Schutz von Software und Lizenzierungsmodelle

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 Präsentation transkript:

Schutz von Software und Lizenzierungsmodelle Patent- und Lizenzvertragsrecht II ETH Zürich, 18. April 2011

Aufbau der Vorlesung Wichtigste Begriffe des Urheberrechts (Wiederholung) Besonderheiten des Urheberrechts bei Software Lizenzierungsmodelle Proprietäre Lizenzen Free und Open Source Lizenzen

Wichtigste Begriffe des Urheberrechts

Urheberrecht Urheberrecht schützt Werke der Literatur und Kunst, welche einen individuellen Charakter besitzen. Romane, Musikstücke, Filme, Tanzaufführungen, … Es besteht keine Registrierung – das Urheberrecht entsteht auto- matisch mit dem Schöpfungsakt.

Urheberrecht (2) Der Urheber hat das ausschliessliche Recht, die Verwendung (Wiedergabe, Bearbeitung, Verbreitung, Verkauf, etc.) seines Werks zu erlauben oder zu verbieten. Gemäss der Berner Übereinkunft (RBÜ) gilt im Ausland der gleiche Schutz wie im Inland (Gleichstellungsprinzip).

Urheberrecht (3) Urheber- vermögens- rechte Urheber-persönlichkeits-rechte Sende-, Vortrags-, Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Aufführungsrecht, … Können gegen ein Entgelt eingeräumt werden übertragbar „Lächerlichmachungs-“, „Entstellungs-“, Veröffentlichungs-, Nennungsrecht, … Ausdruck der Persönlichkeit und Kreativität des Urhebers nicht übertragbar

Urheberrecht (4) Schranken des Urheberrechts: Schutzdauer 70 Jahre nach dem Tod des (letzten) Urhebers Verwendung der geschützten Werke für die Ausbildungszwecke ist erlaubt „Privatkopie“ – Kopieren für den Eigengebrauch ist erlaubt Verwendung im Rahmen betriebsinterner Information und Dokumentation ist erlaubt

Urheberrecht bei der Software

Urheberrecht und Software Computerprogramme gelten als Werke der Literatur und sind somit geschützt durch das Urheberrecht. Individueller Charakter muss auch vorhanden sein, die erforderliche Höhe kann aber relativ klein sein.

Uhreberrecht und Software (2) Eine neue Version eines bestehenden Programms kann auch als ein völlig neues Werk gelten, wenn sie die Individualitätserfordernisse erfüllt. Alle Formen von Computerprogrammen sind geschützt (geschriebener oder binärer Code), jedoch nur wenn das Programm tatsächlich von Menschen geschrieben ist.

Urheberrecht und Software (3) Bei Softwarekreationen ist direkt der Arbeitgeber (und nicht der Urheber) zur Nutzung des Computerprogrammes berechtigt. Maximale Schutzdauer nicht 70 Jahre nach Tod des Urhebers, sondern 50 Jahre.

Rechte der Software-Erwerber Der Erwerber der Software darf: gebrauchen (downloaden, speichern, installieren, ...) gemäss Lizenzbedingungen untersuchen / testen eine Sicherheitskopie erstellen (und dies auch nur bis zur Veräusserung) veräussern (verkaufen, schenken, ...), aber nur vollständig (wie erworben) keine Vermietung erlaubt

Rechte der Software-Erwerber (2) Der Erwerber der Software darf nicht: die Software anderen zugänglich machen (so auch nicht zum Download anbieten) die Software bearbeiten oder ändern auch Fehlerbehebung ist untersagt keine Verbesserungen oder Ergänzungen die Software öffentlich wiedergeben oder vorführen auch keine Messenauftritte

Lizenzierungsmodelle für die Software

Rechte des Urhebers Der Schutzrechtsinhaber hat das aus-schliessliche Recht zur Verbreitung, Vervielfältigung und Bearbeitung des Programms. Benutzen, Kopieren, Verkaufen, Verschenken, Vermieten oder Verändern eines Programms ist nur mit der expliziten Erlaubnis des Rechtsinhabers möglich.

Nutzungslizenz Beim Kauf von Software erwirbt der Anwender in der Regel nicht das Werk, sondern erhält lediglich eine Nutzungs-lizenz, welche die erlaubte Verwendung der erworbenen Software regelt. Der Benutzer muss die Lizenzbedingungen des „End-User Licence Agreement“ - EULA normalerweise beim ersten Gebrauch der Software akzeptieren

Nutzungslizenz (2) Mögliche Gebrauchsbegrenzungen gemäss Lizenzbestimmungen: zeitliche Begrenzung Gebrauch während einer vorgegebenen Zeit Verwendungsbegrenzung keine kommerzielle Verwendung erlaubt örtliche Begrenzung Einzelcomputerlizenz, Netzwerklizenz Verwendung nur in den USA

Nutzungslizenz (3) Proprietäre (unfreie) Lizenzen Urheber behält seine Rechte (Bearbeitung des Programms und Ableitung neuer Programme grundsätzlich nicht erlaubt) Microsoft Windows, Adobe Photoshop, … Nicht-proprietäre (freie) Lizenzen Urheber überträgt (mindestens einen Teil) seiner Rechte an den Benutzer Linux, Mozilla Firefox, …

Nutzungslizenz (4) Freeware: Shareware: vom Urheber zur zeitlich unbegrenzten kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt (gratis Lizenz), Shareware: die Software darf vor dem Kauf getestet, also z.B. auch beliebig kopiert werden meistens mit der Aufforderung, sich nach einem Testzeitraum beim Autor kostenpflichtig registrieren zu lassen.

Free Software „Freie Software ist Software, die für jeden Zweck genutzt, studiert, bearbeitet und in ursprünglicher oder veränderter Form weiterverbreitet werden darf. Das schliesst auch die kommerzielle Nutzung ein. Freier Software steht die proprietäre oder „unfreie“ Software gegenüber, die diese Freiheiten nicht oder nicht in vollem Umfang bietet. Diese Unterschei-dung wurde von der Free Software Foundation (FSF) geprägt. Sie vertritt den Standpunkt, dass proprietäre Software ein ethisches und soziales Problem darstellt.“ [http://de.wikipedia.org/wiki/Freie_Software]

Free Software (2) Gebot der „vier Freiheiten“ der FSF: 0) Freiheit, das Programm für jeden Zweck zu verwenden 1) Freiheit zu studieren, wie das Programm funktioniert, um es auf eigene Bedürfnisse anzupassen 2) Freiheit, die Kopien zu distribuieren 3) Freiheit, das Programm zu verbessern und die Verbesserungen weiterzugeben

Free Software (2) Gebot der „vier Freiheiten“ der FSF: 0) Freiheit, das Programm für jeden Zweck zu verwenden 1) Freiheit zu studieren, wie das Programm funktioniert, um es auf eigene Bedürfnisse anzupassen 2) Freiheit, die Kopien zu distribuieren 3) Freiheit, das Programm zu verbessern und die Verbesserungen weiterzugeben Source Code Source Code

Free Software (3) Das Wort „free“ hat verschiedene Bedeutungen: free = kostenlos free = nicht verboten, nicht abhängig, nicht gebunden Libre Software „Software Libre“ FOSS / FLOSS

Open Source Software „Open Source (engl.) bzw. quelloffen ist eine Palette von Lizenzen für Software, deren Quelltext öffentlich zugänglich ist und durch die Lizenz Weiterentwicklungen fördert. Open-Source-Software steht unter einer von der Open Source Initiative (OSI) anerkannten Lizenz. Diese Organisation stützt sich bei ihrer Bewertung auf die Kriterien der Open Source Definition, die weit über die Verfügbarkeit des Quelltexts hinausgeht. Sie ist fast deckungsgleich mit der Definition freier Software.“ [http://de.wikipedia.org/wiki/Open_Source]

Tim O‘Reilly Richard Stallman

FLOSS-Beispiele Apache Mozilla & Thunderbird OpenOffice.org der weltweit am meisten verbreitete Webserver Mozilla & Thunderbird Internetbrowser und E-Mail-Klient OpenOffice.org Office-Software (ähnlich Microsoft Office) TeX (LaTeX) der meistverbreitete Textsatzsystem in der akademischen Gemeinschaft

MySQL Verbreitetes relationales Datenbank-verwaltungssystem (>10 Mio. Server weltweit) Oft verwendet zur Datenspeicherung bei Web-Services, meistens in Verbindung mit dem Webserver Apache und PHP Duales Lizenzsystem

Duales Lizenzsystem Dieselbe Software unter verschiedenen Lizenzen angeboten, beispielsweise: Eine FLOSS-Lizenz (z.B. GNU GPL) für FLOSS-Projekte Proprietäre Lizenz für kommerzielle Produkte Auch verschiedene FLOSS-Lizenzen (Copyleft- oder Nicht-Copyleft-Lizenz) Asterisk (Telefonanlage), Sendmail, …

Danke! Tarik Kapić ing. sys. com. dipl. EPFL Patentanwalt; European Patent Attorney BOVARD AG Patent- und Markenanwälte Optingenstrasse 16 CH-3000 Bern 25 +41 31 335 20 00 www.bovard.ch