„PEGIDA HINTERFRAGEN “ „PEGIDA HINTERFRAGEN “ D IREKTE D EMOKRATIE WAGEN ? Ü BER C HANCEN UND S CHWIERIGKEITEN 13. J ANUAR 2016, 16:45 U HR D REIKÖNIGSKIRCHE.

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„PEGIDA HINTERFRAGEN “ „PEGIDA HINTERFRAGEN “ D IREKTE D EMOKRATIE WAGEN ? Ü BER C HANCEN UND S CHWIERIGKEITEN 13. J ANUAR 2016, 16:45 U HR D REIKÖNIGSKIRCHE D RESDEN, TU D RESDEN, J URISTISCHE F AKULTÄT B ERGSTRAßE D R. P ETER N EUMANN

2 Positionspapier PEGIDA: „… 14. PEGIDA ist FÜR die Einführung von Bürgerentscheidungen nach dem Vorbild der Schweiz! …“

3 Deutschlandweit : Sollte es Volksbegehren und Volksentscheide auch für bundespolitische Fragen geben Bundesweit für Volkentscheide NEIN 26 % JA 68 %

4 ARD-DeutschlandTrend Deutschlandweit : Deutschlandweit : Bundesweit für Volkentscheide NEIN 21 % JA 76 %

5 Deutschlandweit : Bundesweit für Volkentscheide 2/3 der Meinung. Mit Volksabstimmungen werde alles besser.

6 Deutschlandweit : Deutschlandweit : Volkentscheide und Volksbefragungen sollte es auf Bundesebene geben Nein 26 % Ja 74 %

7 Deutschlandweit 2013: Deutschlandweit 2013: Sind Sie für eine Stärkung der Parlamentarischen Demokratie 34 % Direkten Demokratie 63 %

8 Deutschlandweit : Deutschlandweit : Sind Sie für Volksabstimmungen über strittige Themen (im Bund) NEIN 11 % JA 87 %

9 Differenzierung nach Parteianhängerschaft Deutschlandweit : Anhänger der: JA NEIN CDU/CSU FDP SPD Grünen Linke 85 15

10 Zwischenergebnisse: 1. Grundsätzliche Forderung von PEGIDA 2014/2015 ist nichts Neues. 2. Zustimmung hierzu in der Wählerschaft bei über 2/3 bei allen Parteien vorhanden

11 Mal näher hinschauen: …„Bürgerentscheidungen nach dem Vorbild der Schweiz“…

12 Mit dem Selbstverständnis eine „Bürgerbewegung“ sein zu wollen, ist die „Bürgerentscheidungen nach dem Vorbild der Schweiz“ (Position14) wohl kein terminus technicus im staats-und verfassungsrechtlichen Sinne, sondern ein generelles Bekenntnis direkte (Sach-) Entscheidungen des Volks bzw. der Bürger zu befürworten. Das heißt: Es ist gerade keine (klare) Forderung.

13 Wie ist eigentlich der Stand der unmittelbaren Demokratie in Sachfragen in Deutschland?

14 Exkurs: Kurze Klärung Sachunmittelbare Demokratie Direkte Demokratie = Unmittelbare Demokratie Direkte Demokratie = Unmittelbare Demokratie 1 6 von 17 deutschen Verfassungen sprechen von unmittelbarer Demokratie (Ausn. Berlin: direkte Demokratie)

15 2 Formen unmittelbarer Demokratie/direkter Demokratie Wahlen = unmittelbare Personalentscheidungen (personalunmittelbare Demokratie/ personaldirekte Demokratie) Abstimmungen = Abstimmungen = unmittelbare Sachentscheidungen (sachunmittelbare/sachdirekte Demokratie)

16 Deshalb: DISUD an der TU Dresden = Deutsches Institut für Sachunmittelbare Demokratie an der TU Dresden

Bibliothek Eine der größten Sammlung der Literatur zur unmittelbaren Demokratie Bereich empirische Forschung - Bürgerbegehrensarchiv - Bürgerbegehrensdatenbank - Volksbegehrensarchiv - Volksbegehrensdatenbank Lehrtätigkeit - TU Dresden - FH Meißen

Wissenschaftstagungen „Sachunmittelbare Demokratie im internationalen und interdisziplinären Kontext“ /2009 Deutschland, Österreich, Schweiz, November /2010 Deutschland, Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Europa, November /2011 Mittel- und Osteuropa, November /2012 Mittel und Osteuropa, Deutschland nach Stuttgart 21, November /2013 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Deutschland I Schweiz / Mittel- und Osteuropa Dezember /2014 Mittel- und Osteuropa / Österreich- Deutschland-Schweiz, November /2015 –Wirtschaft – Steuern-Finanzen-Haushalt / Mittel- und Osteuropa, November

Wissenschaftliche Studienreisen zu Schweizer Universitäten - Wissenschaftliche Seminare führender Forscher im Bereich der unmittelbaren/direkten Demokratie - Diskussionen mit Regierungs-, Wirtschaftsvertretern, Politikern der Schweiz - Besuche im Bundeshaus in Bern - Besuch von führenden Unternehmen und Forschungseinrichtungen der Schweiz - Besuch der Landsgemeinden in Glarus/Appenzell/Innerhoden Landsgemeinde Appenzell 2009 Glarus 2008 Appenzell 2009 Aarau 2010

Sachverständiger im Landtag - Berlin - Hessen (2) - NRW (2) - Saarland (2) - Sachsen (3) - Schleswig-Holstein - Thüringen Hessischer Landtag Sächsischer Landtag Vorträge auf Kongressen

Veröffentlichungen

22 Bevor wir die vorhandenen Möglichkeiten in Deutschland erörtern: Klärung der verschiedenen Instrumente der sachdirekten Demokratie/sachunmittelbaren Demokratie

Instrument der Sachunmittelbaren Demokratie Demokratieprinzip Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus!“ Ausübung der Staatsgewalt vom Volk: Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG: 23

Willensbildung nach dem Grundgesetz Sie wird vom Volk Sie wird vom Volk Sie wird vom Volk durch besondere Organe in Wahlen und Abstimmungen der Gesetzgebung, (personalunmittelbar, (sachunmittelbar, der vollziehenden Gewalt personaldirekt - sachdirekt, und der Rechtsprechung Personalentscheidung) Sachentscheidung) ausgeübt ausgeübt ausgeübt. Mittelbare (indirekte) Demokratie Unmittelbare (direkte) Demokratie Übersicht 1: Willensbildung des Volkes politische Willensbildung Staatswillensbildung Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG z.B. Art. 5 GG: Meinungsfreiheit (zB PEGIDA) Art. 8 GG: Versammlungsfreiheit (zB PEGIDA) Art. 21 GG: (PARTEIEN) „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ 24

Warum unmittelbare Demokratie statt direkter Demokratie? - das ist im Prinzip ohne Bedeutung, d.h. austauschbar - aber: 16 von 17 deutschen Verfassungen sprechen von „Unmittelbarkeit“ Die bis in die Mitte der 90er Jahre und häufig heute noch praktizierte Polarisierung im Zusammenhang mit dem Begriff der „direkten Demokratie“ (und damit vereinzelt auch verbundenen Revolutionsphantasien: - Hoffnungen und Befürchtungen) waren Grund, zwei Formen unmittelbarer Demokratie auch als solche zu benennen, von denen eine ganz unproblematisch praktiziert wird, ihr mithin etwas „normales“ und „übliches“ anhaftet und zugleich den weniger besetzten - aber tatsächlich kodifizierten - Begriff der „Unmittelbarkeit“ zu verwenden. Ergebnis: Personalunmittelbare Demokratie (Personaldirekte Demokratie) und Sachunmittelbare Demokratie (Sachdirekte Demokratie) 25

Unterscheidung Initiative - Referendum Initiative – die Vorlage stammt aus dem Volk 26 Referendum – die Vorlage stammt aus einem Repräsentativorgan oder Organteil

Unterscheidung Initiative - Referendum Initiative In Bund und Ländern: Volksantrag, Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid In Gemeinden und Kreisen, Bezirken der Stadtstaaten: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid 27 Referendum In Bund und Ländern: Referendum In Gemeinden, Kreisen, Bezirken der Stadtstaaten: Antrag auf Bürgerentscheid, Bürgerentscheid [„richtig“ wäre: Ratsbegehren/Ratsinitiative (Antrag auf Ratsreferendum), Ratsreferendum] Siehe dazu Übersicht 2

I. Rechtliche Voraussetzungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid* 28 *zgl. Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Zulässigkeitsprüfung durch den Gemeinderat Zulässigkeitskriterien a)Gegenstand des Bürgerbegehrens b)Antragsberechtigung c)Unterschriftenliste d)Schriftform e)Fragestellung f)Begründung g)Vertretung des Bürgerbegehrens h)Kostendeckungsvorschlag (beachte: Neuregelungen in NRW und SH) a)Frist b)Unterstützungsunterschriften c)Sperrfrist

Ablauf des Verfahrens bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (Regelablauf) 29 I.Einreichung des Bürgerbegehrens II. Entscheidung des Gemeinderates über die Zulässigkeit - Bei Unzulässigkeitserklärung: Klage vor dem Verwaltungsgericht - Bei Zulässigkeitserklärung: III.Entscheidung des Gemeinderates über die Zweckmäßigkeit - Bei Zustimmung: Erledigung - Bei Ablehnung: Bürgerentscheid IV.Bürgerentscheid

INITIATIVEN Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der kommunalen Praxis um die Anwendungsfälle in Deutschland Volksbegehren und Volksentscheid in der Landespraxis bis Anwendungsfälle in den Bundesländern 30 Im Bund kein Anwendungsfall, da nicht geregelt Die Praxis der sachdirekten Demokratie in Deutschland

REFERENDEN Ratsbegehren und Ratsreferendum in der kommunalen Praxis um die Anwendungsfälle in Deutschland Obligatorische Verfassungsreferenden in der Landespraxis 19 Anwendungsfälle in den Bundesländern (12+3) Fakultatives Referendum in der Landespraxis 1 Anwendungsfall (auf Antrag eines Repräsentationsorganes) Im Bund kein Anwendungsfall, da nicht geregelt. 31

Quelle: DISUD an der TU Dresden 1/2013

Initiativen geregelt: Volksantrag, Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid 33 Auf der Ebene der Bundesländer Referenden nur rudimentär geregelt : Obligatorisches Verfassungsreferendum (Bayern, Hessen – Berlin) Fakultatives Referendum auf Antrag eines Repräsentationsorgans (Verfassung: BaWü, Brem, NRW, Sachsen/Gesetz: BaWü, Brem, NRW, RhPf) Fakultatives Referendum auf Antrag des Volkes (gar nicht geregelt) [Sonderfall Hamburg]

Initiativen: nicht geregelt (weder Volksantrag, Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid) 34 Auf der Ebene des Bundes Referenden: nicht geregelt weder Obligatorisches Verfassungsreferendum weder Fakultatives Referendum auf Antrag eines Repräsentationsorgans weder Fakultatives Referendum auf Antrag des Volkes [Ausn.: allein die Territorialplebiszite bei Länderneugliederung: Art. 29, 118, 118a GG]

35 Bund Initiative (-) Referendum (-) Länder Initiative (+) Referendum (+/-) Kommunen Initiative (+) Referendum (+/-)

36 PEGIDA POS. 14: „…wie in der Schweiz…“

37 Kompetenzverteilung in der Schweiz/USA anders als in Deutschland. Schweiz und USA haben erheblich mehr Kompetenzen in den Kantonen/Ländern. Bund ist dort nicht von so großer Bedeutung. In Deutschland sind die Kompetenzen im Bund groß/Landeskompetenzen dagegen geringer.

38 Schweiz Bund Initiative (Verfassung) (-/+) Referendum (+) Kantonen Initiative (+) Referendum (+) Kommunen Initiative (+) Referendum (+)

39 Verfälschte Debatte in Deutschland: Seit 60 Jahren gefordert: Initiative im Bund (mit Hinweis auf die positiven Wirkungen in der Schweiz) Tatsächlich sind zentrale und wirkungsvolle Instrumente der Schweiz: Finanzreferendum fakultatives Referendum auf Antrag des Volkes

40 Nach deutschem Verfassungsrecht unproblematisch einführbar: in Bund (Obligatorisches Verfassungsreferendum) fakultatives Referendum auf Antrag des Volkes und Ländern (Obligatorisches Verfassungsreferendum) fakultatives Referendum auf Antrag des Volkes

41 Zu prüfen ist, ob nach deutschem Verfassungsrecht einführbar: in Bund Finanzreferendum und Ländern Finanzreferendum

42 Zwischenergebnis: „…wie in der Schweiz…“ kann danach bedeuten etwas einführen zu wollen, was noch nicht oder nur selten in Deutschland geregelt ist und in der Schweiz üblich ist.

43 Im Bund könnte das sein: -Initiative -obligatorisches Verfassungsreferendum -Fakultatives Referendum auf Antrag eines Repräsentationsorganes -Fakultatives Referendum auf Antrag des Volkes -Finanzreferendum

44 Im Land könnte das sein: -obligatorisches Verfassungsreferendum (außer Bayern/Hessen) -Fakultatives Referendum auf Antrag eines Repräsentationsorganes (wo nicht geregelt) -Fakultatives Referendum auf Antrag des Volkes (in allen Ländern) -Finanzreferendum (in allen Ländern)

45 Was davon sinnvoll oder weniger sinnvoll ist… mögen wir diskutieren.

46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit