Michael Wehner I 10.11.2015 Fachdienst Ausländerwesen.

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 Präsentation transkript:

Michael Wehner I 10.11.2015 Fachdienst Ausländerwesen

EINLEITUNG Das deutsche Asylverfahren Nationales Asylverfahren Teil 1. Das deutsche Asylverfahren Nationales Asylverfahren Dublin-Verfahren Entscheidung über den Asylantrag Positive Entscheidung Negative Entscheidung Teil 2. Aufenthaltsrecht/ Arbeitsmarktzugang Zugang zum Arbeitsmarkt mit Aufenthaltsgestattung Zugang zum Arbeitsmarkt mit Duldung Arbeitsverbot Zustimmungsfreie Beschäftigungen Allgemeine Regelungen

DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN

ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS Meldung bei Polizei, EAE Erstverteilung nach EASY DE BAMF Nationalverfahren Aufnahme/ Unterbringung Entscheidung durchs BAMF

ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS Meldung bei Polizei, EAE Erstverteilung nach EASY DE BAMF Dublinverfahren Aufnahme/ Unterbringung Entscheidung durchs BAMF

Entscheidung über den Asylantrag Positive Entscheidung: Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (1) AufenthG Keine Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet, Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den Integrationskurs Reiseausweis für Flüchtlinge Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (2) Satz 1 HS 1 AufenthG Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den Integrationskurs Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter ( §4 AsylVfG) Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (2) Satz 1 HS 2 Mit Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet, Feststellung von Abschiebehindernissen (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (3) AufenthG Mit Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet

Entscheidung über den Asylantrag Negative Entscheidung: Ablehnungsgründe des BAMF: Asylantrag wird abgelehnt Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat, Klage hat aufschiebende Wirkung Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt Abschiebungsandrohung in den sicheren Herkunftsstaat, Klage hat keine aufschiebende Wirkung

Entscheidung über den Asylantrag Negative Entscheidung: Ablehnungsgründe des BAMF: Asylantrag ist unbeachtlich Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat, über den die Einreise erfolgte Asylantrag ist unzulässig Abschiebungsanordnung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, sog. Dublin III - Fälle Ist der Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig, erhält er bis zur Abwicklung der Ausreise eine Duldung nach§60a AufenthG bzw. eine Grenzübertritts-bescheinigung.

AUFENTHALTSRECHT UND ARBEITSMARKTZUGANG FÜR ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE

Unterschieden wird zwischen: -Asylbewerbern -Abgelehnten Asylbewerbern -Anerkannten Asylbewerbern/Flüchtlingen

Zugang zum Arbeitsmarkt mit Aufenthaltsgestattung ( § 55 AsylG ) Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts Rechtsgrundlage Bemerkung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ 0 – 3 Monate § 61 AsylG Arbeitsverbot Erlaubt: Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG „Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ 4 – 15 bzw. 48 Monate § 32 BeschV Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt/ bis 15 Monate Vorrang- und bis 48 Monate Arbeitsbedingungen-prüfung durch Bundesagentur für Arbeit. Zeit-/Leiharbeit ab 16. Monat möglich. „Erwerbstätigkeit gestattet“ Ab 49. Monat § 31 BeschV Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt. Zeit-/Leiharbeit möglich

Zugang zum Arbeitsmarkt mit Duldung ( § 60a AufenthG ) Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts Rechtsgrundlage Bemerkung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ § 60a (6) AufenthG Arbeitsverbot Erlaubt: Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG „Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ (wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a (6) AufenthG) ab Erteilung der Duldung – 15 bzw. 48 Monate § 32 BeschV Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt/ bis 15 Monate Vorrang- und bis 48 Monate Arbeitsbedingungen-prüfung durch Bundesagentur für Arbeit. Zeit-/Leiharbeit ab 16. Monat möglich. „Erwerbstätigkeit gestattet“ Ab 49. Monat § 31 BeschV Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt. Zeit-/Leiharbeit möglich

Arbeitsverbot für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat §61 Abs. 2 Satz 4 AsylG Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß §29a AsylG, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Keine Zustimmung der BA für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung = Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Wartefrist bei Berufsausbildung in staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt …

Keine Zustimmung der BA für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung = Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Wartefrist bei Für eine Beschäftigung nach (BeschV): § 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen) § 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte) § 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) § 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe) § 15 Nr. 1 und 2 (Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im Rahmen der schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes) § 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle) § 23 (Internationale Sportveranstaltungen)

Achtung! Bei einem Praktikum oder einer Arbeitserprobung handelt es sich um eine Beschäftigung, die der Zustimmung der BA bedarf. Grundsätzlich lehnt die BA diese Anträge jedoch ab, da kein Bedürfnis dafür gesehen wird. Die Eignung bzw. Nichteignung des Beschäftigten kann während der Probezeit festgestellt werden. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass das Mindestlohngesetz unterlaufen wird.

Asylbewerber/in – Geduldete/r Ablaufplan bei nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt („Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“) Asylbewerber/in – Geduldete/r Sucht einen potentiellen Arbeitgeber Arbeitserlaubnisantrag (Formular) Abgabe bei der Ausländerbehörde Weiterleitung an ZAV Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort) Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen der Aufenthaltsgestattungs- oder Duldungsbescheinigung ein ODER lehnt den Antrag ab

Räumliche Beschränkung Nach 3 Monaten erlischt die räumliche Beschränkung, wenn der Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ein vorübergehender Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet ist erlaubt. Achtung! Es gibt Ausnahmen, bei denen eine räumliche Beschränkung angeordnet werden kann. (z.B. Straftäter oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor.)

Wohnsitzauflage Stellt der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig sicher und erhält er keine Sozialhilfeleistung, kann die Wohnsitzauflage gestrichen werden. Nimmt er jedoch wieder Sozialhilfeleistungen in Anspruch, lebt die Wohnsitzauflage wieder auf.

Ausweisdokument vor Asylantrags-stellung

Ausweisdokument im laufenden Asylverfahren Asylbewerber Ausweisdokument im laufenden Asylverfahren

Ausweisdokument nach abgelehnten Asylverfahren Duldung Ausweisdokument nach abgelehnten Asylverfahren

Reiseausweis für Flüchtlinge