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Zivilrechtsklausur vom

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Präsentation zum Thema: "Zivilrechtsklausur vom"—  Präsentation transkript:

1 Zivilrechtsklausur vom 25.10.2018

2 ZivilR-Klausur 25.10.2018 Ausgangsfall: A. § 765 Abs. 1
I. Anspruch entstanden 1. Bürgschaftsvertrag G-AG – F? (+), sog. Höchstbetragsbürgschaft bis Euro ,- mit Urkunde vom 2. wirksam? a) Formverstoß gemäß §§ 125 S.1 iVm 766 S.1? (-), Form wurde eingehalten, da Erklärung der Bürgin F schriftlich erteilt worden ist. b) Formverstoß gemäß §§ 506 Abs. 1, 494 Abs. 1? BGH NJW 1998, 1939 f.: (-), Bürgschaft fällt nicht, auch nicht analog, unter § 506 Abs. 1, da es an ei- ner planwidrigen Lücke fehlt (arg § 766).

3 ZivilR-Klausur 25.10.2018 c) Sittenverstoß, § 138 Abs. 1?
hier wegen erheblicher finanzieller Überforderg? BGH früher: Bürgschaften können aus diesem Grunde nicht sittenwidrig sein. BVerfG: doch, wegen Verstoßes gegen Art Abs. 1 GG, wenn die Vertragspari tät gestört ist (mittelbare Drittwir kung von Grundrechten), NJW , 36 ff. BGH heute: Verstoß gegen § 138 Abs. 1, wenn der Bürge finanziell krass überfor dert ist und erschwerende Umstän de hinzukommen, die der Bürg schaft „den Stempel der Sittenwid rigkeit aufdrücken“.

4 ZivilR-Klausur 25.10.2018 aa) F finanziell krass überfordert?
BGH NJW 2000, 1182 ff. (mittlerweile einheitli che Rspr des BGH): wenn der Bürge aus seinem pfändbaren Ver mögen und Einkommen nicht einmal die lau fenden Zinsen des Darlehens tilgen kann. (+), (mittlerweile) Bruttoeinkommen von Euro ,- (zu Pfändungsfreigrenzen s. § 850c ZPO), so dass sie die lfd. (banküblichen) Zinsen auf das Darlehen keinesfalls bedienen kann. bb) Erschwerende Umstände, welche der Bürg schaft ein sittenwidriges Gepräge geben? (1) Ausnutzung emotionaler Verbundenheit? (a) Vermutung bei „Nahbereichsperson“

5 ZivilR-Klausur (-), kann zwar auch bei Bürgschaften für Gesellschaften gelten, wenn Nahbe reichsperson mit dem wirtschaftl. Ver antwortlichen emotional verbunden ist; hier war F aber selbst zu 25 % beteiligt. (b) positive Feststellung der Ausnutzung emotionaler Verbundenheit? (-), es musste der G-AG nicht ersichtlich sein, dass F nur aus steuerlichen Grün den Gesellschafterin wurde. (3) Ausnutzung der Geschäftsunerfahrenheit? (-), Vermutung nur bei Alter bis 25 Jahre; hier keine Anhaltspunkte für Kenntnis der G-AG von Geschäfts(un)erfahrenheit der F.

6 ZivilR-Klausur (4) Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit durch Druckausübung? (-), zwar ggf. durch E; das muss sich die G-AG jedoch nicht zurechnen lassen, ggf sogar Vorrang des § 123 Abs. 1, 2.Var. => also kein erschwerender Umstand ersichtlich => also § 138 Abs. 1 (-). d) Unwirksam gemäß § 142 Abs. 1? aa) Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1, Abs. 2? (+), am ; wohl erneut am bb) Anfechtungsgrund? (1) § 119 Abs. 1, da F ohne Brille unterschrieben, Erklärung also nicht gelesen hatte? (-), wer nicht liest, irrt grds. nicht.

7 ZivilR-Klausur 25.10.2018 (2) § 123 Abs. 1, 1.Var.?
(-), allenfalls durch E; das könnte F jedoch der G-AG nicht entgegenhalten, § 123 Abs. 2 (3) § 123 Abs. 1, 2.Var.? (a) Hat E die F widerrechtlich bedroht? (+), Androhung eines (empfindlichen) Übels, auf das E Einfluss zu haben vor gab (und hatte: Haushaltsgeldentzug). (b) Muss G-AG sich dies zurechnen lassen? (+), es kommt (arg § 123 Abs. 2) nicht da rauf an, wer widerrechtlich gedroht hat. => also Anfechtungsgrund (+). cc) kein Ausschluss der Anfechtung? (+)

8 ZivilR-Klausur 25.10.2018 dd) Anfechtungsfrist?
richtet sich nach § 124 (1) Fristbeginn, § 124 Abs. 2? mit Beendigung der Zwangslage d.h. hier spätestens am mit An fechtungserklärung (2) Anfechtung binnen eines Jahres? (-), am machte F nicht die Anfech tung wegen Drohung, sondern wegen Irr tums geltend; das geschah erst mit Schrei ben vom , also zu spät. => also Anfechtung (-). =>also Bürgschaft wirksam. 3. Bestehen einer zu sichernden Hauptschuld?

9 ZivilR-Klausur (+), über Euro 1,9 Mio. gegen die S-GmbH aufgrund des (wirksamen) Darlehensvertrages. =>Anspruch aus § 765 Abs. 1 iHv Euro ,- entstan- den. II. Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. III. Anspruch durchsetzbar? (+), insbesondere keine Einrede aus § 771, da F auf die- se Einrede verzichtet hatte (§ 773: als Selbstschuldnerin verbürgt). IV.Ergebnis: § 765 Abs. 1 (+). B. Ergebnis zum Ausgangsfall Die G-AG kann von der F aus der Bürgschaft die Zahlung der verlangten Euro ,- verlangen.

10 ZivilR-Klausur Abwandlung 1: F -> S auf Zahlung von Euro ,- A. §§ 488 Abs. 1 S.2 iVm 774 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Darlehensschuld der S-GmbH gegenüber der G-AG iHv mindestens Euro ,- bei Zahlung der F? (+), s.o. 2. Zahlung der F als Bürgin iSd §§ 765, 774 Abs. 1 S.1? (+), am =>also „cessio legis“ auf F und damit Anspruch bei ihr am entstanden. II. Anspruch erloschen? durch Aufrechnung der S-GmbH, §§ 387? 1. Aufrechnungserklärung, § 388 S.1? (+), am

11 ZivilR-Klausur 25.10.2018 2. Aufrechnungslage, § 387?
(+), wenn der S-GmbH eine fällige und durchsetzbare gleichartige Gegenforderung gegen F zustand. a) fällige und durchsetzbare gleichartige Forderung? (+), aber der S-GmbH gegen die G-AG. b) Kann die S-GmbH damit auch gegenüber der F aufrechnen? (+), zwar nicht wechselseitig iSd § 387, aber § 406, der gemäß § 412 auch für die cessio legis gilt. 3. kein Ausschluss der Aufrechnung? (+) III. Ergebnis: §§ 488 Abs. 1 S.2, 774 Abs. 1 S.1 ist erloschen. B. § 670 I. Anspruch entstanden

12 ZivilR-Klausur 1. Auftragsvertrag zwischen F und der S-GmbH? (+), keine bl0ß außerrechtliche Gefälligkeit der F ggü der S-GmbH, sondern Rechtsgeschäft; allerdings kein Entgelt, daher Auftragsvertrag iSd § 662. 2. wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 3. Aufwendungen der F, welche sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte? (+), am wusste F noch nichts von dem For- derungserwerb der S-GmbH ggü der G-AG vom ; also durfte sie annehmen, auf die Bürg- schaft zahlen zu müssen (da die Schuld bestand). =>Anspruch aus § 670 entstanden. II. Anspruch erloschen

13 ZivilR-Klausur (-), insbesondere nicht durch die erklärte Aufrechnung, da hier § 406 der S-GmbH nicht hilft (§ 670 ist ein ur- eigener Anspruch der F gegen die S-GmbH). III. Anspruch durchsetzbar § 273 Abs. 1? (+), wenn der S-GmbH gegen die F ein fälliger und kon- nexer (= aus demselben rechtlichen Verhältnis kommen- der) Gegenanspruch zusteht. Gegenanspruch aus § 667, 2.Var.? 1. Anspruch entstanden a) Wirksamer Auftragsvertrag S-GmbH – F? (+), s.o. b) F = Geschäft geführt? (+), Verbürgung und Zahlung.

14 ZivilR-Klausur c) Hat F aus dieser Geschäftsführung etwas erlangt? aa) Befreiung von ihrer Bürgschaftsschuld? zwar (+), aber das steht der S-GmbH nicht zu, weil Bürgschaft gerade die Aufwendung war, die F nach § 670 ersetzt verlangen kann. bb) Anspruch gegen die G-AG? aus § 812 Abs. 1 S.2, 1.Var.? (1) G-AG etwas erlangt? (+), Gutschrift iHv Euro ,-. (2) durch Leistung der F? (+), bewusst und zweckgerichtet zur Tilgung der eigenen Schuld aus der Bürgschaft. (3) Rechtsgrund nachträglich weggefallen? (a) Bestand bei Zahlung Rechtsgrund?

15 ZivilR-Klausur 25.10.2018 (+), aus der wirksamen Bürgschaft.
(b) Rechtsgrund nachträglich weggefallen? (+), durch die Aufrechnung der S-GmbH vom erlosch die Forderung der G-AG aus dem Darlehen in voller Höhe, und zwar rückwirkend (d.h. min destens auf den zurückbezo gen, § 389); also fiel die der Bürgschaft zugrunde liegende Schuld weg, was zum Erlöschen der Bürgschaftsschuld führt, § 767 Abs. 1 S.1. => also hat F durch die Geschäftsführung Be reicherungsanspruch gegen die G-AG aus § 812 Abs. 1 S.2, 1.Var. erlangt. 2. also Anspruch S-GmbH -> F aus § 667, 2.Var. (+).

16 ZivilR-Klausur 25.10.2018 =>also § 273 Abs. 1 (+).
IV.Ergebnis: Die F kann von der S-GmbH Erstattung der Euro ,- Zug um Zug gegen Abtretung des ent- sprechenden Bereicherungsanspruchs gegen die G-AG verlangen. C. Ergebnis zur Abwandlung 1 F kann von der S-GmbH Zug um Zug gegen Abtretung die Euro ,- verlangen. Abwandlung 2: G-AG –> T auf Duldung der ZV A. §§ 1192 Abs. 1, 1147 I. Ist § 1147 überhaupt eine Anspruchsgrundlage? (+), folgt aus dem Bedeutungsgehalt der Norm. II. Anspruch entstanden 1. G-AG = Inhaberin einer Grundschuld am Grdst. der T?

17 ZivilR-Klausur (+), rechtsgeschäftlicher Ersterwerb von der T gemäß §§ 1191, 873, 1192 Abs. 1, 1116, 1117. 2. T = Eigentümerin des belasteten Grundstücks? (+) =>Anspruch Anspruch auf Duldung der ZV entstanden. II. Anspruch erloschen (-) III. Anspruch durchsetzbar 1. Fehlende dingliche Fälligkeit, § 1193 Abs. 1 S.1? (-), rechtzeitig in der Frist des § 1193 Abs. 1 S.3 gekün- digt. 2. Einrede aus § 821? a) T = Verbindlichkeit eingegangen? (-), aber mindestens analog bei Bestellung einer GS

18 ZivilR-Klausur 25.10.2018 b) ohne rechtlichen Grund?
was ist Rechtsgrund der Bestellung einer (abstrak- ten) Grundschuld? hier: Sicherungsvertrag, s. § 1192 Abs. 1a aa) Sicherungsvertrag G-AG – T geschlossen? (+), Grundschuld sollte die Darlehensforderung der G-AG gegen die S-GmbH sichern. bb) wirksam? Verstoß gegen § 138 Abs. 1? Kann die Rspr. des BGH zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften auch auf andere Kreditsicher heiten, hier auf die Sicherungsgrundschuld, übertragen werden? das ist streitig; BGH NJW 2002, 2633:

19 ZivilR-Klausur (-), Rspr. ist nicht übertragbar, da der Siche rungsgeber bei einer Sicherungsgrundschuld nicht finanziell krass überfordert sein kann; er haftet ja ohnehin nur mit „seinem“ Grund stück, also seinem pfändbaren Vermögen. =>also § 821 (-). IV.Ergebnis: §§ 1192 Abs. 1, 1147 (+). B. Ergebnis zur Abwandlung 2 T muss die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück aus der Grundschuld dulden.

20 Ende


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