Der rechtliche Rahmen für Elektroautos Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr
Erleichterungen im Beschaffungswesen Clean-Car-Richtlinie (RiL 2009/33/EG) Verpflichtung der Auftraggeber (nach RiL 2004/17/EG und 2004/18/EG) und der Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste beim Kauf von Straßenfahrzeugen die Energie- und Umweltauswirkungen, einschließlich des Energieverbrauchs, der CO2 -Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen. Internalisierung externer Kosten
Erleichterungen im Beschaffungswesen Bei der Leistungsbeschreibung Festlegung technischer Spezifikationen ZB § 80 Abs. 3 BVergG „Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Auftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Abs. 1 Z 3 so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.“
Erleichterungen im Beschaffungswesen Beim Zuschlag Formel „Energiekosten“: Energieverbrauch/km x Kosten/Energieeinheit x Gesamtkilometerleistung Formel „Kosten CO2-Emissionen“: CO2-Emissionen/kg x Kosten/kg x Gesamtkilometerleistung Formel „Kosten Schadstoffemissionen“: [NOx-Emissionen g/km x Kosten/g] + NMHC-Emissionen g/km x Kosten/g + Partikel g/km x Kosten/g] x Gesamtkilometerleistung
Aufbau Infrastruktur Elektrotankstellen Strategie der Kommission für alternative Kraftstoffe (COM 2013/17): > Dekarbonisierung > Reduzierung der Abhängigkeit von der Ölversorgung > neue Marktchancen > Schaffung von Arbeitsplätzen Teufelskreis: Kommission: Verpflichtung zum Aufbau der Infrastruktur an E-Tankstellen Zu wenig E-Tankstellen Zu wenig Nachfrage nach E-Autos E-Autos zu teuer Verbraucher kaufen keine E-Autos
Aufbau Infrastruktur Elektrotankstellen Vorschlag für eine Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur (COM 2013/18/2) Nationaler Strategierahmen - in Österreich bis 2020: 116.000 Ladestationen 12.000 öffentliche Ladestationen 250.000 E-Autos Ladestationen: Langsamladestationen (< 22/kw); Schnellladestationen (> 22/kw); Anlagen für Austausch der Batterien eines E-Fahrzeugs einheitliche Kupplungen vertretbare Preise/keine Aufschläge, trotz Fehlens vertraglicher Beziehungen
Aufbau Infrastruktur Elektrotankstellen Investitionsverpflichtung Privater Errichtungspflicht und Betriebspflicht durch Bauvorschriften, Baugenehmigungen, Zertifizierungen, Konzessionen… Errichtungspflicht für den Eigengebrauch Kaum Bedarf Privater Berücksichtigung konkreter Kosten Bei mehreren Standplätzen: Nicht alle Standplätze müssen mit E-Tankstellen ausgestattet werden
Aufbau Infrastruktur Elektrotankstellen Errichtungspflicht für den Fremdgebrauch mehr Bedarf an Ladestationen Schnelladesystem Bezahlsysteme auch Betriebspflicht flächendeckende Infrastruktur („Reichweitenangst“) [P] Staat verpflichtet Privater zu Investitionen und überlässt das Risiko der Fehlinvestition Privaten [P] Staat muss Entwicklung von Konkurrenzsystemen zulassen [P] keine zu starke Verrechtlichung des Investitionsrahmens Grundrechtsschutz des Privaten (Art. 15 bis 17 GRC) Verhältnismäßigkeit Verantwortungsgemeinschaft Staat/Privater Vertrauensschutz Widerspruchsfreie Wirtschafts- und Energiepolitik
Aufbau Infrastruktur Elektrotankstellen Betrieb einer Ladestation Bestandteil des Verteilernetzes? Private Ladestation als Anlage des Kunden Öffentliche Ladestation als Teil des Netzes? aber Versorgung Verteilernetzbetreiber sind grds. nicht zur Versorgung berechtigt Ladestationenbetreiber als Stromhändler Intelligente Netzentlastung Deutschland: reduziertes Netzentgelt bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG) Regulierung des Zugangs zu Ladesäulen?
Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr Universitätsstraße 15; ReSoWi-Zentrum C3; A-8010 Graz Tel.: 0316/380 6695; stefan.storr@uni-graz.at 10