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Arztrecht – Ausübung der Heilkunde
Gewerbeordnung 1869 – Kurierfreiheit ohne Rücksicht auf fachliche Eignung Heilpraktikergesetz 1939 – Erlaubnis ist erforderlich MBOÄ/Approbationsordnung für Ärzte Gesetz über psychologische Psychotherapeuten 1998
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Heilpraktiker 25 Jahre alt
ärztliches Fachwissen (Seuchengesetz, Meldepflicht) Grenzen der Heilbefugnis Ausbildung nicht verlangt Verboten ist: Behandlung von Geschlechtskrankh./meldepfl. Erk. Pockenschutzimpfung Geburtshilfe verschreibungspfl. Arzneimittel/ Betäubungsmittel Leichenschau
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Heilkunde Auf ärztlich-wissenschaftliche Erkenntnis und
Approbation als Arzt beruhende praktische, wissenschaftliche oder verwaltende Tätigkeit, die sich auf Verhütung, Früherkennung, Fest- stellung, Heilung oder Linderung menschlicher Krankheiten, Körperschäden oder Leiden bezieht.
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MBOÄ (ÄT 1997, zul. geänd. 2011) Vorschriften über:
den ärztlichen Beruf Ermächtigung zum Erlass der Approbations- und Gebührenordnung Voraussetzung für App.-Erteilung, -Rücknahme Strafbestimmungen
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MBOÄ Qualitätssicherung Dokumentationspflicht
Fortbildungspflicht Qualitätssicherung Dokumentationspflicht Selbstbestimmungsrecht des Patienten Aufklärungspflicht Schweigepflicht Teilnahme am Notfalldienst Haftpflichtversicherung Werbeverbot
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MBOÄ – Änderungen 2011 Definition „gewissenhafte Ausübung
des Arztberufes: ..notwendige fachliche Qualifikation und Beachtung des anerkannten Standes der med. Erkenntnisse Präzisierung der Aufklärungspflicht unerlaubte Zuwendungen Individuelle Gesundheitsleistungen Berufswidrige Werbung Anwendungsforschung
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Approbation (ÄAppO BGBl. Teil 1, Nr. 44, 2002, zuletzt
geändert: , BGBl. I S. 1539) Rechtsanspruch auf Erteilung Unwürdigkeit/Unzuverlässigkeit körperliches Gebrechen Schwäche der körperl. oder geistigen Kräfte Suchterkrankung erfolgreicher Abschluss des Medizin- studiums
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ÄAppO aktuelle Änderungen 2012 –
Studium + prakt. Jahr ärztliche Gesprächsführung einheitl., zusammengef. Leistungsnachweise PJ in Teilzeit möglich Pflegedienst + Famulatur auch in Reha-Klinik Schmerzmedizin neuer Querschnittsbereich PJ-Logbuch Pflichtfamulatur (1 Monat) im hausärztlichen Bereich 2015 neue Prüfungsstruktur 2015 PJ-Wahltertial in Allgemeinmedizin
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Berufsgerichtliche Verfahren
wegen „berufsunwürdiger Handlungen“ Ausstellung eines falschen Attests Verzögerung eines Gutachtens unkollegiales Verhalten (Kritik der Behandlungsweise im D-AB) unzulässige Werbung
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Arzt-Patient-Vertrag – Dienstvertrag (§ 611 BGB)
mündliche/stillschweigende Vereinbarung Ausnahmen: Geschäftsführung ohne Auftrag (§677 BGB) Kassenarzt - Kassenpatient Krankenhausarzt (geteilter Vertrag)
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Pflichten laut Vertrag (§ 630 a BGB)
für den Arzt sorgfältige Behandlung nach anerkannten fachlichen Standards vermeiden jeder Schädigung Schweigepflicht Aufklärungspflicht für den Patienten Vergütung der Leistung
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Einschränkung der Vertragsfreiheit:
Behandlungspflicht: keine grundsätzliche Verpflichtung Verpflichtung aus Vertrag zivilrechtlich Vertragsfreiheit Einschränkung der Vertragsfreiheit: durch BO durch Kassenarztvertrag durch §323c StGB bei Krankenhausärzten
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Ablehnung einer Behandlung z.B. bei
fehlendem Vertrauensverhältnis Nichtbefolgen ärztlicher Anordnungen Verlangen nach medizinisch nicht indizierten Maßnahmen
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Hilfeleistungspflicht:
1. Berufsordnung (Standesrecht) 2. StGB unterlassene Hilfeleistung (§323 c) „unechte Unterlassungsdelikte“ Tötung durch Unterlassen (§ 211ff.) Körperverletzung d. Unterlassen (§223ff.)
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Unterlassene Hilfeleistung
„wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach“ ... „ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten“ möglich und zumutbar ist ...“
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Unechte Unterlassungsdelikte
Garantenhaftung des Arztes tatbestandsmäßiger Erfolg Möglichkeit der Erfolgsabwendung
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Garantenstellung des Arztes
nicht Kraft Berufes sondern nur unter besonderen Umständen: tatsächliche Behandlungsübernahme (unabhängig vom Arztvertrag) aus besonderem Dienstverhältnis
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Einschränkungen Handlungsmöglichkeiten des Arztes
Beendigung der Garantenstellung durch Arzt Handlungsmöglichkeiten des Arztes Selbstbestimmungsrecht des Patienten Unzumutbarkeit Pflichtenkollision
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Patientenrechtegesetz 20.02.2013
Aufklärung: Art, Umfang, Durchführung, Folgen, Risiken, Alternativen, Dringlichkeit, Erfolg Einwilligung Information über Behandlungsfehler Dokumentation Einsichtsrecht Beweislast Facharztstandard Unterstützung bei Fehlern: Kasse „kann“ – „soll“ Risikomanagement, Fehlermeldesystem
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Dokumentation Berufspflicht Vertragspflicht
notwendige Grundlage für die Sicherheit des Patienten vollständige Dokumentation kann u.U. die Haftung des Arztes vermeiden
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Was ist zu dokumentieren?
Anamnese Diagnosen Therapien, Wirkungen + Nebenwirkungen Untersuchungsbefunde Behandlungsfakten (z.B. Op-Bericht) übersandte Befunde, Briefe
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Dokumentation Eigentümer ist der Arzt Einsichtsrecht
Herausgabeanspruch für Kopien subjektive Aufzeichnungen schwärzen Strafverfahren gegen Patienten: Schweigepflicht
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Aufklärungsfehler 1. Besondere Bedeutung kommt der haftungsrechtlichen Organisation der Aufklärung zu. Denn Aufklärungs-fehler sind im Gegensatz zu Behandlungsfehlern nahezu immer vermeidbar. Vorhandene Informations-defizite der Ärzte müssen durch Dienstanweisungen, Schulung und Überwachung ausgeglichen werden. 2. Ebenso kann der Arzt Umfang und Inhalt der Dokumentationspflicht beherrschen. Die vollständige Dokumentation der Behandlung vermeidet in vielen Fällen die Haftung des Arztes gegenüber dem Patienten.
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Bereiche der Patientenaufklärung
Selbstbestimmungs- oder Eingriffsaufklärung Diagnoseaufklärung Verlaufsaufklärung Risikoaufklärung Therapeutische oder Sicherungsaufklärung ärztlich geschuldete Behandlungsleistung in Form der Beratung soll Therapieerfolg durch Patienten-Compliance gewährleisten
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jede schriftliche Äußerung keine notarielle Beglaubigung
Patientenverfügung: jede schriftliche Äußerung keine notarielle Beglaubigung rechtsverbindlich VMG nur im Streitfall keine Fristen zur Aktualisierung Beschluss des Deutschen Bundestages vom
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Die 6 großen „W´s“ 1. Wer muß aufklären?
2. Wen muß der Arzt aufklären? 3. Wann ist aufzuklären? 4. Wie ist aufzuklären? 5. Worüber ist aufzuklären? 6. Wieweit ist aufzuklären?
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OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2001 (ArztR 2002, 308)
Gespräch zwischen Arzt und Patient steht im Vordergrund Unterzeichnung eines Formblattes genügt nicht zur Aufklärung schriftliche Einwilligungserklärung ist allenfalls Indiz für die Aufklärung
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OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2000 (MedR 2002, 29)
Erläuterung der medizinischen Fachsprache erforderlich entsprechender Nachweis kann durch handschriftliche Zusätze in vorgedruckten Aufklärungsbögen erbracht werden
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Aufklärung Eingriffserweiterung Minderjährige, psychisch Kranke
ärztliche Teamarbeit Aufklärung vor Krankenhauseinweisung
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Aufklärung allgemeine Op-Risiken sind bekannt
eingriffstypische Risiken ganz fern liegende Risiken nicht typische Komplikationen auch wenn selten bei fehlenden Alternativen nur über wesentliche Risiken
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Aufklärung ausländischer Patienten OLG Hamm vom 11. 09
Aufklärung ausländischer Patienten OLG Hamm vom (VersR 2002, 192) Grundsätzlich ist bei Unsicherheit eine sprachkundige Person hinzuzuziehen Nachweis des Verständnisses wird durch Art und Umfang der Angaben des Patienten zu Erkrankung/ Vorerkrankung geführt
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einfacher und grober Behandlungsfehler
einfacher Fehler Patient muß beweisen, dass der Behandlungsfehler den Gesundheits-schaden verursacht hat grober Fehler Arzt muß beweisen, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Behandlung eingetreten wäre Bewertung des Fehlers als grob darf nur auf Fest-stellungen des gerichtlichen Sachverständigen beruhen
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Fahrlässigkeit vermeidbares pflichtwidriges Verhalten
negativer Erfolg vorhersehbar
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Grobe Fahrlässigkeit wiederholte Fehlleistung alkoholisierter Arzt
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Welche Aussage zur Sterbehilfe ist richtig?
Aktive Sterbehilfe stellt in der Bundesrepublik keinen Straftatbestand dar, wenn sie durch einen Arzt geleistet wird und die rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Tritt im Zusammenhang mit einem Suizidversuch Bewusstlosigkeit ein, entscheiden die Angehörigen über weitere medizinische Maßnahmen. Sterbehilfe ist grundsätzlich nicht erlaubt. Alle therapeutischen Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen und Leiden sind in der Sterbephase angezeigt, sofern sie nicht direkt zu einer Lebensverkürzung führen. Sterbehilfe ist zulässig, wenn in einer aktuellen Patientenverfügung diesbezügliche Festlegungen getroffen sind.
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Welche Aussage zur Sterbehilfe ist richtig?
Aktive Sterbehilfe stellt in der Bundesrepublik keinen Straftatbestand dar, wenn sie durch einen Arzt geleistet wird und die rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Tritt im Zusammenhang mit einem Suizidversuch Bewusstlosigkeit ein, entscheiden die Angehörigen über weitere medizinische Maßnahmen. Sterbehilfe ist grundsätzlich nicht erlaubt. Alle therapeutischen Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen und Leiden sind in der Sterbephase angezeigt, sofern sie nicht direkt zu einer Lebensverkürzung führen. Sterbehilfe ist zulässig, wenn in einer aktuellen Patientenverfügung diesbezügliche Festlegungen getroffen sind.
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Der Arzt-Patient-Vertrag gilt im Sinne des Bürgerlichen
Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient soll von gegenseitigem Respekt und Vertrauen getragen sein. Ein Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und einem Patienten bedarf nicht der Schriftform, begründet jedoch Pflichten und Rechte beider Parteien. Welche der nachfolgenden Aussagen zum Verhältnis von Arzt und Patient ist richtig? Der Arzt-Patient-Vertrag gilt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches als Werkvertrag. Für zahlreiche Standardeingriffe stehen dem Arzt Aufklärungsvor- drucke zur Verfügung, die in der Regel allen Ansprüchen genügen. Bei größeren Operationen von Kindern ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ausreichend. Die Einwilligung eines Patienten zu einem Eingriff kann mündlich erfolgen. Ein grundsätzliches Recht der Einsichtnahme in Krankenunterlagen besteht für den Patienten nicht.
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Der Arzt-Patient-Vertrag gilt im Sinne des Bürgerlichen
Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient soll von gegenseitigem Respekt und Vertrauen getragen sein. Ein Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und einem Patienten bedarf nicht der Schriftform, begründet jedoch Pflichten und Rechte beider Parteien. Welche der nachfolgenden Aussagen zum Verhältnis von Arzt und Patient ist richtig? Der Arzt-Patient-Vertrag gilt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches als Werkvertrag. Für zahlreiche Standardeingriffe stehen dem Arzt Aufklärungsvor- drucke zur Verfügung, die in der Regel allen Ansprüchen genügen. Bei größeren Operationen von Kindern ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ausreichend. Die Einwilligung eines Patienten zu einem Eingriff kann mündlich erfolgen. Ein grundsätzliches Recht der Einsichtnahme in Krankenunterlagen besteht für den Patienten nicht.
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