Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Konversatorium zum Strafrecht BT I

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Konversatorium zum Strafrecht BT I"—  Präsentation transkript:

1 Konversatorium zum Strafrecht BT I
(Grundkurs III) – Nicht-Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt:

2 Fall 1: Rivalitäten Sachverhalt:
A möchte seine Rivalen X und Y aus dem Weg räumen, die mit ihm um die Liebe der schönen E buhlen. Da A jedoch den Mut nicht aufbringt, dem X alleine gegenüberzutreten, bittet er seinen Kumpel B, der noch eine eigene Rechnung mit X offen hat, mit ihm zusammen den X zu verprügeln. Dieser erklärt sich zwar dazu bereit, weiß jedoch nicht, dass A vorhat, den X während dieser Ausein-andersetzung zu töten. Am nächsten Tag fangen A und B den X auf seinem Heimweg ab. Während B den X festhält, schlägt A mit seinen Fäusten auf ihn ein. Als X schließlich am Boden liegt, entfernen sich A und B. Nachdem sie außer Sicht sind, kehrt A mit einer Entschuldigung nochmals um und schlägt den X so gezielt gegen den Kopf, dass er stirbt.

3 Fall 1: Rivalitäten Als A kurz darauf erfährt, dass der Y sich mit der E verlobt hat, heckt er einen neuen Plan aus. Da er schon wegen des Überfalls auf X in Verdacht steht, bittet er seinen Freund C den Y zu erschrecken, indem er mit einer Spielpistole auf den X zielt und abdrückt. C erklärt sich zu diesem Spaß bereit, ohne dass ihm bewusst ist, dass es sich bei der Waffe um einen echten geladenen Revolver handelt, obwohl dies bei kurzer Prüfung leicht zu erkennen gewesen wäre. A hat sich den Revolver von seinem in allem eingeweihten Bekannten D geliehen. Als C daher am Abend dem Y vor der Wohnung der E offen feindselig entgegentritt und schließlich abfeuert, fällt Y tödlich verwundet zu Boden.

4 Fall 1: Rivalitäten Aufgrund des Schusses eilt die Freundin E aus ihrer Wohnung. Da sich C von dieser bedroht fühlt, beschließt er, nun auch E zu töten. Als er den Revolver auf sie richtet, bettelt sie jedoch um Gnade. Da er es angesichts der Tränen der E nicht über das Herz bringt, sie zu erschießen, verschwindet er und lässt E und Y zurück. C erkennt nicht, dass Y noch gerettet werden könnte. In diesem Moment kommt die beste Freundin F dazu. Weil sie den schlechten Einfluss des Y auf ihre Freundin E fürchtet, überredet sie diese, noch abzuwarten, bevor sie den Notarzt verständigt. Beide wissen, dass Y durch sofortige ärztliche Hilfe noch gerettet werden könnte. Y stirbt.

5 Fall 1: Rivalitäten Bearbeitervermerk:
Wie haben sich A, B, C, D, E und F nach dem StGB strafbar gemacht? §§ 241 und 323c StGB sind nicht zu prüfen. Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.

6 Fall 1: Rivalitäten Vorüberlegungen Tatkomplex 1: Angriff auf X A X B
- will X „aus dem Weg räumen“ - kehrt nochmals zurück und schlägt X gezielt gegen den Kopf A - verprügeln X X B - hat eine „eigene Rechnung mit X“ offen - erklärt sich dazu bereit, dem A zu helfen - hält X fest, während A auf ihn einschlägt - weißt nicht, dass A den X töten will

7 Fall 1: Rivalitäten Vorüberlegungen Tatkomplex 2: Angriff auf Y A C y
- soll Y mit einer „Spielzeug-pistole“ erschrecken Schuss A C y „eingeweihter Bekannter“ - verleiht Waffe D

8 Fall 1: Rivalitäten Vorüberlegungen Tatkomplex 3: Hinzukommen der E C
- richtet Revolver auf E - bringt es aber „nicht über das Herz“ sie zu erschießen Y - wartet ab - überredet E zum Abwarten F …verstirbt

9 Fall 1 Lösung: Tatkomplex 1: Angriff auf X A. Strafbarkeit des A
I. §§ 211, 212 I StGB z.N. des X A könnte sich wegen Mordes gem. §§ 211, 212 I StGB an X strafbar gemacht haben, indem er diesem gegen den Kopf schlug, sodass dieser verstarb. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand Taterfolg: Tod eines Menschen (+) Kausalität; objektive Zurechnung (+) b. Subjektiver Tatbestand

10 Fall 1 aa. Des Grunddelikts, § 212 I StGB
Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale, hier in Form von dolus directus 1. Grades (+) Klausurtipp: Empfehlenswert ist es m.E. an dieser Stelle die im Sachverhalt genannten Motive (A will X aus dem Weg räumen) zu benennen, obwohl Vorsatz i.E. unproblematisch zu bejahen ist. bb. Der Qualifikation, § 211 StGB niedrige Beweggründe als täterbezogenes Mord-merkmal (§ 211 II 1. Gruppe, Var. 4 StGB) = nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehende und deshalb besonders verachtenswerte Motive (BGH NJW 2002, 382 [383])

11 Fall 1 „Generalklausel“ (Eser/Sternberg-Lieben, in: Schön-ke/Schröder, 29 Aufl. 2014, § 211 Rn. 18) zwar typischerweise aber nicht zwingend Mehrzahl von Motiven anhand einer Gesamtwürdigung aller äußeren u. inneren Handlungsantriebe zu ermitteln zu verneinen, wenn die Reaktion im weitesten Sinne menschlich nachvollziehbar ist P.: ambivalente Tatmotive wie Eifersucht: es kommt darauf an, ob die tatauslösenden Motive ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen oder ob sie menschlich ver-ständlich sind (z.B. auf übersteigertem Geltungsdrang oder schwerer Demütigung) (weiterführend: Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 211 Rn. 33)

12 Fall 1 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld
hier: Eifersucht aufgrund Zurückweisung – angesichts der restriktiven Auslegung der Mordmerkmale wohl eher (-) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis: Strafbarkeit gem. § 212 I StGB II. §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB z.N des X (Schlag gegen den Kopf) 1. Tatbestand Grunddelikt aa. Objektiver Tatbestand körperliche Misshandlung (+); Gesundheitsschädigung (+) bb. Subjektiver Tatbestand

13 Fall 1 Einheitstheorie b. Qualifikation aa. Objektiver Tatbestand
lebensgefährdende Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB = jede Behandlung, die nach den Umständen des Einzel-falls generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden Eintritt einer konkreten Lebensgefahr nach h.M. nicht erforderlich hier (+) die Gefahr hat sich sogar realisiert bb. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld

14 Fall 1 4. Ergebnis (+) III. § 223 I, 224 I Nr. 4 StGB z.N. des X (Verprügeln) 1. Tatbestand a. Des Grunddelikts, § 223 I StGB aa. Objektiver Tatbestand bb. Subjektiver Tatbestand b. Der Qualifikation, § 224 I StGB mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich = wenn das Opfer am Tatort mindestens zwei Personen gegenübersteht, die bewusst zusammenwirken (BGH StV 1994, 542)

15 Fall 1 hier: A und B treten X gemeinsam gegenüber (+)
Anmerkung: Dass A – im Gegensatz zu B – vorhat, den X zu töten, steht einem gemeinschaftlichen Handeln nicht entgegen. Zwar setzt dieses ein einverständliches Zusammenwirken voraus (Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 224 Rn. 11b); dieses lag hinsichtlich des Verprügelns aber im Grundsatz vor (vgl. auch BGH NStZ-RR 2006, 37). 2. Rechtwidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+)

16 Fall 1 B. Strafbarkeit des B I. §§ 212 I, 25 II StGB z.N. des X
B könnte sich aufgrund seiner Mitwirkung am Verprügeln des X wegen Totschlags in Mittäterschaft gem. §§ 212 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand Taterfolg (+) keine eigene, unmittelbare Tötungshandlung des B

17 Fall 1 Zurechnung der Tötungshandlung des A nach den Grundsätzen der Mittäterschaft, § 25 II StGB: gemeinsamer Tatplan (auch: gemeinsamer Tatentschluss) und gemeinsame Tatbegehung erforderlich (Wessels/Beulke, § 13 Rn. 526) gemeinsamer Tatplan = ausdrückliches o. stillschweigendes Einvernehmen, gemeinsam ein deliktisches Ziel zu verfolgen (Kudlich, in: BeckOK-StGB, 35. Aufl. 2017, § 25 Rn. 48) P.: gemeinsamer Tatplan bezog sich nicht auf die Tötung des X: diese stellt eine wesentliche Abweichung vom gemeinsamen Tatplan dar, sog. Mittäterexzess => keine Zurechnung über § 25 II StGB (vgl. z.B. Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl 2017, § 44 Rn. 23 ff.)

18 Fall 1 b. Zwischenergebnis: Objektiver Tatbestand (-) 2. Ergebnis (-)
II. §§ 223 I, 224 I Nr. 4, 25 II StGB z.N des X (Verprügeln) 1. Tatbestand a. Des Grunddelikts, § 223 I StGB aa. Objektiver Tatbestand körperliche Misshandlung, Gesundheitsschädigung (+) keine eigene, unmittelbare Tathandlung des B: er hält X nur fest Zurechnung der Verletzungshandlung des A nach den Grundsätzen der Mittäterschaft, § 25 II StGB

19 Theorienstreit zur Abgrenzung zwischen Täterschaft u. Teilnahme
Fall 1 gemeinsamer Tatplan (+): A bittet B, X mit ihm zu verprügelt, B erklärt sich hierzu bereit gemeinsame Tatbegehung: Abgrenzung zwischen Mittäter-schaft u. Beihilfe Theorienstreit zur Abgrenzung zwischen Täterschaft u. Teilnahme Formal-objektive Theorie (heute kaum noch ver-treten) Täter ist nur derjenige, der die Tathandlung selbst durchführt => hier (-), da B nur festhält Kritik: erklärt mittelbare Täterschaft nicht; trägt dem arbeitsteiligen Zu-sammenwirken bei Mit-täterschaft nicht Rech-nung

20 Theorienstreit zur Abgrenzung zwischen Täterschaft u. Teilnahme
Fall 1 Theorienstreit zur Abgrenzung zwischen Täterschaft u. Teilnahme Subjektive Theorie (ani-mus-Theorie) des BGH (BGHSt 37, 289, 291) Täter (animus auctoris) ist, wer die Tat als eigene will, Teilneh-mer (animus socii), wer nur eine fremde Tat fördern will hier (+), da B selbst eine offene Rechnung mit X zu begleichen hat Kritik: Rechtsunsicher-heit u. Beweisschwie-rigkeiten; versagt bei al-truistischen Taten, (§ 216 StGB); gegen den Wortlaut des § 25 II StGB (gemeinsschaft-liche Begehung) normative Kom-binationstheo-rie des BGH (BGH NStZ 1994, 432, 433) Täter ist, wer die Tat als eigene will. Dies wird nach einer Ge-samtbetrachtung (Umfang der Tatbeteiligung, Täterherr-schaft, Täterwille, Interesse am Taterfolg) ermittelt.

21 Theorienstreit zur Abgrenzung zwischen Täterschaft u. Teilnahme
Fall 1 Theorienstreit zur Abgrenzung zwischen Täterschaft u. Teilnahme hier (+) s.o. Tatherrschafts-lehre, h.L. (Ro-xin, AT II, § 25 Rn. 10 ff., 188 ff.) Täter ist, wer die Tat als Zentralgestalt nach seinem Willen hemmen und ablaufen lassen kann, Teilnehmer ist, wer als Randgestalt die Tat veranlasst oder fördert. hier (+) ohne den Beitrag des B könnte A den X nicht gezielt verprügeln

22 Fall 1 nach allen Ansichten mit Ausnahme der abzu-lehnenden formal-objektiven Theorie Mittäterschaft => Streitentscheidung nicht erforderlich bb. Subjektiver Tatbestand b. Der Qualifikation, § 224 I StGB aa. Objektiver Tatbestand s.o. 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+)

23 Fall 1 C. Ergebnis zum 1. TK Strafbarkeit des A: §§ 212 I, 224 I Nr. 4, 53 StGB § 223 I StGB tritt als lex generalis hinter § 224 I StGB zurück § 224 I Nr. 5 StGB hinsichtlich des Schlags gegen den Kopf tritt hinter dem vollendeten Tötungsdelikt subsidiär zurück Strafbarkeit des B: §§ 224 I Nr. 4, 25 II StGB

24 Fall 1 Tatkomplex 2: Angriff auf Y A. Strafbarkeit des C
I. § 212 I StGB z.N. des Y 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand (+) b. Subjektiver Tatbestand grds. dolus eventualis hier (-), denn C weiß nicht, dass es sich um eine echte Waffe handelt, er will Y nur einen Schreck versetzen – für den Vorsatz fehlt bereits das Wissenselement (§ 16 I S. 1 StGB) 2. Ergebnis (-)

25 Fall 1 II. § 222 StGB z.N. des Y 1. Tatbestand
Taterfolg (+) Y verstirbt Tathandlung (+) c. Kausalität (+) d. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung objektive Sorgfaltspflichtverletzung = wenn der Täter die Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem be-sonnenen u. gewissenhaften Menschen in der kon kreten Lage und der sozialen Rolle aus objektiver ex ante Sicht zu erwarten ist

26 Fall 1 hier (+) ein besonnener u. gewissenhafter Mensch hätte die Waffe, insbesondere angesichts ihres echten Aussehens u. der erheblichen von einer echten Waffe ausgehenden Gefahren, auf ihre Echtheit überprüft e. Objektive Vorhersehbarkeit objektive Vorhersehbarkeit = alle Vorgänge, die für einen umsichtig handelnden Menschen aus dem Ver-kehrskreis des Täters unter den jeweiligen Umständen noch im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung wären hier (+) es lag nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass A den C anlügt u. ihm eine echte Waffe gibt

27 Fall 1 f. Objektive Zurechnung
Schutzzweckzusammenhang: die Sorgfaltspflicht, die Waffe auf ihre Echtheit zu prüfen, bevor man auf einen Menschen schießt, dient gerade dem Zweck, eine unbeabsichtigte Tötung auszuschließen Pflichtwidrigkeitszusammenhang: bei pflichtgemä-ßem Alternativverhalten wäre der Taterfolg ver-meidbar gewesen, insbesondere war die Echtheit der Waffe gut erkennbar kein eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter: E u. F haben durch ihr Abwarten keine neue Kausal-kette in Gang gesetzt

28 Fall 1 Vgl. weiterführend zur objektiven Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten: Wessels/Beulke, § 15 Rn. 673 ff. 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld Entschuldigungs- o. Schuldausschließungsgründe (-) sog. Fahrlässigkeitsschuld: individuelle Sorgfalts-pflichtverletzung und Vorhersehbarkeit (+) Hinweis: Je enger der Verkehrskreis im objektiven TB gezogen wird, umso weniger Raum bleibt für Argumentation i.R.d. Fahr-lässigkeitsschuld. Probleme in der Fallbearbeitung sollen selten auftreten (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 52 Rn. 86).

29 Fall 1 4. Ergebnis (+) III. §§ 212 I, 13 I StGB z.N. des Y
1. Objektiver Tatbestand Garantenstellung, § 13 I StGB: hier (+) aus Ingerenz Hinweis: Auf den Streit, ob das Vorverhalten pflichtwidrig gewesen sein muss, kommt es vorliegend nicht an. 2. Subjektiver Tatbestand hier (-) C erkannt nicht, dass Y noch gerettet werden konnte 3. Ergebnis (-)

30 Fall 1 B. Strafbarkeit des A I. §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB z.N. des Y
1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand Taterfolg (+) Y verstirbt keine eigene, unmittelbare Tathandlung des A, er wirkt nur auf C ein Zurechnung der Handlung des C nach den Grund-sätzen der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB:

31 Fall 1 b. Subjektiver Tatbestand
Strafbarkeitsdefizit des Vordermanns: C unterläuft ein Tatbestandsirrtum (§ 16 I S. 1 StGB) Tatherrschaft des Hintermanns: hier kraft überlegenen Wissens b. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale durch den Vordermann (+) Vorsatz bzgl. der mittelbaren Täterschaft (+) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) II. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 25 I Alt. 2 StGB z.N. des Y (+)

32 Fall 1 C. Strafbarkeit des D
I. §§ 212 I, 25 I Alt. 2, 27 I StGB z.N. des Y 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 StGB: Totschlag in mittelbarer Täterschaft durch A (s.o.) Hilfeleistung: jeder Tatbeitrag, welcher die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsguts-verletzung verstärkt der Beitrag muss mit der h.M. nicht kausal sein (zum Streitstand: Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 45 Rn. 92 ff.)

33 Fall 1 b. Subjektiver Tatbestand
hier (+) durch die Zurverfügungstellung des Revolvers b. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. der Haupttat (+) D ist eingeweiht und billigt die Haupttat zumindest Vorsatz bzgl. der Hilfeleistung (+) D weiß, dass der Revolver zur Tat verwendet werden soll Hinweis: In der Klausur sollte hier das Stichwort „doppelter Gehilfenvorsatz“ (vgl. z.B. Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 241) fallen. 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+)

34 Fall 1 II. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 25 I Alt. 2, 27 I StGB z.N. des Y (+) D. Ergebnis zum 2. TK Strafbarkeit des A: §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 25 I Alt. 2 StGB tritt subsidiär zurück Strafbarkeit des C: § 222 StGB § 229 StGB tritt subsidiär zurück Strafbarkeit des D: §§ 212 I, 25 I Alt. 2, 27 I StGB §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 25 I Alt. 2, 27 I StGB tritt subsidiär zurück

35 Fall 1 Tatkomplex 3: Hinzukommen der E A. Strafbarkeit des C I. §§ 212 I, 22, 23 I StGB z.N. der E C könnte sich, indem er den Revolver auf E richtete, um sie zu töten, wegen versuchten Totschlags nach §§ 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat (+) b. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 I, 12 I StGB (+) 2. Tatentschluss (+)

36 Fall 1 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
= wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die – nach seinem Tatplan – in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen u. zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen hier (+), da C den Revolver bereits auf C richtet (a.A. vertretbar, wenn man das Abdrücken noch als we-sentlichen Zwischenschritt ansieht)

37 Fall 1 4. Rechtswidrigkeit und 5. Schuld
6. Persönlicher Strafausschließungsgrund: Rücktritt, § 24 I StGB kein fehlgeschlagener Versuch (+) erforderliche Rücktrittshandlung: es liegt ein unbeendeter Versuch i.S.v. § 24 I 1 Alt. 1 StGB vor, da C glaubt noch nicht alles Erforderliche zur Vollendung getan zu haben => daher ist es ausreichend, wenn er die weitere Ausführung der Tat aufgibt Freiwilligkeit: - wenn autonome – in Abgrenzung zu heteronomen (fremd bestimmten) – Motive vorliegen (psychologische Theorie)

38 Fall 1 hier (+) C handelt aus Mitleid 7. Ergebnis (-) II. §§ 223 I, 224 I Nr. 22, 22, 23 I StGB z.N. der E (-) B. Strafbarkeit der E I. §§ 212 I, 13 I StGB z.N. des Y Hinweis: Da eindeutig ist, dass die Tat nicht durch Tun begangen worden sein kann, wird direkt mit der Prüfung des Totschlags durch Unterlassen begonnen. 1. Tatbestand Objektiver Tatbestand Taterfolg (+) Y verstirbt

39 Fall 1 Nichtvornahme der erforderlichen und physisch-real möglichen Handlung: Abgrenzung von Tun u. Unterlassen nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (vgl. BGH NStZ 1999, 607; Wessels/Beulke, § 16 Rn. 700): hier liegt das strafrechtliche relevante Ver-halten in der – zunächst – fehlenden Benachrichtigung des Notarztes Erforderlichkeit (+) weder hat Y auf Hilfe verzichtet, noch war Hilfe durch Dritte in Sicht physisch-real möglich (+) E war in der Lage, den Notarzt zu rufen Quasi-Kausalität (conditio-sine-cum-qua-non-For-mell):

40 Fall 1 Garantenstellung, § 13 I StGB:
= wenn der Erfolg bei Hinzudenken der gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre hier (+) Y hätte noch gerettet werden können Garantenstellung, § 13 I StGB: E müsste rechtlich dafür einzustehen haben, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt hier Garantenstellung aus enger persönlicher Verbundenheit wg. des Verlöbnisses die Streitfrage, ob neben der Verlobtenstellung sonstige Fak-toren (Festigkeit des Zusammenschlusses, räumliches Zusam-menleben etc.) entscheidend sind, kann mangels Angaben im SV dahinstehen (vgl. hierzu Stree/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 13 Rn. 18 m.w.N.)

41 Fall 1 Exkurs: Insbesondere bei getrennt lebenden Ehegatten stellt sich die Frage, ob auf das formale Bestehen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten aus § 1353 BGB oder auf das tatsächliche Bestehen eines Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisses abzustellen ist. Der BGH (NStZ 2004, 30) verneint eine Garantenpflicht, wenn der sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebens-gemeinschaft nicht wiederherzustellen. Für öffentliches Aufsehen sorgte jüngst ein Urteil des LG Oldenburg (Ur­teil v , AZ: 5 Ks 9/14, noch nicht veröffentlich). Das LG verurteilte einen Ehemann, der seiner gestürzten Ehe- frau nicht sofort einen Notarzt herbeirief nur wegen unterlassener Hilfeleistung und nicht wegen Totschlags durch Unterlassen, da die Eheleute in getrennten Zimmern schliefen u. die Scheidung unmittelbar bevorstand. © pixelio.de

42 Fall 1 Entsprechungsklausel, § 13 I HS. 2 StGB (+)
b. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) II. §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 13 I StGB z.N. des Y (+) C. Strafbarkeit der F I. §§ 212 I, 13 I StGB z.N. des Y 1. Tatbestand Garantenstellung, § 13 I StGB (-) F steht in keinem besonderen Verhältnis zu Y 2. Ergebnis (-)

43 Fall 1 II. §§ 212 I, 13 I, 26 StGB z.N. des Y 1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 StGB: Totschlag durch Unterlassen durch E Tathandlung: bestimmen bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses hier (+) F überredet die E, den Y liegen zu lassen b. Subjektiver Tatbestand („doppelter Anstiftervorsatz“) Vorsatz bzgl. der Haupttat (+) Vorsatz bzgl. des Bestimmens (+)

44 Fall 1 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+)
II. §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 13 I, 26 StGB z.N. des Y (+) D. Ergebnis zum 3. TK Strafbarkeit des C (-) Strafbarkeit der E: §§ 212 I, 13 I StGB §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 13 I StGB tritt subsidiär zurück Strafbarkeit der F: §§ 212 I, 13 I, 26 StGB s.o.

45 Fall 1 Gesamtergebnis: Strafbarkeit des A: §§ 212 I; 224 I Nr. 4; 53; §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB; 53 StGB Strafbarkeit des B: §§ 224 I Nr. 4, 25 II StGB Strafbarkeit des C: § 222 StGB Strafbarkeit des D: §§ 212 I, 25 II Alt. 2, 27 I StGB Strafbarkeit der E: §§ 212 I, 13 I StGB Strafbarkeit der F: §§ 212 I, 13 I, 26 StGB

46 für eure Aufmerksamkeit!
Herzlichen Dank für eure Aufmerksamkeit!


Herunterladen ppt "Konversatorium zum Strafrecht BT I"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen