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REGIO MAV Wahl der Mitarbeitervertretung Fortbildung

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Präsentation zum Thema: "REGIO MAV Wahl der Mitarbeitervertretung Fortbildung"—  Präsentation transkript:

1 REGIO MAV Wahl der Mitarbeitervertretung Fortbildung
für Mitarbeitervertretungen in der EKiR Wahl der Mitarbeitervertretung Einführung als es noch keine Arbeitnehmerrechte gab kleine „Chronologie“ der Mitbestimmung Sonderweg der Kirchen Regelungen in MVG und Wahlordnung Voraussetzungen für die Wahl Zusammensetzung der MAV Wahlgemeinschaften Wahlverfahren bis 100 Wahlberechtigte Wahlverfahren ab 101 Wahlberechtigte Wahl des Wahlvorstandes Aufgaben und Geschäftsführung Durchführung der Wahl Werbung für die MAV Wahl Wahlen zur Regio-MAV und GesA © Gisbert Fischer

2 Streiks sind verboten …als es noch keine Arbeitnehmerrechte gab
betrug die durchschnittliche Lebensarbeitszeit bis zur endgültigen „Arbeitsunfähigkeit“ etwa 15 Jahre. Das Leben als Arbeiter bedeutete Not und Elend Die Arbeiter sollten fleißig, bescheiden, ordentlich und gottesfürchtig sein Streiks sind verboten Der Arbeitslohn konnte bei zehnminütigem Zuspätkommen um einen halben Tageslohn gekürzt werden. Bei fehlerhafter Arbeitsleistung oder Werkzeugbruch wurde Lohnabzug verhängt. Üblich waren Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bis zu 18 Stunden bei einer 6 Tage Woche Die preußische Gewerbeordnung aus dem Jahr 1845 legt fest, dass Arbeitsverträge Gegenstand freier Vereinbarungen zwischen Unternehmern und Arbeitern sind. Es gab keine Gewerkschaft, keinen Arbeitsschutz, keine Kranken und Altersfürsorge, niemals Urlaub und natürlich auch keinen Betriebsrat ,- es herrschte Unternehmerwillkür

3 1891 1905 1916 Das Leben als Arbeiter bedeutete Not und Elend
…als es noch keine Arbeitnehmerrechte gab Das Leben als Arbeiter bedeutete Not und Elend Die Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen ist erst in einem langen historischen Prozess und aus sehr unterschiedlichen Motiven und Zielsetzungen hervorgegangen. 1891 Nach Aufhebung der Sozialistengesetze konnten wieder Arbeiterausschüsse auf freiwilliger Basis gegründet werden. Dies geschah aber nur dort, wo es eine aktive Gewerkschaften bzw. deren Vorläufer gab 1905 Als Reaktion auf den Streik im Ruhrkohlebergbau, wurde im preußischen Berggesetz die Einführung von Arbeiterausschüssen im Bergbauunternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten verankert. Sie hatten ein Anhörungsrecht in sozialen Angelegenheiten 1916 Das Gesetz des Vaterländischen Hilfsdiensts sah Arbeiterausschüsse für alle Kriegs- und versorgungswichtigen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten vor. Diese Arbeiterausschüsse hatten ein Anhörungsrecht in sozialen Angelegenheiten Erst in der Weimarer Republik wurde das Mitbestimmungsrecht in der Verfassung festgeschrieben 1920 wurde das Betriebsrätegesetz verabschiedet. Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten war ein Betriebsrat vorgesehen, dessen Aufgaben darin liegen sollte, die sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und Einfluss auf die Betriebsleitung und -leistung zu nehmen.

4 1945: Nach dem Zusammenbruch erfolgte eine Neuordnung der Wirtschaft
1933: Das Betriebsrätegesetz wurde durch das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit außer Kraft gesetzt und die Auflösung der Gewerkschaften betrieben. 1945: Nach dem Zusammenbruch erfolgte eine Neuordnung der Wirtschaft Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland 1946/47: Durch das Kontrollratsgesetz No. 22 wurde die Bildung von Betriebsräten nach dem Weimarer Modell erlaubt. In verschiedenen Länderverfassungen wurden Mitbestimmungsregelungen vorgesehen 1951: Durch das Mitbestimmungsgesetz in der Montanindustrie kam erstmals die Mitbestimmung auf der Unternehmensebene hinzu. Betriebe mit mehr als 1000 Mitarbeitern haben einen Aufsichtsrat zu besetzen. 1952: Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. 1972: Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes: die Mitbestimmungsrechte im sozialen und personalen Bereich werden ausgebaut. Außerdem wird der Betriebsrat besser geschützt.

5 2001: Das reformierte Betriebsverfassungsgesetz tritt in Kraft:
Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland 1976: Das Mitbestimmungsgesetz führt die Unternehmensmitbestimmung außerhalb der Montanindustrie für Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Beschäftigten ein. Im Aufsichtsrat sind gleich viel Arbeitnehmer wie Vertreter der Anteilseigner,- auf Seiten der Arbeitnehmer soll ein leitender Angestellter vertreten sein. Im Konfliktfall hat der Aufsichtsratsvorsitzende eine doppelte Stimme. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 1.März 1979 die Unternehmensmitbestimmung bestätigt 2001: Das reformierte Betriebsverfassungsgesetz tritt in Kraft: es verbessert die Arbeits- und Organisationsgrundlagen der Betriebsräte und hebt die Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten auf 2004: Drittelbeteiligungsgesetz: es geht um Arbeitnehmer in Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit jeweils mehr als 500 Mitarbeitern. Der Aufsichtsrat muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmern bestehen. Alle diese Gesetze kommen bei Kirche & Diakonie nicht zur Anwendung

6 MitarbeiterVertretungsGesetz
Betriebsverfassungsgesetz Unternehmensmitbestimmung Drittelbeteiligungsgesetz Mitbestimmung bei Kirche & Diakonie MitarbeiterVertretungsGesetz

7 Das Betriebsrätegesetz von 1920
Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland …aber nicht bei Kirche & Diakonie Das Betriebsrätegesetz von 1920 unterschied noch nicht zwischen Betrieben der freien Wirtschaft und Kirchen …auch das Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom bezog die Kirchen in seinen Geltungsbereich ein. Selbst im Regierungsentwurf zum Betr.VG vom gab es noch keine Sonderregel für die Kirchen Warum haben dann das Betriebsverfassungsgesetz und die Gesetze zur Unternehmensmitbestimmung bei Kirche & Diakonie keine Gültigkeit Die Kirchen sind kraft Verfassung nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie können Beamte ernennen (Dienstherrenfähigkeit), Satzungen erlassen (Rechtsetzungsbefugnis) und Steuern und Beiträge erheben. Begründet wurde dieser Sonderstatus im „Weimarer Kirchenkompromiss“ von 1919, der als Verfassungsrecht in das Grundgesetz übernommen wurde. Als der Regierungsentwurf zum Betriebsverfassungsgesetz vorgelegt wurde lehnten die Kirchen den „staatlichen Eingriff“ auf ihre Dienstverhältnisse durch ein Betr.VG ab und kündigten ein eigenes Gesetz an

8 Der „Hinweis“ hatte Erfolg
Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland …aber nicht bei Kirche & Diakonie In einer Stellungnahme zum Betr.VG schreibt der Vorsitzende der Fuldaer Bischofskonferenz Kardinal Frings, am an den Bundeskanzler Dr. Konrad Adenauer: „das Gesetz (Betr.VG) findet keine Anwendung auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer der Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen..“ …und begründet das mit Hinweis auf den Art.140 Grundgesetz und Art.137 der Weimarer Reichsverfassung Der „Hinweis“ hatte Erfolg § 118. Abs.2 Betr.VG schließt die Religionsgemeinschaften und Ihre Einrichtungen von der Anwendung des Gesetzes aus Fazit der Diskussion 1951 im Bundestag: …im Vertrauen auf die Bereitschaft der Kirche ein sozial vorbildliches Mitbestimmungsrecht zu schaffen, wurde den Wünschen der Kirche Rechnung getragen

9 Das führt zur Zersplitterung des Arbeitsrechtes
Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland …aber nicht bei Kirche & Diakonie Mit der Einlösung des Versprechens, ein sozial vorbildliches Mitbestimmungsrecht für ihre Mitarbeitenden zu schaffen, hatte es die Evangelische Kirche (bis heute) nicht eilig Erste Versuche eine Mitarbeitervertretungs-Ordnung einzuführen, wurden 1949/50 von den östlichen Landeskirchen bei der EKD-Synode unternommen – ohne Erfolg …bis Ende der 60er Jahre werden in den westlichen Gliedkirchen eigenständige Regelungen in Kraft gesetzt Das führt zur Zersplitterung des Arbeitsrechtes 1972 legt Rat der EKD legt ein „Muster“ vor und empfiehlt die Anwendung dieser MVO in den Gliedkirchen 1973 empfiehlt die Diakonie die Anwendung ihrer eigenen MVO …sie wird 1988 vom Diakonischen Rat novelliert …es kam zu ersten Protesten von MAVen und Beschäftigten Gefordert wurde die Übernahme des Betr.VG für Kirche und Diakonie. Daraufhin wurden 1989 Entwürfe für ein einheitliches MV-Recht für die Mitarbeitenden von Kirche und Diakonie vorgelegt

10 1994 Mitbestimmung bei Kirche & Diakonie
1992 … 40 Jahre nach dem Betr.VG wurden die Entwürfe von der Synode der EKD verabschiedet – begleitet von heftigen Protesten von MAVen und Mitarbeitenden 1993 erste Verbesserungen – wegen der Proteste 1993 wird die MVO der Diakonie wird außer Kraft gesetzt …viele Landeskirchen halten aber an ihren abweichenden Regelungen fest 1994 In der Rheinischen Landeskirche kommt das MV-Recht der EKD nach Beschluss der Landessynode der EKiR seit Januar 1994 mit einigen „rheinischen“ Abweichungen als MVG-EKiR zur Anwendung Evangelische Kirche im Rheinland   732 Kirchengemeinden, mit 2,7 Millionen Gemeindemitgliedern, organisiert in 38 Kirchenkreisen Es gibt zur Zeit etwa Beschäftigte in den Gemeinden, Kirchenkreisen, ev. Verbänden und in ca Einrichtungen der Diakonie in Rheinland, Westfalen und Lippe.

11 2011 Synode der EKD in Magdeburg
Mitbestimmung bei Kirche & Diakonie 2011 Synode der EKD in Magdeburg Nach den massiven Protesten in Magdeburg, wurde von der Synode eine Stärkung der Mitarbeitervertretungsrechte zugesagt. Zwei Jahre später, war dann aber in der Vorlage zum zweiten Mitarbeitervertretungsgesetz von der Zusage nicht mehr viel zu finden. 2013 Neufassung des MVG der EKD Ungeachtet aller Proteste gegen diese „Neufassung“ des MVG hat die EKD Synode in Düsseldorf das „Neue MVG“ beschlossen. Dagegen haben am   mehrere hundert Delegierte von MAVen aus vielen Teilen der Bundesrepublik demonstriert. 2015 die Rheinische Landeskirche hat das MVG EKD nach Beschluss der Landessynode 2015 übernommen. Seit dem 01. April 2015 ist das „neue“ MVG EKD, auch in der EKiR gültig. Damit entfällt die Rechtsunsicherheit, die jeweils nach Novellierungen des MVG-EKD durch eine zeitversetzte Übernahme in das MVG-EKiR entstanden ist. Zukünftige Änderungen des MVG EKD gelten dann auch für die EKiR.

12 Mitarbeitervertretung
Wahl der Mitarbeitervertretung Regelungen in MVG und Wahlordnung Voraussetzungen für die Wahl Zusammensetzung der MAV passives und aktives Wahlrecht Wahlgemeinschaften © Gisbert Fischer

13 Grundsatz Mitarbeiter Vertretungs G §1
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz Grundsatz §1 Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen sowie ihrer Zusammenschlüsse und der Einrichtungen der Diakonie sind nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Mitarbeitervertretungen zu bilden. Wozu brauchen die Mitarbeitenden eine MAV ? Für die einzelnen Mitarbeitenden ist es schwierig, sich gegen unternehmerische Entscheidungen zu wehren oder Wünsche und Bedürfnisse beim Arbeitgeber vorzutragen und durchzusetzen. Eine der wichtigsten Aufgaben der MAV ist es, darauf zu achten, dass in den Dienststellen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Und das ist noch längst nicht alles!

14 Mitarbeiter Vertretungs G §2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind alle in Dienst- und Arbeitsverhältnissen oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten einer Dienststelle §2 Dazu gehören auch Personen, die mit Gestellungsverträgen beschäftigt sind und Mitarbeitende von Service- und Beschäftigungsgesellschaften … Voraussetzung ist eine organisatorische und soziale Einbindung in die Dienststelle sowie eine Beschäftigung von mehr als 3 Monate Dauer Ausgenommen sind Personen deren Beschäftigung oder Ausbildung überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient. Zusatz für die EKiR die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen oder als Lehrende an Hochschulen und Fachhochschulen in kirchlicher Trägerschaft tätig sind.

15 Dienststellen sind die §3
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz Dienststellen sind die rechtlich selbstständigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Werke sowie die rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie §3 Als Dienststellen im Sinne von Abs.1 gelten Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei denen die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 vorliegen … mindestens fünf Mitarbeitende Werden durch Vereinbarung oder Satzung… * Einrichtungen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben gebildet, gelten diese als Dienststellen im Sinne von § 3. * …nach dem Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz)

16 Mitarbeiter Vertretungs G § 5 Mitarbeitervertretungen esetz
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 5 Mitarbeitervertretungen ( 1 ) In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden in der Regel mindestens fünf beträgt, von denen mindestens drei wählbar sind, sind Mitarbeitervertretungen zu bilden ( 2 ) Unabhängig von den Voraussetzungen des Abs.1 kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden… Wahlgemeinschaft …wenn im Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeitenden dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist. auf Antrag ( 4 ) Liegen bei einer dieser Dienststellen die Voraussetzungen des Abs.1 nicht vor, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor Beginn des Wahlverfahrens bei einer der benachbarten Dienststellen den Antrag nach Absatz 2 stellen. …keine Mitarbeitenden ohne betriebliche Interessenvertretung ( 5 ) Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung ist zuständig für alle von der Festlegung betroffenen Dienststellen. Partner der Gemeinsamen MAV sind die beteiligten Dienststellenleitungen.

17 Das muss und soll so nicht sein !
Wahlgemeinschaft § 5,4 MVG Alle wahlberechtigten Mitarbeitenden von Kirche  und Diakonie haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Vertretung durch eine MAV. Aber durch den Wegfall ganzer  Arbeitsbereiche, Fremdvergabe von Aufgaben oder Konzentration an anderer Stelle, bleiben  immer mehr Kolleginnen und Kollegen ohne Vertretung durch eine MAV in den reduzierten Dienststellen zurück. Bestenfalls bestehen noch Voraussetzungen für eine "Einer MAV". Die Interessenvertretung und Hilfesuche der betroffenen Mitarbeitenden, ist dann davon abhängig, ob man noch "Jemanden" kennt, der "Bescheid" weiß.  Das muss und soll so nicht sein ! …denn die Dienststellenleitung ist verpflichtet bei einer der benachbarten Dienststellen eine Wahlgemeinschaft zu beantragen ( 1 ) In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden in der Regel mindestens fünf beträgt, von denen mindestens drei wählbar sind, sind Mitarbeitervertretungen zu bilden ( 4 ) Liegen bei einer dieser Dienststellen die Voraussetzungen des Abs.1 nicht vor, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor Beginn des Wahlverfahrens bei einer der benachbarten Dienststellen den Antrag nach Absatz 2 stellen. …mindestens 5 Mitarbeitende Dienststellenleitung Ist in der Pflicht

18 Wahlgemeinschaft § 5,2 MVG
Eine Gemeinsame MAV für mehrere benachbarte Dienststellen Die Regelung zur Bildung von Wahlgemeinschaften, besteht aber nicht nur für den Fall, dass in der Dienststelle die Voraussetzungen für eine eigene MAV nicht (mehr) bestehen § 5 Abs.2 MVG ermöglicht ohne Einschränkung, die Bildung einer gemeinsamen MAV für „alle“ benachbarten Dienststellen. Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden und/oder der Trägerzugehörigkeit. Es kann also durchaus auch eine Gemeinsame MAV von verfasst kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen der Diakonie gebildet werden. Bespiel: Verwaltungsamt, Gemeinden, die „ausgegliederte“ Kita, der Kita-Verbund und/oder Einrichtungen der Altenhilfe usw. ( 2 ) Unabhängig von den Voraussetzungen des Abs.1 kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden… ( 5 ) Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung ist zuständig für alle von der Festlegung betroffenen Dienststellen. Partner der Gemeinsamen MAV sind die beteiligten Dienststellenleitungen.

19 Wahlgemeinschaft § 5,2 MVG Eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung
für mehrere benachbarte Dienststellen Die Möglichkeit mit anderen örtlich nahe gelegenen Dienststellen oder Einrichtungen eine Gemeinsame MAV zu bilden, eröffnet insbesondere für die Interessenvertretung der Mitarbeitenden „kleinerer“ Dienststellen, bessere Voraussetzungen und damit auch neue Perspektiven. Da für die Zusammensetzung der gemeinsamen MAV, die Gesamtzahl der Wahlberechtigten aller Dienststellen der Wahlgemeinschaft maßgebend ist, kann oft auch die für „kleine MAVen“ anders unüberwindliche Freistellungsgrenze überschritten werden. Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststellen maßgebend. § 8 Absatz 3 Die Kosten einer gemeinsamen MAV werden von den beteiligten Dienststellen entsprechend dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitarbeitenden getragen. § 30 Absatz 3

20 Wahlgemeinschaft Grund-Voraussetzung für die Bildung einer Wahlgemeinschaft, ist die Zustimmung der Mitarbeitenden in den jeweiligen Dienststellen, da sie damit ihr Recht zur Wahl einer Dienststellen-MAV, zugunsten einer gemeinsamen MAV „aufgeben“. Obwohl es viele gute Gründe für eine „gemeinsame MAV“ gibt, wird es dazu in der Mitarbeiterschaft sicherlich kontroverse Ansichten geben. Zu entscheiden haben die Mitarbeitenden in einer Mitarbeiterversammlung und/oder in geheimer schriftlicher Abstimmung. Eine weitere Voraussetzung ist das „Einvernehmen“ zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen, da eine Gemeinsame MAV für die Mitarbeitenden in allen Dienststellen der Wahlgemeinschaft zuständig ist. Dem entsprechend sind auch alle Dienststellenleitungen verpflichtet, mit der Gemeinsamen MAV im Sinne des MVG zusammen zu arbeiten. Eine gemeinsame MAV kann gebildet werden, „wenn im Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeitenden dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist.“ Einvernehmen der Dienststellenleitungen Zustimmung der Mitarbeitenden Die Entscheidungen über die Bildung einer Gemeinsamen MAV können zur nächsten Amtszeit bis zur Einleitung des Wahlverfahrens, schriftlich durch einen der Beteiligten widerrufen werden.

21 Was ist zu tun Eine gemeinsame MAV
für mehrere benachbarte Dienststellen Was ist zu tun …die schriftliche Antragstellung eines der Beteiligten Auskunft gibt der Kommentar …bei einer oder mehreren benachbarten Dienststellen Wo ist der Antrag zu stellen ? Der Antrag ist an die Dienstellenleitungen und wenn vorhanden, an die jeweilige MAV zu richten wenn die Voraussetzungen für eine Dienststellen-MAV nicht gegeben sind Wer kann den Antrag stellen ? …Ist die Dienststellenleitung dazu nach § 5,4 verpflichtet …können auch die Mitarbeitenden den Antrag stellen besteht die Voraussetzung für eine Dienststellen-MAV …kann die MAV den Antrag stellen Wann ist der Antrag zu stellen ? …rechtzeitig vor Beginn der Wahlverfahren Je früher um so besser,- denn alleine die Verfahren zur Zustimmung der Mitarbeitenden, können sich in den jeweiligen Dienststellen unterschiedlich lange hinziehen. © Gisbert Fischer

22 Dienststellenleitung
Eine gemeinsame MAV für mehrere benachbarte Dienststellen Die Zustimmung der Mitarbeitenden …ist durch Abstimmung in einer Mitarbeiterversammlung oder durch schriftliche geheime Abstimmung für jede Dienststelle getrennt zu ermitteln. Eine geheime Abstimmung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Mitarbeiterversammlungen bzw. Abstimmungen sind von der MAV zu initiieren, ansonsten von der Dienststellenleitung Zustimmung der Dienststellenleitung die Dienststellenleitungen müssen über zur Bildung einer gemeinsamen MAV einen Beschluss in dem Gremium herbeiführen, dass die Dienststelle im Rechtsverkehr vertritt. Das betrifft insbesondere die Dienststellen der verfassten Kirche. In Einrichtungen der Diakonie entscheidet in aller Regel die Geschäftsführung Ablehnung der Dienststellenleitung Eine Ablehnung kann nur erfolgen, wenn die Ablehnungsgründe, die Interessen der Mitarbeiterschaft deutlich überwiegen Bloßes Desinteresse reicht nicht aus. Zitat Kommentar

23 Ist die Zustimmung zur Wahlgemeinschaft erfolgt Zustimmung
Eine gemeinsame MAV für mehrere benachbarte Dienststellen Wird die Zustimmung zur Wahlgemeinschaft von den Mitarbeitenden oder der Dienststellenleitung einer Dienststelle verweigert, kann diese nicht Mitglied der Wahlgemeinschaft werden. Verweigerung der Zustimmung Sollte die geplante Wahlgemeinschaft mehr als zwei Dienststellen umfassen, so können sich die verbleibenden Dienststellen weiterhin zusammenschließen. Ist die Zustimmung zur Wahlgemeinschaft erfolgt sind die üblichen Bestimmungen zur MAV-Wahl durchzuführen Zustimmung zur Wahlgemeinschaft Gemeinsame Mitarbeiterversammlung für alle Dienststellen der Wahlgemeinschaft Bildung eines Wahlvorstandes für alle Dienststellen der Wahlgemeinschaft Gemeinsame Wählerlisten der Mitarbeitenden von allen Dienststellen der Wahlgemeinschaft Durchführung des Wahlverfahrens für alle Dienststellen der Wahlgemeinschaft

24 Mitarbeiter Vertretungs G § 8 Zusammensetzung der MAV esetz
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 8 Zusammensetzung der MAV ( 1 ) Die Mitarbeitervertretung besteht bei Dienststellen mit in der Regel 5 – 15 Wahlberechtigten aus einer Person, 16 – 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, 51 – 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, …ohne geregeltem Freistellungsanspruch …mit geregeltem Freistellungsanspruch 151 – 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, 301 – 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, 601 – Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern, 1.001 – Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern, 1.501 – Wahlberechtigten aus fünfzehn Mitgliedern. Ab erhöht sich die Zahl je angefangene um zwei weitere Mitglieder. ( 3 ) Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen (§ 5 Absatz 2) ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststellen maßgebend. ( 2 ) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten während der Amtszeit, haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder der MAV

25 Mitarbeiter Vertretungs G § 15 Amtszeit esetz
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 15 Amtszeit ( 1 ) Die Amtszeit der Mitarbeitervertretung beträgt vier Jahre. ( 2 ) Die MAV-Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1.Januar bis 30.April statt die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitervertretung endet am 30. April. Das nächste Wahljahr für Mitarbeitervertretungen ist 2018 ( 3 ) Findet außerhalb der allgemeinen Wahlzeit eine Mitarbeitervertretungswahl statt, so ist unabhängig von der Amtszeit der MAV in der nächsten allgemeinen Wahlzeit erneut zu wählen. Ist eine MAV am 30. April des Jahres der regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahl noch nicht ein Jahr im Amt, so ist nicht neu zu wählen; die Amtszeit verlängert sich um die nächste regelmäßige Amtszeit. ( 4 ) Die bisherige MAV führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gewählte MAV weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus.

26 Mitarbeiter Vertretungs G esetz
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 16 Neu- und Nachwahl der MAV vor Ablauf der Amtszeit ( 1 ) Die MAV ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unverzüglich neu zu wählen, wenn die MAV mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat oder die Mitarbeitervertretung nach § 17 aufgelöst worden ist. ( 2 ) In den Fällen ist unverzüglich das Verfahren für die Neuwahl einzuleiten. Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der MAV wahr, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, soweit nicht die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird. (3) Die MAV ist vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Nachwahl auf die erforderliche Zahl der Mitglieder unverzüglich zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. Nachwahl Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über das Wahlverfahren entsprechend. Hat die Amtszeit der MAV bereits mehr als drei Jahre betragen, so findet anstelle einer Nachwahl eine Neuwahl statt.

27 Mitarbeiter Vertretungs G § 9 Wahlberechtigung esetz
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 9 Wahlberechtigung ( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahlrecht ist an die Dienststelle gebunden ( 2 ) Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet ist, wird dort nach Ablauf von drei Monaten wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle für die Dauer der Abordnung. Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeitende, ( 3 ) die am Wahltag aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung freigestellt oder seit mehr als drei Monaten und für wenigstens weitere drei Monate beurlaubt sind. Nicht wahlberechtigt sind daneben Mitglieder der Dienststellenleitung und die Personen nach § 4 Absatz 2, es sei denn, dass sie nach Gesetz oder Satzung als Mitarbeitende in die leitenden Organe gewählt oder entsandt worden sind.

28 Wahl der Mitarbeitervertretung
Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auf den zeitlichen Umfang eines Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht (mehr) an. Zu den Mitarbeitern gehören Teilzeitbeschäftigte ebenso wie geringfügig Beschäftigte, studentische Hilfskräfte, Anerkennungs- und Vorpraktikanten sowie auch Ärzte im Praktikum oder Ärzte in Weiterbildung Mutterschutz Die Wahlberechtigung besteht fort, da es sich um keine Beurlaubung sondern um ein Beschäftigungsverbot handelt Langzeiterkrankte sind wahlberechtigt. (Fey/ Rehren, MVG.EKD, Kommentar, § 9, Rdnr. 17). Mitarbeiter in der stufenweisen Wiedereingliederung sind wahlberechtigt Mit dem „Hamburger Modell“ (§ 74 SGB V), wird zwar zur Rehabilitation ein „Rechtsverhältnisses eigener Art“ (BAG) begründet,- doch die Wahlberechtigung entsteht auf Grund des weiterhin mit „ruhenden“ Hauptleistungspflichten bestehenden Arbeitsverhältnisses (Berliner Kommentar zum MVG.EKD, § 2, Rdnr. 16).

29 Wahl der Mitarbeitervertretung
Nicht wahlberechtigt sind Personen die im Rahmen des Bundesfreiwilligen Dienstes tätig sind, oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren und Teilnehmer von Maßnahmen der Job-Center Mitarbeitende, die sich am Wahltag seit mehr als drei Monaten in der Elternzeit befinden, haben keine Wahlberechtigung (Fey/ Rehren, MVG.EKD, Kommentar, § 9 Rdnr. 13). Bei „elterngeldunschädlichen Teilzeitarbeitsverhältnissen“ bleibt die Wahlberechtigung bestehen, da diese „normale“ Arbeitsverhältnisse sind. Elternzeit Teilzeit während der Elternzeit Wenn die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) am Wahltag seit mehr als drei Monaten besteht, erlischt die Wahlberechtigung. Pflegezeit Während der Freistellungsphase im Blockmodell entfällt die Wahlberechtigung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD). Altersteilzeit Befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung Es besteht keine Wahlberechtigung, wenn eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI bezogen wird, da für die Zeit der Befristung das Arbeitsverhältnis ruht (Fey/ Rehren, MVG.EKD, Kommentar, § 9, Rdnr.18 a). Unentgeltlich (ehrenamtlich) Tätige Diese Personen werden nicht aus Erwerbsgründen tätig. Ihnen fehlt es an der persönlichen Abhängigkeit. Sie sind keine Mitarbeiter im Sinne des § 2 MVG.EKD (Berliner Kommentar zum MVG.EKD, § 2, Rdnr. 11).

30 Mitarbeiter Vertretungs G § 4 Dienststellenleitungen esetz
Wahl der Mitarbeitervertretung Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder der Dienststellenleitung und die Personen nach § 4 Absatz 2 Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 4 Dienststellenleitungen sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen der Dienststellen. Zur Dienststellenleitung gehören auch die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen und ihre ständigen Vertreter oder Vertreterinnen. Absatz 2 Daneben gehören die Personen zur Dienststellenleitung, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt sind, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, sind der MAV zu benennen.

31 Wahl der Mitarbeitervertretung
Daneben gehören die Personen zur Dienststellenleitung, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt sind, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen Wie ist festzustellen, ob die Dienststellenleitung zu Recht zb. Mitarbeitende der mittleren Führungsebene, dem Personenkreis von § 4,2 MVG zugeordnet hat Die Klärung dieser Frage ist von besonderer Bedeutung, weil damit Mitarbeitende von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit ausgeschlossen werden (Fey/ Rehren, MVG.EKD, Kommentar, § 4, Rdnr.3). Ein Kriterium ist das Erfordernis „nicht weisungsgebundener“ Selbstständigkeit Eine reine Mitwirkung an einer Entscheidung, oder nur die Vorbereitung oder der Vollzug einer Personalmaßnahme begründet keine Dienststellenleitungsfunktion. Die Entscheidungen müssen ständig anfallen. Eine Entscheidungskompetenz im Einzelfall oder nur in seltenen Fällen rechtfertigt keine Zuordnung zur Dienststellenleitung. Bei Streitigkeiten muss ggf. die Schiedsstelle zur Klärung angerufen werden.

32 Beispiel: Kitaleiterinnen und Kitaleiter
Wahl der Mitarbeitervertretung Beispiel: Kitaleiterinnen und Kitaleiter In einem Schiedsverfahren wurde festgestellt, das die Leitungen von Kitas und ihre Stellvertretungen zu den nach § 10 des MVG wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeitern gehören Zur Begründung dieser Rechtsauffassung wurde ausgeführt: „ Die Leiterin einer Kindertagesstätte bzw. ihr(e) Vertreter(in) nehmen zwar Gehobene Tätigkeiten wahr, die zur Fachaufsicht und Dienstaufsicht im tatsächlichen Sinne gegenüber anderen Mitarbeitern führen. Sie sind auch verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwendung der ihnen zugewiesenen Sachmittel. Damit nehmen sie jedoch keine Leitungsaufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 MVG wahr. Im Personalbereich obliegt die Entscheidung über die Entlassung oder sonstige arbeitsrechtliche Mittel (Abmahnung etc.) dem zuständigen Mitglied des Kreiskirchenrates. Schiedsstelle der EKiBB vom Aktenzeichen: 10/ 99 Unabhängig von dem Verlust an Rechtssicherheit für die Betroffenen, besteht der Klärungsbedarf auch hinsichtlich der Mitgliederanzahl für die zu wählenden MAV und einem ggf. bestehenden Anspruch auf Freistellung nach § 20 MVG

33 Mitarbeiter Vertretungs G § 10 Wählbarkeit esetz
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 10 Wählbarkeit ( 1 ) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 9, die am Wahltag a) der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören … Besteht die Dienststelle bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als drei Monate, so sind auch diejenigen wählbar, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeitende der Dienststelle sind. § 10 Abs.1, b findet in der EKiR keine Anwendung b) Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist; eine anderweitige Regelung bleibt den Gliedkirchen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten. …für die EKiR ist gültig Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die a) infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen b) am Wahltag noch mehr als sechs Monaten beurlaubt sind, c) zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, d) als Vertretung der Mitarbeitenden in das kirchengemeindliche Leitungsorgan (Presbyterium) gewählt worden sind.

34 Wahl der Mitarbeitervertretung
Beurlaubung im Sinne § 9,3 MVG ist die Freistellung von der Arbeit ohne Fortzahlung der Bezüge (siehe Fey/ Rehren, MVG.EKD, Kommentar, § 9 Rdnr. 11). Strafgefangenen, bei denen ein freies Beschäftigungsverhältnis besteht (sogenannte „Freigänger“), sind Arbeitnehmer. Mit ihnen werden privatrechtliche Verträge geschlossen. Sie sind Mitarbeiter im Sinne des MVG.EKD. (LAG Baden-Württemberg vom , NZA 89,886). Ordentlich gekündigte Mitarbeiter bleiben wählbar, wenn sie Kündigungsschutzklage erhoben haben. Dies gilt auch dann, wenn die Wahl nach Ablauf der Kündigungsfrist stattfindet. Erst wenn die Rechtmäßigkeit der Kündigung festgestellt oder das Arbeitsverhältnis gerichtlich aufgelöst wird, erlischt die Wählbarkeit. (BAG vom , NZA 2005, 707). Die Mitgliedschaft in einer Kreissynode führt nicht zum Verlust der Wahlberechtigung, da die Kreissynoden nicht die Funktion eines Leitungsorgans für Dienststellen haben

35 Kaffeepause

36 Mitarbeitervertretung
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahlverfahren bis 100 Wahlberechtigte Wahlverfahren ab 101 Wahlberechtigte Wahl des Wahlvorstandes Aufgaben und Geschäftsführung Durchführung der Wahl © Gisbert Fischer

37 Mitarbeiter Vertretungs G § 11 Wahlverfahren esetz
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 11 Wahlverfahren ( 1 ) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. Die Wahlberechtigten haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen. Für Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten soll ein vereinfachtes Wahlverfahren (Wahl in der Versammlung der wahlberechtigten Mitarbeitenden) vorgesehen werden. …nicht zwingend Die Gliedkirchen können das vereinfachte Wahlverfahren auch für andere Bedarfsfälle in ihren Anwendungsbestimmungen vorsehen. ( 2 ) Weitere Einzelheiten der Wahl und des Verfahrens regelt der Rat der EKD durch Rechtsverordnung (Wahlordnung). Wahlordnung

38 Wahl der Mitarbeitervertretung
Die Wahl zur MAV ist eine Mehrheitswahl Im Unterschied zu der Listenwahl gilt bei der Mehrheitswahl, dass die einzelnen Mitarbeiter, die kandidieren, persönlich mit der Mehrheit der Stimmen gewählt werden. Die Wahl zur MAV ist dabei als gleiche Wahl durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte muss sein Wahlrecht in formal gleicher Weise ausüben können und niemand genießt Sonderrechte. Die Wahl zur Mitarbeitervertretung eine gemeinsame Wahl. Es wird über alle Wahlvorschläge in einem gemeinsamen Wahlgang abgestimmt,- Vor- oder Stichwahlen finden nicht statt. Die Wahl zur Mitarbeitervertretung ist eine geheime Wahl. Deshalb hat der Wahlvorstand stets zu beachten, dass bei jedem seiner Schritte der Wahl, kein Rückschluss auf den Wählenden möglich ist und jeder einzelne Mitarbeiter vor unzulässigen Beeinflussungen geschützt werden muss. Die Wahl hat unmittelbar zu erfolgen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

39 …die Wahlbeteiligung erhöhen
Wahl der Mitarbeitervertretung Die Wahl zur MAV ist eine freie Wahl …es besteht keine Wahlpflicht. Für den Wahlvorstand heißt das, dass er zwar Werbung für die Stimmabgabe machen kann, dass er jedoch keinen Mitarbeiter unter „Wahlzwang“ setzt und auch keinen Rechtfertigungsdruck wegen Nichtabgabe der Stimme schaffen darf. Davon abzugrenzen ist die Aufforderung zur Wahl an alle Mitarbeiter, die zu einer hohen Wahlbeteiligung beitragen soll. Solche Aufforderungen sind natürlich erlaubt und auch wünschenswert. …die Wahlbeteiligung erhöhen Eine hohe Wahlbeteiligung zeugt von einem großen Rückhalt bei den Beschäftigten im Betrieb und erhöht die Legitimation der Interessenvertretung. Darum ist es für die MAV sehr wichtig, möglichst alle Mitarbeitenden von der Teilnahme an der Wahl zu überzeugen.

40 Wahl Ordnung § 12 Vereinfachte Wahl Wahl der Mitarbeitervertretung
( 1 ) In Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten wird die Mitarbeitervertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, es sei denn ein Beschluss gemäß Absatz 3 wird gefasst. …bis 100 Wahlberechtigte Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der Wahlberechtigten, Die Einberufung muss schriftlich oder durch Aushang erfolgen und die Namen der Wahlberechtigten und der Wählbaren enthalten sowie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der MAV. Aufgabe der MAV Es ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge schon vor der Versammlung vorbereitet und dann in ihr eingebracht werden können. das vereinfachte Wahlverfahren ist nicht zwingend ( 3 ) In Dienststellen mit mehr als 15 wahlberechtigten Mitarbeitenden kann die Versammlung beschließen, dass das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfindet. In diesem Fall wählt die Versammlung einen Wahlvorstand, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchführt. Absatz 3

41 Wahl Ordnung § 12 Vereinfachte Wahl
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung Versammlung der Wahlberechtigten …bis 100 Wahlberechtigte § 12 Vereinfachte Wahl ( 2 ) Die Versammlung wählt durch Zuruf aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, welcher die Aufgaben des Wahlvorstandes übernimmt. Er erläutert die Voraussetzungen und die Form des vereinfachten Wahlverfahrens. Versammlungsleiter als Wahlvorstand Wahlvorschläge Danach fordert der Versammlungsleiter die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. Über die Wahlvorschläge wird in geheimer Wahl abgestimmt Für die Wahl gelten die allgemeinen Grundsätze über die Durchführung von Wahlen nach § 8 entsprechend. Eine Briefwahl findet nicht statt. keine Briefwahl Für die Stimmauszählung hat der Versammlungsleiter einen Mitarbeitenden aus der Versammlung hinzuziehen. Für die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses gelten die §§ 10 und 11 entsprechend. Wahlhelfer

42 Wahl Ordnung Die Wahlversammlung ist nicht öffentlich
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung Die Wahlversammlung ist nicht öffentlich Versammlung der Wahlberechtigten Eingeladen sind alleine die Wahlberechtigten der Dienststelle. Deshalb ist auch die Dienststellenleitung von der Wahlversammlung ausgeschlossen. Aufgaben der MAV Einberufen der Wahlversammlung Beschluss und Genehmigungsverfahren wie zur Mitarbeiterversammlung Schriftliche Einladung an die Wahlberechtigten oder durch Aushang …mit Angabe zu Ort und Zeit der Versammlung …mit Liste der Wahlberechtigten und der Wählbaren …mit Angabe der Anzahl der zu wählenden MAV-Mitglieder …und Hinweis auf die Vorbereitung von Wahlvorschlägen Die MAV „kümmert sich“ um den Versammlungsraum und die notwendigen Hilfsmittel für die Wahlen …PC oder Laptop mit Drucker zur Anfertigung der Stimmzettel …Kopierer mit genügend Papier zur Vervielfältigung der Stimmzettel …Wahlkabinen zur unbeobachteten Kennzeichnung der Stimmzettel …und selbstverständlich die Wahlurne(n)

43 Wahl des Versammlungsleiters Aufgabe des Versammlungsleiters
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung Versammlung der Wahlberechtigten Die MAV-Vorsitzende eröffnet die Wahlversammlung und führt die Wahl des Versammlungsleiters durch. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung,- auf Antrag ist geheim zu wählen. Wahl des Versammlungsleiters Der zu wählende Versammlungsleiter darf der MAV nicht angehören und scheidet auch für die anstehende Wahl aus dem Kreis der Wählbaren aus. Aufgabe des Versammlungsleiters Der Versammlungsleiter erklärt das vereinfachte Wahlverfahren und fordert die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. Die Vorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel vermerkt …es folgt die Abstimmung über die Wahlvorschläge durch geheime Wahl Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich. Auszählung der Stimmen Dazu muss der Versammlungsleiter eine Mitarbeitende hinzuziehen, die ebenfalls nicht selbst nicht zur Wahl stehen darf Das Wahlergebnis ist „unverzüglich“ festzustellen und den Wahlberechtigten sowie der Dienststellenleitung bekanntzugeben Bekanntgabe des Wahlergebnisses Nach der schriftlichen Benachrichtigung durch den Versammlungsleiter, können die Gewählten die Wahl innerhalb von einer Woche ablehnen

44 …aber bitte nicht das Protokoll vergessen
Gut gemacht… …aber bitte nicht das Protokoll vergessen Nach Abschluss der Ablehnungsfrist, erhält die MAV alle Wahlunterlagen zur Aufbewahrung während der nächsten 5 Jahre Wahlunterlagen Sämtliche Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Wahlausschreiben, Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren, Wahlvorschläge, Stimmzettel, sind von der Mitarbeitervertretung fünf Jahre lang aufzubewahren. § 13 MVG

45 In Dienststellen mit mehr als 100 wahlberechtigten Mitarbeitenden
Wahl der Mitarbeitervertretung In Dienststellen mit mehr als 100 wahlberechtigten Mitarbeitenden ist die vereinfachte Wahl nicht statthaft. Vorgeschrieben ist statt dessen ein in der Form detaillierteres und von Fristen geregeltes Wahlverfahren. Schon der Einstieg in das Wahlverfahren zeigt das auf. Die MAV lädt nicht zu einer Wahlversammlung ein, sondern zu einer Mitarbeiterversammlung , die dann einen Wahlvorstand einsetzt. Der Wahlvorstand ist das Team, das sich um die Vorbereitung und Durchführung der MAV-Wahl kümmert. Für die Zeit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sind die Mitglieder des Wahlvorstands unter Fortzahlung des Entgelts vom Dienst zu befreien. Die Aufgaben reichen von der Zusammenstellung des Wählerverzeichnisses über den Wahlaushang und der Stimmabgabe bis hin zur Einladung zur konstituierenden Sitzung der neuen Mitarbeitervertretung. Die Amtszeit eines Wahlvorstands beginnt mit der Einsetzung. Sie endet im Regelfall mit dem Moment der Wahl der Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung der neu gewählten MAV.

46 Wahl Ordnung § 2 Einleitung des Wahlverfahrens,
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung § 2 Einleitung des Wahlverfahrens, Bildung und Abberufung des Wahlvorstandes spätestens am 1. Februar ( 1 ) Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der MAV in einer von der amtierenden MAV einzuberufenden Mitarbeiterversammlung durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt, sofern nicht mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten eine geheime Abstimmung beantragt. Bildung des Wahlvorstandes (1a) Besteht keine Mitarbeitervertretung oder ist die Frist des Abs.1 versäumt, so beruft die Dienststellenleitung die Mitarbeiterversammlung ein. Für die Bestimmung der Leitung der Mitarbeiterversammlung gilt Abs.1 entsprechend. Nachwahl siehe § 16 MVG.EKD ( 2 ) In den Fällen der Neu- oder Nachwahl der MAV vor Ablauf der Amtszeit ist unverzüglich von dem bisherigen Wahlvorstand oder der Gesamt-MAV eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes einzuberufen. Für die Bestimmung der Leitung der Mitarbeiterversammlung gilt Absatz 1 entsprechend. ( 3 ) Für die Abberufung von Mitgliedern des Wahlvorstandes gilt § 17 MVG.EKD entsprechend.

47 Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 31 Mitarbeiterversammlung
Wahl der Mitarbeitervertretung Der Wahlvorstand wird in einer von der amtierenden MAV einzuberufenden Mitarbeiterversammlung bestimmt Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 31 Mitarbeiterversammlung ( 4 ) Die ordentlichen Mitarbeiterversammlungen finden in der Arbeitszeit statt, sofern nicht dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. die Teilnahme Ist Arbeitszeit Die Zeit der Teilnahme an den ordentlichen Mitarbeiterversammlungen und die zusätzlichen Wegezeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn die jeweilige Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Vertreter der Gewerkschaft einladen ( 3 ) Die MAV kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen. MVG EKD § 32 Aufgaben ( 2 ) Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlvorstand.

48 Wahl der Mitarbeitervertretung
Ordnung § 1 Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes ( 1 ) Die Wahl der Mitarbeitervertretung wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt, es sei denn die MAV wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. ( 2 ) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Gleichzeitig soll eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern bestellt werden. Im Wahlvorstand sollen Frauen und Männer vertreten sein. Frauen und Männer ( 3 ) Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer die Wählbarkeit zur MAV besitzt. Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen der bestehenden MAV der Dienststelle nicht angehören. …kein Mitglied der MAV Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied zur Wahl aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an seine Stelle tritt das Ersatzmitglied, das bei der Bildung des Wahlvorstandes die nächst niedrigere Stimmenzahl erhalten hat. Wahlhelfer ( 4 ) Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung die Ersatzmitglieder sowie Wahlberechtigte als Wahlhelfer bei der Durchführung der Wahlhandlung heranziehen.

49 Mitarbeiter Vertretungs G § 13 Wahlschutz, Wahlkosten esetz
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 13 Wahlschutz, Wahlkosten Verbot von Behinderung Beeinflussung Beschränkung ( 1 ) Niemand darf die Wahl der MAV behindern oder in unlauterer Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte in der Ausübung des aktiven oder des passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden. Der Wahlvorstand muss Fristen einhalten, Listen erstellen, die Wahlordnung im Blick behalten – und nebenbei noch der ganz normalen Arbeit nachkommen. Deshalb sollte der Wahlvorstand die volle Unterstützung der Mitarbeitenden und Geschäftsführung erhalten. Der Wahlvorstand ist weisungsfrei. Er führt die Wahl eigenständig und eigenverantwortlich durch, weder die Dienststellenleitung noch alte MAV oder sonstige Dritte können in das Wahlverfahren eingreifen. Soweit es Vorbehalte und Einwände gibt, ist auf das Einspruchsrecht und nach der Wahl auf das Anfechtungsrecht zu verweisen.

50 Mitarbeiter Vertretungs G § 13 Wahlschutz, Wahlkosten esetz
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 13 Wahlschutz, Wahlkosten ( 2 ) Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes oder eines Wahlbewerbers ist ohne seine Zustimmung bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. nachwirkendes Versetzungsverbot ( 3 ) Die Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Satz 1 gilt für eine Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend Kündigungsschutz mit Nachwirkung Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der MAV. § 38 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht für Mitglieder eines Wahlvorstandes, die durch kirchengerichtlichen Beschluss abberufen worden sind. Abweichend von § 46

51 Nachwirkender Kündigungsschutz
Wahl der Mitarbeitervertretung Nachwirkender Kündigungsschutz Nach dem Ende der Amtszeit haben Mitglieder der MAV noch ein Jahr lang einen nachwirkenden Kündigungsschutz. Das gilt auch für Wahlvorstandsmitglieder und für Kandidaten zur Wahl der MAV, allerdings nur für sechs Monate. Im Zeitraum der Nachwirkung des Kündigungsschutzes ist die ordentliche Kündigung weiterhin ausgeschlossen. Werden Wahlbewerber in die Mitarbeitervertretung gewählt, setzt sich ihr Kündigungsschutz nahtlos für die Dauer ihrer Amtszeit und ein Jahr danach fort. Die Angst, wegen eines Engagements für die Interessenvertretung In der Dienststelle gekündigt zu werden, ist insoweit unberechtigt.

52 Mitarbeiter Vertretungs G § 13 Wahlschutz, Wahlkosten esetz
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 13 Wahlschutz, Wahlkosten ( 4 ) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl; bei der Wahl einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung werden die Kosten der Wahl auf die einzelnen Dienststellen im Verhältnis der Zahlen ihrer Mitarbeitenden umgelegt, sofern keine andere Verteilung der Kosten vorgesehen wird. ( 5 ) Mitglieder des Wahlvorstands haben für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die ihnen für ihre Tätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, Anspruch auf Arbeitsbefreiung von bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge. Anspruch auf Schulung Mit dem Auftrag die MAV-Wahl durchzuführen, sind eine Vielzahl von Vorschriften verbunden und zu beachten. Deshalb kann der Wahlvorstand auch Sachverständige hinzuziehen und hat einen gesetzlichen Anspruch auf Schulung. Bei konkreten Problemstellungen kann auch rechtlicher Beistand in Anspruch genommen werden. Die Kosten trägt die Dienststelle.

53 Erforderliche Ausstattung für die Arbeit des Wahlvorstandes
Wahl der Mitarbeitervertretung Erforderliche Ausstattung für die Arbeit des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand wird für seine Sitzungen und zur Lagerung der Unterlagen einen Raum benötigen. Ist der Raum auch für andere Personen zugänglich, so ist ein verschließbarer Schrank für die Wahlunterlagen erforderlich. Sitzungsraum Der Wahlvorstand wird viele Daten der Mitarbeitenden benötigen, um die Listen der Wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiter zu erstellen. Dabei sind die Vorschriften des Datenschutzes und die Schweigepflicht (§22 MVG) zu beachten verschließbarer Schrank Der Wahlvorstand muss für alle Mitarbeitenden erreichbar sein,- er benötigt einen Briefkasten oder Postfach sowie einen Telefonanschluss und eine -Adresse Erreichbarkeit Natürlich auch diverse Büromaterialien, einen PC-und Internet Zugang, eventuell auch einen Kommentar des MVG und der Wahlordnung, soweit diese nicht von der MAV gestellt werden können. PC-und Internet Zugang Rechtsgrundlage sind die Regelungen in § 30 MVG „für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, dienststellenübliche technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen..“

54 Wahl Ordnung § 3 Geschäftsführung des Wahlvorstandes
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung § 3 Geschäftsführung des Wahlvorstandes ( 1 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende sowie die Schriftführerin. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen sieben Tagen nach seiner Wahl ein. Vorsitzender Schriftführer ( 2 ) Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Entscheidungen Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitgliedes ist das Ersatzmitglied mit der nächst niedrigeren Zahl der Stimmen hinzuzuziehen. Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen sind. Protokoll Die Niederschriften müssen allerdings kein Wortprotokoll sein, sondern lediglich die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis beinhalten. Ebenso müssen alle Handlungen, die Voraussetzung für eine wirksame Wahl sind, etwa die Bekanntgabe von Listen u. ä., dokumentiert werden

55 Wahl Ordnung § 4 Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung § 4 Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren ( 1 ) Der Wahlvorstand erstellt für die Wahl je eine Liste der nach § 9 MVG.EKD Wahlberechtigten und der nach § 10 MVG.EKD Wählbaren. Akives und passives Wahlrecht Beide Listen sind mindestens vier Wochen vor der Wahl in der Dienststelle zur Einsicht auszuhängen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Beide Listen sind vom Wahlvorstand bis zum Beginn der Wahlhandlung zu aktualisieren, wenn sich nach Aushang oder sonstiger Bekanntgabe Änderungen ergeben. Mit der Erstellung der Listen sollte möglichst zügig begonnen werden, da viele Informationen hinsichtlich der Mitarbeiter bei der Erstellung benötigt werden. Die Listen unterscheiden sich, denn nicht alle Mitarbeiter, die wahlberechtigt sind, können auch das Amt des Mitarbeitervertreters bekleiden.

56 Wahl der Mitarbeitervertretung
Die Dienststellenleitung muss den Wahlvorstand bei der Erstellung dieser Listen Unterstützen und dem Wahlvorstand die zur Erstellung der Liste erforderlichen Informationen über die Mitarbeiter zukommen lassen. Notwendige Informationen Der Wahlvorstand benötigten zumindest folgende Angaben: Name, Geburtsdatum, Tätigkeit, Arbeitsbereich, Beschäftigungsbeginn, etwaige Abordnungen, Beurlaubungen und deren Beginn und voraussichtliche Dauer, die Angabe von Besonderheiten, wie etwa Ausbildung, Leiharbeit etc. …und bei Leitungspositionen, ob und in welchem Maße Entscheidungsbefugnisse bestehen. (Angaben zur Zugehörigkeit einer Kirche (ACK) sind in der EKiR nicht mehr erforderlich) Diese vielen Informationen sind nur für die Zuordnung der aktiven und passiven Wahlberechtigung der einzelnen Mitarbeitenden notwendig und erscheinen nicht auf der endgültigen Liste, die veröffentlicht wird. Hier sind lediglich Name, Art und Ort der Tätigkeit der einzelnen Mitarbeitenden aufzuführen

57 Wahl Ordnung § 4 Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung § 4 Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren ( 2 ) Mitarbeitende sowie die Dienststellenleitung können bis zum Beginn der Wahlhandlung gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitenden schriftlich und begründet Einspruch einlegen.. Einspruch Prüfung und Korrektur Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich und spätestens bis zum Ende der Wahlhandlung über den Einspruch und teilt seine Entscheidung schriftlich mit. Die Entscheidung ist abschließend. Anspruch auf Hilfestellung ( 3 ) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Listen Amtshilfe zu leisten. Sollten die Listen unvollständig sein oder unrichtige Angaben enthalten, so muss der Wahlvorstand die Listen vervollständigen. Fehlt etwas, so ist dies unschädlich, denn die Mitarbeiter können gegen die Listen Einspruch erheben und so selbst zur Vervollständigung dieser Listen beitragen

58 Wahl der Mitarbeitervertretung
Mitarbeitende können gegen die Listen Einspruch einlegen, wenn sie der Meinung sind, dass ein Mitarbeiter zu Unrecht auf einer dieser Listen steht oder nicht aufgeführt wird. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) die Beanstandung zu prüfen. Er darf die Einsprüche nicht sammeln und erst später über sie entscheiden. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist die entsprechende Liste zu ändern und die aktualisierte Fassung bekannt zu geben. Der Person, die den Einspruch eingelegt hat, ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen Gibt der Wahlvorstand dem Einspruch nicht statt, so muss er in dem schriftlichen Bescheid den Mitarbeiter auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung nach der Wahl,- mit Angabe der 14tage-Frist und Anschrift der Schlichtungsstelle Regelmäßige Aktualisierung der Listen die Listen sind fortlaufend zu aktualisieren und die aktualisierten Fassungen fortlaufend bekannt zu geben. Wurde die Liste ausgehängt oder ausgelegt, so ist sie bei Änderungen an diesen Stellen auszutauschen. Erfolgte eine Versendung der ersten Fassung der Listen per , so sind die neuen Fassungen an den gleichen Verteiler erneut zu verschicken.

59 Wahl Ordnung § 5 Wahltermin und Wahlausschreiben
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung § 5 Wahltermin und Wahlausschreiben ( 1 ) Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der MAV fest. Der Termin darf nicht später als drei Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen. Der Wahlvorstand erlässt spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das in der Dienststelle zur Einsicht ausgehängt oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben wird. Auswärtig beschäftigte und andere Wahlberechtigte, die nicht zum Zeitpunkt der Wahlhandlung in der Dienststelle beschäftigt sind, erhalten das Wahlausschreiben durch Zusendung. Ein Aushang in der Dienststelle an einem allen Mitarbeitern zugänglichen Platz gewährleistet die Kenntnisnahme zwar grundsätzlich, es bietet sich allerdings auch die Versendung einer oder das Verteilen von Flugblättern an.

60 Wahl Ordnung § 5 Wahltermin und Wahlausschreiben
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung Wahlausschreiben § 5 Wahltermin und Wahlausschreiben ( 2 ) Das Wahlausschreiben muss Angaben erhalten über a) Ort und Tag seines Erlasses und b) Ort, Tag und Zeit der Wahl, c) Ort und Zeit des Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe der Listen zur Einsichtnahme, d) den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Listen bis zum Beginn der Wahlhandlung schriftlich und begründet beim Wahlvorstand eingelegt werden können, e) die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung, f) die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6, g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl nach § 9. Wahltermin Wahllisten Wahlvorschläge Wahlverfahren ( 3 ) In dem Wahlausschreiben ist besonders auf § 12 MVG.EKD hinzuweisen sowie auf das Erfordernis, dass mehr Namen vorgeschlagen werden sollen als Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind. Zusätzlich sollte in keinem Wahlausschreiben eine detaillierte Information zur Anschrift und Erreichbarkeit des Wahlvorstandes fehlen

61 Wahl Ordnung § 6 Wahlvorschläge § 12 MVG
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung § 6 Wahlvorschläge ( 1 ) Die Wahlberechtigten können binnen drei Wochen nach Aushang oder der sonstigen Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen, der von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. ( 2 ) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind dem ersten Unterzeichner des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen; sie können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden ( 3 ) Der Wahlvorstand wird entsprechend § 12 MVG.EKD auf die angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern achten. Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, Frauen und Männer sowie Mitarbeitende der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen. Ist keine zwingende Vorgabe § 12 MVG

62 Wahl der Mitarbeitervertretung
Der Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterschrieben sein (Stützunterschriften). Eine dieser Unterschriften kann auch vom Kandidaten selbst stammen, so dass lediglich zwei weitere Unterstützungs-Unterschriften beigefügt werden müssen. der Wahlvorstand hat sich davon zu überzeugen, dass die Vorgeschlagenen mit einer Kandidatur tatsächlich einverstanden sind und soll die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich prüfen. Bei Beanstandungen, etwa einer fehlenden Unterschrift oder ähnlichem, ist dies sofort der Person mitteilen, die als erste den Wahlvorschlag unterzeichnet hat. Diese hat dann die Möglichkeit, den Fehler innerhalb der Drei-Wochen-Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge zu beheben… Wird ein Fehler nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist behoben, kann der Wahlvorschlag nicht berücksichtigt werden… …es sei denn, der Vorschlag wurde in der Frist von anderen Mitarbeitenden ordnungsgemäß eingereicht

63 Wahl Ordnung § 7 Gesamtvorschlag und Stimmzettel
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung § 7 Gesamtvorschlag und Stimmzettel ( 1 ) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Gesamtvorschlag Art und Ort der Tätigkeit der Wahlbewerber sind anzugeben. ( 2 ) Der Gesamtvorschlag ist den Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. ( 3 ) Die Stimmzettel sind dem Gesamtvorschlag entsprechend zu gliedern. Sie müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und die Zahl der zu wählenden Mitglieder der MAV muss darauf angegeben werden. Stimmzettel Da die Stimmabgabe durch Ankreuzen der Namen möglich sein soll, ist darauf zu achten, dass sich auf dem Stimmzettel auch entsprechende Felder zum Ankreuzen befinden.

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65 Wahl Ordnung § 8 Durchführung der Wahl Wahl der Mitarbeitervertretung
( 1 ) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. Diese führen die Liste der Wahlberechtigten und vermerken darin die Stimmabgabe. Vermerk der Stimmabgabe Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind, sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten. Wahlurnen Als Wahlurne reicht ein geschlossenen Behälter, in den die Stimmzettel geworfen werden können, aus dem aber nichts unbemerkt herausgenommen werden kann. So kann zb. ein Kasten durch Verkleben mit Paketband vor dem Öffnen geschützt werden. Wenn der Wahlvorstand zusätzlich auf dem Paketband seine Unterschriften hinterlässt, kann er auch stets nachverfolgen, ob die Urne geöffnet wurde oder tatsächlich original verschlossen ist.

66 Wahl Ordnung § 8 Durchführung der Wahl Wahl der Mitarbeitervertretung
( 2 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne eingeworfen wird. Es können auch Wahlumschläge für die Wahlzettel ausgegeben werden Abgabe des Stimmzettels Vor der Ausgabe des Stimmzettels ist festzustellen, ob der Wähler wahlberechtigt ist. ( 4 ) Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens soviel Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind. Es darf für die Vorgeschlagenen nur jeweils eine Stimme abgegeben werden. Nutzung des Stimmzettels ( 5 ) Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. Für die Wahl wird ein Raum mit Wahlkabinen gebraucht. Wahlkabinen können dabei auch Stellwände oder Ähnliches sein; von Bedeutung ist nur, dass die Wähler ihren Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können. In den Wahlkabinen sollten ausreichend Kugelschreiber vorhanden sein.

67 Wahl Ordnung § 8 Durchführung der Wahl Wahl der Mitarbeitervertretung
Hilfestellung bei Behinderung Wahlberechtigte können sich zur Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, wenn sie infolge einer Behinderung hierbei beeinträchtigt sind. Wahlbewerber, Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. 3 ) In Bedarfsfällen können mehrere Stimmbezirke eingerichtet werden. In diesem Fall kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder zur Durchführung der Wahl heranziehen. In jedem Stimmbezirk müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied anwesend sein. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelfer hinzuziehen.

68 Wahl der Mitarbeitervertretung
Wird in mehreren Stimmbezirken zur gleichen Zeit gewählt, ist zu beachten, dass in diesem Fall auch an jedem Ort getrennte Wählerlisten vorliegen müssen, so dass jeder Mitarbeiter nur an einem bestimmten Ort wählen kann. Wird mit einer Wanderurne gewählt, so ist nur eine Wählerliste erforderlich, da diese mit der Wanderurne an die verschiedenen Orte mitgenommen werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass die Wanderurne zwischen den Wahlhandlungen an den verschiedenen Orten stets gut weggeschlossen ist und vor dem Zugriff Dritter geschützt wird. Die Urne ist zwischen den Wahlgängen versiegelt zu halten. Der Wahlvorstand kann auch Wahlhelfer, etwa für die Einrichtung des Raumes etc. hinzuziehen. Diese Helfer dürfen allerdings nicht mit dem Führen der Liste der Wahlberechtigten beauftragt werden. Diese Aufgabe darf nur durch die Wahlvorstandsmitglieder selbst erfüllt werden.

69 Wahl Ordnung Briefwahl § 9 Stimmabgabe durch Briefwahl
Wahl der Mitarbeitervertretung § 9 Stimmabgabe durch Briefwahl Wahl Ordnung ( 1 ) Wahlberechtigte, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Briefwahl (1a) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl räumlich weit vom Wahlort entfernt tätig sind oder aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht am Wahlort anwesend sein können, die Briefwahl-unterlagen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. ( 2 ) Für die Briefwahl hat der Wahlvorstand auf Antrag a) den Stimmzettel, b) einen neutralen Wahlumschlag und c) soweit notwendig einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und den Vermerk »Schriftliche Stimmabgabe« trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Briefwahlunterlagen Der Antrag muss dem Wahlvorstand einen Tag vor der Wahl vorliegen. Wer den Antrag für einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.

70 Wahl Ordnung Briefwahl § 9 Stimmabgabe durch Briefwahl
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung § 9 Stimmabgabe durch Briefwahl Briefwahl ( 3 ) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen sind. ( 4 ) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert auf. Er vermerkt die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die Wahlurne. ( 5 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. Ein ungültiger Wahlbrief ist ungeöffnet samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

71 Wahl der Mitarbeitervertretung
Der Wahlvorstand muss Unterlagen für eine Briefwahl bereithalten. Der Wahlberechtigte kann den Antrag selbst stellen oder von einem anderen stellen lassen. Dieser muss dann aber seine Bevollmächtigung nachweisen. Der Wahlvorstand muss auf dem Antrag vermerken, wann und wie der Antrag eingereicht wurde, damit im Zweifel nachvollzogen werden kann, ob dieser noch rechtzeitig erfolgt ist. Dies ist vor allem in Hinsicht darauf, dass auch kurzfristig mündliche Anträge gestellt werden können, von Bedeutung. Sollte der Wahlvorstand aus inhaltlichen oder formalen Gründen, etwa einer fehlenden Vollmacht, den Antrag auf Briefwahl ablehnen, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen Die Aushändigung der Wahlunterlagen ist auf der Liste der wahlberechtigten Mitarbeiter zu vermerken, damit eine doppelte Stimmabgabe ausgeschlossen ist.

72 Wahl Ordnung § 10 Feststellung des Wahlergebnisses
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung § 10 Feststellung des Wahlergebnisses ( 1 ) Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich ( 2 ) Sind mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand erst nach Abschluss der Wahlhandlung in allen Stimmbezirken das Gesamtergebnis fest. ( 3 ) Als Mitarbeitervertreter sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. ( 4 ) Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

73 Wahl Ordnung § 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung ( 5 ) Ungültig sind Stimmzettel, a) die bei der Verwendung von Wahlumschlägen nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind, b) die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind, c) auf denen mehr Namen als nach § 8 Abs 4 zulässig angekreuzt worden sind, auf denen Vorgeschlagene mehr als eine Stimme erhalten haben oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, d) die einen Zusatz enthalten. § 10 Feststellung des Wahlergebnisses § 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich der Dienststellenleitung und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. Die Wahl gilt als angenommen, sofern sie nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand gegenüber schriftlich abgelehnt wird. Wird die Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle der Gewählten die Vorgeschlagene mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl.

74 ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
Wahl der Mitarbeitervertretung Die Auszählung ist für die Wahlberechtigten öffentlich. Daraus ist kein Anspruch für die Wahlberechtigten in ihrer Gesamtheit abzuleiten (wie etwa zur Mitarbeiterversammlung), sondern dass nur ein gewisser Anteil die Stimmauszählung verfolgen können muss. Bei der Stimmauszählung sollte der Wahlvorstand darauf achten, dass sich die Wahlberechtigten, welche bei der Auszählung anwesend sind, nicht in die Stimmauszählung einmischen. Diese obliegt allein dem Wahlvorstand und auch die Entscheidung darüber, ob Stimmzettel ungültig sind oder nicht. Sollte also ein Wahlberechtigter eine Entscheidung zur Ungültigkeit der Stimmen bemängeln, so ist er auf das Anfechtungsrecht zu verweisen. Wurde für einen Wahlbewerber keine Stimme abgegeben, so kann dieser auch kein Ersatzmitglied werden.

75 Zeitvorgaben im Wahlverfahren
Die Einladung zur Mitarbeiterversammlung hat mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen § 31 MVG frühestens zum 1.Oktober spätestens am 1.Februr Mitarbeiterversammlung Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlvorstand § 32 MVG Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der MAV bestimmt § 2 WO Wahl des Wahlvorstandes Der Vorsitzende des Wahlvorstandes ist binnen sieben Tagen zu wählen § 3 WO Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der MAV fest § 5 WO Termin nicht später als drei Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes Wahltermin Wahlausschreiben Der Wahlvorstand erlässt spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag § 5 WO ein Wahlausschreiben Wählerverzeichnis Listen der Wahlberechtigten und Wählbaren sind mindestens vier Wochen vor der Wahl auszuhängen § 4 WO Wahlvorschläge Wahlvorschläge sind binnen drei Wochen nach Aushang einzureichen § 6 WO Gesamtvorschlag Der Gesamtvorschlag ist spätestens zwei Wochen vor der Wahl bekannt zu geben § 7 WO Zeitpunkt der Wahl vom 1.Januar bis 30.April Die MAV-Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1.Januar bis 30.April des Jahres der regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahl § 15 MVG Einspruchsfrist Wahlablehnung binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung § 11 WO Nach Bestandskraft der Wahl hat der Wahlvorstand, innerhalb einer Woche die Mitglieder der MAV zur Konstituierenden Sitzung einzuberufen § 24 MVG Konstituierenden Sitzung Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen angefochten werden § 14 MVG © Gisbert Fischer

76 Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 14 Anfechtung der Wahl
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 14 Anfechtung der Wahl ( 1 ) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung bei dem Kirchengericht schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. ( 2 ) Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen. Eine Wahlanfechtung wird aber nur Erfolg haben, wenn geltend gemacht wird, dass der bemängelte Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Die Antragsgegnerin für die Wahlanfechtung ist allerdings nicht der Wahlvorstand, sondern die neu gewählte MAV.

77 Mitarbeiter Vertretungs G § 24 Konstituierende Sitzung esetz
Wahl der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 24 Konstituierende Sitzung ( 1 ) Nach Bestandskraft der Wahl hat der Wahlvorstand, im Fall der vereinfachten Wahl die Versammlungsleitung, innerhalb einer Woche die Mitglieder der MAV zur Wahl zum Vorsitz einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis die MAV über ihren Vorsitz entschieden hat. Nach der Wahl ist der Vorsitzende des Wahlvorstandes verpflichtet, die Sitzung zu verlassen, da die Sitzungen der MAV nicht öffentlich sind. Es bietet sich an, vor dem Verlassen der Sitzung noch die Wahlunterlagen an den Vorsitzenden der MAV zu übergeben Mit der Übergabe der Wahlunterlagen hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erfüllt

78 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
Mitarbeitende unter 18 Jahren, die Auszubildenden sowie die weiteren zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wählen ihre Vertretung, die von der Mitarbeitervertretung in Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden zur Beratung hinzuzuziehen ist. § 49 MVG Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag a) das 16. Lebensjahr vollendet haben, b) der Dienststelle seit mindestens drei Monaten angehören Gewählt werden eine Person bei Dienststellen mit in der Regel 5 bis 15 Wahlberechtigten; drei Personen bei Dienststellen mit mehr als 15 Wahlberechtigten. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre ( 1 ) Sofern die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen ist , erfolgt die Wahl unter Leitung des Wahlvorstandes in einem gesonderten Wahlgang, soweit die Wahl zeitlich im Zusammenhang mit dem allgemeinen Wahltermin fällt. § 14 Wahlordnung ( 2 ) Wahlvorschläge können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen. ( 3 ) Von den Wahlberechtigten können jeweils soviel Stimmen abgegeben werden, wie Personen in die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind. ( 4 ) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß.

79 Mitarbeiter Vertretungs G § 50 Wahl der Vertrauensperson esetz
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 50 Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ( 1 ) In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeitende nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und mindestens eine Stellvertretung gewählt. Wahlschutz Wahlverfahren ( 2 ) Für die Amtszeit der Vertrauensperson und der sie stellvertretenden Personen gelten die §§ 15 bis 18 entsprechend. Für das Wahlverfahren finden die §§ 11, 13 und 14 entsprechende Anwendung. Anfechtung der Wahl Amtszeit Neu- und Nachwahl Ersatzmitgliedschaft ( 3 ) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. ( 4 ) Für die Wählbarkeit gilt § 10 entsprechend. Aktives und Passives Wahlrecht …die Vorgaben sind mit denen zur Wahl der MAV identisch ( 5 ) Besteht eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung, ist eine gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten zu wählen.

80 Wahl Ordnung § 15 Wahl der Vertrauensperson
Wahl der Mitarbeitervertretung Wahl Ordnung § 15 Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ( 1 ) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle für die die MAV gewählt wird beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitenden und Personen, die gemäß § 68 Absatz 2 SGB IX mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. (1a) Wahlvorschläge können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden zu wählen. ( 2 ) Die Wahl der Vertrauensperson wird im Briefwahlverfahren durchgeführt, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Anstelle des Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe werden die Wahllisten den wahlberechtigten Mitarbeitenden vom Wahlvorstand übersandt. Briefwahl Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden die Vorschriften über die Wahl der MAV entsprechend. Gemäß § 50 Absatz 4 MVG.EKD sind auch nicht schwerbehinderte Mitarbeitende wählbar.

81 Kaffeepause

82 Dienststellen-MAV, Gesamt-MAV oder Gemeinsame-MAV
Wahlen zur Mitarbeitervertretung Präsenz der MAV in Außenstellen Dienststellen-MAV, Gesamt-MAV oder Gemeinsame-MAV Was ist für uns besser ? Vor jeder Neuwahl wird diese Frage in der Mitarbeiterschaft neu erfunden. Zumeist in Außenstellen oder „eigenständigen“ Teilbereichen, in denen die MAV nicht ständig präsent ist. Und zumeist von Leuten, die kein oder nur wenig Wissen um eine MAV haben (oder die MAV ohnehin für überflüssig halten ) …aber gerade deshalb ist es notwendig, dass sich die MAV die Frage selber „Neu“ stellt und ihre Argumente an Hand der aktuellen Gegebenheiten neu überprüft. Die Formel „eine Große MAV ist besser als viele Kleine“ stimmt nicht unbedingt, wenn es um die Identität unterschiedlicher Dienststellen geht. Geht es aber um die Freistellung sieht das anders aus,- oft werden nur als Wahlgemeinschaft Freistellungsgrenzen überschritten. Zudem ist das Wissenspotential, dass die „vielen Mitglieder“ in die MAV einbringen können ein Pluspunkt,- ebenso die Möglichkeit der Aufgabenteilung (Ausschüsse) und Spezialisierung, die in kleinen MAVen nicht geleistet werden kann. …und sollte tatsächlich mal eine Außenstelle nicht in der MAV vertreten sein, kann von dort „der/die Sachverständige“ zur MAV-Sitzung eingeladen werden.

83 Mitarbeiter Vertretungs G esetz Wahlen zur Mitarbeitervertretung
§ 6 Gesamtmitarbeitervertretungen ( 1 ) Bestehen bei einer kirchlichen Körperschaft ..ff oder einer Einrichtung der Diakonie mehrere Mitarbeitervertretungen, ist auf Antrag der Mehrheit dieser MAVen eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei MAVen genügt der Antrag einer Mitarbeitervertretung. ( 2 ) Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Aufgaben der MAV, soweit sie Mitarbeitende aus mehreren oder allen Dienststellen betreffen Darüber hinaus übernimmt die Gesamtmitarbeitervertretung die Aufgaben der MAV, wenn in einer Dienststelle vorübergehend keine Mitarbeitervertretung vorhanden ist. ( 3 ) Die Gesamtmitarbeitervertretung wird aus den MAVen nach Abs.1 gebildet, die je ein Mitglied in die Gesamtmitarbeitervertretung entsenden. Die Zahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung kann abweichend von Satz 1 durch Dienstvereinbarung geregelt werden. ( 6 ) Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten die Bestimmungen für die MAV mit Ausnahme des § 20 Absätze 2 bis 4 sinngemäß.

84 Mitarbeiter Vertretungs G esetz
Wahlen zur Mitarbeitervertretung Mitarbeiter Vertretungs G esetz § 6a Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund ( 1 ) Ein Dienststellenverbund liegt vor, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung einer Mehrzahl rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt. Eine einheitliche und beherrschende Leitung ist insbesondere dann gegeben, wenn durch Mitarbeitende nach § 4 für mehrere Einrichtungen bestimmen und Entscheidungen über die Rahmenbedingungen der Geschäftspolitik und der Finanzausstattung für den Dienststellenverbund getroffen werden. ( 2 ) Auf Antrag der Mehrheit der MAVen eines Dienststellenverbundes ist eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitervertretung. ( 3 ) Die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes ist zuständig für die Aufgaben der MAV, soweit sie Mitarbeitende aus mehreren oder allen Dienststellen des Dienststellenverbundes betreffen. ( 4 ) Für die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes gelten im Übrigen die Vorschriften des § 6 Absätze 3 bis 6 sinngemäß.

85 …deshalb Kandidaten für das Amt in der MAV gewinnen
Wahlen zur Mitarbeitervertretung Die Wahl der Mitarbeitervertretung ist kein „Selbstläufer" …deshalb Kandidaten für das Amt in der MAV gewinnen Ohne Kandidaten – keine Mitarbeitervertretung! Wer also nicht vor einer mitbestimmungslosen Zeit stehen möchte, sollte rechtzeitig für Interessenten sorgen. Um neue Kolleginnen und Kollegen für eine Kandidatur zu begeistern, muss von jedem Mitglied der MAV eine engagierte Überzeugungsarbeit geleistet werden. Nur mit einer große Anzahl an Kandidaten für die MAV, kann bereits im Vorfeld der Wahl sichergestellt werden, dass die künftige MAV auch für eine volle Amtszeit Bestand hat. Dazu werden ausreichend viele Ersatzmitglieder benötigt Dabei ist es wichtig, dass ausführlich über die Aufgaben, Ziele, Vorteile und Erfolge der MAV informiert wird. Die Kandidaten für die MAV sollten sich klar darüber sein, was sie erwartet und was sie gewinnen. Ebenso wichtig ist es eine hohe Wahlbeteiligung zu erreichen. Jede abgegebene Stimme unterstützt die künftige MAV und motiviert die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

86 Werbung für die MAV-Wahl
Wahlen zur Mitarbeitervertretung Werbung für die MAV-Wahl Werbung für die MAV und MAV-Wahl ist nicht „unfein“ sondern notwendig. Spätestens vor der Einladung zur Mitarbeiterversammlung sollte sich die MAV darüber beraten, wie sie „sich selber vermarkten“ kann. Dabei geht es nicht um die perfekte Gestaltung von Flyern usw., sondern um die Darstellung von Positionen, die von der MAV vertreten werden. Dazu gehört die Stellungnahme zu aktuellen innerbetrieblichen Problemstellungen ebenso, wie die Vorstellung der MAV von guten Arbeitsbedingungen An erster Stelle ist das im persönlichen Gespräch und in der Mitarbeiterversammlung zu vermitteln. Gut geeignet sind auch Flugblätter, Plakate und der altgediente Aushang. Der Einsatz von und Intranet bietet den Vorteil, dass man die Kolleginnen und Kollegen schnell erreichen kann,- vorausgesetzt die Dienststelle ist entsprechend ausgestattet. Werbemittel von der Gewerkschaft gibt es auch und reichlich,- leider zumeist nur für die Betriebsratswahl. Aber eine Nachfrage lohnt immer ! Es ist davon auszugehen, dass ver.di auch Hilfsmittel für die MAV-Wahlen bereit hält.

87 Werbemittel für eure MAV Wahl Plakat, Handzettel, Flyer
und Foliensätze könnt ihr auf der Homepage des GesA abrufen

88 Weitermachen ? - lohnt der Zeitaufwand und zusätzliche Stress
Wahlen zur Mitarbeitervertretung Weitermachen ? - lohnt der Zeitaufwand und zusätzliche Stress Bevor die MAV in den „Wahlkampf“ zieht, sollte sie sich erst einmal selber befragen, ob sie „Weitermachen“ will. Die Frage richtet sich an die MAV als Ganzes, aber vor allem an jedes einzelne Mitglied. Mit der Frage umzugehen, ist nicht immer ganz einfach. Sie würde sich sonst auch nicht stellen. Während einer Amtsperiode wird es etliche negative Vorfälle gegeben haben, denen aber auch viele positive Erfahrungen gegenüberstehen werden. Darüber sollte in der MAV ganz offen gesprochen werden. Nicht nur am Rand einer Sitzung,- sondern auf einer eigens dazu anberaumten Sitzung oder doch zumindest zu einem per Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt. Dabei sollte es dann 1. um die individuelle Erfahrung als MAV-Mitglied gehen und 2. um die geleistete Arbeit der MAV, sowie 3. um die Vorhaben der MAV, die noch zu bewältigen sind.

89 Weitermachen ? - lohnt der Zeitaufwand und zusätzliche Stress
Wahlen zur Mitarbeitervertretung Weitermachen ? - lohnt der Zeitaufwand und zusätzliche Stress Was hat MICH oft genervt Was hat MICH so richtig geärgert Was war für MICH prima Was würde ICH vermissen Was haben WIR erreicht Was haben WIR auf den Weg gebracht Was konnten WIR verändern Was wollten WIR noch tun Was werden WIR als nächstes verbessern Wie würde es ohne UNSERE MAV aussehen ?

90 Streit und Interessenkonflikte während der MAV-Wahl
Wahlen zur Mitarbeitervertretung Streit und Interessenkonflikte während der MAV-Wahl Bei der MAV-Wahl wird eine Arbeitnehmervertretung gebildet, die naturgemäß sehr oft eine andere Sichtweise vertritt als der Arbeitgeber. Schon deshalb kann man sich darauf einstellen, dass gerade vor der MAV-Wahl verschiedene Interessen aufeinander stoßen. Nicht selten geht es dabei auch um eine Einflussnahme durch die Dienststellenleitung. Das ist zwar „unerlaubt“ aber eben nicht zu verhindern… …deshalb sollte es nicht überraschen, dass es auch innerhalb der eigenen Reihen zu Konflikten kommen kann, die im schlimmsten Fall zu echten „Lagerkämpfen" ausufern. Das ist zwar nicht immer zweckdienlich, aber Ausdruck gelebter Demokratie. Eine unterschiedliche Sichtwiese ist notwendig, um zu einem Gemeinsamen Ziel zu finden, das dann von Allen angestrebt wird. Denn die MAV ist kein Instrument zur Durchsetzung individueller Ziele, sondern ein durch Mehrheitsbeschluss kollektiv wirkendes Gremium. Deshalb ist es bei allen Auseinandersetzungen (auch nach der Wahl) wichtig, das Gemeinsame zu suchen. Denn gerade das zeichnet eine „gute MAV“ aus,- aus vielen unterschiedlichen Interessenlagen, eine für Alle tragfähige Meinung zu bilden. …nur gemeinsam sind wir Stark

91 Wahl Ohne MAV – keine Mitbestimmung
Die folgenden „Wahlinfos“ sind auch für die Nutzung bei der Mitarbeiterversammlung zur Wahl, als Information eurer Kolleginnen und Kollegen zusammengestellt. Die einzelnen Folien können auch zur „Wahlwerbung“ eingesetzt werden. Einfach ausdrucken und verteilen… Wahl © Gisbert Fischer

92 Gute Gründe Gute Gründe zu kandidieren
eine Mitarbeitervertretung zu wählen Gute Gründe um für die Mitarbeitervertretung zu kandidieren Wahl der Mitarbeitervertretungen in Kirche & Diakonie Wahl der Mitarbeitervertretungen in Kirche & Diakonie Lizenzfreie Graphiken von Pixabay

93 Wahl Ohne MAV – keine Mitbestimmung
Die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten und die Vertretung ihrer Interessen, wird in den Dienststellen und Einrichtungen, auf der Rechtsgrundlage des MVG von Mitarbeitervertretungen ausgeübt. Die Mitarbeitervertretungen sind in den Kirchenkreisen der EKiR in Regionalversammlungen (Regio-MAV) organisiert. Die Interessenvertretung aller MAVen in der EKiR und ihrer Diakonie wird auf Landeskirchen-Ebene durch den Gesamtausschuss der EKiR wahrgenommen. Wahl der Mitarbeitervertretungen in Kirche & Diakonie Evangelische Kirche im Rheinland   732 Kirchengemeinden, mit 2,7 Millionen Gemeindemitgliedern, organisiert in 38 Kirchenkreisen Das Kirchengebiet erstreckt über Teile der vier Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen. Es gibt zur Zeit etwa Beschäftigte in den Gemeinden, Kirchenkreisen, ev. Verbänden und in ca Einrichtungen der Diakonie im Rheinland, Westfalen und Lippe.

94 Wahl Warum eine Mitarbeitervertretung wählen?
Ohne MAV ist es für die einzelnen Mitarbeitenden schwierig, sich gegen unternehmerische Entscheidungen zu wehren oder Wünsche und Bedürfnisse beim Arbeitgeber vorzutragen und durchzusetzen. Deshalb ist es bei Kirche & Diakonie gesetzlich vorgeschrieben (§1 MVG), dass in jeder Dienststelle und Einrichtung eine Mitarbeitervertretung zu bilden ist, die für die Belange und Interessen der Mitarbeitenden eintritt. Wahl der Mitarbeitervertretungen in Kirche & Diakonie Die Mitarbeitervertretung übt „im Auftrag“ der Mitarbeitenden die Innerbetriebliche Mitbestimmung aus. Sie wird dazu durch die MAV-Wahl autorisiert und ist in ihrem Amt durch das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) legitimiert und geschützt. Eine Belegschaft mit MAV ist grundsätzlich besser aufgestellt als ohne,- nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber In vielen für Arbeitnehmer/-innen wichtigen Fragen – von der Arbeitszeit bis zur Kündigung – kann die MAV Verbesserungen durchsetzen. Und sie kann durch ihre Mitbestimmungsrechte, bei vielen unternehmerischen Entscheidungen häufig weit reichende Folgen für die Beschäftigten abmildern. Lizenzfreie Graphiken von Pixabay

95 Wahl Warum eine Mitarbeitervertretung wählen?
Die Mitarbeitenden sind informierter Die MAV berichtet mindestens einmal mal im Jahr in einer Mitarbeiterversammlung über ihre Arbeit und informiert über die betriebliche Situation. Durch eine transparente Arbeit und eine aktive Kommunikation der MAV gewinnen alle Beschäftigten. Wahl der Mitarbeitervertretungen in Kirche & Diakonie Lohn oder Gehalt prüfen Wer weiß schon ob die Eingruppierung in den BAT-KF stimmt? Die MAV hat auch hier ein Mitbestimmungsrecht und überwacht die korrekte Handhabung der tariflichen Vorgaben. Das Recht auf Mitbestimmung wahrnehmen Die MAV ist die Interessenvertretung der Beschäftigten in der Dienststelle. Ohne eine MAV kann das wichtigste Recht der Mitarbeitenden, die Mitbestimmung nicht ausgeübt werden. "Gute Arbeit" ermöglichen Bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten hat die MAV mitzubestimmen. So kann sie auch Maßnahmen zum Arbeits-und Gesundheitsschutz auf den Weg bringen. Lizenzfreie Graphiken von Pixabay

96 Wahl Gute Gründe eine Mitarbeitervertretung zu wählen
Beschäftigung sichern Die MAV kann Maßnahmen initiieren, die langfristig die Arbeitsplätze in den Dienststellen sichern und fördern. Dazu gehören Alternativen z.B. bei Ausgliederung von Arbeit oder Vergabe an andere Unternehmen. Diese Möglichkeit, die Unternehmens-Strategie zu beeinflussen, hat nur die Mitarbeitervertretung. Wahl der Mitarbeitervertretungen in Kirche & Diakonie Mehr Chancen durch Weiterbildung Die MAV kann verlangen, dass ein Qualifizierungsbedarf ermittelt wird und Vorschläge zu innerbetrieblichen Angeboten der Weiterbildung machen. Damit können die Zukunfts-perspektiven von Mitarbeitenden wesentlich verbessert werden. Beruf + Familie vereinbaren Die MAV kann Vorschläge machen, wie z.B. durch eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren sind. Sie kann damit entscheidend die Situation für Mütter und Väter im Betrieb verbessern. Lizenzfreie Graphiken von Pixabay

97 Wahl Gute Gründe eine Mitarbeitervertretung zu wählen
Mitbestimmung auch bei Kündigungen Vor jeder Kündigung ist die MAV zu beteiligen. Eine Kündigung ist sonst rechtsunwirksam. Die MAV kann und wird sich im Streitfall für die Interessen der Mitarbeitenden einsetzen. Wer will darauf als Arbeitnehmer/-in verzichten? Wahl der Mitarbeitervertretungen in Kirche & Diakonie Die Krise erfolgreich meistern: bei Betriebsänderung mitreden Gerade in Krisenzeiten kommt es häufig zu Betriebsänderungen. Für Beschäftigte hat das oft weit reichende Folgen. Die MAV kann hier aktiv mitgestalten und einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen verlangen und aushandeln. Diese Chance haben nur die gewählten MAV-Mitglieder. Personalabbau abmildern Wenn Personalreduzierungen unvermeidbar sind, kann die MAV unter bestimmten Umständen sogar einen Sozialplan erzwingen. Das können Einzelne nicht. Lizenzfreie Graphiken von Pixabay

98 Wahl Gute Gründe Ohne Kandidaten – keine Mitarbeitervertretung
um für die Mitarbeitervertretung zu kandidieren Ohne Kandidaten – keine Mitarbeitervertretung Wer also nicht vor einer mitbestimmungslosen Zeit stehen möchte, sollte rechtzeitig für Interessenten sorgen. Nur mit einer große Anzahl an Kandidaten für die MAV, kann bereits im Vorfeld der Wahl sichergestellt werden, dass die künftige MAV auch für eine volle Amtszeit Bestand hat. Dazu werden ausreichend viele Ersatzmitglieder benötigt. Ersatzmitglieder sind keine Wahlverlierer, sondern unbedingt notwendig um ggf. die Beschlussfähigkeit der MAV zu gewährleisten. Wahl der Mitarbeitervertretungen in Kirche & Diakonie Ebenso wichtig ist es eine hohe Wahlbeteiligung zu erreichen. Jede abgegebene Stimme unterstützt die künftige MAV und motiviert die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Je mehr Mitarbeitende sich an der MAV-Wahl beteiligen, umso besser kann die zukünftige MAV Ihre Position gegenüber der Dienststellenleitung „von Anfang an“ behaupten. Lizenzfreie Graphiken von Pixabay

99 Wahl Es gibt gute Gründe
um für die Mitarbeitervertretung zu kandidieren Nur wenige MAV-Mitglieder wissen bei ihrer ersten Wahl genau, welche Aufgaben auf sie zukommen. Sie wissen nur, dass sie sich für die Belange ihrer Kolleginnen und Kollegen einsetzen wollen. Wahl der Mitarbeitervertretungen in Kirche & Diakonie Die Arbeit in der MAV ist sehr spannend, aber nicht immer ganz einfach. Den größten Handlungsbedarf gibt es oft dort, wo etwas schief läuft. Das bedeutet, die MAV wird oft mit problematischen Situationen zu tun haben. Das bedeutet aber auch, die MAV kann durch ihre Mitbestimmungsrechte viel mitgestalten und einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingen leisten. Aber nur wenn sich eine Belegschaft unmissverständlich hinter Ihre MAV stellt und sie bei ihrer Arbeit ermutigt, kann eine MAV die Interessen der Belegschaft erfolgreich vertreten. Das gilt besonders in Krisenzeiten. Lizenzfreie Graphiken von Pixabay

100 Wahl Es gibt gute Gründe
um für die Mitarbeitervertretung zu kandidieren MAV-Mitglieder müssen sich mit vielen, ganz unterschiedlichen Themen beschäftigen, die oft genug gar nichts mit ihrem bisherigen Beruf oder ihrer Ausbildung zu tun haben. Um das notwendige Rechtswissen zu erlangen, haben die MAV-Mitglieder das Recht, Seminare zu besuchen. Denn nur mit dem entsprechenden Wissen können die Interessen der Mitarbeitenden vor der Dienststellenleitung vertreten werden Wahl der Mitarbeitervertretungen in Kirche & Diakonie Das Amt in der MAV wird nicht „extra“ vergütet – es handelt sich um ein Ehrenamt. Das bedeutet aber nicht, dass MAV-Mitglieder ihre Freizeit für das Amt opfern müssen. Für die Durchführung ihrer Aufgaben muss der Arbeitgeber die MAV-Mitglieder von ihrer üblichen Arbeit befreien, natürlich ohne ihr Arbeitsentgelt dafür zu kürzen. Die Mitglieder der MAV genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Er beginnt bereits mit der Aufstellung als Wahlbewerber. Eine ordentliche fristgemäße Kündigung ist grundsätzlich unzulässig. Auch nach Ende seiner Amtszeit besteht für das MAV-Mitglied noch für ein Jahr ein nachwirkender Kündigungsschutz. Lizenzfreie Graphiken von Pixabay

101 WIR MACHEN MIT ! Wahl der Mitarbeitervertretungen in Kirche & Diakonie
Es viele Gute Gründe eine Mitarbeitervertretung zu wählen und für die MAV zu kandidieren … Lizenzfreie Graphiken von Pixabay

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103 Interessenvertretung der MAVen in der EKiR
REGIO MAV © Gisbert Fischer

104 REGIO MAV In den Dienststellen und Einrichtungen
werden die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten und die Vertretung ihrer Interessen, auf der Rechtsgrundlage des MVG von Mitarbeitervertretungen ausgeübt. In den Kirchenkreisen der EKiR sind die Mitarbeitervertretungen in Regionalversammlungen (Regio-MAV) organisiert. Die Regionalversammlungen sind mit der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches der MAVen, sowie der Förderung von Fortbildungen für die MAV-Mitglieder beauftragt. Die Interessenvertretung aller MAVen in der EKiR und ihrer Diakonie wird auf Landeskirchen-Ebene durch den Gesamtausschuss der EKiR wahrgenommen. Der „GesA“ wird von einer Wahlversammlung gewählt, die durch die Regio-MAVen besetzt wird. Evangelische Kirche im Rheinland © Gisbert Fischer

105 Regio-MAV und Gesamtausschuss sind kein Gewerkschafts-Ersatz
Rund 1.3 Mill. Menschen arbeiten bei Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden. Für diese Beschäftigten haben Betriebsverfassungsgesetz und Tarifverträge keine Gültigkeit. „Tarife“ werden auf Grundlage von den Kirchen selber gesetzten Arbeitsrechtsregelungen, dem sogenannten „3.Weg“ festgelegt. Nicht das BetrVG regelt die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten, sondern das Mitarbeitervertretungsgesetz. Deshalb ist bei Kirche & Diakonie rund um das Arbeitsrecht „Alles anders“ . So ist zb. die sonst in Betrieben übliche Präsenz der Gewerkschaft über Vertrauensleute, in Kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen der Diakonie nicht vorhanden. Es gibt keine Betriebsgruppen, keine Fachgruppen oder Tarifkommissionen der Gewerkschaft, die Forderungen der Beschäftigten in Tarifverhandlungen eingebringen könnten. So besteht auch für die etwa Beschäftigten in der EKiR und ihrer Diakonie keine Möglichkeit „ihre“ Forderungen zu Gehör zu bringen. Regio-MAV und Gesamtausschuss können das nicht leisten,- ihre Zuständigkeit ist auf die Umsetzung und Weiterentwicklung der (inner-) betrieblichen Mitbestimmung begrenzt. © Gisbert Fischer

106 REGIO MAV Regio-MAV was ist das ? …kann man da mitmachen
Im Anschluss an die MAV-Wahlen, werden viele neugewählte MAV-Mitglieder erstmals von der Regio-MAV hören und sich fragen, was das ist und ob man da mitmachen kann. Ja - die Regio-MAV ist was zum Mitmachen! Jede MAV entsendet ihre Vertreter in die Regionalversammlungen. Das ist ein im MVG verankertes Recht, mit dem Ihr die Interessenvertretung Eurer Kolleginnen und Kollegen auch auf Kirchenkreisebene ausüben könnt. Die Besonderheit des 3.Weges führt dazu, dass eine Vertretung der Mitarbeitenden durch Gewerkschaft und Berufsverbände erschwert ist. Mitbestimmung/Mitwirkung oberhalb der betrieblichen Ebene, kann sich deshalb nur über Zusammenschlüsse der Mitarbeitervertretungen entfalten. Diese Aufgabe ist auf Kirchenkreisebene der Regio-MAV, auf Landeskirchenebene dem Gesamtausschuss zugewiesen. © Gisbert Fischer

107 REGIO MAV …heute kaum zu glauben,
aber bis zum gab es keine Rechtsgrundlage für Kooperationen oder geregelter Zusammenarbeit von MAVen in der EKiR. Jegliche Form der Zusammenarbeit von MAVen wurde von den meisten Dienstgebern unterbunden, Freistellungsanträge für derartige Versammlungen als Privatsache abgetan und regelmäßig abgelehnt. Mit dem Hinweis auf die „nur“ innerbetriebliche Zuständigkeit der MAV wurde jeder außerbetriebliche MAV-Kontakt als „gewerkschaftliche Konspiration“ angesehen und behindert. Heute kaum noch vorstellbar, aber vor 2001 war das gängige Praxis. Informationen zu Fortbildungen, MAV-Tagungen aber auch zu arbeitsrechtlichen Änderungen waren dem Zufall überlassen. Die selbstverständliche Zusammenarbeit der Betriebsräte mit Ihrer Gewerkschaft, waren für die MAVen von kirchlichen- und diakonischen Einrichtungen nicht nur unerwünscht,- sondern konnte durchaus zur unverhohlenen Androhung von Repressalien führen. Das alles hat sich durch die Arbeit der Regio-MAVen positiv verändert © Gisbert Fischer

108 REGIO MAV Rechtsgrundlage der Regio-MAV (AVO-MVG) Vom 15. April 2011
§ 4 Regionale Mitarbeitervertreterversammlungen (1) Die Mitarbeitervertretungen kirchlicher und diakonischer Einrichtungen entsenden jeweils ein Mitglied zu regelmäßigen regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen. Diese dienen dem Informations- und Erfahrungsaustausch sowie der Organisation der Fortbildung und sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Über den räumlichen Bereich verständigen sich die Mitarbeitervertretungen, sie informieren die Superintendenten sowie die Dienststellenleitungen der rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtungen. Er umfasst in der Regel mindestens den Bereich eines Kirchenkreises, möglichst den Bereich mehrerer Kirchenkreise. (2) Die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen wählen für die Dauer der allgemeinen Amtszeit der MAVen eine Sprecherin. Diese laden zu den Sitzungen ein, sind für die Organisation nach Absatz 1 verantwortlich und leiten die Zusammenkünfte. Für die Sprecherinnen wird jeweils eine Stellvertreterin gewählt. (3) Jede Regio-MAV wählt die in die Wahlversammlung für den Gesamtausschuss zu entsendenden Mitglieder. Sie entsendet so viele Mitglieder wie sie Kirchenkreise umfasst. (§ 5,2) Die notwendigen Kosten des Informations- und Erfahrungsaustausches in der regionalen Mitarbeitervertreterversammlung tragen die regionalen Dienststellen.(Kirchenkreise)

109 REGIO MAV Gemeinsamer Gesamtausschuss
Mit den Regionalversammlungen (Regio-MAV) in den Kirchenkreisen hat sich im Sept.2000 auch auf Landeskirchen-Ebene eine überregionale Vertretung für die MAVen In der EKiR und ihrer Diakonie konstituiert. Der „Landeskirchliche Beirat“ entsprach allerdings in seiner zugewiesenen Aufgabenstellung, nicht den Vorstellungen der MAVen von ihrer „Interessenvertretung“. Erst 2011 wurde auch in der EKiR ein Gesamtausschuss gebildet, der die MAVen der verfassten Kirche und die MAVen der Einrichtungen der Diakonie auf Landeskirchen-Ebene vertritt. Gemeinsamer Gesamtausschuss für die Evangelische Kirche im Rheinland und dem Diakonischen Werk der EKiR Der Gesamtausschuss ist das Sprachrohr und der "Anwalt" für die Beschäftigten bei Kirche & Diakonie gegenüber der Landessynode, Landeskirchenamt und der Diakonie in allen Fragen, die die Beschäftigten in Verbindung mit der Mitbestimmung betreffen. In enger Zusammenarbeit mit den Regio-MAVen vertritt der Gesamtausschuss (GesA), die Mitarbeitervertretungen in den Gemeinden, Kirchenkreisen, ev. Verbänden der EKiR und in ca Einrichtungen des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe © Gisbert Fischer

110 Gesamtausschuss § 54 MVG Bildung von Gesamtausschüssen
( 1 ) Im Bereich der Gliedkirchen, des jeweiligen Diakonischen Werks oder für beide Bereiche gemeinsam ist ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretung im kirchlichen und diakonischen Bereich zu bilden. Einzelheiten über Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung des Gesamtausschusses regeln die Gliedkirchen. Ausführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz § 7 zu §§ 54 ff… AG.MVG-EKD (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 55 a bis c und e MVG-EKD wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen gebildet. (2) Der Gesamtausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Sie werden von einer Wahlversammlung gewählt. Den Mitgliedern ist die notwendige Dienstbefreiung für die Ausübung des Mandates ohne Minderung ihrer Bezüge zu gewähren. Der Gesamtausschuss kann weitere Mitglieder von MAVen mit beratender Stimme hinzuziehen. Die Dienststellen erhalten auf Antrag einen finanziellen Ausgleich, der die durch die notwendige Dienstbefreiung entfallende Arbeitsleistung umfasst, sofern die Mitglieder des Gesamtausschusses nicht aus anderen Gründen freigestellt sind. Dabei werden für die Kostenerstattung je Mitglied maximal zehn Arbeitstage jährlich als notwendige Dienstbefreiung nach Satz 4 berücksichtigt.

111 Gesamtausschuss Bildung und Aufgaben des Gesamtausschusses
Regelungen in der EKiR Bildung und Aufgaben des Gesamtausschusses (3) In die Wahlversammlung entsendet jede regionale Mitarbeitervertreterversammlung so viele Mitglieder, wie sie Kirchenkreise umfasst. (4) Der Gesamtausschuss wird jeweils bis zum 30. September des Jahres gebildet, in dem die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden. (6) Bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie der Förderung der Fortbildung wird der Gesamtausschuss von regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen unterstützt. Der räumliche Bereich einer regionalen Mitarbeitervertreterversammlung umfasst das Gebiet eines oder mehrerer Kirchenkreise. Die Mitarbeitervertretungen kirchlicher und diakonischer Einrichtungen entsenden jeweils ein Mitglied zu den regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen. (7) Für den Gesamtausschuss und die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß. © Gisbert Fischer

112 Wahlversammlung ein Mitglied im Kirchenkreis Regionalversammlung
REGIO MAV die Regionalversammlung entsendet je Kirchenkreis ein Mitglied die MAVen im Kirchenkreis in die entsenden ein Mitglied in die Wahlversammlung der EKiR zu informieren ist der Gesamtausschuss Regionalversammlung die Wahlversammlung zu wählen sind die Vorsitzenden wählt 15 Mitglieder bis zum 30.Sept. (Sprecher/innen und Stellvertretung) für den zu informieren sind die Superintendenten und der Gesamtausschuss © Gisbert Fischer

113 die Mitglieder der Wahlversammlung werden aufgefordert,
Gesamtausschuss Die Wahlversammlung wird nach Vorliegen der Entsendebeschlüsse aus den Regio-MAVen spätestens zum 30.September einberufen die Mitglieder der Wahlversammlung werden aufgefordert, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. Werden Mitglieder von MAVen vorgeschlagen, die der Wahlversammlung nicht angehören oder aus sonstigen Gründen an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, bedarf es deren vorherigen Einverständnisses Über die Wahlvorschläge wird durch geheime Wahl abgestimmt Das Wahlergebnis wird dem bisherigen Vorsitzenden des Gesamtausschusses, dem Landeskirchenamt und dem Diakonischen Werk mitgeteilt Vorsitz und Stellvertretung wählt der Gesamtausschuss in seiner ersten Sitzung nach der Neubildung © Gisbert Fischer

114 Gesamtausschuss § 55 MVG Aufgaben des Gesamtausschusses
Dem Gesamtausschuss sollen insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen werden a) Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten, b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den MAVen Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen, c) Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind, d) Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten kirchengesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht sowie e) Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchengerichte nach § 57.

115 Gesamtausschuss Ständige Konferenz, Bundeskonferenz,
Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland § 55a MVG ( 1 ) Die gliedkirchlichen Gesamtausschüsse und die Gesamtmitarbeitervertretung der Einrichtungen, Amts- und Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland bilden die Ständige Konferenz. Kirche Stäko Diakonie Buko ( 2 ) Die Gesamtausschüsse im diakonischen Bereich bilden die Bundeskonferenz. ( 3 ) Zusammen bilden die Vorstände der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz der Diakonie den Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland. Dieser tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. GsA EKD GsA Vertreter der Landeskirchen ( 4 ) Die Gesamtausschüsse nach § 54 Absatz 1 entsenden aus ihrer Mitte jeweils zwei Mitglieder in die Ständige Konferenz oder in die Bundeskonferenz. § 55b Aufgaben Die Ständige Konferenz und die Bundeskonferenz haben insbesondere folgende Aufgaben: a) Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten kirchengesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland, b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Gesamtausschüssen und Förderung ihrer Fortbildungsarbeit sowie c) Beratung und Unterstützung der entsendenden Gremien.

116 der Gesamtausschuss bewirken ?
Was kann denn der Gesamtausschuss bewirken ? Zu allererst kann er darauf achten, dass sich das kirchliche Arbeitsrecht nicht noch weiter von dem "Allgemeinen" entfernt. Das hat schon der Beirat erfolgreich getan und das wird auch vom Gesamtausschuss fortgesetzt. Bei allen unsere Arbeitsplätze betreffenden Überlegungen, sollte der GesA wie schon bei Änderungen zum MVG, eingebunden sein und „gehört“ werden. Anders als in anderen Landeskirchen, beteiligt sich der Gesamtausschuss der EKiR nicht aktiv an der Tarifsetzung. Das ist nach Überzeugung der Mitglieder im GesA alleine Sache der Gewerkschaft und Verbände. Das schließt natürlich nicht aus, dass tarifpolitische Vorstellungen und Wünsche über den GesA an die Dienstnehmerseite in der ARK/RWL herangetragen werden. Aber es geht es nicht "nur" um Tarife, sondern um den Ausbau der Mitbestimmung zur Unternehmens-Mitbestimmung für Kirche & Diakonie. Zudem kann der GesA mit Initiativen dazu beitragen, dass sich die Arbeitsbedingungen und Perspektiven kirchlich/diakonischer Arbeit nachhaltig verbessern. © Gisbert Fischer

117 Öffentlichkeitsarbeit
die 15 Mitglieder arbeiten in Ausschüssen und Arbeitsgruppen Aufgaben Informieren Mitbestimmung Kirche und Diakonie unterstützen beraten Mitarbeit in Stäko Forderungen stellen Buko Tagungen Seminare Fortbildung MAV Symposien Kooperation Inovation Arbeitsrecht Tarifentwicklung Rechte einfordern DN-Bündnis ArA - vkm MAV Fortbildung Tagungen Symposium Arbeitsrecht BAT-KF AVR Urteile Urlaub Arbeitszeit ARRG Streikrecht verdi - nrw Öffentlichkeitsarbeit Homepage Infodienst Wachsam bleiben © Gisbert Fischer

118 REGIO MAV Gesamtkonferenz Ausschüsse Arbeitsgruppen
Regio-MAV und GesA zum Mitmachen ! Die SprecherInnen und Sprecher der Regio-MAVen treten zwei Mal jährlich mit dem Gesamtausschuss zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen 2x im Jahr REGIO MAV Gesamtkonferenz Der Gesamtausschuss kann weitere Mitglieder von MAVen und sachkundige Personen beratend hinzuziehen Ausschüsse Die Arbeit des Gesamtausschusses wird durch das Landeskirchenamt und das Diakonische Werk RWL unterstützt Arbeitsgruppen © Gisbert Fischer

119 Öffentlichkeitsarbeit
Gesamtkonferenz Mitmachen MAVen Regio-MAV Gesamtausschuss Mitarbeit aktive Gesamtkonferenz GesA Vorstand in Ausschüssen Arbeitsgruppen GesA-Sitzungen Öffentlichkeitsarbeit Homepage Arbeitsrecht Tarifentwicklung Ausschüsse Fortbildung Tagungen Symposium Mitbestimmung MVG Forderungen ausarbeiten Stellungnahmen Resolutionen verabschieden Aktionen planen Öffentlichkeit herstellen ARK DW LKA Partner © Gisbert Fischer

120 Forderungen des GesA der EKiR
Was muss sich ändern ? Forderungen des GesA der EKiR Das Mitarbeitervertretungsgesetz ist ein Regelwerk, das in beinahe allen Vorgaben die der Ausübung von Mitbestimmung dienen, für die Dienststellenleitung eine Option der Wahl offenhält. Das MVG bleibt wie schon vor Jahrzehnten weit hinter den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zurück und hat selbst nach Novellierungen oder „Neufassungen“ seinen antiquierten Charakter erhalten. So sind zb, nicht einmal die Informationspflichten der Dienststellenleitung in allen Punkten zwingend. Frühzeitige Information und Beteiligung bereits bei der Planung, ist aber eine Voraussetzung zur Mitbestimmung und sollte gerade in Zeiten des Umbruchs verpflichtend sein. Der Gesamtausschuss fordert, dass die Regelungen des MVG, in der EKiR noch vor den MAV-Neuwahlen 2018 an die Anforderungen einer wirksamen Mitbestimmung angepasst werden.

121 eine 25%ige Freistellung * bei 15 - 51 Mitarbeitenden
Was muss sich ändern ? Der Gesamtausschuss fordert, dass die Freistellungsregeln in § 20 MVG an die zeitlichen Erfordernisse zur Erfüllung der MAV-Aufgaben angepasst werden eine 25%ige Freistellung * bei   Mitarbeitenden eine 33%ige Freistellung bei   Mitarbeitenden - eine 50%ige  Freistellung bei Mitarbeitenden - eine 75%ige  Freistellung bei Mitarbeitenden - zwei 50%ige Freistellungen * bei Mitarbeitenden - drei 50%ige Freistellungen bei Mitarbeitenden - vier 50%ige Freistellungen bei Mitarbeitenden bei mehr als 900 Mitarbeitenden je angefangene 300 eine 50%ige  Freistellung * * von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung         Die MAVen von „kleineren“ Dienststellen, wie sie in unseren Gemeinden und Kirchenkreisen anzutreffen sind, müssen besonders berücksichtigt werden. Mit einer „viertel“ oder „drittel“ Freistellung, können auch die MAVen entlastet werden, die bisher keinen Anspruch auf Freistellung haben

122 Forderungen des GesA der EKiR
Was muss sich ändern ? Forderungen des GesA der EKiR Mitbestimmung auf allen Ebenen Die Mitarbeitenden müssen in den Aufsichtsgremien vertreten sein ,- auch bei Kirche & Diakonie. Sie haben es verdient, an wichtigen betrieblichen Entscheidungen stärker beteiligt zu werden. Zumal in den Dienststellen auf Leitungsebene die Unsitte zunimmt, selbst unmissverständliche Rechte der MAV aus „wirtschaftlichen“ Gründen in Frage zu stellen. Deshalb fordert der Gesamtausschuss …die Erweiterung der gesetzlichen Mitbestimmung …Übernahme des DrittelbG. auch für die EKiR und DWR …Anpassen des §23a,2 an die Bestimmungen des BetrVG …und die Erweiterung der Beteiligungspräsenz …in Aufsichtsgremien i.S.d. Unternehmensmitbestimmung …in der Landes- und Kreissynode …in den Synodalen Struktur- und Finanzausschüssen …bei gesamtkirchlichen Projekten

123 Hilfestellung http://www.mav-gesa-ekir.de Die Regio-MAV
Der Gesamtausschuss der EKiR Ist die Vertretung aller MAVen auf Landeskirchenebene. Der GesA beantwortet grundsätzliche Fragen, die sich aus der MAV-Praxis stellen. Missstände, die sich aus dem kirchlichen Arbeitsrecht entstehen, werden vom GesA den Arbeitsrechts-Referenten der EKiR und DW-RWL zur Abhilfe vorgetragen. Als lfd. Hilfestellung für die MAVen in der EKiR informiert der GesA über alles was für die MAV Arbeit notwendig und von Interesse ist, auf seiner Homepage. Hilfestellung für die MAVen im Bereich der EKiR Die Regio-MAV ist die Vertretung der MAVen auf Kirchenkreis-Ebene Bei ihren Regionalversammlungen geht es nicht nur ums Kaffeetrinken,- sondern um den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Hilfestellung Die Kontaktdaten eurer Regio-MAV können auf der GesA Homepage abgerufen werden Regio-MAV Infodienst Über die Regio-MAVen erhalten die angeschlossenen MAVen per eine Zusammenstellung von Infos zur Unterstützung der lfd. MAV-Arbeit. Der Infodienst kann auch auf der GesA Homepage abgerufen werden.

124 …und MAV Fortbildungen
Infos zur MAV Arbeit, Gesetzestexte, Urteile und Hilfsmittel der Gewerkschaften und Verbände sind im Internet leicht und schnell zu finden… …sie ersetzen aber nicht den Erfahrungsaustausch mit anderen MAVen bei MAV Tagungen …und MAV Fortbildungen Gut informierte Mitarbeitervertretungen wissen um ihre Rechte und lassen sich nicht einschüchtern Danke für Eure Aufmerksamkeit

125 Regelungen zum Arbeitsrecht in der Evangelischen Kirche im Rheinland
Hinweise für die Nutzer Die Zusammenstellung bezieht sich auf die Regelungen zum Arbeitsrecht in der Evangelischen Kirche im Rheinland Stand: 2017/18 Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung der Bestimmungen des MVG, der Wahlordnung und ARRG der EKiR, jeweils ohne Anspruch auf Richtigkeit Zur Vertiefung ist empfohlen, die aktuellen Texte und Kommentierungen der Regelungen ergänzend zu nutzen Der Foliensatz ist für die Nutzung von Mitarbeitervertretungen freigegeben Für MAV-Seminare im Bereich der EKiR kann die Zusammenstellung als animierte PowerPoint Präsentation erbeten werden. Gisbert Fischer Bilder, Fotos und Graphiken sind lizenzfrei zur Nutzung freigegeben von und /oder von Wikipedia übernommen ,- mit Dank an die Urheber


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