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Veröffentlicht von:Evagret Lichtenberg Geändert vor über 7 Jahren
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Info-Veranstaltung für Apothekerinnen und Apotheker im Kreis Soest und im Hochsauerlandkreis 14. und 16. November 2016
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Begrüßung, Tagesordnung Lebensmittelüberwachung in Apotheken
Tagesordnung I Begrüßung, Tagesordnung Lebensmittelüberwachung in Apotheken Personelles Aktuelles zum Urteil des EuGH am KAoA – „Kein Abschluss ohne Anschluss“ 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Rezepturprojekt „Qualidon“ (Methadon- und L-Polamidon-Zubereitungen)
Tagesordnung II Rezepturprojekt „Qualidon“ (Methadon- und L-Polamidon-Zubereitungen) Umgang mit Rezeptfälschungen Bevorratung mit Notfall-Arzneimitteln gem. § 15 ApBetrO / praxisgerechte Liste mit Notfall-Arzneimitteln Zusammenstellung eines „Inspektions-Ordners“ 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Meldung von Verstößen an die Apothekerkammer gem. HeilBerG NRW
Tagesordnung III Meldung von Verstößen an die Apothekerkammer gem. HeilBerG NRW Barrierefreiheit in Apotheken Pharmakovigilanz Temperaturüberwachung in Apotheken 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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2. Lebensmittelüberwachung
Kontaktdaten Hochsauerlandkreis Kreis Soest Dr. Norbert Alberter FD 36 – Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in Meschede Tel – 94 – 1187 hochsauerlandkreis.de Dr. Eberhard Büker Abt Veterinärdienst Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz in Soest Tel – 30 – 2191 kreis-soest.de 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Personelles 3. Personelles 14. und 16. November
Info-Veranstaltung 2016
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4. Urteil des EuGH am 19.10.2016 Die Begründung:
Einschränkung des freien Warenverkehrs Gesetzliche Regelung in Deutschland nicht geeignet, um die Versorgung der Patienten zu garantieren „traditionelle Apotheken besser als Versandapotheken in der Lage, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen“ 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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4. Urteil des EuGH am 19.10.2016 Die Begründung:
„für Versandapotheken Preiswettbewerb wichtigerer Wettbewerbsfaktor als für traditionelle Apotheken“ „Angesichts der Besonderheiten des deutschen Marktes ist dieser sogar das einzige Mittel“ 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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4. Urteil des EuGH am 19.10.2016 Die Begründung:
„es wurde nicht dargetan, inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden kann“ 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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4. Urteil des EuGH am 19.10.2016 Die Begründung:
„Ganz im Gegenteil legen einige Unterlagen […] nahe, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln dadurch fördern würde, dass Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten“ 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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4. Urteil des EuGH am 19.10.2016 Die Begründung:
„dass für die traditionellen Apotheken, wenn sie sich einem Preiswettbewerb der Versandapotheken gegenübersehen, ein Anreiz bestünde, solche Aktivitäten (Anmerkung: Herstellung von Rezepturen und Bereitstellung eines gewissen Sortiments) zu entfalten“ 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Wie geht es nun weiter??? 4. Urteil des EuGH am 19.10.2016
14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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4. Urteil des EuGH am 19.10.2016 Wie geht es nun weiter??? → Optionen
RX – Versandhandelsverbot ? Komplette Preisfreigabe ? Höchstpreisverordnung ? Komplette Neuausrichtung der AMPreisV Gar nichts tun ? (Inländerdiskriminierung!) Gericht verkennt die Besonderheit des Arzneimittels → Gefahr für die Apothekenpflicht ? → Gefahr für das Fremdbesitzverbot ? 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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4. Urteil des EuGH am Bericht des Kreisvertrauensapothekers Herr Krings-Grimm, Finken – Apotheke Arnsberg Sonder-Sitzung AKWL am zum Thema 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Aktuelles aus der PTA- Lehranstalt 5. „KAoA“ 14. und 16. November
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5. „KAoA“ Aktuelles aus der PTA- Lehranstalt
Poster zum Aufhängen in Ihrer Apotheke stellen wir Ihnen heute zur Verfügung ! 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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5. „KAoA“ www.berufsfelderkundung-hsk.de Erkundung in der 8. Klasse
03. – 07. April 2017 Kostenloses Buchungsportal Darstellung der Apotheke Anbieten von Erkundungsplätzen 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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5. „KAoA“ www.berufsfelderkundung-kreis-soest.de
Erkundung in der 8. Klasse 06. – 10. Februar u. 03. – 07. April 2017; 24. – 28. April u. 26. – 30. Juni 2017 Kostenloses Buchungsportal Darstellung der Apotheke Anbieten von Erkundungsplätzen 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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5. „KAoA“ Flyer finden Sie auf Ihrem Platz
Fr. Dr. Beer steht für Fragen zur Verfügung 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Flyer finden Sie auf Ihrem Platz
5. „KAoA“ Flyer finden Sie auf Ihrem Platz 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Erfahrungsbericht der Adler-Apotheke in Brilon, Frau Dietrich-Siebert
5. „KAoA“ Erfahrungsbericht der Adler-Apotheke in Brilon, Frau Dietrich-Siebert 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Erfahrungsbericht der Rats-Apotheke in Soest,
5. „KAoA“ Erfahrungsbericht der Rats-Apotheke in Soest, Frau Kaminski 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Teilnehmer: Amtsapotheker NRW
6. „QualiDon“ „QualiDon“ – Qualitätsüberprüfung von Methadonzubereitungen zur Drogenersatztherapie Teilnehmer: Amtsapotheker NRW untersucht durch die AUSt des LZG.NRW in Münster 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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6. „QualiDon“ Probenzug Verordnung (L-Methadon oder Racemat)
Herstellungsanweisung Herstellungsdokumentation Ggf. Prüfdokumentation Prüfung der hergestellten Lösung hinsichtlich Gehalt und ggf. Enantiomerenreinheit Weiterer Zusätze (Konservierung, Farbstoffe) 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Sehr gute Teilnahme in NRW
6. „QualiDon“ Sehr gute Teilnahme in NRW Kostentragung durch Apotheke nur bei Verstoß, anderenfalls trägt das Land NRW die Kosten für die Begutachtung Gesamt-Ergebnisse für NRW…. …. Im nächsten Jahr…. 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Mündliche Information Auswahl einzelner Apotheken
6. „QualiDon“ Vorgehen: zunächst Abfrage der Herstellungstätigkeiten und –Zeiten in allen Apotheken Mündliche Information Auswahl einzelner Apotheken „halb-verdeckter“ Probenzug 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Proben-Umfang HSK / SO und Ergebnisse
6. „QualiDon“ Proben-Umfang HSK / SO und Ergebnisse Art der Probe Ergebnis HSK 1 Methadon HSK 2 HSK 3 L-Polamidon SO 1 SO 2 SO 3 SO 4 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Proben-Umfang HSK / SO und Ergebnisse
6. „QualiDon“ Proben-Umfang HSK / SO und Ergebnisse Art der Probe Ergebnis HSK 1 Methadon ok HSK 2 HSK 3 L-Polamidon (x) SO 1 SO 2 L-Polamidon SO 3 SO 4 (x) : Kennzeichnungsmängel 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Proben-Umfang HSK / SO und Ergebnisse
6. „QualiDon“ Proben-Umfang HSK / SO und Ergebnisse Zulässige Grenze 90 – 110% (Rezeptur / Defektur; FAM %) Art der Probe Ergebnis HSK 1 Methadon -1,2 % HSK 2 -1,7 % HSK 3 L-Polamidon -5,8 % SO 1 SO 2 SO 3 -0,2 % SO 4 -0,7 % 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Proben-Umfang HSK / SO und Ergebnisse
6. „QualiDon“ Proben-Umfang HSK / SO und Ergebnisse Voraussichtlich NRW-weit deutlich besseres Ergebnis als in den meisten vorangegangenen Rezepturprojekten Probenzug weiterhin wichtig Hinweis: Rezepturseminare der AKWL 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Zum Vergleich: Rückschau „KidZ“
6. „QualiDon“ Zum Vergleich: Rückschau „KidZ“ Chemische ZS Kennzeichnung HSK 1 ok HSK 2 X SO 1 SO 2 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Umgang mit Rezeptfälschungen
14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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7. Rezeptfälschungen Welche Rezepte werden gerne gefälscht?
AM mit Missbrauchspotential (Benzodiazepine o.ä., Dopingmittel, Hormone, PDE5-Hemmer…) Hochpreiser Zum Eigenbedarf oder zur Weitergabe / Weiterverkauf / Anwendung 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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7. Rezeptfälschungen Wie ist Rezeptfälschung einzuordnen?
Urkundenfälschung § 267 StGB: Abs. 1: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Abs. 2: Der Versuch ist strafbar. (…) 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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7. Rezeptfälschungen Pflicht der Apotheke: § 17 Abs. 8 ApBetrO:
„ Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittel-missbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Abgabe zu verweigern.“ Eine Abgabe trotz begründeten Verdachts ist strafbar! § 20: Pflicht zur Information u. Beratung! 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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7. Rezeptfälschungen Pflicht der Apotheke: Begründeter Verdacht:
Sorgsame Bewertung Tatsächliche Anhaltspunkte Erfahrungen mit einem konkreten Kunden Nicht-bestimmungsgemäße, gesundheitsgefährdende Verwendung Bloße Vermutung reicht nicht aus Cave: unterlassene Hilfeleistung (aus: Rixen / Krämer) 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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7. Rezeptfälschungen Demgegenüber: Schutz von Patientendaten
Schweigepflicht verbietet es, dem Apotheker anvertraute Geheimnisse zu offenbaren (mutmaßlich) gefälschtes Rezept ist Eigentum des Patienten Wie ist im Einzelfall vorzugehen? 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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7. Rezeptfälschungen ABDA – Information der AMK 2016:
„Apotheker dürfen ein Geheimnis nur offenbaren, wenn ein sog. Rechtfertigender Notstand vorliegt und damit eine gegenwärtige Gefahr Erhebliche Gefahr → Anwendung → Meldung Keine Abgabe → keine gegenwärtige Gefahr ↓ Strafverfolgungsinteresse rechtfertigt keinen Verstoß gegen die Schweigepflicht“ 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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7. Rezeptfälschungen Rixen / Krämer:
„§ 20 ApBetrO i.V. mit § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) verhindert, soweit Datenweitergabe wirklich erforderlich ist, die Strafbarkeit des Apothekers bzw. des pharmazeutischen Personals“ 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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7. Rezeptfälschungen Beispiel 1 Abgabe erfolgt 14. und 16. November
Info-Veranstaltung 2016
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Abgabe „nur“ in einigen Apotheken erfolgt
7. Rezeptfälschungen Beispiel 2 Abgabe „nur“ in einigen Apotheken erfolgt 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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7. Rezeptfälschungen Beispiel 3 Abgabe nicht erfolgt
Ihnen bekannte Oma Müller „ergänzt“ 2 OP hinter Bromazanil 6 TAB 50; wird bemerkt: → Abgabe verweigern → Kontaktaufnahme zum Arzt → Meldung i.d.R. nur anonymisiert möglich 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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7. Rezeptfälschungen Kriterien zur Beurteilung des Einzelfalls:
Abgabe vs. Nichtabgabe? Gefährdungspotential? Gefährdung Dritter? „Echter“ Name oder offenkundig frei erfundener Name? 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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7. Rezeptfälschungen Fazit:
Bei Verdacht Abgabe verzögern, falls begründet: verweigern! Kontaktaufnahme zum Arzt Bei bereits erfolgter Abgabe i.d.R. Meldung an die Polizei (+ Kollegen / Behörden) – rechtf. Notstand! Bei nicht erfolgter Abgabe: Polizei + Kollegen / Behörden möglich, aber Schweigepflicht bzgl. personenbez. Daten! – (jedoch Beurteilung des Einzelfalls) Meldung an Kammern / Behörden (ggf. Kollegen) in anonymisierter Form immer möglich – diese unterstützen gegen AM-Missbrauch durch Datenbanken bzw. Rundschreiben Merkblatt AKWL Rundschreiben 11/16 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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8. Notfall-Arzneimittel
§ 15 Abs. 1 ApBetrO (1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus sind in der Apotheke vorrätig zu halten: 1. Analgetika, 2. Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung, 3. Glucocorticosteroide zur Injektion, 4. Antihistaminika zur Injektion, 5. Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen, 6. Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen, 7. medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension, 8. Tetanus-Impfstoff, 9. Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E., 10. Epinephrin zur Injektion, 11. 0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion, 12. Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung. (Empfehlungen AKWL, KVWL, ÄKWL, Palliativverbände) 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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8. Notfall-Arzneimittel
§ 15 Abs. 2 ApBetrO (2) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können: 1.Botulismus-Antitoxin vom Pferd, 2.Diphtherie-Antitoxin vom Pferd, 3.Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa, 4.Tollwut-Impfstoff, 5.Tollwut-Immunglobulin, 6.Varizella-Zoster-Immunglobulin, 7.C1-Esterase-Inhibitor, 8.Hepatitis-B-Immunglobulin, 9.Hepatitis-B-Impfstoff, 10.Digitalis-Antitoxin, 11.Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform. Sicherstellung durch Notfalldepots (Arnsberg, Münster, Detmold) (exkl. Nr. 11) 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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8. Notfall-Arzneimittel
§ 15 Abs. 2 ApBetrO 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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8. Notfall-Arzneimittel
Sicherstellung des öffentlichen Versorgungsauftrags Folglich Opioide in transdermaler (z.B. Fentanyl-Pflaster) oder transmucosaler (z.B. Temgesic® sublingual) Darreichungsform nicht kurzfristig verfügbar Denkbare Ausnahme: nahe gelegene Filiale → (Abgabe über Abgabebelegverfahren möglich); oder Großhandel? Weitere Ausnahme: Weitergabe an andere Apotheke für ambulant versorgten Palliativpatienten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f BtMG), aber nur o.g. BtM ! Frage: Ist dies v.a. im Notdienst praxistauglich ?? Also: Bevorratung mit o.g. Opioiden i.d.R. unumgänglich !! 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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8. Notfall-Arzneimittel
Sicherstellung des öffentlichen Versorgungsauftrags 2012: AKWL und ÄKWL verabreden mit Palliativverbänden eine praxisgerechte Notfall-Liste 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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9. „Inspektions-Ordner“
Information durch Herrn Stahl bereits 2010 Großteil der Apotheken im HSK / SO verfügt über einen derartigen Ordner Es besteht keine Verpflichtung, einen Ordner in dieser Form vorrätig zu halten! Vielmehr ist es eine Empfehlung, da Vorbereitung Ggf. Verkürzung der Dauer Ggf. Reduktion der Gebühren Vermeidung von „Stress-Situationen“, v.a. im Vertretungsfall Informationen ohnehin verfügbar sein müssen 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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9. „Inspektions-Ordner“
Gemeinsame Abstimmung zwischen Amtsapothekern und der Apothekerkammer in Westfalen-Lippe in 2016 Ein Ergebnis: Vorschlag einer einheitlichen Liste im Kammergebiet Versendung durch HSK / SO zu gegebener Zeit 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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9. „Inspektions-Ordner“
Inhalt dieses „Inspektions-Ordners“ Personal Genehmigte Räume Erlaubnisse / Verträge (QM) (Hygiene) (Dokumentation) 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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10. Verstöße / HeilBerG NRW
Amtsapotheker informiert die Apothekerkammer bei Verstößen… Ist dies zulässig? Erfolgt eine Doppelbestrafung durch Kreis und Kammer? 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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10. Verstöße / HeilBerG NRW
§ 29 Abs. 4 Heilberufsgesetz NRW: „Landrätin, Landrat, Oberbürgermeisterin und Oberbürgermeister sowie die Berufszulassungsbehörden haben bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige oder Dienstleistende die Kammer zu unterrichten.“ 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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10. Verstöße / HeilBerG NRW
§ 29 Abs. 4 Heilberufsgesetz NRW: Nach Information prüft die Kammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts in eigener Zuständigkeit (Ermächtigung des Gesetzgebers zum Erlass einer Berufsordnung) Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes Erfüllung der Berufspflichten Meldung i.d.R. von Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Strafverfahren, aber auch z.B. Beschwerden Erwiesene Pflichtverletzung: Kammervorstand entscheidet über Maßnahmen „Doppel-Bestrafung“ ? →Nein, sondern Ermittlung des „berufsrechtlichen Überhangs“ 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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10. Verstöße / HeilBerG NRW
§ 29 Abs. 4 Heilberufsgesetz NRW: Hinweis: Bei Interesse findet sich eine ausführliche Erläuterung zum Thema im internen Bereich der AKWL 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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11. Barrierefreiheit § 4 Abs. 2a ApBetrO:
„Die Offizin muss einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben und soll barrierefrei erreichbar sein.“ Welche rechtliche Wirkung entfaltet „soll“? 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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11. Barrierefreiheit Soll ist nicht mit Empfehlung gleichzusetzen
„Die Erfordernis der Barrierefreiheit ist eine Sollvorschrift, aus der sich ein Tun oder Unterlassen für den Regelfall ergibt, die aber Abweichung bei Vorliegen besonderer, atypischer Umstände gestattet.“ Vereinfacht: Soll ist rechtlich ähnlich bindend wie Muss, Verwaltungsbehörde hat nur sehr begrenztes Ermessen 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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11. Barrierefreiheit Was bedeutet eigentlich „barrierefrei“?
§ 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig. 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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11. Barrierefreiheit Was bedeutet eigentlich „barrierefrei“?
Jedem Menschen unabhängig von einer eventuell vorhandenen Behinderung muss es möglich sein, eine Apotheke uneingeschränkt zu nutzen und zu betreten Problemloser Zugang für ältere und behinderte Menschen Weitere Punkte: Stufen, Treppe, ebenerdiger Zugang Belag vor dem Eingang Schwelle, Handlauf Zugang über Rampe, Nebeneingang Breite der Tür Automatische Öffnungsmöglichkeit, Klingel….. Etc…. DIN Barrierefreies Bauen 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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11. Barrierefreiheit Was bedeutet eigentlich „barrierefrei“?
Bereits 2010 Initiative „Mehr barrierefreie Apotheken in NRW“ Landesbehindertenbeauftragte Nordrhein-Westfalen Apothekerverband Nordrhein Apothekerverband Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE NRW e.V. 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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11. Barrierefreiheit Welche Fälle gilt es zu unterscheiden?
Neue Apotheke bzw. Verlegung in neue Räumlichkeiten AATB 2014: „Neue Apotheken ohne Barrierefreiheit werden in der Regel nicht zugelassen.“ (vgl. § 6 ApoG: Abnahme) 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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11. Barrierefreiheit Welche Fälle gilt es zu unterscheiden?
Neue Betriebserlaubnis für bestehende Apotheke AATB 2014: „Voraussetzungen sind neu zu überprüfen“ (s. auch unter 3.) 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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11. Barrierefreiheit Welche Fälle gilt es zu unterscheiden?
Bestehende Apotheke AATB 2014: „Der Apothekenleiter einer bestehenden Apotheke muss diesbezüglich alle Anstrengungen unternehmen und dies auch den Aufsichtsbehörden gegenüber belegen. Ob im Einzelfall organisatorische ohne bauliche Maßnahmen ausreichend sein können, ist mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde abzustimmen.“ 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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11. Barrierefreiheit Was gilt es zu berücksichtigen?
Schaffung der Barrierefreiheit Klärung mit Stadt, Gemeinde bzgl. Baurecht Verkehrswege Städtebauliches Konzept etc. Denkmalschutz (keine automatische Veränderungssperre!) Klärung mit Vermieter, anderen Mietern Ggf. Vorlage einer Stellungnahme / eines Gutachtens (Machbarkeit / Verhältnismäßigkeit) 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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11. Barrierefreiheit Beispiel
Barrierefreiheit in bestehender Apotheke (mit neuer BE) kann nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand hergestellt werden Folglich bliebe nur: Schließung der Apotheke ! Also: Forderung nach Barrierefreiheit aller Voraussicht nach unverhältnismäßig Fazit: in Sonderfällen kann unter Vorlage von Belegen, Gutachten, Stellungnahmen etc. von der Forderung Abstand genommen werden Härtefälle, Unzumutbarkeit: ggf. weniger geeignete Maßnahme bereits ausreichend 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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11. Barrierefreiheit Welche anderen Maßnahmen sind möglich? Lift
Ortsfeste Rampe Mobile Rampe Seiteneingang Hintereingang Klingel Andere organisatorische Lösungen …… 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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11. Barrierefreiheit Fazit
„Genehmigungsbehörde und Apothekenleiter stehen in der Verantwortung, realistische (Einzel)-lösungen im Sinne der Barrierefreiheit zu erarbeiten.“ Aus: Pfeil / Pieck / Blume § 4 ApBetrO Rn. 18 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!!
Ihnen allen eine gute Heimfahrt!!! …Und eine schöne Adventszeit…! 14. und 16. November Info-Veranstaltung 2016
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