inkl. Einfluss auf die Formulare und Wegleitungen)
Neuerungen 2018 und 2019 (inkl. Einfluss auf die Formulare und Wegleitungen)

12 Neu ab Steuerperiode 2018 Begrenzung des Fahrkostenabzugs (auch bei den Staats- und Gemeindesteuern) Vereine und Stiftungen: neuer Inhalt StE und Wegleitung Juristische Personen mit ideellen Zwecken Angepasstes Rundschreiben zur Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum

13 Begrenzung des Fahrkostenabzugs (1)
Direkte Bundessteuer: CHF 3’000. In Kraft seit (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG) Staats- und Gemeindesteuern: CHF 5’000. In Kraft seit (§ 26 Abs. 1 lit. a StG; Volksabstimmung vom 24. September 2017) Betrifft Rund 155’000 (dBSt) bzw. 86’000 (StSt) von 900’000 Steuerpflichtigen im Kanton Zürich (hauptsächlich Arbeitnehmende, welche die Voraussetzungen für den Abzug der Autofahrkosten erfüllen) Aus Gleichbehandlungsgründen auch Arbeitnehmende mit Geschäftsfahrzeug Nicht: Selbständig Erwerbende (keine Beschränkung beim Abzug der Geschäftskosten)

14 Begrenzung des Fahrkostenabzugs (2)
FABI – ohne Geschäftsfahrzeug

15 Begrenzung des Fahrkostenabzugs (3)
FABI – mit Geschäftsfahrzeug Arbeitgeber bescheinigt prozentualen Anteil der Aussendiensttage im Lohnausweis unter Ziffer 15 (Bemerkungen) Effektive Anzahl oder – wenn übermässiger Aufwand – Pauschale gemäss ESTV-Mitteilung ; Beispiel: NB: Pauschale im Lohnausweis für private Fahrten (Ferien, Wochenende, Freizeit) von 9.6% des Kaufpreises bleibt unverändert.

16 Begrenzung des Fahrkostenabzugs (4)
FABI – mit Geschäftsfahrzeug Arbeitnehmer deklariert die vom Arbeitgeber getragenen Arbeitswegkosten – ohne Aussendiensttage – als Einkommen: Berechnung gesamte geldwerte Leistung im Berufsauslagenformular Übertrag in Ziffer 5.4 (weitere Einkünfte) der Steuererklärung Abzug als Fahrkosten in Ziffer 1.2 des Berufsauslagenformulars (mit Begrenzung auf CHF 5’000 in Kolonne Staatssteuer und auf CHF 3’000 in der Kolonne Bundessteuer )

17 Begrenzung des Fahrkostenabzugs (5)
FABI – mit Geschäftsfahrzeug Motion (KVF-S) Die Motion wurde von National- und Ständerat überwiesen und verlangt eine Gesetzesänderung Die Pauschale von 9.6% für private Fahrten soll massvoll erhöht werden und damit künftig auch den Arbeitsweg pauschal abgelten Infolge pauschaler Abgeltung des Arbeitsweges kein Gewinnungskostenabzug mehr («Mit der Nutzung des Geschäftsfahrzeuges , dessen Privatnutzung pauschal abgegolten wird, ist auch für den Arbeitsweg kein geldwerter Vorteil verbunden, und demzufolge ist auch ein Gewinnungskostenabzug für den Arbeitsweg ausgeschlossen.») Begrenzung des Fahrkostenabzugs würde damit künftig für Geschäftsfahrzeuge nicht mehr zum Tragen kommen Gesetzesvorlage liegt noch nicht vor

18 Vereine und Stiftungen
Neues Formular und Wegleitung

19 Juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung (1)
Art. 66a DBG und § 69a StG: Davon zu unterscheidende Erleichterungen: Steuerbefreiung von juristischen Personen mit gemeinnützigen, öffentlichen oder Kultuszwecken Gewinne von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen bis CHF 10’000 werden nicht besteuert (§ 76 Abs. 2 StG; vgl. Art. 71 Abs. 2 DBG: CHF 5’000)

20 Juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung (2)
Verfahren Antrag der juristischen Person mit Steuererklärung (kein Formular vorgesehen) Nachweis, dass Mittel ausschliesslich und unwiderruflich den ideellen Zwecken verhaftet sind (Statutenbestimmung) Beurteilung im Rahmen des Einschätzungsverfahrens durch Steuerkommissär/in Ideelle Zwecke = nicht wirtschaftliche Zwecke Politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige und andere nicht wirtschaftliche Aufgaben Wer ideelle Zwecke verfolgt, ist nicht auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils für sich selbst oder für die seiner Interessensphäre angehörigen Personen bedacht. Wer geldwerte Vorteile anstrebt oder am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, verfolgt wirtschaftliche Zwecke (Gebot der Wettbewerbsneutralität) Unschädlich ist eine wirtschaftliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung, die dem ideellen Zweck dient. Bsp. Verpflegungsstand anlässlich von Fussballmatch.

21 Angepasstes Rundschreiben zur Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum
Bundesgerichtsentscheid vom (BGE 143 II 694) Einheitsmethode bei interkantonalen Ersatzbeschaffungen: Besteuerung immer beim Zuzugskanton, auch bei reinvestitionsnaher Veräusserung des Ersatz- objekts (Ausnahme: Rechtsmissbrauch) Rundschreiben sieht gleiche Regelung bei innerkantonalen Ersatzbeschaffungen vor: Besteuerungsrecht für ganzen Grundstückgewinn bei der Zuzugsgemeinde Bundesgerichtsentscheid vom (BGE 143 II 233) Dauerndes Selbstbewohnen gegeben, wenn im Ersatzobjekt Wohnsitz genommen wird Bisherige Fünfjahresfrist gemäss altem Rundschreiben kann nicht beibehalten werden.

22 Neu ab Steuerperiode 2019 Verrechnung von Geschäftsverlusten mit Grundstückgewinnen Änderungen Geldspielgesetz Überprüfung durch das Belegregelwerk Neue Repartitionswerte

23 Verrechnung von Geschäftsverlusten mit Grundstückgewinnen
Änderung des Zürcher Steuergesetzes vom 23. Oktober betreffend Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer Auch innerkantonale Unternehmen können Verluste aus der Geschäftstätigkeit mit Gewinnen aus Geschäftsgrundstücken verrechnen (§ 224a StG) Kann-Vorschrift (Unternehmen kann wählen, ob es Verrechnung bei Grundstückgewinnsteuer geltend macht) In Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 angenommen, Inkrafttreten:

24 Änderungen Geldspielgesetz (1)
Bundesgesetz vom 29. September 2017 über die Geldspiele enthält auch Änderungen des DBG und StHG: Gewinne in CH-Casinos (Spielbankenspiele): steuerfrei (wie bisher) Gewinne aus Online-Teilnahme an Spielbankenspielen (sofern in CH zugelassen): steuerfrei bis CHF 1 Mio. (bisher illegal) Gewinne aus Teilnahme an Grossspielen (Lotto, Sportwetten, grosse Geschicklichkeitsspiele, z.B. Online-Jass): steuerfrei bis CHF 1 Mio. (bisher bis CHF 1’000). Gewinne aus zugelassenen Kleinspielen (d.h. nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführt; Kleinlotterien, Tombolas, lokale Sportwetten): steuerfrei (bisher: steuerfrei bis CHF 1’000). Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung: steuerfrei bis CHF 1’000 (wie bisher) Ausländische bzw. hier nicht zugelassene Spiele: vollumfänglich steuerbar

25 Änderungen Geldspielgesetz (2)
Abziehbare Einsatzkosten für nicht steuerfreie Gewinnspiel: 5%, jedoch höchstens CHF 5’000 Online-Spielbankenspiele: Effektive Einsätze, maximal CHF 25’000 Die Kantone können andere Freibeträge und Pauschalabzüge vorsehen; Gewinne aus Online-Spielbankenspielen und Grossspielen: mindestens CHF 1 Mio. müssen steuerfrei sein Kantonale Umsetzungsvorlage liegt noch nicht vor; Bundesgesetz und Beträge gemäss Bundesgesetz ab direkt anwendbar

26 Überprüfung durch das Belegregelwerk
Für die periodische Überprüfung wird regelmässig eine Ziffer festgelegt welche dann in der entsprechenden Steuerperiode systematisch überprüft werden soll. In der Steuerperiode 2018 waren dies die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten.

27 Überprüfung durch das Belegregelwerk
In der Steuerperiode 2019 werden die geleisteten Unterhaltsbeiträge/ Alimente überprüft. Hinweis unter der Ziffer 13.1 (Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten) und 13.2 (Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder), dass in der Steuererklärung 2019 sämtliche Belege einzureichen sind.

28 Neue Repartitionswerte
Anpassung des Kreisschreibens 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018 (ersetzt das Kreisschreiben 22 vom 21. November 2006); gültig ab Steuerperiode 2019. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen im interkantonalen Verhältnis für die Schuldzinsenver-legung alle Aktiven nach den gleichen Regeln bewer-tet werden. Hierzu werden die Repartitionswerte bei-gezogen.

29 Bei nicht-landwirtschaftlichen Liegenschaften wurden ab der Steuerperiode 2002 bis 2018 die Repartitionswerte auf der Basis von 70% der Referenzgrösse (Kanton mit tiefstem Medialwert) ermittelt. Ab der Steuerperiode 2019 basiert die Ermittlung der Repartitionswerte auf 100% der Referenzgrösse

30 Neuerungen Quellensteuer 2019 (1)
Quellensteuertarife 2019 Es gelten unverändert die Tarife aus dem Jahr 2014 Einheitliches Lohnmeldeverfahren (ELM) Für Fälligkeiten ab 1. Januar 2019 eingehende Quellensteuer-abrechnungen, welche die Altdaten des Partners nicht oder unvollständig mitliefern, werden als Ganzes zurückgewiesen Homepage Spezialsteuern / Quellensteuern Neugestaltung

31 Neuerungen Quellensteuer 2019 (2)
Quellensteuerabrechnung Neues Abrechnungsformular mit Wegleitung (CH-Standard) Zulässige Vorgehen zur Einreichung der Quellensteuerabrechnungen Mittels ELM Mittels Webportal Mittels offiziellem Abrechnungsformular (Homepage) Mittels in die eigene Software implementiertem Abrechnungsformular (Anleitung wird zur Verfügung gestellt) Ab 1. April 2019 werden nur noch diese Vorgehensweisen zur Abrechnung der Quellensteuern akzeptiert Zweck: Elektronische Verarbeitung der QS-Daten Entsprechendes Info-Schreiben an die Arbeitgebenden Mitte Dezember 2018

32 Revision Quellensteuerrecht (1)
Beschluss Bundesversammlung vom Dezember 2016 Wichtigste Änderungen allgemein Kreisschreiben ESTV zur Vereinheitlichung der Quellensteuer gegenüber Arbeitnehmern (Publikation noch ausstehend) Vereinheitlichung der Quellensteuern nach Monats- bzw. nach Jahresmodell Inkrafttretung per 1. Januar 2021 Wichtigste Änderungen für die Arbeitgeber Direkte Abrechnung der Quellensteuern mit dem anspruchsberechtigten Kanton und nach dessen Modell (ELM: automatische Unterstützung)! Alle QS-Ruling nach altem Recht werden hinfällig Bezugsprovision: 1-2% des gesamten Quellensteuerbetrags

33 Revision Quellensteuerrecht (2)
Vorgehen KStA ZH Publikation des Kreisschreibens ESTV QS: Information an alle Arbeitgebenden mit Sitz Kanton Zürich mit Hinweis auf die wichtigsten Neuerungen Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen: Steuergesetz Verordnungen Weisungen Merkblätter Schulungen, Referate: Intern Extern

34 Bestehen noch Unklarheiten?
Fragen Bestehen noch Unklarheiten? Haben Sie noch Fragen?

35 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit und
Ihre kompetente Zusammenarbeit im Steuerwesen


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