Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.. Ausgangsfall „Reiten im Walde“, BVerfGE 80, 137BVerfGE 80, 137 2 PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht.

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Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.

Ausgangsfall „Reiten im Walde“, BVerfGE 80, 137BVerfGE 80, PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

I.Schutzbereich Art. 2 I GG „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ ⇨ BVerfGE 6, 32 - ElfesBVerfGE 6, 32 - Elfes = allgemeine Handlungsfreiheit  „Jeder kann tun und lassen, was er will“ = allgemeines Freiheitsrecht, u.a.  Vertragsfreiheit  wirtschaftliche Betätigungsfreiheit 3 PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

I.Schutzbereich  Allgemeine Handlungsfreiheit = Auffangtatbestand! ⇨ Kein anderes Freiheitsrecht darf einschlägig sein  Ausgangsfall: Art. 11 GG (-) 4 PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

II.Eingriff III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung ⇨ Schrankentrias 1.Rechte anderer 2.„Verfassungsmäßige Rechts-Ordnung“ 3.Sittengesetz 5 PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung „Verfassungsmäßige Rechts-Ordnung“ ◦ jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm ⇨ wie Ausgangsschema „Aufbau einer Grundrechtsprüfung“ 1.Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 2.Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes  ⇨ Insbes.: Verhältnismäßigkeit 6 PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht