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Veröffentlicht von:Linda Dressler Geändert vor über 6 Jahren
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Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2018
für Von Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Friederike Därmann
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Gliederung Allgemeiner Überblick zum Thema Reisekosten und Bewirtung
1.1. Erste Tätigkeitsstätte 1.2. Fahrtkosten 1.3. Verpflegungsmehraufwendungen 1.4. Übernachtungskosten 1.5. Reisenebenkosten 1.6. Gemischt veranlasste Reisen 2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung 3. Belege und Nachweise 3.1. Anforderung an Eigenbelege 3.2. Nachweis der Dreimonatsfrist
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1. Allgemeiner Überblick zum Thema Reisekosten
Reisekostengrundsätze liegen vor, wenn ENTWEDER: der Arbeitnehmer vorrübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird ODER: ohne Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig wird
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1. Allgemeiner Überblick zum Thema Reisekosten
Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten Reisenebenkosten ENTWEDER: Ersatz durch Arbeitgeber auf Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen ODER: Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung
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1. Allgemeiner Überblick zum Thema Reisekosten
Doppelte Haushaltsführung: Die doppelte Haushaltsführung liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält und seinen Lebensmittelpunkt inne hat (1. Haushalt), beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort dauerhaft wohnt (2. Haushalt).
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1.1. Erste Tätigkeitsstätte
Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG) Zuordnung durch: dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen ODER (hilfsweise) quantitative Kriterien
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1.1. Erste Tätigkeitsstätte
Beispiel 1: Arbeitnehmer Michel, der seine Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft in Frankfurt ausübt, wird von seinem Arbeitgeber aus organisatorischen Gründen der Betriebsstätte in München zugeordnet, ohne allerdings dort eine Tätigkeit auszuüben. Lösung 1: Michel begründet in München keine erste Tätigkeitsstätte, da er dort nicht tätig wird.
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1.1. Erste Tätigkeitsstätte
Beispiel 2: Wie vorheriges Beispiel. Abweichend davon sucht Michel die Betriebstätte in München einmal monatlich wegen Teilnahme an einer hausinternen Besprechung auf. Lösung 2: Michel hat seine erste Tätigkeitsstätte in München, da er -anders als im vorangegangenen Beispiel- dort zumindest in geringem Umfang beruflich tätig wird. Ergebnis: Für die Anerkennung der Arbeitgeber-Zuordnung reichen auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung/qualitativ geringwertigere Tätigkeiten aus!
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1.1. Erste Tätigkeitsstätte
Beispiel 3: Der in Hamburg wohnende Arbeitnehmer Ole ist bis auf weiteres an drei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Hamburg und an zwei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in Stuttgart tätig. Der Arbeitgeber hatte zunächst die Filiale in Stuttgart als erste Tätigkeitsstätte festgelegt. Ab 1.Juli 2018 legt er Hamburg als erste Tätigkeitsstätte fest. Lösung 3: Bis 30. Juni 2018 hat der Arbeitnehmer in Stuttgart eine erste Tätigkeitsstätte. Ab 1. Juli 2018 ist die erste Tätigkeitsstätte in Hamburg
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1.1. Erste Tätigkeitsstätte
Beispiel 4: Der Arbeitnehmer Lasse ist unbefristet beschäftigt. Für einen Zeitraum von 36 Monaten soll er überwiegend in der Filiale Hamburg arbeiten. In der Filiale Berlin soll er nur an Teambesprechungen, Mitarbeiterschulungen und sonstigen Firmenveranstaltungen teilnehmen. Diese finden voraussichtlich einmal im Monat statt. Der Arbeitgeber hat Lasse der Filiale Berlin arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet. Lösung 4: Erste Tätigkeitsstätte ist die Filiale Berlin, da Lasse dort arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet ist.
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1.1. Erste Tätigkeitsstätte
Beispiel 5: Der Arbeitnehmer Bosse ist von der ausländischen Muttergesellschaft für zwei Jahre an die inländische Tochtergesellschaft entsandt worden. Bosse hat mit der Tochtergesellschaft einen eigenständigen Arbeitsvertrag über zwei Jahre abgeschlossen, in dem er der inländischen Hauptniederlassung der Tochtergesellschaft zugeordnet wurde. Lösung 5: Bosse hat bei der Tochtergesellschaft seine erste Tätigkeitsstätte.
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1.1. Erste Tätigkeitsstätte
Beispiel 6: Der Arbeitnehmer Bosse ist von der ausländischen Muttergesellschaft im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags für zwei Jahre an die inländische Tochtergesellschaft entsandt und für diesen Zeitraum der inländischen Hauptniederlassung der Tochtergesellschaft zugeordnet worden. Bosse hat mit der Tochtergesellschaft keinen eigenständigen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Lösung 6: Bosse hat bei der Tochtergesellschaft keine erste Tätigkeitsstätte, da er der inländischen Hauptniederlassung der Tochtergesellschaft nicht dauerhaft zugeordnet worden ist. Er übt für die Dauer seiner zweijährigen Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit aus. .
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1.1. Erste Tätigkeitsstätte
Beispiel 7: Der Kundendienstmonteur Karlsson, der von seinem Arbeitgeber keiner betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, sucht den Betrieb seines Arbeitgebers regelmäßig auf, um den Firmenwagen samt Material zu übernehmen, die Auftragsbestätigungen in Empfang zu nehmen und die Stundenzettel vom Vortag abzugeben. Lösung 7: Karlsson hat keine erste Tätigkeitsstätte. Der Betrieb seines Arbeitgebers wird auch durch das regelmäßige Aufsuchen nicht zur ersten Tätigkeitsstätte, da er seine eigentliche berufliche Tätigkeit an diesem Ort nicht ausübt.
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1.1. Erste Tätigkeitsstätte
Quantitative Kriterien 1. typischerweise arbeitstäglich ODER je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage ODER mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte oder wird er außerhalb dieser und seiner Wohnung tätig befindet er sich auf einer Auswärtstätigkeit und es gelten die Reisekostengrundsätze. Häusliches Arbeitszimmer: Das häusliche Arbeitszimmer stellt keine Betriebsstätte des Arbeitgebers dar und kann daher niemals erste Tätigkeitsstätte sein.
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1.1. Erste Tätigkeitsstätte
Beispiel 8: Der Arbeitnehmer Alfred soll seine berufliche Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausüben und zusätzlich jeden Arbeitstag für eine Stunde in der betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig werden. Lösung 8: Das häusliche Arbeitszimmer ist nie erste Tätigkeitsstätte. Erste Tätigkeitsstätte ist hier vielmehr die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, da der Arbeitnehmer dort typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll. In diesem Fall ist es unerheblich, dass dort weniger als 1/3 der gesamten Arbeitszeit erbracht werden soll.
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1.1. Erste Tätigkeitsstätte
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet: Wird die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche des Arbeitgebers (keine ortsfeste Einrichtung), eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten erbracht, liegt ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor (z.B. Forstarbeiter). Sammelpunkt: Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft - typischerweise arbeitstäglich - an einem festgelegten Ort einfinden soll, um von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder seine Einsatzorte aufzusuchen, liegt ein Sammelpunkt vor (z.B. Busdepot). Nicht dazu zählen privat organisierte Fahrgemeinschaften.
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1.2. Fahrtkosten Entfernungspauschale bei:
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (und zurück) Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, um von dort die Auswärtstätigkeit zu beginnen Fahrten zum vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt Fahrten zum am nächsten gelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets Keine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber, aber ggf. Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15% durch Arbeitgeber oder Ansatz als Werbungskosten beim Arbeitnehmer in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungskilometer.
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1.2. Fahrtkosten Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen bei:
Fahrten von der Wohnung zur auswärtigen Tätigkeitsstätte Fahrten zwischen Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte Zwischenheimfahrten Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber oder Berücksichtigung als Werbungskosten durch den Arbeitnehmer in Höhe von 0,30 EUR oder belegten, individuellen Kilometersätzen je gefahrenen Kilometer bei Nutzung des privaten PKW In Höhe von 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer bei Nutzung des privaten Motorrads, Motorrollers, Moped, Mofas In Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten bei öffentlichen Verkehrsmitteln, wie Flugzeug, Bahn, Taxi, Fähre etc.
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1.2. Fahrtkosten Beispiel 9:
LKW-Fahrer Anders hat keine erste Tätigkeitsstätte. Anders ist bei einer Spedition als LKW-Fahrer angestellt. Er sucht jedoch dauerhaft typischerweise arbeitstäglich den Betrieb seines Arbeitgebers auf, um dort den beladenen LKW für seine Tour und den jeweiligen Fahrauftrag zu übernehmen. Abends stellt Anders den LKW wieder auf den Betriebshof des Arbeitsgebers ab.
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1.2. Fahrtkosten Lösung 9: Der Betriebshof des Arbeitgebers wird durch das Abholen bzw. Abstellen des LKW nicht zur ersten Tätigkeitsstätte für den LKW- Fahrer. Er wird daher jeweils im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit tätig. Diese beginnt bereits ab dem Verlassen der Wohnung (=Start der Abwesenheitsdauer zu Ermittlung der Verpflegungspauschalen). Allerdings kann der Arbeitnehmer für die Fahrten zum Betrieb des Arbeitgebers lediglich Fahrkosten in Höhe der Entfernungspauschale bei den Werbungskosten geltend machen.
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland Ohne Übernachtung, auch wenn Tätigkeit an einem Tag beginnt und am anderen endet aber nicht übernachtet wird (s.g. Mitternachtsregelung) Mehrere Abwesenheiten an einem Tag werden zusammen gerechnet Abwesenheitszeit Verpflegungspauschale < 8 Stunden 0,00 EUR 8 Stunden > 8 Stunden 12,00 EUR
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Beispiel 10: Ein Kurierdienstfahrer ist auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit von Montag, 17 Uhr, bis Dienstag, 2 Uhr, von seiner Wohnung abwesend (ohne Übernachtung). Eine „erste Tätigkeitsstätte“ ist auf Grund seiner Fahrtätigkeit nicht vorhanden. Lösung 10: Die Verpflegungspauschale beträgt auf Grund der insgesamt neunstündigen Abwesenheit - ohne Übernachtung - 12 EUR. Sie wird für den Montag (=Tag der überwiegenden Abwesenheit) gewährt.
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Mehrtägige Auswärtstätigkeiten im Inland Abwesenheit mindestens 24 Stunden Abwesenheitszeit Verpflegungspauschale An- und Abreisetag; unabhängig von der Abwesenheitsdauer 12,00 EUR 24 Stunden 24,00 EUR
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Beispiel 11: Der Arbeitnehmer Benke aus Berlin ist von Montagabend bis Dienstag in München auswärts tätig. An diese Tätigkeit schließt sich am Dienstag gleich die Weiterreise nach Hamburg zu einer neuen auswärtigen Tätigkeit an. Benke fährt von München direkt nach Hamburg und kehrt am Mittwochmittag zu seiner Wohnung zurück. Lösung 11: Benke kann folgende Verpflegungspauschalen beanspruchen: Für Montag als Anreisetag und für Mittwoch als Rückreisetag stehen ihm jeweils 12 EUR zu. Da Benke am Dienstag infolge der Abreise aus München und direkten Anreise nach Hamburg 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, kann er für diesen Tag eine Pauschale von 24 Euro beanspruchen.
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Beispiel 12: Abwandlung. Benke sucht am Dienstag kurz seine Wohnung in Berlin auf, um Unterlagen und Kleidung einzupacken und Fährt nach einer Stunde weiter nach Hamburg. Lösung 12: In diesem Fall kann Benke für Dienstag als An- und gleichzeitig als Abreisetag nur 12 EUR Verpflegungspauschale beanspruchen. Eine Verpflegungspauschale von 24 EUR kann nur dann beansprucht werden, wenn Benke infolge seiner beruflichen Auswärtstätigkeit 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Auswärtstätigkeiten im Ausland Für Auslandstagegelder sind die Voraussetzungen für Verpflegungsmehraufwendungen analog anzuwenden. Es gelten zwei Pauschalen, die für das jeweilige Land mittels BMF-Schreiben bekannt gemacht werden (aktuell: BMF-Schreiben vom ). Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgeblich. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgeblich.
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Eintägige Auslandsreisen Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland ohne tätig werden Pauschbetrag des Ortes, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland Zwischentage im Ausland Pauschbetrag des Ortes, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht Anschließende weitere Auswärtstätigkeit am Rückreisetag Maßgeblich ist nur der höhere Pauschbetrag
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Beispiel 13: Arbeitnehmer Birk mit Wohnsitz und erster Tätigkeitsstätte in Gelsenkirchen ist für seinen Arbeitgeber am vormittags in Essen, nachmittags in Belgien und abends in den Niederlanden beruflich tätig. Er verlässt seine Wohnung gegen 8:00 Uhr und ist um ca. 22:30 Uhr wieder zu Hause. Lösung 13: Maßgebend ist der Pauschalbetrag des zuletzt aufgesuchten ausländischen Tätigkeitsstaates, d.h. der Pauschalbetrag für die Niederlande bei eintägiger Auswärtstätigkeit. Die erforderliche Mindestabwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden ist erreicht.
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Beispiel 14: Arbeitnehmer Erik aus Düsseldorf fährt am um 08:00 Uhr vom Betrieb nach Venlo (Niederlande). Er hat dort Besprechungen von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Von dort fährt er weiter nach Duisburg, wo er noch bei einem Kunden Verkaufsgespräche bis 19:00 Uhr führt. Um 20:30 Uhr ist er wieder in seiner Wohnung. Lösung 14: Abzustellen ist auf den letzten Tätigkeitsort im Ausland (Venlo); daher kommt die für die Niederlande geltende Pauschale von 31,00 EUR für mindestens 8 Stunden Abwesenheit zum Ansatz
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Flugreisen Bei Flugreisen ist der Pauschbetrag für das Land maßgeblich, das der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Ein Land gilt zu dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet. Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, wenn dadurch keine Übernachtung notwendig wird. Erstreckt sich die Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, werden für die Tage zwischen Abflug und Landung die für Österreich geltenden Pauschalen anerkannt (KEINE Übernachtungspauschale).
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Vom Inland ins Ausland (Anreise) Vom Ausland ins Inland (Rückreise) Abflug und Ankunft am selben Kalendertag Abflug und Ankunft an verschied. Kalendertagen Flugtage zwischen Abflug- und Ankunftstag Abflug im Ausland und Ankunft im Inland am selben Kalendertag oder an verschiedenen Kalendertagen Pauschbetrag des Ziellandes Abflugtag: Pauschbetrag des Inlands Tag der endgültigen Landung: Pauschbetrag des letzten vor 24 Uhr Ortszeit erreichten Ortes Pauschbetrag für Österreich Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Beispiel 15: Arbeitnehmer Frederik unternimmt im Mai eine dreiwöchige Dienstreise nach Tokio (Japan). Abflug: Montag 17:00 Uhr ab Berlin, Ankunft: Tokio nach Zwischenlandung (ohne Übernachtung) Mittwoch 9:00 Uhr. Lösung 15: Frederik können von seinem Arbeitgeber Verpflegungs- mehraufwendungen wie folgt erstattet werden: Montag: Inlandspauschalbetrag, Anreisetag 12,00 EUR Dienstag: voller Auslandspauschalbetrag für Österreich ,00 EUR Mittwoch: voller Auslandspauschalbetrag für Tokio ,00 EUR
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Dreimonatsfrist Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte kann ein steuerfreier Arbeitgeberersatz bzw. Werbungskostenabzug der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate erfolgen (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG). Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte = Regelmäßiges tätig werden an mindestens drei Tagen in der Woche Ein einmaliges tätig werden im Umfang von drei Tagen löst somit eine Dreimonatsfrist aus Die Betrachtung erfolgt rückwirkend und bezogen auf die Tätigkeitsstätte (NICHT Projekt oder Kalenderjahr)
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Gilt nicht: für Unterkunfts- und Fahrtkosten bei Fahrtätigkeit (mobile, nicht ortsfeste betriebliche Einrichtungen) bei einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet nach einer Unterbrechung von 4 Wochen Gilt auch: bei doppelter Haushaltsführung
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Beispiel 16: Im Rahmen eines Projektes wird ein Arbeitnehmer aus München für fünf Monate bei einem Kunden in Berlin tätig. Im unmittelbaren Anschluss an das erste Projekt erteilt der Kunde einen Folgeauftrag mit einer voraussichtlichen Dauer von vier Monaten. Derselbe Arbeitnehmer wird für weitere vier Monate bei den Kunden tätig. Lösung 16: Die Verpflegungspauschalen können ab Beginn der Tätigkeit in Berlin nur für einen Zeitraum von drei Monaten steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Beispiel 17: Ein Arbeitnehmer führt über einen Zeitraum von zwei Jahren eine projektbezogene Tätigkeit bei einem Kunden durch. In der Zeit vom ist er beim Kunden zweimal in der Woche und ab bis zum Ende des Projekts dreimal in der Woche tätig. Lösung 17: In den Monaten ist nicht von denselben, sondern immer wieder von neuen Auswärtstätigkeiten auszugehen, da die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen in der Woche aufgesucht wird. Die Dreimonatsfrist für die steuerliche Berücksichtigung der Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beginnt daher am und endet mit dem
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Beispiel 18: Ein Wirtschaftsprüfer wird vom an im Rahmen einer beruflichen veranlassten Auswärtstätigkeit für sechs Monate in einem großen Bürogebäude in Berlin Unter den Linden tätig. In den ersten drei Monaten betreut er im ersten Stock des Gebäudekomplexes den Mandanten A und in den zweiten drei Monaten im dritten Stock des Gebäudes den Mandanten B.
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1.3. Verpflegungsmehraufwendungen
Lösung 18: Die Tätigkeiten können unterschiedlichen Auftraggebern zugerechnet werden. Daher führt der nach drei Monaten vorgenommene Ostwechsel vom Mandanten A zum Mandanten B zu einer neuen Dreimonatsfrist. Es handelt sich nicht um eine Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte. Unmaßgeblich ist, dass beide Mandanten ihren Sitz im selben Gebäudekomplex haben. Der Arbeitnehmer kann ab für die gesamten sechs Monate Verpflegungspauschalen in Anspruch nehmen.
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1.4. Übernachtungskosten Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können zeitlich unbegrenzt: Mit Nachweis: Die tatsächlichen Übernachtungskosten Ohne Einzelnachweis: Der Pauschbetrag in Höhe von 20,00 EUR/Nacht bzw. im Ausland in Höhe der jeweils geltenden Sätze gemäß BMF-Schreiben Als Werbungskosten berücksichtigt werden können zeitlich unbegrenzt: Nach gewissenhafter Schätzung, wenn diese zweifelsfrei entstanden sind
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1.4. Übernachtungskosten Beispiel 19:
Ein Arbeitnehmer ist für seinen Arbeitgeber in 2018 für 11 Tage im Ausland, hier in Österreich, tätig (=10 Übernachtungen) gewesen. Die Übernachtungskosten werden nicht einzeln nachgewiesen. Lösung 19: Möglicher steuerfreier Arbeitgeberersatz: = 10 Übernachtungen á 104 EUR = 1.040,00 EUR Möglicher Werbungskostenabzug bei fehlendem Arbeitgeberersatz = 0,00 EUR
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1.4. Übernachtungskosten NICHT steuerfrei ersetzt werden können die Kosten für Begleitpersonen, wenn die Begleitung privat veranlasst ist sowie privat veranlasste Verlängerungstage Betragen die Aufwendungen für die Unterkunft im Inland bei einer mehr als 48 Monate andauernden Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mehr als 1.000,00 EUR/Monat kann nur dieser Betrag steuerfrei belassen werden. Nach einer Unterbrechung von mindestens 6 Monaten beginnt die Frist erneut. Im Ausland gelten die Kosten für eine Wohnung von 60qm als notwendig und angemessen und können steuerfrei erstattet werden.
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1.4. Übernachtungskosten Beispiel 20:
Ein Arbeitnehmer (Wohnsitz in Aachen) wird für eine auf drei Jahre befristete Tätigkeit nach München abgeordnet. Er wird von seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern begleitet. Die Familie hält ihren Wohnsitz für den Zeitraum der Abordnung bei. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer in München ein Einfamilienhaus mit 120 qm Wohnfläche zur Verfügung. Aufgrund der Mitnahme der Familie stehen dem Arbeitnehmer 40qm mehr zur Verfügung. Der Arbeitgeber zahlt für das gemietet Einfamilienhaus monatlich EUR Miete.
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1.4. Übernachtungskosten Lösung 20:
Die privat veranlasste Unterbringung der Familie des Arbeitnehmers (hier: 40 qm) führt zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Die vom Arbeitgeber gezahlte Miete ist daher in Höhe von 600 EUR monatlich steuerpflichtig (40/120 = 1/3) und in Höhe von 1.200 EUR monatlich (80/120 = 2/3) steuerfrei.
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1.4. Übernachtungskosten Beispiel 21:
Arbeitnehmer Jonte - erste Tätigkeitsstätte wegen dauerhafter Zuordnung am Betriebssitz seines Arbeitgebers - übt aufgrund einer befristeten Abordnung zu einem verbundenen Unternehmen für einen Zeitraum von drei Jahren eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit aus. Die monatlich entstehenden Übernachtungskosten betragen 1.500 EUR. Lösung 21: Die Aufwendungen in Höhe von EUR monatlich können für den gesamten Zeitraum von drei Jahren vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.
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1.4. Übernachtungskosten Beispiel 22:
Abwandlung. Nach Ablauf der drei Jahre wird die Abordnung um zwei Jahre verlängert. Lösung 22: Es liegt für den gesamten Zeitraum von fünf Jahren eine vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, da die einzelne Abordnung einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten umfasst. Die Übernachtungskosten können aber nur für vier Jahre in voller Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden, da hier auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt abzustellen ist. Im fünften Jahr ist daher eine Begrenzung auf den Höchstbetrag von EUR monatlich vorzunehmen..
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1.4. Übernachtungskosten Voraussetzung: Bei Auswärtstätigkeit:
Zusätzlich andere Wohnung/Unterkunft am Ort des Lebensmittelpunktes Bei doppelter Haushaltsführung: Zusätzlich eigene (Eigentum, Miete, abgeleitetes Recht als Ehegatte etc.) Wohnung/Unterkunft am Ort des Lebensmittelpunktes
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1.4. Übernachtungskosten Gesamtpreis:
Wird lediglich ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung (z.B. durch abweichender USt-Satz) nicht nachweisen, so ist zur Ermittlung der Übernachtungskosten der Gesamtpreis zu kürzen. Als Kürzungsbetrag sind dabei für ein Frühstück 20% ein Mittag- und Abendessen jeweils 40% des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit von 24 Stunden anzusetzen.
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1.4. Übernachtungskosten Bei Übernachtungen im Ausland kann von einer Kürzung abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer auf der Hotelrechnung handschriftlich vermerkt, dass in den Übernachtungskosten kein Frühstück enthalten war (NICHT, dass er dieses nicht eingenommen hat). Erfolgt keine Kürzung der Übernachtungsrechnung gilt die Mahlzeit als vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Die Verpflegungspauschale ist entsprechend zu kürzen oder zu pauschalieren (siehe Punkt 2 „Mahlzeiten“)
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1.4. Übernachtungskosten Beispiel 23:
Der Arbeitnehmer übernachtet während einer zweitägigen Auswärtstätigkeit im Hotel. Die Rechnung des Hotels ist auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt. Das Hotel rechnet eine Übernachtung mit Frühstück wie folgt ab: „Pauschalarrangement 70 EUR“.
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1.4. Übernachtungskosten Lösung 23:
Der Arbeitgeber hat bei der Reisekostenabrechnung folgende Möglichkeiten: Zur Ermittlung der steuerfrei ersetzbaren Übernachtungskosten kann der Gesamtpreis um 4,80 EUR (20% von 24 EUR für die auf das Frühstück entfallenden anteiligen Kosten) gekürzt werden. Der verbleibende Betrag von 65,20 EUR kann vom Arbeitsgeber dann als Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden. Für den An- und Abreisetag stehen dem Arbeitnehmer Verpflegungspauschalen von 24 EUR (jeweils 12 EUR für den An- und Abreisetag) zu. Die Verpflegungspauschale für den Abreisetag ist nicht zu kürzen (um 4,80 EUR für das Frühstück), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich die 65,20 EUR als Übernachtungskosten erstattet. Insgesamt kann der Arbeitgeber somit 98,20 EUR steuerfrei erstatten (62,20 EUR Unterkunft plus 24 EUR Verpflegungspauschalen).
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1.4. Übernachtungskosten Lösung 23:
B) Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen den Gesamtpreis von 70 EUR (also einschließlich Frühstück) wären die Verpflegungspauschalen auf einen Betrag von 19,20 EUR (2x 12 EUR abzüglich 4,80 EUR für ein Frühstück) zu kürzen. Insgesamt könnte der Arbeitgeber somit 89,20 EUR steuerfrei erstatten (70 EUR Unterkunft und Frühstück plus 19,20 EUR Verpflegungspauschalen). Fazit: Die Berechnungen führen zum gleichen Ergebnis, egal von welchem Betrag der pauschale Einbehalt bzw. die pauschale Kürzung für das Frühstück erfolgt.
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1.4. Übernachtungskosten Beispiel 24:
Abwandlung: Die Rechnung des Hotels ist auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt. Lösung 24: Auch in diesem Fall kann der Arbeitgeber insgesamt höchstens 89,20 EUR steuerfrei erstatten (65,20 EUR Unterkunft plus 24 EUR Verpflegungspauschalen = 2 x 12 EUR).
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1.5. Reisenebenkosten Reisenebenkosten in nachgewiesener Höhe können steuerfrei ersetzt werden. Voraussetzung: Fremdbeleg Eigenbeleg, der Art, Zweck und Höhe der Ausgaben bezeichnet Bei regelmäßig wiederkehrenden Kosten: Einzelnachweis für repräsentativen Zeitraum und anschließend Ansatz mit Durchschnittsbetrag
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1.5. Reisenebenkosten Reisenebenkosten in nachgewiesener Höhe können steuerfrei ersetzt werden. Dazu gehören: Gepäckbeförderung und –aufbewahrung Telefon- und Internetkosten für berufliche Belange und in gewissem Umfang für private Interessen Park- und Mautgebühren Visakosten, Impfungen, Umtauschgebühren für Devisen Dazu gehören NICHT: Minibar Anschaffungskosten für Koffer, Bekleidung etc. Essensgutscheine oder Sanifair-Gutscheine
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1.6. Gemischt veranlasste Reisen
= betriebliche Zielsetzung UND Zuwendung eines geldwerten Vorteils Aufteilung nach objektiven Gesichtspunkten (Zeitanteile) KEINE Aufteilung bei Privataufenthalt mit „echter“ Auswärtstätigkeit Schritt 1: Herausrechnen derjenigen Aufwendungen, die sich eindeutig dem betrieblichen (z.B. Miete Tagungsräume, ) oder privaten Teil (z.B. touristisches Programm, gemeinsame Feiern) zuordnen lassen Schritt 2: Aufteilung derjenigen Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können (Flugkosten, Hotel, Verpflegung usw.) Bei den Verpflegungsmehraufwendungen ist die Aufteilung nur auf die steuerlich abzugsfähigen Reisekostenpauschalen anzuwenden und ggf. zu kürzen
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Definition: Eine Mahlzeit sind alle kalten und warmen Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind (inkl. Getränke, die zum Essen eingenommen werden). Dazu gehören auch Snacks oder Imbisse wie z.B. belegte Brötchen, Kuchen oder Obst. KEINE Mahlzeit, sondern Aufmerksamkeiten sind Getränke, Plätzchen, Schokolade oder kleine Tüten mit Salzgebäck die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb überlässt. Ob es sich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt hängt davon ab, ob die zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten tritt.
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Veranlassung durch den Arbeitgeber: = Bestimmung von Tag und Ort der Mahlzeit durch den Arbeitgeber Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber auf dienst- oder arbeitsrechtlicher Grundlage erstattet werden die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist oder es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt, die im Original dem Arbeitgeber vorliegt Ist auf der Rechnung die Mahlzeit oder deren Wert nicht ausgewiesen, ist dieser gewissenhaft zu schätzen oder z.B. anhand des gewählten Beförderungstarifs zu ermitteln. Auf die tatsächliche Einnahme der Mahlzeit kommt es nicht an.
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Unterteilung Mahlzeiten die ein Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt von seinem Arbeitgeber erhält sind grundsätzlich wie folgt zu unterteilen: Mahlzeit kein Arbeitslohn Arbeitslohn Bewertung Bewertung mit mit tats. Wert Sachbezugswert
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Mahlzeiten die keinen Arbeitslohn darstellen sind = Mahlzeiten im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers Teilnahme an einer Bewirtung Mahlzeiten während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (sog. Arbeitsessen) Mahlzeiten bei Betriebsveranstaltungen Aufzählung siehe R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Teilnahme an der Bewirtung: Dabei ist unerheblich, ob die Bewirtung auf Veranlassung des eigenen Arbeitgebers oder eines Dritten z.B. eines Geschäftspartners erfolgt. Die Bewirtung durch ein verbundenes Unternehmen gilt dabei als Bewirtung durch einen Dritten, es sei denn es erfolgt eine Verrechnung. Arbeitsessen: Einfache und unaufwendige Mahlzeiten (max. 60,00 EUR) während und anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes. Davon ist auszugehen, wenn ein innerhalb kurzer Zeit zu erledigender oder unerwarteter Arbeitsanfall zu bewältigen ist und der Arbeitsablauf durch das Essen begünstigt wird. Betriebsveranstaltungen Dabei ist der Freibetrag von 110,00 EUR zu beachten
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Mahlzeiten die mit dem tatsächlichen Wert zu bewerten sind: Belohnungsessen (Mahlzeiten mit einem Preis von über 60,00 EUR (brutto) inkl. Getränke gelten nicht als übliche Mahlzeiten, sondern als „Belohnungsessen“) Mahlzeiten anlässlich regelmäßiger Geschäftsleitungssitzungen (hier ggf. Anwendung der 44,00 EUR-Grenze für Sachbezüge) Verköstigung in betriebseigenen Erholungsheimen
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Mahlzeiten die mit dem Sachbezugswert zu bewerten sind: arbeitstägliche Mahlzeiten (sog. Kantinenessen) übliche Mahlzeiten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit bzw. einer doppelten Haushaltsführung und anlässlich von Seminaren und Fortbildungsmaßnahmen, wenn der Arbeitnehmer steuerlich keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat (z. B. Abwesenheitszeit < 8 Stunden oder > 3 Monate oder keine Aufzeichnung über Abwesenheitsdauer) Sachbezugswerte 2018: Frühstück 1,73 EUR Mittagessen 3,23 EUR Abendessen
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Kantinenessen: Mit dem Sachbezugswert bewertet werden Mahlzeiten in betriebseigenen Kantinen und solche, die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine erhalten, wenn der Arbeitgeber gegenüber dieser Einrichtung Barzuschüsse oder andere Leistungen zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt und vertragliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betreiber der Einrichtung über die Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer bestehen. Restaurantchecks: Die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert ist auch bei der Ausgabe von Essensmarken oder Restaurantschecks bis zu einem Wert von 6,33 EUR (3,10 EUR + 3,23 EUR für 2018) zulässig, die von einer Gaststätte oder vergleichbaren Annahmestelle bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden.
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Zuzahlungen: Leistet der Arbeitnehmer aus seinem Nettoentgelt eine Zuzahlung für die erhaltene Mahlzeit, mindert dieses Entgelt den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Zuzahlung > Sachbezugswert geldwerter Vorteil = 0,00 EUR Zuzahlung = Sachbezugswert geldwerter Vorteil = 0,00 EUR Zuzahlung < Sachbezugswert geldwerter Vorteil = Differenz
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Die Besteuerung einer üblichen Mahlzeit als Arbeitslohn ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten gelten machen könnte (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) Dies gilt unabhängig von etwaigen Kürzungen Dies ist immer dann der Fall, wenn: Der Arbeitnehmer innerhalb der Dreimonatsfrist nachweislich mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist oder Eine mehrtägige Auswärtstätigkeit mit Übernachtung vorliegt
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Kürzung der Verpflegungspauschalen: Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird die Verpflegungspauschale um die für die 24-stündige Abwesenheit geltende höchste Tagespauschale gekürzt, und zwar: um 20% für ein Frühstück (Inland = 4,80 EUR) um 40% für ein Mittag- oder Abendessen (Inland = 9,60 EUR) Auf die tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlten Verpflegungszuschüsse kommt es nicht an Dies gilt AUCH bei einer Bewirtung durch den Arbeitgeber (NICHT durch Dritte oder verb. Unternehmen ohne Weiterbelastung) oder außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen (sonst kein Arbeitslohn) sowie Betriebsveranstaltungen Dies gilt NICHT bei unüblichen Mahlzeiten (> 60,00 EUR)
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Beispiel 25: Der Arbeitnehmer bewirtet im Rahmen einer 9-stündigen Dienstreise nach Karlsruhe zwei Geschäftsfreunde seines Arbeitgebers in einem Restaurant. Er zahlt für die Mahlzeiten insgesamt 150 EUR. Lösung 25: Ersetzt ihm der Arbeitgeber die Aufwendungen von 150 EUR, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Der Ansatz des Sachbezugswerts für die dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mahlzeit entfällt.
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Beispiel 26: Unternehmer Mattis trifft sich am Samstagabend mit einigen Vertretern der Zulieferfirma Zett in einem Restaurant zum Essen, um mit diesen eine geschäftliche Kooperation zu erörtern. An dem Essen nehmen auch zwei Arbeitnehmer, nämlich der Vertriebsleiter und der Leiter der Konstruktionsabteilung des Mattis teil. Jeder Teilnehmer erhält ein Menü zum Preis von 55 EUR einschließlich Getränke.
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Lösung 26: Die Mahlzeit am Samstagabend erhalten die Arbeitnehmer des Mattis im Rahmen einer geschäftlich veranlassten Bewirtung; sie gehört nicht zum Arbeitslohn. Sofern bei den Arbeitnehmern des Mattis die Voraussetzungen für eine Verpflegungspauschale erfüllt wären (z. B. weil sie mehr als acht Stunden abwesend waren oder weil sie nach dem Restaurantbesuch auswärtig übernachtet haben), wäre diese um 9,60 EUR zu kürzen.
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Lösung 26: Für die Arbeitnehmer der Zulieferfirma Zett handelt es sich ebenfalls um die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung, die auch für die Arbeitnehmer des Zett keinen Arbeitslohn darstellt. Sofern die Arbeitnehmer des Zett die Voraussetzungen für eine Verpflegungspauschale erfüllen, ist bei diesen keine Kürzung wegen der gestellten Mahlzeit vorzunehmen. Zett selbst hat seinen Arbeitnehmern keine Mahlzeit gestellt. Da Mattis das Essen gestellt hat, um Geschäftsbeziehungen zu Zett zu knüpfen, ist das Merkmal: „ein Dritter auf Veranlassung des Arbeitgebers“ nicht gegeben.
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Beispiel 27: Der Mitarbeiter einer deutschen Gesellschaft nimmt an einer Betriebsveranstaltung im Betriebssitz der italienischen Tochtergesellschaft teil (separate Firmierung). Die italienische Gesellschaft trägt sämtliche Kosten der Vertriebsveranstaltung (z. B. Hotel, Essen, etc.). Lösung 27: Die Verpflegungspauschalen des Arbeitnehmers der deutschen Gesellschaft sind nicht zu kürzen, weil ihm die Mahlzeit nicht auf Veranlassung seines Arbeitgebers, sondern eines Dritten (der italienischen Tochtergesellschaft) zur Verfügung gestellt werden.
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Zuzahlungen des Arbeitnehmers: Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung ist der geleistete Betrag jeweils vom Kürzungsbetrag derjenigen Mahlzeit abzuziehen für die sie geleistet wird. Zuzahlung > Verpflegungspauschale Anspruch auf volle Verpflegungspauschale Zuzahlung = Verpflegungspauschale Anspruch auf volle Verpflegungspauschale Zuzahlung < Verpflegungspauschale Anspruch auf um Zuzahlung gekürzte Verpflegungspauschale
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Besteuerung (NUR soweit Arbeitslohn vorliegt) Individuelle Besteuerung und Verbeitragung: Belohnungsessen (unübliche Mahlzeit > 60 EUR) Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG (25% zzgl. SolZ + KiSt) Mahlzeiten bei doppelter Haushaltsführung Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1a EStG (25% zzgl. SolZ + KiSt; ggf. beitragsfrei zur Sozialversicherung) Übliche Mahlzeit und kein Anspruch auf Verpflegungspauschale z.B. fehlende Reisekostenaufzeichnung bzw. Kenntnis der Abwesenheitsdauer Abwesenheit < 8 Stunden Abwesenheit > 3 Monate
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG (25% zzgl. SolZ + KiSt) Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit (NICHT doppelte Haushaltsführung), deren Höhe 100% der steuerfreien Pauschalen nicht überschreiten können pauschal versteuert werden. Besteht kein Anspruch auf Verpflegungspauschalen (Dreimonatsfrist, Abwesenheit < 8 Stunden) kann keine Pauschalierung erfolgen. Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung tritt nur ein, wenn die Zahlungen mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei behandelt oder pauschal besteuert werden
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Beispiel 28: Der Arbeitnehmer nimmt an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer auf dieser Fortbildungsveranstaltung ein Mittagsessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitgeber besteuert das Mittagessen pauschal mit 25 %, da er keine Aufzeichnungen über die Abwesenheitszeit des Arbeitnehmers führt. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber keine weiteren Reisekosten- erstattungen.
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Lösung 28: Der Arbeitnehmer kann anhand seiner Bahntickets gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass er für die Fortbildung insgesamt 10 Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend war. Er kann für die Fortbildung folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abziehen: Eintägige Auswärtstätigkeit mit 10 Stunden Abwesenheit: ,00 EUR Kürzung: 1x Mittagessen ,60 EUR Verbleiben als Werbungskosten: ,40 EUR
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Beispiel 29: Der Arbeitnehmer wird für sechs Monate von seinem Arbeitgeber an einen Tochterbetrieb im Inland entsandt. Für die Zeit der Entsendung übernachtet er während der Woche in einem Hotel in der Nähe des Tochterbetriebs. Das Hotel stellt dem Arbeitgeber pro Übernachtung 70,00 EUR zuzüglich 10,00 EUR für ein Frühstück in Rechnung, das zunächst vom Arbeitnehmer verauslagt und dann im Rahmen der Reisekostenabrechnung von seinem Arbeitgeber erstattet wird.
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Lösung 29: Es liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Der Arbeitnehmer erhält das Frühstück jeweils auf Veranlassung seines Arbeitgebers. Für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit stehen dem Arbeitnehmer arbeitstäglich Verpflegungspauschalen zu. Da es sich bei den zur Verfügung gestellten Mahlzeiten um übliche Mahlzeiten handelt, sind diese nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Ab dem vierten Monat der Auswärtstätigkeit stehen dem Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschalen zu. Das arbeitstägliche Frühstück ist jeweils mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen, der mit 25% pauschal besteuert werden kann.
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Hat der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, muss im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten oder der Art der Besteuerung. Auf Antrag kann sich der Arbeitgeber von der Aufzeichnungspflicht befreien lassen (bis )
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2. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten inkl. Bewirtung
Prüfschema: Liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor? siehe Folie 58 2. Erfolgt der Ansatz mit dem Sachbezugswert oder dem tatsächlichen Wert? siehe Folie 3. Ist die Verpflegungspauschale aufgrund der Mahlzeitengewährung zu kürzen? siehe Folie 4. Besteht die Möglichkeit der Pauschalierung? siehe Folie 5. Muss der Großbuchstabe „M“ bescheinigt werden? siehe Folie 76
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3. Belege und Nachweise Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen über die Dienstreise vorzulegen, aus denen Anlass und Art der beruflichen Tätigkeit, die Dauer der Reise, der Reiseweg und soweit die Reisekosten nicht zulässigerweise pauschal ersetzt werden, auch die entstandenen Reisekosten ersichtlich sein müssen (vgl. R37 Abs. 1 Satz 7 LStR). Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die steuerfreien Bezüge bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto aufzuzeichnen. Ausnahmen werden auf Antrag durch das Betriebsstättenfinanzamt zugelassen, wenn es sich um Fälle geringer Bedeutung handelt oder die Möglichkeit der Nachprüfung in anderer Weise gewährleistet ist (vgl. § 4 LStDV) Befristung bis !!!
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3. Belege und Nachweise Eigenbeleg
= Ersatz für eine Rechnung oder Quittung Bei (Münz-)Automaten, wie Telefon, Kopierer, Parkuhr, Porto oder bei Trinkgeldern stellt er eine durchaus übliche zulässige Form der Dokumentation dar. Ansonsten nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein Abzug der Vorsteuer ist bei Eigenbelegen nicht möglich. Dafür ist nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine ordentliche Rechnung gemäß § 14 UStG unerlässlich.
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3. Belege und Nachweise Der Eigenbeleg muss folgende Angaben enthalten: Zahlungsempfänger mit vollständiger Anschrift Art der Aufwendung, z. B.: „Trinkgeld“; „Parkgebühr“ Datum der Aufwendung Kosten (Gesamtpreis, ggf. Einzelpreis pro Stück sowie Umsatzsteuersatz), Soweit möglich einen Beleg über die Höhe des Preises (z.B. durch Preisliste) Grund für den Eigenbeleg (z. B. Verlust, „Automat der keine Belege erstellt“), Datum der Erstellung des Eigenbelegs eigene Unterschrift.
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3. Belege und Nachweise Vorsteuerabzug bei:
Der Vorsteuerabzug setzt immer einen Einzelnachweis (Rechnung) voraus. Bei einem Eigenbeleg scheidet der Vorsteuerabzug aus. Die Eingangsrechnung muss zwingend auf den Unternehmer (Arbeitgeber) lauten. Der Arbeitgeber – nicht der Arbeitnehmer - muss Empfänger der Leistung sein. Leistungsempfänger ist regelmäßig der Auftraggeber oder Besteller einer Leistung. KEIN Vorsteuerabzug bei: Ein Vorsteuerabzug aus lohnsteuerlichen Pauschalen, z. B. Verpflegungspauschalen, ist nicht möglich. Ein Vorsteuerabzug aus auf den Arbeitnehmer adressierten Rechnungen ist nicht zulässig.
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Beispiele und Fragen Beispiele und Fragen Für später:
Friederike Därmann: Tel: 02371/ Klaus Bartmann: Tel: 02371/
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für Ihre Aufmerksamkeit
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Unterlagen sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt worden. Aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen zu diesen Themenbereichen und der sich noch entwickelnden Gesetzgebung und Rechtsprechung können die einzelnen Themen nicht umfassend und mit Rechtssicherheit abgehandelt werden. Es besteht daher kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, so dass im Einzelfall jeweils eine individuelle, rechtliche Prüfung zu erfolgen hat. Es wird daher weder seitens NAUST HUNECKE und Partner mbB noch seitens der jeweiligen Autoren eine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der enthaltenen Angaben übernommen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass durch das Bereitstellen der Informationen kein Beratungsverhältnis begründet wird. Alle Inhalte in den Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Veröffentlichung oder Vervielfältigung – auch auszugsweise – bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von NAUST HUNECKE und Partner mbB. Mit freundlichen Grüßen NAUST HUNECKE und Partner mbB
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