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BVL 13. Dezember 2006 Seite 1 Das Verbraucherinformationsgesetz - Inhalte und Konsequenzen BAEN Expertengespräch am 13.12.2006 in Bonn.

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1 BVL 13. Dezember 2006 Seite 1 Das Verbraucherinformationsgesetz - Inhalte und Konsequenzen BAEN Expertengespräch am 13.12.2006 in Bonn

2 BVL 13. Dezember 2006 Seite 2 Fehlende Unterscheidbarkeit der Produktqualität nimmt den Verbrauchern die Möglichkeit, qualitativ höherwertige Angebote zu identifizieren Der Preis wird zum entscheidenden Kriterium für die Kaufentscheidung Die Unternehmen finden keine Möglichkeit, qualitativ höherwertige Produkte erfolgreich zu vermarkten (Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften 2001, Akerlof et al.) Ergebnis: Fehlende Unterscheidbarkeit begrenzt das Angebot Information und „Lemon markets“

3 BVL 13. Dezember 2006 Seite 3 Die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Anbietern und Verbrauchern besteht auch in der Lebensmittelwirtschaft Verbraucher können das Angebot nur nach Preis, Aufmachung (Kennzeichnung) und sensorischen Eigenschaften differenzieren Fehlende Transparenz aufgrund unzureichender Unterscheidbarkeit des Angebots nach Produktqualität, Prozessqualität und Herkunft schränkt Wettbewerb ein (Sinn, IfO Institut München; mehrere Vorträge ab 2002) Ergebnis: Wahrnehmung der Produktidentität ist erschwert „Lemon markets“ in der Lebensmittelwirtschaft

4 BVL 13. Dezember 2006 Seite 4 Information der Öffentlichkeit im Lebensmittelrecht der EU Artikel 10 der Verordnung (EG) 178/2002: Besteht ein hinreichendem Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, unternehmen die Behörden... geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären; … und die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.

5 BVL 13. Dezember 2006 Seite 5 Information der Öffentlichkeit im deutschen Lebensmittelrecht § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches: Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, … nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) 178/2002 informieren. Hinreichender Verdacht reicht aus Schutz vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung in nicht unerheblichem Ausmaß Einbeziehung von zum Verzehr ungeeigneten, insbesondere ekelerregenden Lebensmitteln Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die redliche Wirtschaft

6 BVL 13. Dezember 2006 Seite 6 Information der Öffentlichkeit im deutschen Umweltrecht §2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes: Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über … den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen … soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile … von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten … betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

7 BVL 13. Dezember 2006 Seite 7 Informationsfreiheitsgesetze Zugang zu den bei Behörden aufgrund eigener Zuständigkeit vorhandenen Informationen durch Informationsfreiheitsgesetze der Länder Schleswig-Holstein, Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen Informationsfreiheitsgesetz des Bundes

8 BVL 13. Dezember 2006 Seite 8 Anspruch auf Zugang zu Informationen (VIG) Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenständerecht Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, die von einem Erzeugnis ausgehen, dass in diesen Rechtsbereich fällt Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung usw. dieser Erzeugnisse Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten einschließlich deren statistischer Auswertung die bei Behörden des Bundes, der Länder, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes vorhanden sind Informationspflichtig ist die Stelle, bei der die Information vorhanden ist.

9 BVL 13. Dezember 2006 Seite 9 Ausschluss- und Beschränkungsgründe (VIG) Der Anspruch auf freien Zugang zu Informationen besteht wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nicht bei nachteiligen Auswirkungen auf internationale Beziehungen, militärische oder sicherheitsempfindliche Belange, nicht bei Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nicht während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens (Ausnahme bei Rechtsverstößen), Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens, Gnadenverfahrens oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens, nicht bei Beeinträchtigung fiskalischer Interessen der befragten Behörde oder bei Verletzung von Dienstgeheimnissen, nicht für Informationen aus privatrechtlichen Vereinbarungen außerhalb des Verbraucherschutzes, in der Regel nicht bei Informationen, die vor mehr als fünf Jahren entstanden sind.

10 BVL 13. Dezember 2006 Seite 10 Ausschluss- und Beschränkungsgründe (VIG) Der Anspruch auf freien Zugang zu Informationen besteht wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, bei denen das Informationsinteresse der Verbraucher die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Dritten nicht überwiegt, der Schutz geistigen Eigentums oder von Urheberrechten dem entgegensteht, es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen handelt, es sich um Mitteilungen über nicht verkehrsfähige Erzeugnisse handelt, die aufgrund einer Meldepflicht mitgeteilt wurden.

11 BVL 13. Dezember 2006 Seite 11 Antrag und Antragsverfahren (VIG) Die Information wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag wird abgelehnt, soweit er sich auf Entwürfe usw. bezieht, bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen, wenn durch die Antwort der Erfolg behördlicher Maßnahmen gefährdet würde, bei missbräuchlicher Antragstellung, wenn der Antragsteller bereits über die Informationen verfügt. Dem betroffenen Dritten ist schriftlich die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Der Antrag ist innerhalb eines Monats, bei Beteiligung Dritter innerhalb von zwei Monaten zu bescheiden.

12 BVL 13. Dezember 2006 Seite 12 Informationsgewährung und Kostenregelung (VIG) Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Möglichkeit zum Anbieten von Informationen z. B. im Internet auch ohne Antrag Hinweis auf die Stelle, die über die Information verfügt, oder Weiterleitung der Anfrage an diese Stelle Keine Prüfung der Information auf Richtigkeit, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen

13 BVL 13. Dezember 2006 Seite 13 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches: Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, … Umwandlung der Kann- in eine Sollbestimmung Ausdehnung der Informationsmöglichkeit auf bereits abgeschlossene Ereignisse Hinweismöglichkeit auf Informationen der Öffentlichkeit oder Rücknahme- oder Rückrufaktionen durch den Unternehmer des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches: § 42 Abs. 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (neu): Die Staatsanwaltschaft hat die … zuständige Behörde über die Einleitung des Strafverfahrens, … zu unterrichten.

14 BVL 13. Dezember 2006 Seite 14 Erweiterung der Werkzeuge im Krisenmanagement Neben den etablierten Gebots- und Verbotsregelungen (z.B. der Höchst- mengenfestsetzung) hat das BVL als neues Instrument dynamische Anpassungsprozesse unter Verwendung von Indikatoren eingeführt Beispiel: Minimierungskonzept Acrylamid Signalwert Datensammlung Minimierungs- dialog Minimierungs- maßnahmen Überschreitung Erfolge Management BVL

15 BVL 13. Dezember 2006 Seite 15 Entscheidung des Bundespräsidenten Artikel 84 Abs. 1 Grundgesetz: … Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. Presseinformation des Bundespräsidialamtes vom 8.12.2006: … Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Verbraucherinformationsgesetz kann nicht darauf abgestellt werden, dass kommunale Behörden nur dann informationspflichtig wären, wenn sie sachlich für das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz zuständig sind.

16 BVL 13. Dezember 2006 Seite 16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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