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SchuldR BT 6. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SchuldR BT 6. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SchuldR BT 6. Woche

2 SchuldR BT 6. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446f. 4. Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. a) Was sind Mängel? b) Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln? c) Besonderheiten bei Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff

3 SchuldR BT 6. Woche Fall 5 – Lösungsskizze:
Frage 1: Anspruch des K gegen B auf Nachlieferung A. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2.Var. I. Anspruch entstanden 1. wirksamer Kaufvertrag K – B(+), am 2. Mangel der Kaufsache? a) wegen des Alters? (-), weder § 434 Abs. 1 S.1 (mindestens aufgrund des Vorbehalts „lt. Fzg-Brief“) noch § 434 Abs. 1 S Nr. 2 (da Neuwageneigenschaft bei EZ nicht stets „Normalbeschaffenheit“). b) wegen des Automatikproblems? aa) Absterben des Motors als Sachmangel? (-), lag unstreitig nicht bei GefÜb vor. Bis (3) Bln

4 SchuldR BT 6. Woche bb) Schädigung des Drehmomentwandlers als Sachmangel? ebenso (-), „definitiv erst seit kurzem“. cc) Mechanische Veränderungen des Freilaufs des Drehmomentwandlers als Sachmangel? ● diesbezüglich ist schon fraglich, ob es sich überhaupt um einen Sachmangel handelt; denn diese Schäd am Drehmomentwandler können auch bei einer (fehlerhaften) Bedie nung durch den Käufer entstanden sein. ● Maßgeblich ist also, wer insoweit die Be weislast trägt. (1) Gemäß § 363 muss an sich der Käufer das Vorliegen eines Sachmangels beweisen.

5 SchuldR BT 6. Woche (2) Möglicherweise gilt hier die Beweislastum kehr des § 477. das war streitig: (a) der BGH vertrat seit NJW 2004, „Zahnriemenfall“ die Ansicht, § sei eine nur in zeitlicher Hinsicht wirken de Vermutung danach würde § 477 hier nicht für die Frage gelten, ob überhaupt ein Sach mangel vorliegt. (b) die Gegenansicht, die sog. „Grundman gellehre“, vertritt die Ansicht,§ 477 lasse die Vermutung von einem (zu vermu ten) Grundmangel zum Hauptmangel zu

6 SchuldR BT 6. Woche danach sind zwei Erleichterungen ggü der bisherigen Rspr. des BGH zulässig, nämlich die Vermutung eines Grund mangels (= mechanische Veränderung des Drehmomentwandlers) und dass dieser, wenn die Symptome innerhalb von 6 Monaten offenbar geworden sind, zu der Schädigung am Drehmo mentwandler geführt hat. (c) dieser Auffassung hat sich der EuGH iRd Art. 5 Abs. 3 VerbrGüterkaufRL in NJW , 2237 „Faber“ angeschlossen. (d) BGH NJW 2017, 1093 änderte Rspr des BGH, schloss sich dem EuGH an.

7 SchuldR BT 6. Woche (e) also gilt § 477, wenn er denn erfüllt ist, mit zwei Maßgaben: ● es ist der Rückschluss vom Schaden am Drehmomentwandler auf die mechan. Veränderung zulässig. ● es ist die Vermutung zulässig, dass dieser Sachmangel bereits bei Ge fahrübergang vorlag. (3) Liegen die Voraussetzungen von § 477 vor? Verbrauchs-güterkauf-vertrag K - B Sachmangel innerhalb von 6 Monaten „gezeigt“? Vermutung mit der Art d. Sache nicht unvereinbar? Vermutung mit der Art d. Mangels nicht unvereinbar? Vermutung nicht widerlegt

8 SchuldR BT 5. Woche (a) Verbrauchsgüterkaufvertrag K – B?
(+), § 474 Abs. 1 S.1 iVm §§ 13, 14. (b) Sachmangel innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang „gezeigt“? (+), „knapp 5 Monate nach Übergabe“ (c) Vermutung mit der Art der Sache nicht unvereinbar? (+), § 477 gilt auch für Gebrauchtwagen. (d) Vermutung mit der Art des Mangels nicht unvereinbar? (+), die Mangelerscheinung kann zwar spontan auftreten, dennoch kann sie auch schon länger „vorgewirkt“ haben, so dass auch 5 Monate möglich sind bis zur Entstehung des Symptoms.

9 SchuldR BT 5. Woche (e) Vermutung nicht widerlegt?
gemäß § 292 ZPO ist der (volle) Beweis des Gegenteils zulässig (= notwendig). hier nicht erfolgt. => also Sachmangel wegen des Automatikpro blems im Zweifel (+), §§ 434 Abs. 1 iVm 477. 3. kein Ausschluss des Anspruches? § 275 Abs. 1 wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Nachlieferung? a) Schuldverhältnis iSd § 275 Abs. 1? (+), wirksamer Kaufvertrag. b) Stückschuld? (+), 5 Jahre alter BMW 525d Touring. c) anfängliche Unmöglichkeit der Nachlieferung?

10 (-), schon wegen Probefahrt Pkw nicht austauschbar.
SchuldR BT 6. Woche das ist streitig: Meinung 1: (-), beim Stückkauf wäre Nachliefe-rung stets aliud iSd § 434 Abs. 3, also von Anfang an unmöglich (Ausnahme: zunächst wurde die falsche Sache geliefert) Meinung 2: (+), beim Stückkauf ist stets eine Nachlieferung möglich, wenn es sich nicht gerade um ein Unikat handelt. Meinung 3: (+/-), beim Stück-kauf ist Nachliefe-rung möglich, wenn die Sache nach Vorstellung beider Parteien bei Vertragsschluss austauschbar ist (BGH NJW 2006, 2839). hier? (-), schon wegen Probefahrt Pkw nicht austauschbar.

11 SchuldR BT 6. Woche also § 275 Abs. 1 nach hM hier (+).
II. also §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2.Var. (-), gar nicht erst entstanden. B. Ergebnis zu Frage 1 Kein Anspruch des K gegen die B auf Nachlieferung. 2. Frage: Rückabwicklung nach Rücktritt A. §§ 346 Abs. 1 iVm 437 Nr. 2 (Rückzahlung Kaufpreis) I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), s.o. 2. Wirksamer Rücktritt? a) Rücktrittserklärung, § 349? (+), wurde von K gegenüber B erklärt.

12 SchuldR BT 6. Woche b) Rücktrittsgrund? aa) Mangel?
(+), im Zweifel Sachmangel (s.o.). bb) Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit? (1) Fristsetzung zur Nachlieferung? entbehrlich nach § 326 Abs. 5. (2) Fristsetzung zur Nachbesserung? nicht gesetzt, aber mittlerweile ebenfalls, und zwar wegen Zweckerreichung (der Mangel ist beseitigt!) entbehrlich nach § 326 Abs. 5. => also Rücktrittsgrund (+). c) kein Ausschluss?

13 SchuldR BT 6. Woche aa) gemäß §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S.2?
(-), nach BGH NJW 2014, 3229 nicht unerheblich, wenn Mangelbeseitigungskosten > 5 % des Kaufpreises sind; so hier. bb) gemäß §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 6, 1.Var.? (-), hier liegt keine eigenmächtige Mängelbe seitigung vor (s. dazu SchuldR BT Fall 3), da K B am den Mangel angezeigt hatte und B erklärte, „hiermit nichts zu tun“ zu haben. => also Rücktritt nicht ausgeschlossen. d) Rücktrittsfrist, §§ 438 Abs. 4 S.1, 218 Abs. 1 S.1? (+), Verjährungsfrist des Nacherfüllungsanspruches betrüge 2 Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3. =>also Rücktritt wirksam erklärt.

14 SchuldR BT 6. Woche II. Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte.
III. Anspruch durchsetzbar § 348 S.1: die sich aus dem Rücktritt ergebenden Ver- pflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen; Ansprüche des B gegen K aus Rücktritt? 1. Rückübereignung des Fahrzeuges? (+), aus § 346 Abs. 1, 1.Hs. 2. Erstattung der Fahrtstrecke (= Nutzungen)? (+), aus §§ 346 Abs. 1, 2.Hs., Abs. 2 S.1 Nr. 1. 3. Wertersatz für den Getriebedefekt? (-), einerseits ist dieser beseitigt, andererseits hätte K dafür keinen Wertersatz leisten müssen, s. § Abs. 3 S.1 Nr. 3.

15 SchuldR BT 6. Woche IV.Ergebnis: K kann von B Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübergabe und -übereignung des BMW sowie Zahlung einer angemessenen Nutzungs- entschädigung für die zurückgelegte Fahrtstrecke ver- langen. B. § 347 Abs. 2 S.1 iVm § 437 Nr. 2 (Erstattg der Euro 2.800,-) I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), s.o. 2. Wirksamer Rücktritt des K? (+) 3. Verwendungen des K auf den zurückzugewährenden Gegenstand? (+), iHv Euro 2.800,-

16 SchuldR BT 6. Woche 4. notwendig?
(+), zur Erhaltung des Pkw objektiv erforderlich. II. Anspruch erloschen? (-) III. Anspruch durchsetzbar? (+), allerdings gilt auch hier § 348 S.1. IV.Ergebnis: K kann von B die Euro 2.800,- aus § 347 Abs. 2 S.1 verlangen. C. §§ 437 Nr. 3, 284 (Erstattung der Euro 2.800,-)? (-), zwar anwendbar neben § 347 Abs. 2 S.1 (s. § 437 Nr. 2 aE „und“), jedoch sind Mangelbeseitigungskosten keine vergeblichen Aufwendungen iSd § 284. D. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 I. Anwendbarkeit neben § 347 Abs. 2 S.1

17 SchuldR BT 6. Woche (+), § 325 und § 437 Nr. 2 aE („und“).
II. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), s.o. 2. Mangel? 3. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Ent- behrlichkeit? a) Frist zur Nachbesserung (die Euro 2.800,- sind Nachbesserungskosten!) gesetzt? (-) b) bis zur Selbstvornahme entbehrlich? (-), bloße Weigerung der B stellt keinen Fall des § 281 Abs. 2, 1.Var. dar (strenge Anforderungen).

18 SchuldR BT 6. Woche III. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 (-). E. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 I. Anspruch anwendbar (+), s.o.: § 325 und § 437 Nr. 2 aE. II. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), s.o. 2. Nachträglich unbehebbarer Sachmangel? (+), s.o.: sog. Zweckerreichung 3. Vertretenmüssen von B? (+), wird vermutet; keine Exkulpation, insbesondere kein Fall der eigenmächtigen Mängelbeseitigung. 4. kausaler und ersatzfähiger Schaden?

19 SchuldR BT 6. Woche (-), zwar Schaden iHv Euro 2.800,-; jedoch ist dieser nicht adäquat kausal aufgrund der Unmöglichkeit der Nacherfüllung entstanden, sondern hat diese verursacht; wäre nur über §§ 437 Nr. 3, 280, 281 er- satzfähig. III. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.1 (-). F. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 (-), die Euro 2.800,- sind SE statt, nicht neben der Leistung. G. Ergebnis zur 2. Frage K kann von B den Kaufpreis aus § 346 Abs. 1 und die Kos- sten der Mängelbeseitigung aus § 347 Abs. 2 S.1 ersetzt verlangen.

20 SchuldR BT 6. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446f. 4. Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. 5. Besondere Arten des Kaufs: a) Verbrauchsgüterkauf, §§ b) Kauf unter Eigentumsvorbehalt, § 449

21 Arten des Kaufs unter Eigentumsvorbehalt
SchuldR BT 6. Woche Arten des Kaufs unter Eigentumsvorbehalt ▶ Einfacher Eigentumsvorbehalt: § 449 Abs. 1 ▶ Erweiterter Eigentumsvorbehalt ▶ Konzernvorbehalt: § 449 Abs. 3 ▶ Nachträglicher Eigentumsvorbehalt ▶ Kontokorrentvorbehalt ▶ Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt ▶ Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt ▶ Verlängerter Eigentumsvorbehalt

22 SchuldR BT 6. Woche Fall 7 – Lösungsskizze:
Ausgangsfall: Herausgabeanspruch des V gegen K A. § 346 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertrag V – K? (+), keine Bedenken. 2. Wirksamer Rücktritt des V? a) Rücktrittsgrund? aa) Vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht? (-). bb) Gesetzliches Rücktrittsrecht? hier: allenfalls § 323 Abs. 1 (1) Gegenseitiger Vertrag V – K? (+), s.o. (2) K fällige Leistung nicht erbracht?

23 SchuldR BT 6. Woche (+), insbesondere konnte K nicht aufrech nen mit einem Gegenanspruch aus §§ Nr. 3, 280 Abs. 1, da schon kein Mangel der Kaufsache vorlag (Anwendungsfehler). (3) Erfolglose Fristsetzung des V gegenüber K? (+) => also Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 (+). b) Rücktrittserklärung, § 349? aa) ausdrücklich? (-), V verlangt die Kaufsache heraus. bb) konkludent? Steckt in einem Herausgabeverlangen konklu dent eine Rücktrittserklärung? (-), nicht notwendig: arg § 508 S.5

24 SchuldR BT 6. Woche II. also mangels Rücktrittserklärung § 346 Abs. 1 (-). B. § 985 I. Anspruch entstanden 1. K = Besitzer? (+) 2. V = Eigentümer? (+), hat das Eigentum aufgrund des wirksamen Eigen- tumsvorbehalts nicht an K verloren, §§ 929 S.1, Abs. 1 iVm § 449 Abs. 1. =>also Anspruch entstanden. II. Anspruch erloschen? Kaufvertrag V – K = Recht zum Besitz iSd § 986 Abs S.1, 1.Var.? 1. Gibt ein Kaufvertrag an sich ein RzB? bis 985 HH

25 SchuldR BT 6. Woche grds. (-), s. § 433 Abs. 1 S.1. 2. Hier Ausnahme?
(+), ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt muss dem Käufer logischerweise vor Bedingungseintritt bereits ein Besitzrecht geben. 3. Hier Ausnahme von der Ausnahme? Verliert der Vorbehaltskäufer sein RzB, wenn er mit der Kaufpreiszahlung in Verzug gerät? analog § 1228 Abs. 2? (-), § 449 Abs. 2. III. Ergebnis: § 985 auch (-), solange V nicht zurücktritt. C. Weitere Ansprüche und Ergebnis zum Ausgangsfall Weitere Ansprüche (§§ 861, 1007, 823, 812 ff.) kommen nicht in Betracht. Also derzeit kein Anspruch V gegen K.

26 SchuldR BT 6. Woche Abwandlung: A. § 346 Abs. 1 I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Vertrag V – K? (+), s.o. 2. Wirksamer Rücktritt? a) Rücktrittserklärung, § 349? nunmehr (+). b) Rücktrittsgrund? (+), wie oben § 323 Abs. 1. c) kein Ausschluss? (+), s. hierzu etwa §§ 323 Abs. 5 S.2, Abs. 6. d) Frist, § 218 Abs. 1? Wenn zugrunde liegender Anspruch verjährt ist bis hier Bln

27 SchuldR BT 6. Woche aa) Welcher Anspruch liegt zugrunde?
§ 433 Abs. 2: Kaufpreiszahlung. bb) Ist dieser hier verjährt? (+), §§ 195, 199 Abs. 1. cc) Kann V dennoch zurücktreten? (+), §§ 218 Abs. 1 S.3 iVm 216 Abs. 2 S.2, da er sich das Eigentum vorbehalten hatte. => also wirksamer Rücktritt hier (+). II. Ergebnis: § 346 Abs. 1 (+). B. § 985 damit auch (+), da RzB durch den Rücktritt erloschen ist (vgl. § 449 Abs. 2). C. Ergebnis zur Abwandlung V kann die Kaufsache herausverlangen.

28 Ende 6. Woche


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