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Konversatorium zum Strafrecht BT II

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Präsentation zum Thema: "Konversatorium zum Strafrecht BT II"—  Präsentation transkript:

1 Konversatorium zum Strafrecht BT II
(Grundkurs IV) – Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in HS 315 NU Kontakt:

2 Ablauf der Einführungsstunde
I. Organisatorisches II. Wiederholung Strafrecht AT 1. Prüfungsschema: Strafbarkeit wegen Versuchs, §§ 22, 23 I StGB 2. „Denkzettel-Fall“

3 I. Organisatorisches zum Ablaufplan:
Termin: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in HS 315 NU Materialien: Lehrstuhl-Homepage Kontakt: Fragen, Wünsche, Anregungen etc. zur Ver-anstaltung oder zur generellen Organisation der Konversatorien im Strafrecht BT II an zum Ablaufplan: heute u. in der kommenden Woche jeweils Wiederholung Strafrecht AT zwei Probeklausuren: in den Klausurwochen keine Konver-satorien

4 I. Organisatorisches offene Fragen oder Wünsche?
Anmeldung bei der vhb für die entsprechenden Kurse zur Korrektur zwingend erforderlich ( bei Problemen mit der vhb-Anmeldung o. Fragen hierzu: bzw. offene Fragen oder Wünsche?

5 II. Wiederholung Strafrecht AT
Prüfungsschema: Strafbarkeit wegen Versuchs, §§ 22, 23 I StGB A. Strafbarkeit aus der vollendeten Tat (-) Hinweis: Die Vollendung kann z.B. am Ausbleiben des Taterfolgs, am Fehlen der Kausalität oder der objektiven Zurechnung scheitern (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 45. Aufl. 2015, § 17 Rn. 848). B. Strafbarkeit wegen Versuchs (z.B. §§ 223 I, II, 22, 23 I StGB) Anmerkung: Achten Sie darauf, im Obersatz sowie bei der Straf-barkeit des Versuchs jeweils die komplette Normenkette zu nennen.

6 II. Wiederholung Strafrecht AT
I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat Anmerkung: Hier wird entweder, wenn die Nichtvollendung offensichtlich ist, diese kurz geprüft oder auf die vorangegangene Prüfung der vollendeten Tat (unter A.) verwiesen. 2. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 I, 12 StGB bei Verbrechen (§ 12 I StGB), § 23 I Alt. 1 StGB (+) bei Vergehen (§ 12 II StGB), wenn eine gesetzliche Normierung existiert, § 23 I Alt. 2 StGB (+) besonders schwere u. minder schwere Fälle ändern die Deliktsnatur nicht, § 12 III StGB (wohl aber Qualifi-kationen!)

7 II. Wiederholung Strafrecht AT
auch der untaugliche Versuch, d.h. wenn die Ausfüh-rung des Tatentschlusses aus tatsächlichen o. rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Ver-wirklichung des objektiven Tatbestands führen kann, ist strafbar, Arg.: § 23 III StGB Beispiel: F will ihren Mann M dadurch töten, dass sie aus einer Sprühdose Insektengift zweimal eine Sekunde lang auf sein Vesperbrot sprüht. M spuckt das Brot wegen des Geschmacks nach dem ersten Bissen wieder aus. Die Dose mit 500 ml Inhalt enthält etwa 1 g eines bestimmten Giftes, das erst bei der Einnahme von etwa 40 g tödlich wirkt (BGH NJW 1995, 2176; Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 35 Rn. 1). hier: untaugliches Tatmittel

8 II. Wiederholung Strafrecht AT
P.: Strafbarkeit des untauglichen Versuchs des un-tauglichen Subjekts: Abgrenzung vom straflosen Wahndelikt: Beispiel: Putzfrau P, die sich für einen Amtsträger hält, weil sie im Landratsamt die Räume pflegt, nimmt von X einen Geldbetrag mit dem Versprechen an, die Akten in der Bußgeldsache gegen X verschwinden zu lassen (Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 15 Rn. 104). e.A.: strafbarer untauglicher Versuch, Arg.: Täterqualifikation kann wie sonstige Tatumstände durch eine subj. Vorstellung ersetzt werden

9 II. Wiederholung Strafrecht AT
a.A.: strafloses Wahndelikt, Arg.: besondere Pflichtenstellung kann nicht durch Fehlvorstellung ersetzt werden; das besondere Vertrauen der Rechtsgesellschaft in das korrekte Verhalten dieses Sonderpflichtigen wird nicht erschüttert, wenn ein Nicht-Sonderpflichtiger handelt vermittelnde Ansicht: Wahndelikt jedenfalls bei richtiger Erfassung des Sachverhalts mit falscher rechtlicher Be-wertung, nicht wenn der Täter irrtümlich einen tatsächlichen Umstand annimmt, der im Falle seines Vorliegens seine Sondereigenschaft begründen würde, z.B. eine unwirksame Ernennung für wirksam hält (auch zum Ganzen Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 15 Rn. 102 ff.)

10 II. Wiederholung Strafrecht AT
lediglich fakultative Strafmilderung (§ 23 III StGB i.V.m. § 49 II StGB) bei grob untauglichem Versuch, d.h. wenn der Täter einfachste naturgesetzliche Zusam-menhänge, die jedem Laien bekannt sind, verkennt u. demzufolge völlig abwegige Vorstellungen von Kausal-zusammenhängen hat (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 35 Rn. 1) Beispiele: (1) A schießt mit einer Schreckschusspistole auf ein Flugzeug, in der festen Überzeugung, es damit abschießen zu können. (2) T mischt „Delikatess-Hundenahrung“ unter das Essen des O in der Annahme, ihn zu töten (Rath, JuS 1998, 1106 [1112]).

11 II. Wiederholung Strafrecht AT
II. Tatentschluss Anmerkung: Der Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen bilden den „Tatbestand“ des Versuchs. Diese Überschrift ist aber eher unüblich. Tatentschluss = unbedingter u. endgültiger Hand-lungswille, der dem Vorsatz u. den besonderen sub-jektiven Absichten des vollen­deten Delikts entspricht u. von der bloßen Tatgeneigtheit abzugrenzen ist Hinweis: I.R.d. Tatentschlusses sind alle objektiven u. sub-jektiven Tatbestandsmerkmale (mit den entsprechenden De-finitionen u. Subsumtionen) zu prüfen. Geschieht dies erst beim „unmittelbaren Ansetzen“ o. wird die Prüfungsreihenfolge ver-tauscht, ist dies als schwerwiegender Fehler zu werten.

12 II. Wiederholung Strafrecht AT
Klausurtipp: Der Tatentschluss wird mitunter auch als „subjektiver Tatbestand“ bezeichnet (vgl. z.B. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 14 Rn. 598), was nicht falsch ist. Um zu zeigen, dass man den Versuchsaufbau verstanden hat, ist es m.E. jedoch besser in Klausuren darauf zu verzichten. P.: Abgrenzung von bloßer Tatgeneigtheit: bloß tatge-neigt ist der Täter, welcher die Möglichkeit der Tat-begehung ins Auge gefasst hat, sich aber über das „Ob“ noch nicht endgültig entschieden hat Beispiel: X hat immense Geldsorgen und erwägt deshalb einen Banküberfall. Er betritt eine kleine Filiale und schaut sich in dem Bewusstsein um, dass er unter günstigen Umständen den Über-fall vielleicht durchführt (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 34 Rn. 8).

13 II. Wiederholung Strafrecht AT
≠ nur bloße Tatgeneigtheit: Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage: Täter will die Tat nur unter gewissen tatsächlichen Umständen begehen, auf deren künftigen Eintritt er keinen Einfluss hat, ist aber über das „Ob“ der Tat bereits fest entschlossen Beispiele: (1) A will B, mit dem er am Abend verabredet ist, nieder-schlagen, wenn dieser ohne Begleitung auftaucht. (2) Einbrecher E will in das Haus der Familie F einbrechen. Wegen eines Wachhundes macht er den Einbruch davon abhängig, ob der Hund die ihm hingeworfene vergiftete Wurst frisst (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 34 Rn. 10).

14 II. Wiederholung Strafrecht AT
Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt: Täter will die Verwirklichung der Tat, behält sich aber v. vornherein vor bei Eintritt bst. Umstände v. der Tatbestandsverwirklichung Ab-stand zu nehmen (Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 15 Rn. 32), Arg.: die „auflösende Bedingung“ kann schon wegen der Existenz des § 24 StGB nichts am Tatentschluss ändern (Beckemper/Cornelius, in: BeckOK-StGB, 37. Aufl. 2018, § 22 Rn. 30). Beispiel: A ist fest entschlossen, C zu töten. Er behält sich aber von vornherein vor, von C abzulassen, wenn er während der Ausführung Mitleid mit ihr bekommen würde.

15 II. Wiederholung Strafrecht AT
III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB unmittelbares Ansetzen = wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die – nach seinem Tatplan – in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tat-bestandserfüllung führen o. in einem unmittelbaren räumlichen u. zeitlichen Zusammenhang mit ihr ste-hen (sog. gemischt subjektiv-objektive Theorie) (vgl. zum Meinungsstand Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 45. Aufl. 2015, § 17 Rn. 853) Abgrenzung von grds. strafloser Vorbereitung (Aus-nahmen §§ 30 II, 13 VStGB; Verstöße gegen WaffG)

16 II. Wiederholung Strafrecht AT
Beispiel: A spielt schon seit längerer Zeit mit dem Gedanken seine Erbtante E umzubringen, um die Erbfolge zu beschleunigen. Neuerdings verbringt er Stunden damit, um im Internet effektive Tötungsmethoden und denkbare Tatwerkzeuge zu „ergoogeln“. i.d.R. unproblematisch gegeben, wenn bereits ein Tat-bestandsmerkmal verwirklicht wurde, sog. Teilverwirklichungslehre (weiterführend: Hoffmann-Holland, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 22 Rn. 106 ff. mit Fn. 3). IV. Rechtswidrigkeit und V. Schuld Hinweis: Hier können die von der Prüfung des vollendeten Delikts bekannten Probleme auftreten.

17 II. Wiederholung Strafrecht AT
VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB Anmerkung: Der Rücktritt ist nach ganz h.M. ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, welcher nach der Schuld zu prüfen ist (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 37 Rn. 1). Ein abweichender Aufbau stellt in der Klausur einen schwerwiegenden Fehler dar. VII. Ergebnis Vgl. zum Prüfungsaufbau etwa Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 34 Rn. 2; Zieschang, Strafrecht AT, 4. Aufl. 2014, Rn. 448 ff.

18 II. Wiederholung Strafrecht AT
„Denkzettel-Fall“ Sachverhalt: A will dem B einen „Denkzettel“ verpassen. Deshalb beschafft er sich einen Revolver und lauert ihm im Gebüsch neben dessen Garage auf. Kurz darauf nähert sich B, öffnet die Garage und steigt in den Wagen. Auf diesen Moment hat A gewartet. Einem vorgefassten Plan folgend, springt er aus dem Gebüsch, stellt sich vor das Garagentor und schießt durch die Windschutzscheibe auf B, wobei er auf dessen Brust zielt. A trifft B jedoch nur in die Schulter. Obwohl er weiß, dass er die Möglichkeit hätte, noch einmal zu schießen, verlässt er den Tatort, weil er den „Denkzettel“ für ausreichend hält. Kurz darauf wird B von Nachbarn, die den Schuss gehört haben, gefunden und gerettet.

19 II. Wiederholung Strafrecht AT
Wenige Tage vor der Tat hat A seiner Freundin F von seinem Plan, den B auf diese Weise zu beseitigen, erzählt. Die F hat dem A zwar gesagt, dass sie seinen Plan nicht gutheißen könne und sich nicht vorstellen könne, weiterhin mit einem „Mörder“ liiert zu sein. Sie hat aber nichts weiter unternommen (vgl. Hilgendorf, Fälle zum Strafrecht für Anfänger, Fall 12). Aufgabenstellung: Wie haben sich A und F nach dem StGB strafbar gemacht?

20 II. Wiederholung Strafrecht AT
Lösung: Strafbarkeit des A A. §§ 212 I, 211, 22, 23 I StGB A könnte sich des versuchten Mordes gem. §§ 212 I, 211, 22, 23 I StGB z.N. des B strafbar gemacht haben, indem er mit dem Revolver auf B schoss. Wiederholung: In den Obersätzen ist immer die Tathandlung, wie sie sich nach dem Sachverhalt (nicht nach dem Gesetz!) darstellt, zu benennen. I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 I, 12 I, 211 I, 212 I StGB

21 II. Wiederholung Strafrecht AT
II. Tatentschluss = unbedingter u. endgültiger Handlungswille, der dem Vorsatz u. den besonderen subjektiven Absichten des vollen­deten Delikts entspricht u. von der bloßen Tatgeneigtheit abzugrenzen ist 1. Bzgl. des Taterfolgs hier (+) dolus eventualis, A zielt auf die Brust des B 2. Bzgl. Heimtücke, § 211 II 2. Gruppe, Var. 1 StGB = Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, wobei einschränkend ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch (Teil der Lit.) bzw. ein Handeln in feindlicher Willensrichtung (Rspr.) verlangt wird

22 II. Wiederholung Strafrecht AT
arglos = wer sich im Zeitpunkt des Beginns der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht – hier (+) wehrlos = wer infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in seiner Abwehr stark eingeschränkt ist – hier (+) in feindseliger Willensrichtung: zu verneinen, wenn der Täter zum vermeintlich Besten des Opfers handelt – hier (+) besonders verwerflicher Vertrauensbruch: wenn die Arglosigkeit gerade auf einem dem Täter seitens des Opfers entgegengebrachten Vertrauen beruht:

23 II. Wiederholung Strafrecht AT
hier (-) mangels entsprechender Angaben im SV ist davon auszugehen, dass zwischen A u. B kein Vertrauensverhältnis bestand gegen das Kriterium des besonderen verwerflichen Ver-trauensbruchs (vgl. ausführlich Schneider, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 211 Rn. 203 ff.): Attentate auf Fremde aus dem Hinterhalt gehören gerade zum klassischen Leitbild des „Meuchelmordes“ (Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 2 Rn. 141) – Annahme niedriger Beweggründe unzureichend (Neumann/Saliger, in: NK, 5. Aufl. 2017, § 211 Rn. 49) kein zwingender Zusammenhang zwischen Vertrauens-bruch u. gesteigertem Tatunrecht

24 II. Wiederholung Strafrecht AT
„Überbewertung sozialer Kontaktaufnahmen“: i.d.R. vertraut das Opfer dem Täter nicht „sein Leben“ an, sondern spekuliert nur auf Fortsetzung sozial-freund-lichen Verhaltens (anders z.B. allenfalls im Arzt-Patienten-Verhältnis bei einer schweren OP), daher in Bezug auf das Rechtsguts Leben „keine ins Gewicht fallende Un-wertsteigerung“ Auslegung der Verwerflichkeit bereitet bereits in § 240 II StGB zahlreiche Probleme Konturlosigkeit des Vertrauensbegriffs – Rechtsunsicher-heit (BGH NJW 1981, 1965 [1967]) 3. Bzgl. niedriger Beweggründe, § 211 II 1. Gruppe, Var. 5 StGB

25 II. Wiederholung Strafrecht AT
= nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehende und deshalb besonders verachtens-werte Motive hier (-) es fehlen Anhaltspunkte, weswegen A B den „Denkzettel“ verpassen will III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB = wenn nach Vorstellung des Täters zwischen seinem Verhalten u. der Tatbestandsverwirklichung keine wesentlichen Zwischenschritte mehr liegen u. das Opfer aus seiner Sicht bereits unmittelbar gefährdet ist (gemischt subjektive-objektive Theorie)

26 II. Wiederholung Strafrecht AT
hier (+) A hat die Tathandlung begangen u. daher nach der Teilverwirklichungslehre unmittelbar angesetzt Hinweis: In so eindeutigen Fällen wäre ein näheres Eingehen auf die weiteren Theorie zur Abgrenzung von Vorbereitung und unmittelbarem Ansetzen verfehlt. IV. Rechtswidrigkeit und V. Schuld VI. Rücktritt, § 24 I StGB Voraussetzungen des Rücktritts des Einzeltäters, § 24 I StGB: I. Kein fehlgeschlagener Versuch II. Erforderliche Rücktrittshandlung/Unbeendeter o. beendeter Versuch III. Freiwilligkeit

27 II. Wiederholung Strafrecht AT
Hinweis: Im Folgenden ist die Möglichkeit des Rücktritts, wenn der hinsichtlich der Verwirklichung eines Straftatbestands bedingt vorsätzlich handelnde Täter sein „außertatbestandliches Ziel“ erreicht hat („Denkzettel-Fälle“), zu diskutieren. Weiterführend zu dieser Problematik: BGH NStZ 2004, 333; Bott, Jura 2008, 753; Heintschel-Heinegg, JA 2008, 545. 1. Kein fehlgeschlagener Versuch Die Figur des fehlgeschlagenen Versuchs ist gesetzlich nicht vor-gesehen, wird aber in Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 936 [937]) u. Literatur allgemein anerkannt. Einige Literaturstimmen lehnen das Kriterium allerdings aufgrund des Gesetzeswortlauts u. da sich die Probleme ebenso über die Freiwilligkeit lösen las-sen, ab (etwa Ranft, Jura 1987, 527 [528 ff.]; F.-C. Schroeder, NStZ 2009, 9 [10]).

28 II. Wiederholung Strafrecht AT
fehlgeschlagener Versuch = wenn der Täter annimmt, dass er den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr oder nicht ohne wesentliche Zäsur herbeiführen kann (Be-urteilung anhand der Gesamtbetrachtungslehre des BGH) teilweise wird das Erreichen des „außertatbestandli-chen“ Ziels einem fehlgeschlagenen Versuch gleich-gestellt: Arg.: strukturelle Ähnlichkeiten der Konstellationen dagegen: hier ist dem Täter gerade klar, dass er den Erfolg noch herbeiführen kann, er will es nur nicht mehr, da er den Denkzettel für ausreichend hält

29 II. Wiederholung Strafrecht AT
2. Erforderliche Rücktrittshandlung Wiederholung: Welche Rücktrittshandlung erforderlich ist, richtet sich danach, ob ein beendeter Versuch (Vollendung verhindern, § 24 I S. 1 Alt. 2 StGB) oder unbeendeter Versuch (weitere Aus-führung der Tat aufgeben, § 24 I S. 1 Alt. 1 StGB) vorliegt. unbeendeter Versuch = wenn der Täter aus seiner Sicht noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgsher-beiführung getan hat beendeter Versuch = wenn der Täter aus seiner Sicht bereits alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan hat

30 II. Wiederholung Strafrecht AT
str. auf welchen Zeitpunkt bei der Tätersicht abzustellen ist: Tatplantheorie: Vorstellung bei Tatbeginn entscheidend, wenn ein Tatplan besteht, ansonsten bei der letzten Aus-führungshandlung: hier ist das nach dem Tatplan Erforderliche wohl erfolgt => beendeter Versuch (a.A. vertretbar, da die Angaben zum Tatplan fehlen) Lehre vom Rücktrittshorizont (BGH): Vorstellung bei der letzten Ausführungshandlung entscheidend => unbeendeter Versuch Streitentscheidung fällt zu Gunsten des BGH aus, da die Tatplantheorie Täter mit Tatplänen benachteiligt

31 II. Wiederholung Strafrecht AT
teilweise wird bei Erreichen des „außertatbe-standlichen“ Ziels stets beendeter Versuch angenom-men, Arg.: eigentliches Handlungsziel bereits erreicht; der Täter sollte nicht ohne weitere Schritte zurück-treten dürfen, wenn er sein Ziel erreicht hat u. nur eine neue, für ihn nicht interessante, Tat unterlässt (P) ob A die weitere Tatausführung nach Erreichen des „außertatbestandlichen“ Ziels überhaupt noch aufgeben kann: teilweise Lit. u. frühere Rspr.: kein Aufgeben, Arg.: wer erreicht hat, was er will, kann nichts mehr aufgeben Aufgeben liegt nur vor, wenn der Täter unmittelbar vor dem Rücktritt noch Vorsatz zur Tatbestandsverwirklichung hat

32 II. Wiederholung Strafrecht AT
Handeln des Täters sollte weder „als Anzeichen für seine mangelnde Gefährlichkeit noch als Zurücknahme des rechtserschütternden Ein-drucks seines Verhaltens noch als prämienwürdige Verzichtleistung auf den deliktischen Plan honoriert werden“ (Puppe, NStZ 1986, 14 [17]) aktuelle BGH-Rspr. und h. Lit.: Aufgeben, Arg.: § 24 StGB verlangt das Aufgeben der „Tat“, nicht „außertatbestands-mäßiger“ Handlungsziele; ansonsten Täter mit „außertatbe-standsmäßigem“ Ziel schlechter gestellt als jene, die ihr Opfer von vornherein nur töten wollen; Opferschutz durch Eröff-nung von Rücktritts­möglichkeit; i.R.d. § 24 StGB kommt es nicht auf die Sittlichkeit der Motive an (BGH NStZ 2011, 35 [35]; NJW 1993, 2061; Herzberg/Hoffmann-Holland, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 24 Rn. 86)

33 II. Wiederholung Strafrecht AT
Hinweis: Die Meinungen u. Argumente überschneiden sich z.T. So können die hier genannten Erwägungen für die Rspr. auch schon beim oben angesprochenen Streit um den unbeendeten Versuch angeführt werden. In Klausuren kann m.E. nur verlangt werden, dass die Bearbeiter das Problem erkennen u. sich mit den Argumenten der konträren Ansichten befassen. 3. Freiwilligkeit Freiwilligkeit: wenn autonome – in Abgrenzung zu he-teronomen (fremdbestimmten) – Motive vorliegen (psychologische Theorie) freiwillig handelt, wer „Herr seiner Entschlüsse“ ist (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 37 Rn. 91)

34 II. Wiederholung Strafrecht AT
≠ sittlich hochstehende Motive handeln (z.B. Ab-lassen von einem Opfer, um ein anderes zu töten) hier (+) A trifft einen freien Entschluss Hinweis: Wird der normativen Theorie, die verlangt, dass der Täter durch den Rücktritt den Konflikt zwischen Normbeachtung u. Normverletzung letztlich normkonform löst u. sich sein Rück-tritt als Rückkehr zur Legalität darstellt, sodass eine Bestrafung des Täters weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geboten erscheint (vgl. Beckemper/Cornelius, in: BeckOK-StGB, 37. Aufl. 2018, § 24 Rn. 33 f.), gefolgt, ist eine abweichende Ansicht vertretbar. VI. Ergebnis (-)

35 II. Wiederholung Strafrecht AT
B. §§ 223 I, 224 I StGB Hinweis: Der Rücktritt vom Versuch wirkt sich nicht auf das vollendete Delikt aus. I. Tatbestand 1. Des Grunddelikts, § 223 I StGB (+) a. Objektiver Tatbestand b. Subjektiver Tatbestand nach der Einheitstheorie (+) 2. Der Qualifikation, § 224 I StGB mittels einer Waffe, § 224 I Nr. 2 Var. 1 StGB (+) mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 224 I Nr. 3 StGB (+)

36 II. Wiederholung Strafrecht AT
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB (+) b. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Ergebnis (+) C. § 323c I StGB I. Tatbestand Unglücksfall = plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht – hier (+) auch vorsätzliche Straftaten stellen zumindest aus Sicht des Opfers ein Unglück dar

37 II. Wiederholung Strafrecht AT
Nichtleistung der erforderlichen u. physisch möglichen Hilfe (+) (P) ob derjenige, der den Unglücksfall vorsätzlich herbeigeführt hat, sich nach § 323c StGB strafbar machen kann: e.A.: tatbestandsmäßig, aber auf Konkurrenzebene subsidiär gegenüber dem vorausgegangenen Vorsatz-delikt, Arg.: Opferschutz a.A.: nicht tatbestandsmäßig, da Hilfeleistung nicht zumutbar, Arg.: Gefahr eigener Strafverfolgung; das Unrecht der unterlassenen Hilfeleistung wird durch die vorangegangene Tat schon vollständig mitumfasst II. Ergebnis (-)

38 II. Wiederholung Strafrecht AT
D. § 221 I Nr. 2 StGB (-) E. § 303 I StGB (+) F. § 123 I StGB I. Tatbestand geschützte Räumlichkeit: Garage als Wohnung: Wohnung = Inbegriff der Räume, die einer einzelnen Person o. einer Personenmehrheit zum Aufenthalt dienen, welche ihr zur Benutzung freistehen

39 II. Wiederholung Strafrecht AT
Garage wird – unabhängig davon, ob freistehend oder an das Haus angebaut – als umfasst angesehen (Schäfer, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 123 Rn. 12; a.A. Heinrich, JR 1997, 89 [91] – befriedetes Besitztum) Gebüsch als befriedetes Besitztum befriedet = in äußerlich erkennbarer Weise durch den Berechtigten mittels zusammenhängender Schutzwehren wie Mauern, Hecken, Drähte, Zäune etc. gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert hier ist das Gebüsch höchstens die Sicherung, keine Anhaltspunkte, dass A bereits auf dem abgegrenzten Grundstück des B war

40 II. Wiederholung Strafrecht AT
eindringen = Betreten gegen den Willen des Berechtigten; nach h.M. muss mindestens ein Körperteil hineingelangen, Arg.: Wortlaut – daher reicht Hineinschießen nicht aus (a.A. vertretbar unter Hinweis darauf, dass das Hausrecht gleichermaßen beeinträchtigt wird) II. Ergebnis (-) Strafbarkeit der F A. §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I, 27 I StGB I. Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 StGB

41 II. Wiederholung Strafrecht AT
Hinweis: Aus der Existenz des § 24 II StGB und der Rechtsnatur des Rücktritts als persönlichem Strafaufhebungsgrund ergibt sich, dass die Beihilfe bei Rücktritt des Haupttäters grds. strafbar bleibt. II. Beihilfehandlung Hilfe leisten = Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt hier kein Bestärken des A, welches möglicherweise als psychische Beihilfe zu werten wäre, sondern Ab-lehnung der Tat – daher bereits keine Beihilfe-handlung

42 II. Wiederholung Strafrecht AT
Hinweis: Selbst wenn man die Beihilfehandlung bejaht, fehlt es am Vorsatz hinsichtlich der Hilfeleistung, da F den A gerade von der Tat abhalten will. III. Ergebnis (-) B. § 138 I StGB Hinweis: § 138 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt (statt vieler Heuchemer, in: BeckOK-StGB, 37. Aufl. 2018, § 138 Rn. 1). Daher wäre es verfehlt, eine Garantenstellung zu prüfen. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand glaubhaftes Erfahren vom Vorhaben einer Katalogtat: Katalogtat, § 138 I Nr. 5 StGB (+)

43 II. Wiederholung Strafrecht AT
Vorhaben = jeder ernstliche Plan (≠ bloßes „Maulheldentum“) – der Täter muss seine verbrecherische Absicht hinsichtlich bestimmter Personen oder Objekte konkretisiert und die Art seines Vorgehens wenigstens in den Grundzügen bereits festgelegt haben glaubhaft erfahren = von einer tatsächlich geplanten Tat einen Kenntnisstand zwischen vagem Verdacht und sicherer Kenntnis erlangen zu einer Zeit zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden können (+) Unterlassen der Anzeige (+) Tatbestandsausschluss nach § 139 IV StGB (-) 2. Subjektiver Tatbestand (+)

44 II. Wiederholung Strafrecht AT
II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld (+) IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund für Angehörige nach § 139 III S. 1 StGB (a.A. Entschuldigungsgrund) Angehörige: Legaldefinition in § 11 I Nr. 1 StGB (P) analoge Anwendung auf sonstige nahestehende Personen: nach ganz herrschender Ansicht keine Er-streckung, Arg.: Wortlaut; im Gegensatz zur früheren Fassung wird nicht auf das Bestehen von Zeugnis-verweigerungsrechten abgestellt; Personenkreis an-sonsten uferlos (für die Einbeziehung von sonstigen nahestehenden Personen de lege ferenda: Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 138 Rn. 4 m.w.N.)

45 II. Wiederholung Strafrecht AT
Hinweis: Auch wenn man eine analoge tätergünstige Anwendung des § 139 III S. 1 StGB bejahen würde, kommt man zum gleichen Ergebnis, da §§ 211, 212 StGB vom Angehörigenprivileg nicht umfasst sind, wie dies aus § 139 III Nr. 1 StGB ergibt. V. Absehen von Strafe nach § 139 I StGB Hinweis: Der Grund der Möglichkeit des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 139 I StGB von Strafe abzusehen liegt darin, dass bei nicht versuchter Tat der Täter straflos bliebe, während der Unterlassende bestraft werden müsste (Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 138 Rn. 1).

46 II. Wiederholung Strafrecht AT
wenn bereits in das Stadium des Versuchs ein-getreten wurde – dies gilt auch für Fälle des Rück-tritts – ist die Tat jedoch schon versucht worden (Heuchemer, in: BeckOK-StGB, 37. Aufl. 2018, § 139 Rn. 3) VI. Ergebnis (+) Gesamtergebnis und Konkurrenzen Strafbarkeit des A gem. §§ 224 I, 303 I, 52 StGB Strafbarkeit der F gem. § 138 I StGB

47 für eure Aufmerksamkeit!
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