Neuheit Patent- und Lizenzvertragsrecht II FS 2010 Dr. H. Laederach.

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 Präsentation transkript:

Neuheit Patent- und Lizenzvertragsrecht II FS 2010 Dr. H. Laederach

Die Neuheitsprüfung Gesetzliche Grundlagen: EPUe: Art. 54 (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. (2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. …..

Die Neuheitsprüfung Grundsatz: Es handelt sich um einen Vergleich von zwei Tatbeständen A und B A: Das Patentgesuch bzw. das Patent B: Die Entgegenhaltung (meist ein veröffentlichtes Dokument; oft Resultat der Recherche; seltener ein verkauftes Objekt oder mündliche Informationen)

Die Neuheitsprüfung A. Das Patentgesuch bzw. das Patent mit seinem Anmelde-oder Prioritätsdatum seinem Erfindungsgegenstand (Patentanspruch oder die Patentansprüche; bei Bedarf ausge- legt durch Beschreibung und Zeich- nungen)

Die Neuheitsprüfung B. Die Entgegenhaltung mit ihrem Publikationsdatum (spätestens einen Tag vor dem Anmelde-oder Prioritätsdatum) ihrem objektiven Inhalt (so wie er vom Fachmann verstanden wird)

Bemerkungen Der zur Neuheitsprüfung herange- zogene Stand der Technik umfasst alle vor dem Anmeldedatum der Öffentlichkeit bekanntgemachten Informationen. Dazu gehören auch die sog. älteren Rechte, d.h. Patentanmeldungen, die am Anmeldedatum noch nicht publiziert waren.

Bemerkungen Der Vergleich ist einzelnen vorzunehmen, d.h. ohne Mosaik der Entgegenhaltungen (Ausnahme: Prüfen einer Alternative oder bei einem ausdrücklichen Verweis im Patentgesuch auf ein externes Doku- ment) Eine Spezifikation des Bekannten ist neu, eine Verallgemeinerung ist nur zum Teil neu

Bemerkungen Eine negative Aussage ist nicht neuheitsschädlich Das Ergebnis der Neuheitsprüfung ist ein klares JA oder NEIN.