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Veröffentlicht von:Kurt Bader Geändert vor über 7 Jahren
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Novellierung der BetrSichV für Aufzugsanlagen
NIF Hausverwaltung Nahlenz Immobilienverwaltung Franken GmbH – Verwaltungsbeiratsseminar am Risiken beherrschen Novellierung der BetrSichV für Aufzugsanlagen Oliver Riese, Fa. UBPA GmbH Schwaig Ing.-Büro für Aufzugsanlagen u. Fördertechnik Veranstaltung der Hausverwaltung Nahlenz Immobilienverwaltung GmbH am Gemeindesaal St. Bonifaz, Leopoldstr. 43, Nürnberg
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Inhaltsübersicht UBPA Betriebssicherheitsverordnung Neuerungen
Ausblick
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Firma UBPA Ing.-Büro für Aufzugsanlagen u. Fördertechnik
Unterstützung zur Betreuung und Planung von Aufzugsanlagen Büro in Nürnberg Internet: Erstberatung kostenfrei !
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Problemstellung Betreiber Betriebskosten Investitionskosten Wartung
Störungen Reparaturen Umbauten Modernisierungen Neuerrichtungen
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Schwierigkeiten des Betreibers
mangelndes Fachwissen verschiedene Vorschriften technisches Verständnis wenig Vergleichsmöglichkeiten begrenzte Anzahl von Anlagen Abhängigkeit von Hersteller bzw. Wartungsfirma überwachungsbedürftige Anlagen Ängste vor Sach- und Personenschäden AUFZUGSMANAGEMENT
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Überwachung Rechnungsprüfung Vertragsprüfung Störungen, Reparaturen
Personenbefreiungen Abnahmeprüfungen Vertragsprüfung Wartungsverträge, Notrufverträge Vereinbarungen für Abnahmeprüfungen Prüfung Inhalt, Umfang, Intervall Neuverhandlung, Ausschreibung
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Betriebssicherheitsverordnung
neue BetrSichV (2015) Inkrafttreten am 01. Juni 2015 löst BetrSichV (2002) ab regelt Betrieb und Überwachung von Aufzugsanlagen Arbeitgeber ersetzt Betreiber (Aufzug Arbeitsmittel) Arbeitsschutzgesetz greift Ordnungswidrigkeiten verschiedene neue Anforderungen
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Betriebssicherheitsverordnung
Gültig für: Personenaufzüge nach Richtlinie 95/16/EG Lastenaufzüge nach Richtlinie 95/16/EG Maschinen nach Richtlinie 2006/42/EG Personen-Umlaufaufzüge Bauaufzüge mit Personenbeförderung Mühlen-Bremsfahrstühle
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Instandhaltung/Wartung
fachkundige Instandhaltung verpflichtend unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage durch fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigte Wartungsfirma nach DIN EN zertifiziert Unterlassung ist Ordnungswidrigkeit
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Prüfungen wiederkehrende Prüfungen Prüfung vor Inbetriebnahme (PvI)
Haupt- und Zwischenprüfungen Frist für Hauptprüfung max. 2 Jahre mit Zwischenprüfung erweiterter Prüfungsumfang, z.B. externe Sicherheits-einrichtungen (Notstrom, Brandfall usw.) und Sicherheit der elektrischen Anlage Plakette in Kabine Prüfung vor Inbetriebnahme (PvI) bei Neuanlagen (auch Komplettaustausch) zusätzliche Unterlagen erforderlich
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Notrufsystem bis 31.12.2020 bei jeder Aufzugsanlage
Zwei-Wege-Kommunikationseinrichtung zu ständig besetzter Stelle analoges Telefonnetz evtl. bis abgeschaltet Nutzung GSM-Systeme
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Notfallplan bis 31.05.2016 bei jeder Aufzugsanlage
Angabe Standort, Betreiber, Personen mit Zugang zur Anlage, Personen zur Befreiung usw. bei Aufschaltung auf Notrufzentrale dort vorliegend
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Aufzugswärter Regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle
insbesondere Notrufweiterleitung durch Betreiber bzw. Aufzugswärter Arbeitsmittel müssen vor ihrer Verwendung kontrolliert und auf Funktion geprüft werden Betreiber muss Zuständigkeiten und geeignete Abstände festlegen Dokumentation
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Aufzugswärter Praktische Pflichten des Aufzugswärters
ca. vier - zwölfwöchentliche Begehung Prüfung der Notrufeinrichtung Prüfung der Haltegenauigkeit Prüfung von Scher- und Quetschkanten Allgemeine Sichtprüfung hinsichtlich Verletzungsgefahren Glasprüfung bei Aufzügen mit Glas Dokumentation der Überprüfungen Übernahme durch Überwachungssystem
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Gefährdungsbeurteilung (GB)
Sicherheitstechnische Bewertungen (STB) entfallen Eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ab dem ist für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen verpflichtend – Aufzugsanlage ist ein Arbeitsmittel Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung Abgleich Ist-Zustand mit Stand der Technik vorhandene Technik (Stand Errichtung) gegenüber gestellt zu heutigem Stand der Technik
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Gefährdungsbeurteilung (GB)
zur Ermittlung der Prüffristen und des sicherheitstechnischen Zustandes der Anlage Ab dem wird durch die ZÜS bei den jeweils fälligen Hauptprüfungstermin ein Mangel mit Bewertungsstufe 1 festgestellt: „Die Anlage kann nicht uneingeschränkt sicher nach dem Stand der Technik verwendet werden.“ Verpflichtung Durchführung einer aktuellen GB ! Durchführung durch Befähigte Person Bestandschutz ist Weggefallen
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Gefährdungsbeurteilung (GB)
nach DIN EN und EN81-20 Checkliste mit mind. 75 Punkten Festlegung der möglichen Gefährdungen notwendige Maßnahmen Abweichungen zum Stand der Technik, zeitliche Vorgabe wird in der neuen TRBS XXXX (ca.12/2017) noch geregelt Realisierung in Modulen möglich (Investitionsplan) Verpflichtung, Risiken zu minimieren straf- und zivilrechtliche Haftung bei Unfällen bzw. Schäden
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Typische Gefährdungen bei Anlagen nach TRA 200 (1972-1999)
Risikostufe hoch Antriebssystem mit schlechter Anhaltegenauigkeit unsicherer Zugang zur Schachtgrube unzureichende Umwehrung auf dem Fahrkorbdach Risikostufe mittel kein Schutz an Treibscheibe kein Schutz gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung Risikostufe niedrig ungenügende Gegengewichtsabtrennung in Schachtgrube keine Beladungskontrolle
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Ausblick Festlegung Umsetzung Maßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung in TRBS (ca. 12/2017) für Neuanlagen (auch Komplettaustausch) DIN EN verbindlich ab (Inbetriebnahme)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
ENDE Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ??? Fragen ??? UBPA Ingenieurbüro für Aufzugsanlagen u. Fördertechnik Haimendorfer Str. 54 90571 Schwaig 09 11/
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