PD Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M.,

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

A&O für eine gute Spielleitung Kontakt- und Wurfvergehen
Gesetzliche Bestimmungen zu
Aufsichtspflicht für Jugendleiter und Ferienbetreuer
Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis
Zusammenstellung: Barbara Weber (HMULV)
Geplant zum : Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.
Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch nach ICD-10 und DSM-IV
Kontakt- und Wurfvergehen
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Versicherungsschutz im Ehrenamt
Zwangseinweisung ?.
Gesunder Mensch im gesunden Unternehmen
Rechtsgeschäfte Einseitige Mehrseitige (Verträge)‏ z. B. Kündigung
Predigtreihe zum Jakobusbrief:
Christine Egerszegi-Obrist, Ständerätin, Mellingen
Daten- und Persönlichkeitsschutz u. a
Transportleistungen in der Sozialversicherung
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Gerüstunfall / Leistungen der Haftpflichtversicherung
ZÜCHTERTAGUNG RECHTSFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZÜCHTUNG UND DEM KAUF/VERKAUF VON HUNDEN Von RA Daniel Haeberli und lic. iur. Janine Hofmann Sonntag,
Prospekthaftung im Internet-Zeitalter
Personen-Schaden-Forum 2003 Ettlin Inhaltsübersicht Hilflosigkeit –Begriff / Bemessung / Zahlen Leistungen im Versicherungsfall Kritische Würdigung Ausblick.
Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.
Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Feuerwehr im Straßenverkehr
Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern 01. März 2010 Thomas Majoros RA Dr. Thomas.
Einführung ins Privatrecht
Bedeutung des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) für das Sozialversicherungsrecht ____________________ Probevortrag von PD.
ZGB-Inhaltsübersicht
Erfinderische Tätigkeit
Die Grundrechtshaftung Haftung für grundrechts-, insbesondere rechtsgleichheitswidriges Verhalten _______________________ Antrittsvorlesung vom 9. Dezember.
Einführung ins Privatrecht
Rechtsgrundlagen des Agenturvertrages. RA Dr. Erich Schwarz 5020 Salzburg
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Ja zum modernisierten Epidemiengesetz Epidemiengesetz – Abstimmung am 22. September.
Aktuelles zur Invalidenversicherung
Didattica Prodotto Tedesco
Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung
Das Patientenrecht in Frankreich Dr. Christian KAEMPF Zahnarzt
Zuschlag bei Witwen- und Witwer-
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Schuldausschlussgründe Rechtsirrtum, Notwehrexzess, entschuldbarer Notstand, Nötigungsnotstand Prof. Dr. Sarah Summers.
Zur Methode Methode der Problemanalyse Anspruchsmethode
„Hängen Gesundheit und Leistungs-fähigkeit unweigerlich zusammen?“
Diabetes!.
Alkoholtherapie Nüchtern werden – Nüchtern bleiben.
Wesentlichkeit im Rahmen
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT UNGETREUE GESCHÄFTSBESORGUNG (ART.158) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT BRANDSTIFTUNG (ART.221) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
STRAFRECHT BT FAHRLÄSSIGE VERURSACHUNG EINER FEUERSBRUNST (ART.222)
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
Es begrüßt Sie Frau Jennifer Gerkens zum Vortrag
Arbeitsfähigkeit und Wohnungslosigkeit BAWO Fachtagung 7. Mai 2009 Mag. Ulrike Oberauer, AK Salzburg.
Ρ. ri x ecker.recht Tödliche Luftsicherheit Vorüberlegungen: Was ist die genaue Fragestellung? (K erhebt Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, zu fragen.
Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:
Definition/Merkmale psychischer Störungen
Psychische Abweichung: Krankheit oder Störung? Vorlesung „Psychische Störungen“ Prof. Dr. Ralph Viehhauser.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 8. Übungseinheit am Unfallversicherung.
Ein Service von: Aufsichtspflicht für Jugendleiter und Ferienbetreuer.
Lerneinheit 1 – Überblick A.Leistungsstörungen 1. Abschnitt - Grundlagen § 1Einführung § 2System des Leistungsstörungsrechts 2. Abschnitt -
Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Abgeltung immaterieller Nachteile Gesetzliche Grundlagen im Obligationenrecht Art. 47 OR.
5. Brandenburger Nephrologie Kolleg Patientenverfügungen - Auswirkungen auf die tägliche Praxis RA Dr. Martin Nanzka, Berlin 5. Brandenburger.
Grundlagen 4b: Schadensprävention und Schadensminderung.
Grundlagen 4: Kausalitätsfragen im Personenschadensrecht.
Ars combinatoria § 23 Abs. 1 StGB § 12 Abs. 1 StGB § 22 StGB
 Präsentation transkript:

PD Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M., Die Rechtsvorstellung der zumutbaren Willensanstregung zur Kompensation eines gesundheitlichen Defizits __________________________________________________________________________ PD Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M., Rechtsanwalt, Glarus

Inhaltsübersicht Einleitung Sozialversicherungsrechtliche Regelmechanik Willensdefizit als Gesundheitsschaden Leistungsverweigerung Schadenminderungsgrundsatz Zumutbarkeitsgrundsatz Bedeutung der Grundrechte

Einleitung Wo ein Wille ist, ist ein Weg?! Wille als normatives Regulativ guter versus böser Wille, z.B. Rechtsmissbrauch (venire contra factum proprium) und Schadenersatz (Über-arztung) vernünftiger versus unvernünftiger Wille, z.B. Urteilsfähigkeit (=> Verschulden)

Sozialversicherungsrechtliche Regelmechanik Gesundheitsschaden als versichertes Risiko (Krankheit, Unfall, Invalidität)  Bedarfssituation (spezifischer Versicherungsfall, z.B. Hilflosigkeit) Bedingungsverhältnis (natürliche und adäquate Kausalität)

Sozialversicherungsrechtliche Regelmechanik Wille und Gesundheitsschaden => Willensdefizit als Gesundheitsschaden willentliche Herbeiführung oder Verschlimmerung Wille und Bedarfssituation => Wille und Bedingungsverhältnis => Adäquanz bzw. allgemeine Lebenserfahrung (massgeblich ist das Unfallereignis)

Willensdefizit als Gesundheitsschaden Modellfall A: Die zumutbare Willens-anstrengung Gesundheitsschaden (z.B. Aputation) Unwohlsein (z.B. Schmerzen) oder Funktionsausfälle (z.B. beim Ankleiden) Willensanstrengung zur Kompensation des Unwohlseins bzw. der Funktionsausfälle => Schademinderung und Zumutbarkeit

Willensdefizit als Gesundheitsschaden Modellfall B: Der eingebildete Kranke Täuschungsphänomen Motivation Symptombildung Simulation, Aggra- vation, Dissimulation bewusst Somatoforme Störung unbewusst Artefizielle Störung

Willensdefizit als Gesundheitsschaden Somatoforme Störung (F45 ICD-10): Somatisierungsstörung (F45.0) undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1) hypochondrische Störung (F45.2) somatoforme autonome Funktionsstörung (F45.3) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sonstige somatoforme Störungen (F45.8)

Willensdefizit als Gesundheitsschaden Artefizielle Störung (F68.1 ICD-10) Hospital-hopper-Syndrom Münchhausen-Syndrom Simulation i.w.S. (nicht anerkannt) Simulation i.e.S.: bewusstes Vortäuschen nicht vorhandener Symptome (Rentenbetrug) Aggravation: bewusstes Vortäuschen von schlimmeren Symptomen als vorhanden Dissimulation: bewusstes Vortäuschen von geringeren Symptomen als vorhanden

Leistungsverweigerung Grundsatz der Leistungsverweigerung bei Vorsatz Art. 21 Abs. 1 ATSG: Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwe-ren Fällen verweigert werden.

Leistungsverweigerung Ausnahmsweise Leistungsverweigerung bei Grobfahrlässigkeit im Bereich der UV für Nichtberufsunfälle Art. 37 Abs. 2 UVG: In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Tag-gelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Ver-sicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Leistungsverweigerung Vorsatz Absicht: Schädigen um des Schadens willen Vorsatz: wissentliches und willentliches Schädigen Eventualvorsatz: wissentliches und willentliches Inkaufnehmen eines Schadens Grobfahrlässigkeit elementare Pflichtverletzung ohne Schädigungsvorsatz

Leistungsverweigerung Suizid Suizid als Unfall bzw. adäquate Unfallfolge? Keine Leistungsverweigerung bei voll-ständiger Urteilsunfähigkeit (Art. 48 UVV) Problem: verminderte Urteilsfähigkeit (EVG: keine Leistungspflicht) Urteilsunfähigkeit (Art. 16 ZGB)

Leistungsverweigerung Urteilsfähigkeit bei Suizid „Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände, wozu auch das Verhalten und die Lebenssituation des Versicherten vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob er in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftmässig zu vermeiden oder nicht.“

Leistungsverweigerung Urteilsfähigkeit bei Suizid „Zu ergänzen ist, dass bei Suizid zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Geistes-krankheit oder eine schwere Störung des Bewusst-seins nachgewiesen sein müssen, also psycho-pathologische Symptome wie Wahn, Sinnes-täuschungen, depressiver Stupor,Raptus u.a.m. Dazu muss das Motiv zum Suizid oder Suizid-versuch aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten muss die Tat ‚unsinnig ‘ sein.“ (EVG vom 6.5.2002 [U 395/01 Bl])

Leistungsverweigerung Suchtverhalten: Suchtverhalten als Krankheit? Jein. Grundsatz: Nein Ausnahme: Ja (Bulimie=>Fresssucht=>Adipositas) Anhang KLV umschreibt Leistungsanspruch Kürzung infolge Vorsatzes oder Grob-fahrlässigkeit? EVG bejaht Grobfahrlässigkeit.

Leistungsverweigerung Suchtverhalten und Verschulden Wem die „gesundheitlichen Gefährdungen eines jahrzehntelangen, massiven Tabakmissbrauchs im Ausmass von 20 bis 40 Stück Zigaretten im Tag bekannt waren“ und wer die „ausdrücklichen, ärztlichen Warnungen im Verlaufe des Krankheitsge-schehens“ nicht beachtet hat, handelt nach Auffassung des EVG nur grobfahrlässig (BGE 111 V 186 E. 4b).

Leistungsverweigerung Suchtmittelkonsum als Verschulden? Legale „Drogen“ (Alkohol, Nikotin, Essen etc.) => bedingter Schuldvorwurf: Wer in einem gesundheitsschädigenden Ausmass Suchtmittel konsumiert, nimmt in guten Treuen Selbstschädigung in Kauf! Gleichbehandlung von Suizidversuch und Suchtverhalten Illegale Drogen => absoluter Schuldvorwurf (FIAZ)

Leistungsverweigerung Sonderfall: nur UVG Ausserordentliche Gefahren: Krieg, Terror, Schlägereien Wagnisse: Absolute und relative Wagnisse

Schadenminderungsgrundsatz Rechtsnatur Allgemeiner Rechtsgrundsatz - „neminem laedere“ Art. 21 Abs. 4 ATSG: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zu-mutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus ei-genem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.

Schadenminderungsgrundsatz Erscheinungsformen Motivation: Selbsteingliederung und Befolgung von Weisungen Inhalt: Alle wirksamen Massnahmen, die zumutbar sind, müssen getroffen werden. Grenze: Massnahmen, die eine Gefahr für Leib und Gesundheit darstellen, sind unzumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Schadenminderungsgrundsatz Rechtsfolgen Leistungsverweigerung und ausnahmsweise Schadenersatz (Hilfsmittelrecht, Art. 6 Abs. 2 HVI) Mahnung und Bedenkzeit als Voraussetzun-gen bei einem Entziehen oder Widersetzen (Schadenminderungspflicht i.e.S.), nicht aber bei einem Herbeiführen (Schadenver-hütungspflicht)

Zumutbarkeitsgrundsatz Rechtsnatur Allgemeiner Rechtsgrundsatz Anwendungsfall des Verhältnismässigkeits-grundsatzes oder selbstständiger Rechts-grundsatz? Gesetzgeber verweist auf „Zumutbarkeit“, sagt in der Regel aber nicht, was zumutbar ist.

Zumutbarkeitsgrundsatz Erscheinungsformen Blosser Verweis: Art. 6 und 7 ATSG, Art. 16 Abs. 2 lit. b, Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 IVG sowie Art. 9ter Abs. 1, Art. 28bis Abs. 2 IVV Konkretisierter Verweis: Art. 28 Abs. 2 IVG (ausgeglichene Arbeitsmarktlage), Art. 24 Abs. 4 ATSG und Art. 31 Abs. 2 IVG (Gefahr für Leib und Leben), Art. 4 Abs. 1 und 2 IVV (Pflege von mehr als zwei Stunden oder dauernde Überwachung) und Art. 18 Abs. 2 MVG (diagnostischer Zwecke oder hohe Wahrscheinlichkeit, eine erhebliche Besserung zu bewirken)

Zumutbarkeitsgrundsatz Objektivierter Zumutbarkeitsbegriff Massgeblich ist ein Durchschnittsverhalten: was ein anständig und vernünftig denken-der Versicherte tun würde. Beispiele: Gefahr für Leib und Leben (=> Risikowahr-scheinlichkeit) Angewöhnung und Anpassung (=> Erfahrung)

Zumutbarkeitsgrundsatz Rentenrecht „Es kommt entscheidend darauf an, ob der Ver-sicherte von seiner psychischen Verfassung (und nicht von seinem soziokulturellen Kontext) her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen eine Arbeit zu ver-richten. Dies ist vorliegend aufgrund des Gut-achtens des Dr. W. und in Würdigung der übrigen Arztberichte zu bejahen. Somit ist dem Beschwerde-führer sowohl aus physischer wie aus psychischer Sicht zumutbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer ganztägigen, körperlich leichten und rücken-angepassten Arbeit nachzugehen.“ (EVG vom 3.5.2001 [I 49/01 Vr], E. 3b)

Zumutbarkeitsgrundsatz Subjektivierter Zumutbarkeitsbegriff Gesetz verweist auf subjektive Umstände einzelfallweise Beurteilung von Leistungs-voraussetzungen (z.B. Bedürftigkeit) Ausnahmesituation, z.B. aussergewöhnliche Anstrengungen des Versicherten und Umstände werden leistungserhöhend berücksichtigt

Zumutbarkeitsgrundsatz Subjektivierter Zumutbarkeitsbegriff „Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Be-schwerdeführerin ist die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Fussstickerin zumutbar, weil sie dazu effektiv in der Lage ist und weil diese Beschäftigung für sie nicht nur in materieller Hinsicht, sondern aner-kanntermassen auch in persönlicher Hinsicht einen hohen Wert darstellt. Die Zumutbarkeit ist aber auch aus objektiver Sicht zu bejahen, weil diese Art der Bewältigung eines schweren Gesundheits-schadens von der Allgemeinheit nicht als ernied-rigend empfunden, sondern im Gegenteil als be-sonders wertvolle Leistung anerkannt wird.“ (BGE 109 V 25 E. 3)

Bedeutung der Grundrechte Grundrechtskonformität „Bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an den Ver-sicherten gestellt werden, darf sich daher die Verwaltung nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaft-lichen Versicherungspraxis leiten lassen, son-dern sie hat auch die grundrechtlich ge-schützten Betätigungsmöglichkeiten des Leis-tungsansprechers in seiner Lebensgestal-tung angemessen zu berücksichtigen. …

Bedeutung der Grundrechte … Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässiger-weise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversiche-rung in Frage steht.“ (BGE 113 V 22 E. 4d)

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! __________ Die Vortragsfolien und der Entwurf des schriftlichen Tagungsbeitrages sind auf dem Internet erhältlich: http://www.thelawfirm.ch/Home/Hardy/Publikationen.html