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Datenschutz und Schulhomepage

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Präsentation zum Thema: "Datenschutz und Schulhomepage"—  Präsentation transkript:

1 Datenschutz und Schulhomepage

2 Was darf ins Netz? § DATENSCHUTZ
Grundsatz Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten. das DSG-NRW oder andere Rechtsvor-schrift erlaubt es Ausnahmen betroffene Person willigt ein § 4 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW §§ 120 ff. SchulG vgl.

3 Lehrkräfte auf der Homepage
DATENSCHUTZ Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs-und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und dienstliche Rufnummer zulässige Angaben (Einwilligung nicht erforderlich) (wirksame) Einwilligung alle anderen Daten, insbesondere Fotos vgl Freiwilligkeit Informiertheit Widerrufbarkeit schriftlich § 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG-NRW)

4 SchülerInnen auf der Homepage zulässige SchülerInnen-Daten
DATENSCHUTZ zulässige SchülerInnen-Daten keine gesetzliche Befugnis (wirksame) Einwilligung grundsätzlich erforderlich Einwilligungsfähigkeit beachten Einwilligungsfähigkeit, § 120 Abs. 2 Satz 3 SchulG: „Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.“

5 Fotos auf der Homepage § DATENSCHUTZ Recht am eigenen Bild Ausnahmen
(§ 22 KunstUrhG) Verbreitung und Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Betroffenen Ausnahmen (§23 KunstUrhG) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen Bilder von Versammlungen, Aufzü-gen und ähnlichen Vorgängen Besonderheit Schule Die Verbreitung und Veröffentlichung fotografischer oder elektronischer Aufnahmen ist bei Minderjährigen nur mit Zustimmung der Eltern erlaubt. vgl. § 27 Abs. 1 ADO (BASS 21-2 Nr. 4)

6 Weitere mögliche Problemfelder
DATENSCHUTZ Webcam ohne Einwilligung allenfalls Übersichtaufnahmen Warnhinweise und Regelungen in Nutzungsordnungen = keine „wasserdichten“ Lösungen Gästebuch, Foren, schwarzes Brett Kontaktlisten Aufnahme nur mit Einwilligung der Betroffenen Beiträge von Schüler/innen schriftliche Genehmigung empfehlenswert In Schülerzeitungen unproblematisch (vgl. § 45 Abs. 3 SchulG)


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