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Klausur S 761 WS 2017/18 Friedrich Toepel.

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1 Klausur S 761 WS 2017/18 Friedrich Toepel

2 0-3 4-6 7 8 9 59 43 6 2 1 111 Teiln. Unter 4: 53,15% Æ 3,7

3 Aufbau: Tatkomplexe : 1. Tatkomplex: Vor dem Bewusstloswerden 2. Tatkomplex: Nach dem Bewusstloswerden 3. Tatkomplex: A und M Im ersten Tatkomplex steht A im Vordergrund (Laptop weggenommen) Im zweiten Tatkomplex steht B im Vordergrund

4 1. Tatkomplex: Geschehen bis zur Bewusstlosigkeit des J
A. Strafbarkeit des A nach § 242 Abs. 1 StGB wegen des Einsteckens des Laptops in den Rucksack I. Objektiver Tatbestand 1. Fremde bewegliche Sache + 2. Wegnahme Bruch fremden Gewahrsams und die gleichzeitige Begründung neuen Gewahrsams

5 Gewahrsam = i) tatsächliche Sachherr-schaft, ii) von einem Sachherrschaftswillen getragen
Ob und wessen Gewahrsam an einer Sache besteht, richtet sich iii) nach der Verkehrsauffassung Laptop =in der Wohnung des J, dessen genereller Gewahrsamssphäre J hatte generellen Herrschaftswillen Daher Gewahrsam des J: +

6 a) Bruch fremden Gewahrsams:
Aufhebung gegen den Willen des J: + Beobachtung unschädlich, denn § 242 StGB setzt keine Heimlichkeit voraus. b) Begründung neuen Gewahrsams: Bei kleinen oder leicht zu transportierenden Sachen: ausreichend, wenn der Gegenstand in eine neue Gewahrsamssphäre verbracht wird (Gewahrsamsenklave). So hier Rucksack gegen den Willen des J: +

7 II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz + 2. Zueignungsabsicht: +, Ent- und Aneignungskomponente erfüllt III. Rechtswidrigkeit und Schuld + IV. Ergebnis § 242 Abs. 1 StGB +

8 B. Strafbarkeit des B nach §§ 242 Abs. 1, 25 Abs
B. Strafbarkeit des B nach §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen des Aufforderns zur Wegnahme des Laptops und des gegen J geführten Schlags I. Objektiver Tatbestand Wegnahmehandlung des A gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen? Aufforderung des B, A solle den Laptop einstecken: genügt allein nicht (Tatherrschaft: keine funktionelle Mitherrschaft) Aber: Schlag des B gegen J?

9 Tatbeitrag nach Vollendung des Diebstahls,
aber vor Beendigung = endgültige Beutesicherung Nach Rechtsprechung vor Beendigung sukzessive Mittäterschaft Aber erforderlich: Billigung und Kenntnis des Tatplans durch den Hinzutretenden Hier: -, A war über den Schlag gegen J erschrocken.

10 Also Wegnahme des Laptops durch A dem B nicht gemäß § 25 Abs
Also Wegnahme des Laptops durch A dem B nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar II. Ergebnis gemeinschaftlicher Diebstahl durch B – C. Strafbarkeit des B nach §§ 242 Abs. 1, 26 StGB wegen des Aufforderns, den Laptop einzustecken I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Teilnahmefähige Haupttat + 2. Bestimmen zur Tat + 3. Vorsatz hinsichtlich 1. und 2. +

11 III. Rechtswidrigkeit und Schuld +
IV. Ergebnis Anstiftung zum Diebstahl durch B + D. Strafbarkeit des B nach §§ 242 Abs. 1, 27 StGB wegen des gegen J geführten Schlags I. Tatbestand 1. teilnahmefähige Haupttat + 2. Hat B dazu Hilfe geleistet? Schlag mit der Skulptur erst nach Vollendung des Diebstahls.

12 vor Beendigung des Diebstahls hinreichend?
Rechtsprechung und Teile der Lehre: + Schlag des B sicherte A die Mitnahme des Laptops = objektiv tatfördernder Beitrag von Anschlussdelikten (§§ 257, 259 StGB) abzugrenzen: Nach der Rechtsprechung innere Willensrichtung des Täters entscheidend Wollte der Täter dem Haupttäter die schon erlangten Vorteile seines Delikts sichern? Dann Anschlussdelikt

13 Oder zu der noch ausstehenden Beendigung seiner Tat Hilfe leisten
Oder zu der noch ausstehenden Beendigung seiner Tat Hilfe leisten? Dann Beihilfe zur Haupttat B handelte zukunftsgerichtet, um A die Mitnahme des Laptops zu ermöglichen mit der Rechtsprechung daher: sukzessive Beihilfe Gegenauffassung lehnt das Rechtsinstitut der sukzessiven Beihilfe ab, danach Beihilfe bereits objektiv -. 3. (mitwirkende) Kausalität der Hilfeleis-tung + (Erleichterung der Tatausführung)

14 3. Vorsatz + II. Rechtswidrigkeit und Schuld + III. Ergebnis: §§ 242 Abs. 1, 27 StGB + E. Strafbarkeit des B nach § 257 Abs. 1 StGB wegen des gegen J geführten Schlags -, wegen Abgrenzung zur Beihilfe Außerdem - wegen der ebenfalls verwirklichten Anstiftung zum Diebstahl, § 257 Abs. 3 S. 1 StGB

15 F. Strafbarkeit des B nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs
F. Strafbarkeit des B nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 wegen versuchten Totschlags durch den gegen J geführten Schlag I. Vorprüfung Tat unvollendet; Versuch strafbar 1. Tatentschluss Bedingter Vorsatz? Erfolg billigend in Kauf genommen? Literatur verlangt teilweise weniger, als der Bundesgerichtshof Vorsatz hier +

16 2. Unmittelbares Ansetzen +
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld + V. Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB 1. Kein Fehlschlag Fehlgeschlagen = wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters mit dem bereits eingesetzten oder zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird. Hier allenfalls mit der Einzelaktstheorie annehmbar

17 Nachdem J dem Schlag erfolgreich ausgewichen war, hätte B sein Handlungsziel, den B bewusstlos zu schlagen, ohne Weiteres weiterverfolgen können. Er brauchte dies nicht zu tun weil dieses Ziel bereits anderweitig (Anschlagen des Kopfes an die Türkante) erreicht war. Rücktritt nach § 24 StGB bleibt in dieser Konstellation nach h. M. möglich im Tatbestand Umschriebenes kann noch aufgegeben werden.

18 weiterhin mögliche Verursachung des Todes des J durch erneutes Zuschlagen
Fehlschlag – a.A. vertretbar. 2. Beendeter/unbeendeter Versuch Gesamtbetrachtungslehre: Rücktrittshorizont des B entscheidend B konnte nicht erkennen, ob J bereits lebensgefährlich verletzt war beendeter Versuch + B hielt für möglich, dass bereits alles Erforderliche getan war.

19 Daher erforderlich: § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB, die Vollendung der Tat aktiv verhindern Wohnung verlassen, ohne ärztliche Hilfe zu rufen Nicht genug Rücktritt – VI. Ergebnis versuchter Totschlag +

20 G. Strafbarkeit des B nach §§ 212, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Var
G. Strafbarkeit des B nach §§ 212, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 (Heimtücke), Gr. 1 Var. 3 (Habgier), Gr. 3 Alt. 2 (Verdeckungsabsicht), Gr. 1 Var. 4 (niedrige Beweggründe) wegen versuchten Mordes durch den gegen J geführten Schlag 1. Heimtücke Auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers J bewusst zur Tat ausgenutzt? – Im Zeitpunkt des Versuchsbeginns J nicht mehr arglos

21 2. Habgier B handeltenicht, um sich selbst die Mitnahme des Laptops zu ermöglichen, sondern um dies für A zu ermöglichen und somit nicht zur eigenen Vermögensmehrung. Habgier - 3. Verdeckungsabsicht A und B hätten unidentifiziert entkommen können. Ihre Täterschaft wäre somit verborgen geblieben.

22 dolus eventualis steht nicht entgegen
Verdeckungsabsicht nur in Bezug auf die Verdeckung erforderlich Verdeckungsabsicht + a.A. vertretbar (dann niedrige Beweggründe ansprechen) Also versuchter Mord +

23 H. Strafbarkeit des B nach §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3 lit
H. Strafbarkeit des B nach §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3 lit. a, lit. b StGB wegen des Schlags auf J -, tauglicher Täter im Sinne des § 252 StGB nur, wer Täter des Diebstahls (zumindest Mittäter) war B nicht Mittäter! I. Strafbarkeit des B nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 indem er mit der eisernen Skulptur in Richtung des J schlug, der sich mit dem Kopf an einer scharfen Kante am Türrahmen verletzte

24 I. Grunddelikt kausal + objektiv zuzurechnen? freiverantwortliche Selbstschädigung des J – Schutzzweckzusammenhang nicht entfallen Vorsatz + (Dass B nicht damit rechnete, dass J mit dem Kopf an den Türrahmen stoßen würde, stellt eine unwesentliche Abweichung im Kausalverlauf.)

25 II. Qualifikationsmerkmal
1. „mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ – § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Fall StGB Schlag dieses ein Kilogramm schweren Eisenstückes gegen den Kopf wäre geeignet gewesen, erhebliche Verletzungen bei J kam nicht zu dieser Kollision, sondern zu derjenigen des Kopfes des J mit dem Türrahmen BGH: fehlende „Unmittelbarkeit“ gefährliches Werkzeug –

26 begangen worden. a. A. vertretbar 2. „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ – § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB B hat seine Verletzungsabsicht nicht planmäßig verborgen - 3. „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ – § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB B diesbezüglich kein Vorsatz

27 4. „lebensgefährliche Behandlung“ – § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
das Leben gefährdende Behandlung Körperverletzungserfolg muss jedoch unmittelbar durch gefährliche Behandlung, nicht erst als deren mittelbare Folge eintreten Hier – a. A. vertretbar. Ergebnis: § 223 Abs. 1 StGB+

28 J. §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, Abs. 2, 22, 23 StGB durch dieselbe Handlung
+ Tatkomplex 2: Geschehnisse nach Bewusstloswerden des J A. Strafbarkeit des B I. §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 wegen des Nichtherbeirufens ärztlicher Hilfe 1. Vorprüfung unvollendet; Versuch ist strafbar

29 2. Tatentschluss Quasikausalität vorgestellt + Ob B sich auch eine Garantenstellung vorstellte? schon aus einem fahrlässigen Vorverhalten(Ingerenz) aus einem bedingt vorsätzlichen Vorverhalten erst recht Tatentschluss + 3. Unmittelbares Ansetzen + 3. Ergebnis Totschlag durch Unterlassen +

30 zurechenbar. Spätestens bei den Konkurrenzen: Unterlassungsversuch tritt hinter dem Tötungsversuch durch positives Tun als subsidiär zurück. II. § 221 Abs. 1 StGB wegen derselben Handlung -, mangels konkreter Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung. Versuch des § 221 Abs. 1 StGB nicht strafbar

31 B. Strafbarkeit des A I. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Gr. 3 Alt. 2 (Verdeckungsabsicht), 22, 23 Abs. 1 StGB wegen der Aufforderung an B, es zu unterlassen, ärztliche Hilfe herbeizurufen 1. Vorprüfung tatbestandlicher Erfolg, der Tod des J, - versuchter Totschlag strafbar 2. Tatentschluss A müsste Tatentschluss bezüglich der Tötung eines anderen Menschen?

32 durch taugliche Handlung?
Aufforderung des A („sonst erwischen sie uns doch noch!“)? Vorsatz, dass der Tod des J durch eine von ihm (A) vorgenommene Handlung eintritt? Aufforderung an B, keine ärztliche Hilfe zu rufen = Verhinderung eines rrettenden Kausalverlaufs Reicht als Tötungshandlung Vorgestellt, dass kausal +

33 mit Mordmerkmal Verdeckungsabsicht?
+, gehandelt, damit „die Sache mit dem Laptop“ unentdeckt bleibt (Habgier: -, in erster Linie ging es jedoch darum, dass die Straftat unentdeckt blieb) Auch sind die Voraussetzungen eines niedrigen Beweggrundes (wohl) nicht gegeben: Verhalten des A ist (in Grenzen) nachvollziehbar. 3. Unmittelbares Ansetzen +, Aufforderung bereits ausgesprochen

34 4. Rechtswidrigkeit und Schuld +
5. Kein Rücktritt Strafbarkeit wegen Mordversuchs + Tatkomplex 3: Das Zusammentreffen des A mit dem M: Strafbarkeit des M A. § 257 Abs. 1 StGB wegen des Anrufs bei T I. Objektiver Tatbestand 1. Rechtswidrige Vortat eines anderen + 2. Vorteilssicherung + a.A. vertretbar.

35 3. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz in Bezug auf rechtswidrige Vortat + Absicht handelte, dem Vortäter die Vorteile der Vortat zu sichern? muss dem Täter, ohne dass dies der einzige Zweck zu sein braucht, darauf ankommen, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhindern oder zu erschweren. M handelte, um T einen Gefallen zu tun. Seine Handlung bezog sich somit nicht auf A.

36 kam M nicht darauf an, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhindern oder zu erschweren Vorteilssicherungsabsicht – Begünstigung – B. § 259 Abs. 1 Var. 1 StGB wegen derselben Handlung Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 Var. 1, Var. 3, Var. 4 StGB strafbar gemacht haben, indem M die T fragte, ob sie A dessen Laptop abkaufen wolle.

37 Allerdings lehnte T das Angebot ab, so dass der tatbestandliche Erfolg des § 259 StGB – die Sache einem Dritten zu verschaffen bzw. sie abzusetzen – nicht eingetreten ist. § 259 StGB – C. §§ 259 Abs. 1 Var. 1, Abs. 3, 12, 22, 23 StGB wegen derselben Handlung Unmittelbares Ansetzen Nach der Tätervorstellung tätigte er erst einen vorfühlenden Anruf

38 Im Falle eines Interesses der T sollte diese sich erst mit A treffen und dann das Geschäft abgewickelt werden = Sichverschaffen oder Absetzenhelfen sollten nicht ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Handlung stattfinden. solches Verhalten ¹ unmittelbares Ansetzen zum Sichverschaffen oder zum Absetzenhelfen III. Ergebnis versuchte Hehlerei -

39 D. §§ 263 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB zu Lasten der T
indem M die T fragte, ob sie A dessen Laptop abkaufen wolle. I. Vorprüfung T ist auf das Angebot des M nicht eingegangen = Tat nicht wegen vollendeten Delikts strafbar, Versuch ist nach § 263 Abs. 2 StGB strafbar. 

40 II. Tatentschluss Fraglich Vorsatz bezogen auf einen Vermögensschaden Vermögensschaden = nachteilige Vermögensdifferenz, ohne dass diese Einbuße durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent voll ausgeglichen wurde. Wenn T bei Zustandekommen des Geschäfts einen Laptop für 500 € erhalten hätte, der kürzlich für € erworben war = keine nachteilige Vermögensdifferenz

41 wegen Abhandenkommens der Sache nach § 935 BGB trotz guten Glaubens nicht vom Nichtberechtigten das Eigentum nach § 932 BGB erwerbbar unmittelbarer Besitz angesichts des hohen Risikos der Herausgabe (Anspruch des J nach § 985 BGB) nahezu wertlos jedenfalls sehr deutlich unter 500 € (als der Hälfte des Marktwertes der Eigentümerstellung) Aber Annahme, dass T das Eigentum am Laptop erwerben könne?

42 Fehlvorstellung des M ein vorsatzausschließender Irrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 StGB oder aber ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB? Täter irrt nicht über einen tatsächlichen, sondern einen rechtlichen Umstand rechtliche Fehlvorstellung bezieht sich aber nicht auf die Strafnorm selbst (dies wäre unstreitig ein Irrtum nach § 17 StGB), sondern auf eine im Rahmen der Strafnorm relevante zivilrechtliche Norm, hier § 935 BGB!

43 normatives Tatbestandsmerkmal
nach überwiegender Ansicht gehört hierbei zum Vorsatz, dass der Täter das Merkmal in seiner sozialen Sinnbedeutung kennt aber in der Laiensphäre parallel richtig wertet M hielt einen gutgläubigen Eigentumserwerb einer abhanden gekommenen Sache rechtlich unzutreffend für möglich Eintritt eines Vermögensschadens war daher nach seiner Parallelwertung in der Laiensphäre nicht gegeben

44 fehlt somit am Vorsatz bezüglich eines Schadens
a.A. vertretbar: Appellcharakter des Strafrechts kann nur aufrechterhalten werden kann, wenn die fahrlässige (also vermeidbare) Unkenntnis der Rechtslage den Täter nicht freistellt. Kandidaten, die sich anders entscheiden, müssten sodann erörtern, kommen zum Telefonat als unmittelbares Ansetzen: III. Unmittelbares Ansetzen: Mit Täuschung bereits +

45 der Irrtum vermeidbar war (§ 17 StGB).
IV. Rechtswidrigkeit: + V. Schuld: vermeidbarer Verbotsirrtum, § 17 S. 2 StGB III. Ergebnis Je nachdem, versuchter Betrug oder Straflosigkeit Konkurrenzen und Ergebnisse I. A § 242 Abs. 1 StGB; §§ 212, 211, 22, 23 StGB, § 53 StGB.

46 II. B §§ 242 Abs. 1, 26 StGB (die die Beihilfe zum Diebstahl verdrängt) dazu aufgrund des zäsurbildenden neuen Tatentschlusses stehen dazu in Tatmehrheit, § 53 StGB: §§ 211 Abs. 1, 212, 22, 23 Abs. 1; 223 Abs. 1; 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 2, 52 StGB (anders die überwiegende Rechtsprechung und daher a. A, Gesetzeskonkurrenz versuchte Tötung/Körperverletzung vertretbar)

47 III. M M = straflos oder §§ 263 I, II, 22 StGB.


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