Handels- und Gesellschaftsrecht

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 Präsentation transkript:

Handels- und Gesellschaftsrecht Folien XIV – Stille Gesellschaft, Vor- GmbH

Stille Gesellschaft Gesetzliche Grundform: Möglichkeit der Vermögensbeteiligung am Handelsgewerbe eines anderen Ohne Auftreten nach außen (daher der Name) Geregelt in § 230 ff. HGB Unterform der BGB-Innengesellschaft Gesetzliche Grundform: e.K. Stiller Gter Vermögenseinlage

Gesellschaft? Vertrag und Beiträge (+) Gemeinsamer Zweck??? Abgrenzung gegenüber Austauschverträgen? Kennzeichnend ist Gewinnanspruch Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden Kontroll- und Mitwirkungsrechte im Einzelfall Grundlinien: Geld gegen Gewinnbeteiligung genügt nicht (-> partiarisches Darlehen) Gewinn- und Verlustbeteiligung ist immer Gesellschaft (Beteiligung am Risiko) Gewinn (ohne Verlust) plus Kontrolle/Mitwirkung Frage des Einzelfalls Dann auch Dauer, Bestehen von Sicherheiten, Ausschluss der Übertragung als Indizien

Doppeltes Gesellschaftsverhältnis § 230 spricht von Handelsgewerbe Gesellschaft kann Handelsgewerbe betreiben Stille Gesellschaft mit einer Gesellschaft Verhältnisse rechtlich zu unterscheiden: St. ist nicht Gesellschafter der OHG! A,B,C -> OHG §§ 105 ff. St. -> OHG §§ 230 ff. Kein Rechtsverhältnis St. zu A,B,C Auch mit Kapitalgesellschaft möglich (AG & Still, GmbH & Still) OHG St. Gter A B C

Rechtsnatur Innen-BGB-Gesellschaft Nur OHG tritt als Vertragspartner ggü. Dritten auf Keine Mitverpflichtung des Stillen im Außenverhältnis Kein § 128 HGB analog Unbeschränkt persönliche Haftung vom Gesetz nicht gewollt (§ 236)

Gesellschaftsvermögen Keine Bildung von Gesellschaftsvermögen Vermögenseinlage des Stillen wird Vermögen der OHG Achtung: Diese hat natürlich ein Gesellschaftsvermögen, nur die stille Ges. als solche nicht

Haftung Beschränkte Haftung nach § 236 Haftung nur mit der Einlage Nach Tragung von Verlusten verbleibender Rest kann in der Insolvenz zur Tabelle angemeldet werden Gläubigerstellung Keine Pflicht zur Einzahlung noch nicht geleisteter Resteinlage Milder als Kommanditistenhaftung!

Vertragliche Gestaltung Vertragliche Verstärkung der Rechte häufig Annäherung an Kommanditisten § 116 II und Kontrollrechte „Virtuelles Gesellschaftsvermögen" möglich, StGter wird so gestellt, als sei er Komm. Oft dann auch mehrgliedrig (mehrere Stille) Gemeinsame Interessenvertretung (Organe) der Stillen Sog. Atypische Stille Gesellschaft Steuerliche Gründe (§ 15 EStG), Mitunternehmerstellung   Achtung: Die atypische Stille Gesellschaft wird haftungsmäßig wie KG-Anteil behandelt Also kein § 236, sondern § 171 Bei offener Einlage Nachzahlungspflicht in der Insolvenz

Einzelfragen Geschäftsführung erfolgt durch Inhaber Übertragung der Beteiligung: wie § 705 ff. BGB Tod des Stillen - Fortsetzung mit den Erben Tod des Inhabers - Auflösung und Abwicklung der Stillen Gesellschaft Gewinn- und Verlustbeteiligung nach § 231 Beteiligung am Betriebsgewinn Verlust vermindert die Einlage Verwendung zukünftiger Gewinne zur Verlustdeckung, § 232 Keine Nachschusspflicht

Kündigung Von beiden Seiten aus wichtigem Grund möglich Ordentliche Kündigung nach § 132 Beide Parteien können jeweils zum Jahresende kündigen (Gedanke des § 723) Grds. keine Bindung auf Dauer gewollt Begrenzung der Kündigung durch den Inhaber? Problem: Bei Misserfolg der Ges. trägt Stiller das Risiko Bei sich anbahnendem Erfolg wird Inhaber kündigen Stillen dann auf Einlagerückzahlung verweisen Angemessen? (Vgl. BGHZ 125, 74 ff.)

GmbH-Gründung GmbH ist juristische Person Eintragung ins HR konstitutiv, § 11 GmbHG Erforderlich sind: Ges.Vertrag in notarieller Form, § 2 GmbHG Bestellung eines ersten GF, § 6 GmbHG Leistung der Mindesteinlage zur freien Verfügung des GF, § 7 II GmbHG Anmeldung der GmbH beim HR, §§ 7, 8 Prüfung der ordentlichen Errichtung, § 9c Eintragung Problem: Rechtslage zwischen Vertragsschluss und Eintragung Zeitspanne: Zwischen zwei Wochen (einfache Bargründung) und mehreren Monaten (Sachgründung mit Beanstandungen)

Vor-GmbH als Rechtsträger Vor-GmbH besteht nach Vertragsschluss, aber vor Eintragung Davor besteht Vorgründungs- Ges Zusammenschluss mit dem Zweck, GmbH zu gründen GbR oder OHG Gesetzliche Regelung nur § 11 GmbHG: Gesellschaft besteht "als solche" nicht Beim Handeln im Namen der Gesellschaft vor Eintragung Haftung der handelnden Person(en), sog. Handelndenhaftung

Handelndenhaftung ausreichend? Vorteile der Handelndenhaftung: Praktisch einfach durchsetzbar jus communis europae Nachteile der Handelndenhaftung: Trifft den Ausführenden, nicht den Anweisenden Unabhängig vom Schutzbedürfnis des Gläubigers Solvenz des Geschäftsführers oft unzureichend Kann Vermögenszuordnung in der Gründungsphase nicht erklären Wie soll Einlage an nicht existente Person geleistet werden?

Vor-GmbH als Rechtsträger Vorgesellschaft ist rechtsfähig Besteht nicht "als solche“, also keine GmbH Aber Ges. eigener Art (Vorgesellschaft) Folgt den Regeln des GmbHG, "soweit diese nicht Eintragung voraussetzen" Grund dieser Auffassung: Gesellschaft soll in der Zwischenphase handlungsfähig sein. Soll von Anfang an dem GmbH-Recht unterliegen (zB Fremd-Gf möglich Vermeidung des "Überleitungsproblems“ bei Durchgangserwerb der Gesellschafter

Weitere Konsequenzen Umfassende Rechtsfähigkeit der Vor-GmbH Kann sich an Rechtsgeschäften aller Art beteiligen Rechtsnatur str: Gesamthand oder schon jP? Parteifähig; Zustellung an GF, nicht Gter, § 171 II ZPO Firmenfähig (mit Rechtsformzusatz "GmbH i.G.„) Im deliktischen Bereich gilt § 31 BGB § 13 I GmbHG gilt nicht Haftungsbeschränkung setzt geprüftes Stammkapital voraus Gründungszusatz (GmbH i.G.) keine hinreichende Warnung Die Vor-GmbH kann alles, nur nicht beschränkt haften!

Gesellschafterhaftung Das "Ob" der Gesellschafterhaftung ist heute allgemein anerkannt, das Problem ist das "Wie". Zwei konkurrierende Konzepte: Akzessorische Haftung der Gesellschafter neben der Vor-GmbH Wie in der OHG, § 128 HGB analog Gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter Kapitalrechtliche Lösung: Anspruch der Gesellschaft auf intaktes Stammkapital Nachschusspflicht der Gter für Verluste in der Gründungsphase Innenhaftung der Gesellschafter

Kapitalrechtliche Lösung Dogmatisch konsequent: Kapitalaufbringung als fortlaufende Pflicht bis zur endgültigen Eintragung. Erfolgreiche und gescheiterte Gründung werden gleich behandelt Haftungskanalisierung in der Insolvenz Kein Direktanspruch gegen Gter Rückt ein Stück hinter die Gesellschaft Damit auch kein Überleitungsproblem Seit BGHZ 134, 333 ständige Rechtsprechung

Problem: Kompliziert in der Durchführung für Einzelgläubiger! Er muss: einen Titel gegen die Vor-GmbH erwirken, ermitteln, wer Gesellschafter ist Anspruch Ges -> Gter pfänden, §§ 829, 835 ZPO, Forderung gegen die einzelnen Gter geltend machen, wobei nur eine anteilige Haftung besteht (keine Gesamtschuld!) und schließlich gegen den Gesellschafter vollstrecken. Überforderung des Gläubigers? Das Problem tritt nicht auf, wenn ein Insolvenzverwalter vorhanden ist Ebenso nicht, wenn Gter selbst ordnungsgemäß liquidieren Nur der Gläubiger als Einzelkämpfer hat ein Problem

Erleichterungen Ausnahmen von der Innenhaftung: Verschleppung der Eintragung Endgültige Ablehnung Unechte Vor-GmbH -> § 128 HGB Einstellung des Geschäfts ohne Liquidation oder Insolvenzantrag Durchgriff wegen Rechtsformmissbrauchs Mit diesen Einschränkungen ist dem Innenhaftungskonzept zu folgen

Handelndenhaftung Organhandeln (nur GF) Im rechtsgeschäftlichen Bereich (kein Delikt) Str.: Handeln für die endgültige GmbH (BGH) oder auch für die GmbH i.G.? Str.: Bedeutung der Vertretungsmacht BGH: § 11 II (-), wenn Vertretungsmacht bestand Reiner Auffangtatbestand, Fall des § 179 BGB A.A. die überwiegende Literatur Interesse an leicht erkennbarem Schuldner Gerade im grenzüberschreitenden Verkehr. Zur Vertiefung: Drygala/Staake/Szalai, KapGesR, § 6 III 3, ab S. 103.