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Examensklausurenkurs WS 18/19 Prof. Dr. Till Zimmermann

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Präsentation zum Thema: "Examensklausurenkurs WS 18/19 Prof. Dr. Till Zimmermann"—  Präsentation transkript:

1 Examensklausurenkurs WS 18/19 Prof. Dr. Till Zimmermann
Examensklausur vom Examensklausurenkurs WS 18/19 Prof. Dr. Till Zimmermann Prof. Dr. Till Zimmermann

2 Aufgabe A: Sachverhalt
Die spanischen Staatsangehörigen A und B sind bereits seit Kindertagen Fans der sog. „Königlichen“, einem der größten Fußballclubs in Spanien (im Folgenden nur noch „Real“ genannt) und verfolgen mit großer Begeisterung die aktuelle Champions League-Saison, in welcher der Verein erstmals zum 3. Mal in Folge den begehrten Pokal gewinnen könnte. Die Spiele der Champions League finden dabei in ganz Europa statt (Hin- und Rückspiel im jeweiligen Land der beteiligten Mannschaften; Finale in einer europäischen Großstadt). Nachdem sich Real nach einem grandiosen Halbfinale in München und Madrid durchsetzen konnte, freuen die beiden sich auf das Finale in Berlin und die Verwirklichung ihres großen Fan-Traums. Um sich auch zukünftig die teuren Dauertickets, neue Trikots und Reisen zu Auswärtsspielen leisten zu können, schließen A und B Sportwetten ab, bei denen sie jedoch eher mäßige Erfolge einfahren. Als die Finalpaarung der Champions League feststeht – Real gegen die „Reds“, einen der größten Fußballclubs Englands –, beschließen die beiden, all ihr Geld in eine Wette auf dieses Spiel zu investieren. Um sich dabei einen „kleinen Vorteil“ zu verschaffen und ihre Gewinnchancen zu erhöhen, beschließen sie, sowohl einen beteiligten Spieler als auch den Schiedsrichter des Finalspiels für sich zu gewinnen. A und B wissen, dass die Reds vor allem dank ihres Starspielers S gute Siegeschancen haben – und planen daher, diese Risikoquelle wie folgt auszuschalten: A ist durch seine lange Vereinstreue mit einigen Real-Spielern eng befreundet und kontaktiert in einem Madrider Kaffee R, einen der Stammspieler von Real. A bietet R € an, sofern dieser im Finalspiel den S durch ein massiv unsportliches Foul verletzen würde. Um dem eigenen Verein dadurch aber nicht zu schaden, kontaktiert B wenige Tage vor dem Finalspiel den schottischen Final-Schiedsrichter H in Berlin. Dieser soll, als Gegenleistung für eine Summe von ₤, den R bei seiner Aktion unterstützen und ihn lediglich mit der gelben Karte bestrafen. Ein Platzverweis („rote Karte“), der in einem solchen Fall nach den Fußballregeln zwingend zu verhängen wäre, soll in keinem Fall erteilt werden. Sowohl R als auch H willigen ein. B setzt im Nachgang mit seinem Gespräch mit H im Berliner Wettbüro W den Großteil der gemeinsamen Ersparnisse, rund €, auf den Sieg ihrer Mannschaft. Am 26. Mai findet das Finale der Champions League wie geplant in Berlin statt. Absprachegemäß verletzt R den S so schwer, dass dieser bereits nach fünf Minuten den Platz verlassen muss, H ahndet das Foul entsprechend der Abmachung nicht mit einem Platzverweis, obwohl dies den Regeln entsprechen würde, und lässt R sogar nur mit einer Verwarnung davonkommen. Am Ende des Abends gewinnt Real zum 3. Mal in Folge die Champions League. A und B freuen sich über den Sieg ihrer Mannschaft und den beträchtlichen Wettgewinn in Höhe von ca. 1 Mio. Euro. Aufgabe 1: Wie haben sich A, B und H nach dem StGB strafbar gemacht? §§ 223, 224, 263, 284, 285 und 299 StGB sind nicht zu prüfen. 1 britisches Pfund (₤) entspricht ca. 1,1 €. Prof. Dr. Till Zimmermann

3 Aufgabe A – Lösung Vorüberlegungen Welche Delikte kommen in Betracht?
Viele Delikte sind ausgeschlossen! Einzig relevant: §§ 265c, 265d, 265e StGB Welche Handlungen sind relevant? Absprache mit R (Angebot + Annahme) Absprache mit H (Angebot + Annahme) AT-Probleme? Mittäterschaft Vorsatz bei Regelbeispielen? Besonderheiten einer SPB-Klausur Anwendbarkeit deutschen Strafrecht §§ 3, 9; § 5 Nr.10a Prof. Dr. Till Zimmermann

4 Aufgabe A – Lösung Prof. Dr. Till Zimmermann § 265c Sportwettbetrug
(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde. (3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde. (5) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland, 1.die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und 2.bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden. (6) 1Trainer im Sinne dieser Vorschrift ist, wer bei dem sportlichen Wettbewerb über den Einsatz und die Anleitung von Sportlern entscheidet. 2Einem Trainer stehen Personen gleich, die aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung wesentlichen Einfluss auf den Einsatz oder die Anleitung von Sportlern nehmen können. Prof. Dr. Till Zimmermann

5 Aufgabe A – Lösung Strafbarkeit des B und A gem. §§ 265c II, IV, 265e, 25 II StGB Anwendbarkeit deutschen Strafrechts § 5 Nr. 10a StGB Problem: Wettbewerb im Inland? Pro: Champions League wird europaweit ausgetragen, einige Spiele finden auch im Inland statt (bspw. Ein Halbfinalspiel in München, das wettgegenständliche Finale in Berlin) Contra: Gesamter Wettbewerb muss im Inland stattfinden, Aufteilung nicht möglich. Hier: Eher (+) §§ 3, 9 StGB Handlungsort Absprache mit H (+) Absprache mit R (-) Wetteinsatz irrelevant Wetteinsatz irrelevant, Teil der Unrechtsvereinbarung und keine eigenständige Handlung! Prof. Dr. Till Zimmermann

6 Aufgabe A – Lösung Erfolgsort Prof. Dr. Till Zimmermann
Achtung: §§ 265c, 265d = abstrakte Gefährdungsdelikte! Erfolgsort von Abstrakten Gefährdungsdelikten ist grundsätzlich umstritten! Hier irrelevant (da mind. § 5 Nr. 10a StGB (+)) Prof. Dr. Till Zimmermann

7 Aufgabe A – Lösung II. Tatbestand Objektiver Tatbestand
Täter auf Vorteilsgeberseite Täter auf Vorteilsnehmerseite § 265c II, R= Sportler § 265c IV, H = Schiedsrichter Tathandlung Anbieten, versprechen, gewähren (+) SV unklar, anbieten aber mind. (+) Prof. Dr. Till Zimmermann

8 Aufgabe A – Lösung d. Tatobjekt Prof. Dr. Till Zimmermann
Problem: A und B kontaktieren jeweils nur einen der Komplizen! § 25 II StGB? Gemeinsamer Tatplan (+) Gemeinsame Begehungsweise Strenge Tatherrschaftslehre (-) Weite Tatherrschaftslehre (+) Subjektive Kombinationstheorie des BGH (+) Hier: (+) d. Tatobjekt Vorteil „Vorteil ist jede Leistung (iwS), auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert“ Hier: € / £, (+) Vorteilsbegriff siehe: BeckOK StGB/Momsen/Laudien StGB § 299 Rn. 34; BGH NStZ 2005, 334 (335); Fischer Rn. 8. Prof. Dr. Till Zimmermann

9 Aufgabe A – Lösung (Exkurs)
Exkurs: Bestimmungseignung des Vorteils? „Darf man einem Millionär straflos eine Zuwendung anbieten, während dieselbe Offerte einem armen Schlucker gegenüber strafbar wäre?“ Roxin: Vermögen/Einkommen des Vorteilsempfängers ist irrelevant, Differenzierung wäre sozial unvertretbar. h. M.: Beachtliche Differenzierung, Frage des Einzelfalls. Zimmermann: H.M. (+), Beurteilung erfolgt jedoch nicht ausschließlich am Einzelfall! Stufenmodell § 40 StGB Zwischen € als “Einzelfallspielraum“ Einkommenstagessatz § 17 I OWiG 1.000 € als Höchstgrenze Wertung der Norm: Ab € liegt in jedem Fall ein motivationsgeeigneter Vermögensnachteil vor! Lösung: Wertungsspielraum im Einzelfall zwischen 5 – € Vorteilsbegriff siehe: BeckOK StGB/Momsen/Laudien StGB § 299 Rn. 34; BGH NStZ 2005, 334 (335); Fischer Rn. 8. Siehe Zimmermann, „Das Unrecht der Korruption. Eine strafrechtliche Theorie (Habilitationsschrift)“ Prof. Dr. Till Zimmermann

10 Aufgabe A – Lösung (Exkurs)
§ 40 StGB Verhängung in Tagessätzen (1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt. (3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden. (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. § 17 OWiG Höhe der Geldbuße (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Vorteilsbegriff siehe: BeckOK StGB/Momsen/Laudien StGB § 299 Rn. 34; BGH NStZ 2005, 334 (335); Fischer Rn. 8. Siehe Zimmermann, Prof. Dr. Till Zimmermann

11 Aufgabe A – Lösung e. Unrechtsvereinbarung Prof. Dr. Till Zimmermann
Äquivalenzverhältnis (+) Wettbewerb des organisierten Sportes (§ 265c V) Beeinflussung des Wettbewerbs zugunsten des Gegners (§ 265c II) – Bezüglich R „Erfasst sind alle Verhaltensweisen vor einem Wettbewerb oder während desselben, die darauf gerichtet sind, dessen Verlauf oder Ergebnis zu manipulieren, indem sie auf die Aufhebung oder Einschränkung der Unvorhersehbarkeit des Wettbewerbsgeschehens zielen“ Foul des R: Bruch sportlicher Regeln nicht notwendig, Beeinflussung wohl (+) Problem: Zugunsten des Wettbewerbsgegners? H „fängt“ alle negativen Folgen ab, Wettbewerbsgegner wird ausschließlich geschwächt. Hier: Zuungunsten des Wettbewerbsgegners! Umstritten (Integrität des Sports als RG !), jedoch eindeutiger Wortlaut. §§ 265c II, 265e S. 2 Nr.1, 25 II StGB (-) Beeinflussung des Wettbewerbs zugunsten des Gegners siehe: BeckOK StGB/Bittmann/Nuzinger/Rübenstahl StGB § 265c Rn. 56; Rübenstahl JR (276); Berberich ZfWG 2017, 347 (348). Prof. Dr. Till Zimmermann

12 Aufgabe A – Lösung 3. Subjektiver Tatbestand d. Zwischenergebnis
Beeinflussung in regelwidriger Weise (§ 265c IV) – Bezüglich H „Wettbewerb mit verpflichtenden Regeln einer nationalen oder internationalen Sportorganisation“ „eine Verletzung der von der Sportorganisation aufgestellten Regeln liegt daher schon dann vor, wenn der Vorteilsnehmer als Gegenleistung seine Neutralitätspflicht den Interessen des Vorteilsgebers unterordnen soll“ Hier: SV eindeutig! (+) Öffentliche Sportwette „Sportwetten iSd § 265c sind alle Wetten aus Anlass von Sportereignissen, § 17 II RennwLottG“ Hier: (+) d. Zwischenergebnis Objektiver Tatbestand des § 265c IV (+) 3. Subjektiver Tatbestand § 15 StGB, Vorsatz (+) Wettbewerb siehe: BeckOK StGB/Bittmann/Nuzinger/Rübenstahl StGB § 265c Rn. 80. Regelwidrigerweise siehe: BeckOK StGB/Bittmann/Nuzinger/Rübenstahl StGB § 265c Rn. 81; Satzger Jura 2016, 1142 (1149); Stam NZWiSt 2018, 41 (45); vgl. BT-Drs. 18/8831, 18. Öffentliche Sportwetten siehe: BeckOK StGB/Bittmann/Nuzinger/Rübenstahl StGB § 265c Rn. 64; vgl. BT-Drs. 18/8831, 16 f. Prof. Dr. Till Zimmermann

13 Aufgabe A – Lösung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Strafzumessung
§ 265e S. 2 Nr. 1 StGB Maßgeblich ist der gewährte Vorteil, nicht der erstrebte Vermögensvorteil. Vorteil großen Ausmaßes ist umstritten, mit über € [ ₤ > €, s. Bearbeitervermerk] wohl aber (+). VI. Ergebnis §§ 265c II, 25 II StGB (-/+) §§ 265c IV, 265e S. 2 Nr.1, 25 II StGB (+) Prof. Dr. Till Zimmermann

14 Aufgabe A – Lösung B. Strafbarkeit des H gem. §§ 265c III, 265e StGB (+) Hinweis: Klausurtaktik! Spiegelbildliche Prüfung zur Strafbarkeit von A und B Prüfung sollte kurz und im Feststellungsstil erfolgen. Prof. Dr. Till Zimmermann

15 § 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
Aufgabe A – Lösung § 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse. (3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse. (5) Ein berufssportlicher Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland, 1.die von einem Sportbundesverband oder einer internationalen Sportorganisation veranstaltet oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird, 2.bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden, und 3.an der überwiegend Sportler teilnehmen, die durch ihre sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. (6) § 265c Absatz 6 gilt entsprechend. Prof. Dr. Till Zimmermann

16 Aufgabe A – Lösung C. Strafbarkeit von B und A gem. §§ 265d II, IV, 265e S. 2 Nr. 1, 25 II StGB Anwendbarkeit deutschen Strafrechts § 5 Nr. 10a StGB (+) §§ 3, 9 StGB Handlungsort: Absprache mit H (+), Absprache mit R (-) Erfolgsort: Achtung: §§ 265c, 265d = abstrakte Gefährdungsdelikte! Erfolgsort von Abstrakten Gefährdungsdelikten ist grundsätzlich umstritten! Hier irrelevant (da mind. § 5 Nr. 10a StGB (+)) Prof. Dr. Till Zimmermann

17 Aufgabe A – Lösung II. Tatbestand Objektiver Tatbestand
Täter auf Vorteilsgeberseite Täter auf Vorteilsnehmerseite Tathandlung Tatobjekt Unrechtsvereinbarung Äquivalenzverhältnis Berufssportlicher Wettbewerb (§ 265d V) Verweis auf obige Prüfung!!! Prof. Dr. Till Zimmermann

18 § 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (Auszug)
Aufgabe A – Lösung § 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (Auszug) (5) Ein berufssportlicher Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland, 1. die von einem Sportbundesverband oder einer internationalen Sportorganisation veranstaltet oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird, 2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden, und 3. an der überwiegend Sportler teilnehmen, die durch ihre sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. Prof. Dr. Till Zimmermann

19 Aufgabe A – Lösung 2. Subjektiver Tatbestand (+) f. Zwischenergebnis
Zugunsten des Wettbewerbsgegners in wettbewerbswidriger Weise (§ 265d II) – Bezüglich R Durch R (-),s.o. Exkurs: Auslegung des Merkmals „in wettbewerbswidriger Weise“ ist umstritten! Beeinflussung in regelwidriger Weise (§ 265d IV) – Bezüglich H S.O. (+) f. Zwischenergebnis Objektiver Tatbestand des § 265d IV (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) „Das Merkmal soll jedoch als Korrektiv Einflussnahmen auf den Wettbewerb vom Tatbestand ausnehmen, bei denen lediglich wettbewerbsimmanente Vorteile gewährt werden und die Manipulation zumindest dem mittelbaren Ziel eines eigenen sportlichen Erfolges dient… Die Wettbewerbswidrigkeit entfällt insbesondere, wenn die Absprache zwar eine Beeinflussung zugunsten des Wettbewerbsgegners vorsieht, der dafür vom Wettbewerbsgegner zugewendete Vorteil jedoch wettbewerbsimmanent ist und die eigene Situation im (Gesamt-) Wettbewerb wiederum verbessern soll.“ Kritik: Nachträgliche Legitimierung der sog. „Schande von Gijón“? BT-Drs. 18/8831, S. 21 BeckOK StGB/Bittmann/Nuzinger/Rübenstahl StGB § 265d Rn. 51. Prof. Dr. Till Zimmermann

20 Aufgabe A – Lösung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Strafzumessung
§ 265e S. 2 Nr. 1 StGB Maßgeblich ist der gewährte Vorteil, nicht der erstrebte Vermögensvorteil. Vorteil großen Ausmaßes ist umstritten, mit über € [ ₤ > €, s. Bearbeitervermerk] wohl aber (+). VI. Ergebenis §§ 265d II, 25 II StGB (-) §§ 265d IV, 265e S. 2 Nr.1, 25 II StGB (+) Prof. Dr. Till Zimmermann

21 Aufgabe A – Lösung D. Strafbarkeit des H gem. §§ 265d III, 265e S. 2 Nr.1 StGB (+) E. Gesamtergebnis Problem: Verhältnis von § 265c und § 265d StGB? E.A.: § 265c verdrängt § 265d StGB (Ansicht des Gesetzgebers) A.A.: § 265c und § 265d stehen in Tateinheit Unterschiedliche Schutzinteressen Vermögen der Sportler und Vereine / Vermögen der Wettanbieter Sofern Integrität des Sports als Leit-RG gilt wohl eher abzulehnen. Prof. Dr. Till Zimmermann

22 Aufgabe B – Sachverhalt
Nach dem Finalspiel prahlt A, der gut Deutsch spricht, in stark alkoholisierten Zustand in einer Berliner Kneipe mit seinem „großen Coup“ und bekräftigt dies durch das Vorzeigen privater Fotos von ihm mit R. Auch der deutsche Staatsanwalt T sitzt zufällig in der Kneipe und hört dies mit an; noch in derselben Nacht leitet er deswegen Ermittlungen gegen A wegen Sportwettbetruges ein. T ordnet zudem umgehend eine Telekommunikationsüberwachung des A an, da er aufgrund der Aussage des A, „Morgen früh ruf ich den alten Assi mal an und frag ihn, ob er bei der Verwarnung nicht selber lachen musste.“, davon ausgeht, nicht auf die Anordnung durch einen Ermittlungsrichter warten zu können. Um neben der alkoholisierten Aussage des A tragfähige Beweismittel zu erlangen, ggf. auch um weitere Beteiligte zu ermitteln, hält T diese Maßnahme für zwingend notwendig. Am frühen Morgen findet das abgehörte Gespräch zwischen A und R, in welchem sich die beiden ausführlich über das manipulierte Spielgeschehen unterhalten, tatsächlich statt. Dabei berichtet A in einem Nebensatz auch davon, dass er das Bestechungsgeld bei seiner jüngsten Steuererklärung unrechtmäßig als Betriebsausgabe angegeben habe. Nachdem sämtliche Erkenntnisse ausgewertet wurden, schließt T das Ermittlungsverfahren mit dem Vermerk gem. § 169a StPO ab und erhebt Anklage gegen A wegen der Vorfälle rund um das Champions League-Finale. Prof. Dr. Till Zimmermann

23 Aufgabe B – Lösung Aufgabe 2a: TKÜ gem. § 100a StPO rechtmäßig?
Formelle Rechtmäßigkeit Auf Initiative der Staatsanwaltschaft (+) Anordnung durch das Gericht Grundsätzlich (-) Aber: § 100e I S.2 StPO? Problem: Gefahr im Verzug „Gefahr im Verzug (GiV) liegt vor, wenn die Einholung eines vorherigen richterlichen Beschlusses den Ermittlungserfolg ganz oder teilweise vereiteln oder gefährden würde.“ Wichtig: Enge Auslegung nach der Rechtsprechung des BVerfGs Auf Initiative der StA (+) [ein „Antrag“ iSv § 100e I 1 StPO ist nicht erforderlich, wenn der StA die Maßnahme gem. Satz 2 selbst anordnet – kein Antrag an sich selbst]. Prof. Dr. Till Zimmermann

24 Aufgabe B – Lösung Urt. des BVerfG vom BvR 1440/00, Rn. 38, 40. „Die Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig versuchen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Nur in Ausnahmesituationen, wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen, ohne sich zuvor um eine richterliche Entscheidung bemüht zu haben. ... Dem korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu sichern.“ „Im Konkreten sind reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen als Grundlage einer Annahme von Gefahr im Verzug nicht hinreichend. Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Die bloße Möglichkeit eines Beweismittelverlusts genügt nicht.“ Prof. Dr. Till Zimmermann

25 Aufgabe B – Lösung Hier: Kein Versuch der Kontaktaufnahme
Annahme der unaufschiebbaren Situation eher spekulativ. (-) 3. Zwischenergebnis Formelle Rechtmäßigkeit (-) Prof. Dr. Till Zimmermann

26 Aufgabe B – Lösung Materielle Rechtmäßigkeit Anfangsverdacht
Katalogtat § 100a II Nr. 1 p) (+) Tat wiegt im Einzelfall schwer Bedeutung des Finalspiels; hoher Wettgewinn, daher eher (+) Unerlässlichkeit (+/-), wohl (+), da Alternativen nicht erkennbar sind. Gegen den Beschuldigten Keine Ausnahme gem. § 100d Zwischenergebnis (+) Prof. Dr. Till Zimmermann

27 Aufgabe B – Lösung Aufgabe 2b: Verwertbarkeit der Aussage im Hinblick auf § 370 I AO? „Hypothetischer Ersatzeingriff“ Wäre der Eingriff bei umfangreicher Kenntnislage zum Zeitpunkt der Anordnung rechtmäßig gewesen? § 100a ff. StPO, § 477 II S. 2 StPO Falls (-), absolutes Beweisverwertungsverbot gem. § 477 II S.2 StPO! Problem: Taugliche Katalogtat? Steuerhinterziehung, § 100a II Nr. 2 a) (-) keine Qualifikation nach § 370 III! § 100a ff. StPO, § 477 II S. 2 StPO (-) Beweisverwertungsverbot gem. § 477 II S.2 StPO (+) Exkurs: Ausnahmen des § 477 II S.2 StPO (-) Die Aussage des A ist im Bezug auf eine Strafbarkeit nach § 370 I AO hin nicht verwertbar. Prof. Dr. Till Zimmermann

28 Aufgabe C – Sachverhalt
Nachdem der Champions League-Skandal medial erhebliche Wellen schlägt und zahlreiche Topclubs ihre weitere Teilnahme an europäischen Wettbewerben ausschließen, wird auch die Europäische Union tätig. Um die Integrität des Sports wiederherzustellen, vor allem aber um die lukrativen Einnahmen der EU-Mitgliedsstaaten durch den Fußball zu sichern, verabschiedet die EU eine Richtlinie zur „Transparenz und Korruptionsverhütung im Bereich des europäischen Spitzensports“, welche unter anderem schärfere Strafen im Bereich der Sportkorruption fordert. Der europakritische Rechtspolitiker M ist über das Verhalten der EU erbost und prangert diese „offensichtliche Kompetenzüberschreitung“ in den social-Media Plattformen an; die EU könne nicht einfach deutsches Strafrecht nach eigenem Ermessen bestimmen und ändern. Aufgabe 3: Beurteilen Sie die Auffassung des M. In welchem Umfang besitzt die EU Kompetenzen zur Strafgesetzgebung? Prof. Dr. Till Zimmermann

29 Aufgabe C – Lösung Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 II EUV) Grundsatz: Keine supranationale Rechtssetzungskompetenz der EU auf dem Gebiet des Kriminalstrafrechts Ausnahme: Richtlinienkompetenz gem. Art 83 AEUV ff. Hier: Art. 83 I AEUV, „Korruption“ Prof. Dr. Till Zimmermann

30 Aufgabe C – Lösung Weitere Kompetenznorm? Art. 325 IV AEUV?
Womöglich weitergehend als Art. 83 AEUV für RL und VO? Umstritten! E.A.: (-), Art. 83 AEUV als abschließende Harmonisierungskompetenz im Bereich des Strafrechts, Strafrecht als sog. „letzte Domäne der Mitgliedsstaaten“ A.A.: (+), Wegfall der Vorbehaltsklausel fürs Strafrecht in ex-Art. 280 EGV (dort sollte das nationale Strafrecht explizit unberührt bleiben), Maßnahme = weit zu subsumieren (umfasst alle möglichen Maßnahmen der EU aus Art. 288 AEUV), Wortlaut: „Bekämpfung“ nur effektiv durchsetzbar durch Richtlinien und Verordnungen. Hier: (+/-) Prof. Dr. Till Zimmermann

31 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!!!
Ende der Besprechung Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!!! Die Präsentation wird in der nächste Woche auf der Homepage der Professur zum Download bereit stehen. Prof. Dr. Till Zimmermann


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