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Umgang mit Beschwerden im Betreuungswesen
Netzwerktreffen der unabhängigen Beschwerdestellen Psychiatrie Braunschweig, 9. Juni 2016
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Gesetzliche Kontroll- und Beschwerdemöglichkeiten (1)
Rechtsmittel gegen Einrichtung einer Betreuung, gegen Betreuerbestellung oder einzelne gerichtliche Entscheidungen (sogar bei „Geschäftsunfähigkeit“ des Klienten) Genehmigungserfordernis für besonders einschneidende (grundrechtsrelevante) Entscheidungen, z.B. - Kündigung der Wohnung, - geschlossene Unterbringung, - medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen (Zwangsbehandlung), - etliche finanziell bedeutsame Handlungen.
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Gesetzliche Kontroll- und Beschwerdemöglichkeiten (2)
Antrag auf Betreuerwechel, wenn mit Betreuung generell einverstanden, aber unzufrieden mit der Arbeit des Betreuers Aufsicht des Betreuungsgerichts über die gesamte Tätigkeit des Betreuers (§ 1837 Abs. 2 BGB): - Einschreiten gegen Pflichtwidrigkeiten (allerdings Ermessensspielraum des Betreuers), - sowohl Klient/in als auch Dritte (z.B. Freunde oder Angehörige der/des Klient/in) können sich jederzeit an das Betreuungsgericht oder die Betreuungsbehörde wenden und eine Überprüfung des Betreuerhandelns anregen
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Lücken der gesetzlichen Kontroll- und Beschwerdemöglichkeiten
Es gibt keine Qualitätskriterien für „gute Betreuung“ (allenfalls implizite aus dem Gesetz) Schwierigkeiten der Interessenvertretung bei den Klient/innen - adäquate Interessenvertretung kann krankheitsbedingt schwerfallen, - wird evtl. nicht ausreichend ernst genommen, - Kostenrisiko bei Beauftragung eines Rechtsanwalts Langwierigkeit und Intransparenz der Verfahren Aus Sicht der Betreuer/innen: nicht immer transparente und überzeugende Kriterien der Gerichte und Behörden
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