bei Transportbetrieben Aktuelles aus dem SV-Recht

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bei Transportbetrieben Aktuelles aus dem SV-Recht 28.03.2017 GPLA durch die Wiener Gebietskrankenkasse bei Transportbetrieben Aktuelles aus dem SV-Recht

Kommunalsteuer Zusammenfassung der Prüfung seit 2003 28.03.2017 Zusammenfassung der Prüfung seit 2003 Lohnsteuer, DB u. DZ Sozialversicherung Kommunalsteuer

Gemeinsame Rechtsgrundlage für die GPLA 28.03.2017 Gemeinsame Rechtsgrundlage für die GPLA Aufbewahrung von Daten Aufbewahrungspflicht Akteneinsicht Aktenvermerk Abgabenbehördliche Prüfung Führen von Büchern und Aufzeichnungen Niederschrift

Aufbewahrungspflicht = Sieben Jahre Führung von Büchern und Aufzeichnungen § 131 BAO – Bestimmung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen iVm dem AbgÄG 2002. Seit 1.1.2001 vesteht für alle Abgabenpflichtigen die Verpflichtung zur Erstellung von Druckdateien oder Exportfiles. Mit diesen Bestimmungen wurde die Voraussetzung zum effizienten Einsatz von Prüfungssoftware geschaffen. Auch im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben werden diese Daten (Files) abverlangt. Aufbewahrungspflicht = Sieben Jahre

Hilfeleistung bei Amtshandlungen Die Abgabepflichtigen haben den Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlung geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen (§ 141 BAO).

Strafbefreiende Wirkung bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung SELBSTANZEIGE Strafbefreiende Wirkung bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung Strafbefreiende Wirkung nur bei Selbstanzeige vor Beginn der Prüfungshandlung Beginn = Zeitpunkt, wo Abgabenpflichtiger aufgefordert wird Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen Schriftlich oder mündlich (Niederschrift) = Keine Wirkung auf die SV-Prüfung

Prüfung der Dienstgeberidentität Gewerbeberechtigung(en) 28.03.2017 Gegenstand der gemeinsamen Prüfung bei Mitgliedern der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Prüfung der Dienstgeberidentität Gewerbeberechtigung(en) Gesellschafts- und Besitzverhältnisse Prüfung weiterer KV- Zugehörigkeit Betriebsvereinbarungen Dienstverträge, Dienstzettel Freie Dienstverträge Werkverträge und die dazugehörigen Honorarabrechungen

Die Jahreslohn(Gehalts)konten und die Monatslohn(Gehalts)abrechnungen 28.03.2017 Gegenstand der gemeinsamen Prüfung bei Mitgliedern der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Die Jahreslohn(Gehalts)konten und die Monatslohn(Gehalts)abrechnungen Hilfsunterlagen zur Bruttolohnfindung: Lohnartenschlüssel Stundenaufstellungen Mehr- und Überstundennachweise Prämienaufstellungen Provisionsberechnungen Zulagennachweise Tachografenscheiben (Schaublätter des Kontrollgerätes) Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten

Reisekostenabrechnungen Fahrtenbücher 28.03.2017 Gegenstand der gemeinsamen Prüfung bei Mitgliedern der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Urlaubskarteien Reisekostenabrechnungen Fahrtenbücher Sachkonten Anlagenverzeichnisse Bilanzen

Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG Schätzung nach § 184 BAO Schätzung nur dann, wenn an Hand der Unterlagen eine genaue Überprüfung der Grundlagen nicht möglich ist. Alle Umstände sind zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe.

Pauschale Nachforderung nach dem EStG § 86 Abs. 2 EStG 1988 Ergibt sich bei einer Außenprüfung, dass die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen.

Die Schlussbesprechung Verpflichtung zu einer Schlussbesprechung im Sinne der BAO. Prüfer hat Feststellungen mit Pflichtigen oder Steuerberater zu besprechen. Der Verzicht des Arbeitgebers auf eine Niederschrift zur Schlussbesprechung ist möglich.

Abschluss einer Prüfung Sozialversicherungsprüfung Prüfungsergebnis ohne Nachforderung oder Gutschrift nur Prüfbericht Prüfungsergebnis mit Nachforderung oder Gutschrift Kontonachricht der Gebietskrankenkasse Prüfbericht Bescheid grundsätzlich auf Verlangen

Abschluss einer Prüfung Lohnsteuerprüfung Prüfungsergebnis mit und ohne Nachforderungen bzw. Gutschriften Haftungs- und Zahlungsbescheid Kommunalsteuerprüfung Prüfungsergebnis ist nur die Feststellung einer Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer Bescheid der Kommune

Das Verfahren in Verwaltungssachen der SV 28.03.2017 Das Verfahren in Verwaltungssachen der SV Bescheid- anfechtung außerhalb eines Rechtsmittel-verfahrens BESCHEID nach einer SV-Prüfung  Binnen 1 Monat ab Bescheidzustellung EINSPRUCH Einspruchs-vorentscheidung Landeshauptmann BESCHEID Binnen 2 Wochen ab Zustellung  BERUFUNG BESCHWERDE BESCHEID BMSG VwGH Keine Berufungsmöglichkeit bei Beitragsstreitigkeiten

Rechtsmittelverfahren bei der Finanzverwaltung Bescheid nach einer Lohnsteuerprüfung Berufung Binnen 1 Monat nach Bescheidzustellung Erlassende Behörde - Finanzamt Keine aufschiebende Wirkung – Antrag gemäß § 212 a BAO möglich Berufungsvorentscheidung Binnen 1 Monat nach Bescheidzustellung Vorlageantrag an UFS Ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig Berufungsentscheidung - UFS

Rechtsmittelverfahren bei der Finanzverwaltung Beschwerde an VGH oder VfGH Innerhalb von sechs Wochen Erkenntnis des VGH oder VfGH Rechtsmittelweg ausgeschöpft Klage beim EUGH Urteil des EUGH Entscheidung nur über Gemeinschaftsrecht – nicht über nationales Recht

AKTUELLES AUS DEM SV-RECHT

1. Rückerstattung der ALV-Beiträge für ältere Arbeitnehmer

Entscheidung des VwGH, Zl. 2005/08/0057-7 v. 20.12.2006: 28.03.2017 Aus welchem Anlass gibt es die Möglichkeit einer Beitragsrückerstattung? Entscheidung des VwGH, Zl. 2005/08/0057-7 v. 20.12.2006: Die Regelung in § 2 Abs. 8 AMPFG, wonach der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Männern erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres, bei Frauen hingegen schon ab Vollendung des 56. Lebensjahres aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen wird, ist eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Unterschiedliches Anfallsalter noch im Bestand des Gesetzes Deshalb müssen die Gebietskrankenkassen diese Diskriminierung dadurch ausschließen, dass sie die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 AMPFG zugunsten der benachteiligten Gruppe anwenden, dh. auch für männliche Dienstnehmer ab dem 56. Lebensjahr keinen ALV-Beitrag mehr vorschreiben.

Lohnverrechnung bei Arbeitnehmern, die zwar 56 oder 57, aber noch keine 58 Jahre alt sind Ab Mai 2007 kann auch für vollversicherte männliche Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, für Zeiträume ab 1.1.2004 rückwirkend die ALV- Beitragsbefreiung in Anspruch genommen werden.

Änderungsmeldungen anlässlich der Umstellung Für männliche Arbeitnehmer, die bereits 56 Jahre alt sind oder in Zukunft das 56. Lebensjahr erreichen, sind ebenso Änderungsmeldungen auf die korrekten Beitragsgruppen A2u für Arbeiter D2u für Angestellte zu erstatten wie Änderungsmeldungen für Arbeitnehmer, für welche nun die Rückerstattung der ALV-Beiträge für Beitragszeiträume ab 1.1.2004 beantragt wird (auch wenn nur die Arbeitgeberanteile zurückerstattet werden).

Die Beitragsrückverrechnung bei Selbstverrechnung In diesem Fall darf der Dienstgeber selbst die Rückverrechnung durchführen. Es ist zu unterscheiden, ob der Dienstnehmer noch beim selben Arbeitgeber beschäftigt oder bereits ausgeschieden ist.

Selbstverrechnung und laufende Beschäftigung Ist der Dienstnehmer noch laufend beim selben Dienstgeber beschäftigt, so können Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge gemeinsam mittels Beitragsnachweisung vom Dienstgeber selbst rückverrechnet werden. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die DN-Beiträge bei der nächsten Lohn/Gehaltsauszahlung dem Dienstnehmer zurückzuzahlen.

Selbstverrechnung und „bereits ausgeschieden“ Ist der DN nicht mehr beim selben DG beschäftigt, darf nur den DG-Anteil mittels Beitragsnachweisung rückverrechnet werden. Der DN kann in diesem Fall selbst einen Antrag auf Rückerstattung des Dienstnehmer- Anteiles des ALV- Beitrages beim zuständigen KV-Träger stellen. Sollte der DN zwischendurch ausgetreten sein und danach wieder beim selben DG eingetreten sein und betrifft die Beitragsrückerstattung sowohl den Zeitraum vor dem Austritt als auch die Zeit danach, so ist der DN so zu behandeln, als wäre er laufend beschäftigt (Rückerstattung von DN und DG-Anteilen).

Rückverrechnung mittels Beitragsnachweisung Die Rückverrechnung erfolgt mittels Beitragsnachweisung in jenem Monat in welchem die Rückerstattung beantragt wird. Es müssen daher keine korrigierten Beitragsnachweisungen (BN-Berichtigungen) für vergangene Jahre abgegeben werden.

Die Verrechnungsgruppen N15g für Arbeiter, N25g für Angestellte Differenzverrechnung 6 % (= 3 % DG-Anteil und 3 % DN-Anteil) = Normalfall N15m für Arbeiter, N25m für Angestellte Differenzverrechnung 3 % = Bonus 2 (= 3 % DN-Anteil) N15n für Arbeiter, N25n für Angestellte Differenzverrechnung 3 % (= 3 % DG-Anteil) = ausgeschiedene Dienstnehmer  nur Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung.

Die Verrechnungsgruppen Der Dienstnehmer ist derzeit noch beim Dienstgeber beschäftigt Der Dienstnehmer ist nicht mehr beim selben Dienstgeber beschäftigt Der Dienstnehmer ist ein „Bonusfall“ Der Dienstnehmer ist kein „Bonusfall“ Die Verrechnungsgruppe lautet für Arbeiter N15m Angestellte N25m Die Verrechnungsgruppe lautet für Arbeiter N15g Angestellte N25g Die Verrechnungsgruppe lautet für Arbeiter N15n Angestellte N25n

Höhe der Beitragsrückforderung Der DG-Anteil zur ALV beträgt 3 %, der DN-Anteil zur ALV beträgt ebenfalls 3 % der Beitragsgrundlage. Auch von den Sonderzahlungen sind bzw. waren ALV-Beiträge zu entrichten, die nun rückerstattungsfähig sind.

Beitragsrückverrechnung bei Beitragsvorschreibung In diesem Fall ist immer ein Rückverrechnungsantrag erforderlich, der allerdings „formlos“ bei der GKK gestellt werden kann.

? Besteht eine Verpflichtung des Dienstgebers, auch den ALV-DN-Anteil rückzufordern Der DG hat die Möglichkeit zur Rückverrechnung der ALV-Beiträge bei DN, die noch im Dienstverhältnis stehen. Es ist den Dienstgebern zu empfehlen, die Interessen der Dienstnehmer zu wahren und das seinerzeit (unverschuldet) „zu viel“ Verrechnete rückzuverrechnen. Dafür sprechen gewissermaßen die Fürsorge- und die damit verbundenen Aufklärungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Verrechnet der Dienstgeber aber die Dienstnehmerbeiträge zurück, so muss er sie dem Dienstnehmer weiterleiten. Fordert der DG diese Anteile von der GKK nicht zurück, sollte auf die Möglichkeit eines Rückerstattungsantrages, den der Versicherte selbst einzubringen hat, hingewiesen werden.

Änderung der Lohnsteuer anlässlich der Beitragsrückerstattung ? Nur dann, wenn der Arbeitgeber auch einen Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung rückfordert und an den Dienstnehmer weiterleitet. In diesem Fall unterbleibt eine Besteuerung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber leitet den ALV-Arbeitnehmeranteil brutto für netto an den Versicherten weiter. Es sind keine Abgaben von diesem Betrag anlässlich der Weiterleitung zu entrichten.

Steuerpflicht der weitergegebenen Beiträge an den Dienstnehmer Die Weiterleitung ist steuerpflichtig Betrifft die Weiterleitung der DN-Anteile an ALV-Beiträgen das laufende Kalenderjahr 2007, so ist die Lohnsteuer jeweils aufzurollen (wodurch sich eine Lohnsteuernachzahlung über die Lohn-verrechnung ergibt). Betrifft die Weiterleitung der DN-Anteile an ALV-Beiträgen die Kalenderjahre 2004 bis 2006, so hat keine Aufrollung zu erfolgen und unterbleibt auch sonst eine Besteuerung durch den Arbeitgeber.

Steuerpflicht der weitergegebenen Beiträge an den Dienstnehmer Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall einen SEPARATEN Jahreslohnzettel zum Jahresübermittlungstermin (31. Jänner oder Ende Februar des Folgejahres. Folgejahr = Jahr, welches auf die Weiterleitung der ALV-Beiträge an den Dienstnehmer folgt) übermitteln. Ebenso ist vorzugehen, wenn eine Rückzahlung für das Jahr 2007 erfolgt, aber kein aufrechtes Dienstverhältnis mehr besteht.

Der separate Lohnzettel Die Finanzverwaltung sieht in der Weiterleitung der ALV-Beiträge (also in der Rückerstattung) den Tatbestand der „Pflichtveranlagung“ erfüllt. Würden daher diese Beiträge gemeinsam mit den übrigen Leistungen im Jahreslohnzettel dargestellt werden, so könnte eine Pflichtveranlagung nicht durchgeführt werden, weil die ALV-Beiträge nicht aus dem Lohnzettel heraus identifiziert werden könnten. Es muss daher dieser Betrag zwingend auf einem eigenen Jahreslohnzettel dargestellt werden.

Der separate Lohnzettel Zusammenfassung Um die (Lohn)Versteuerung der rückverrechneten und an den Dienstnehmer weitergeleiteten DN-ALV-Beiträge braucht sich der Dienstgeber nicht zu kümmern. Dieser hat lediglich einen gesonderten Lohnzettel bis spätestens 31.1.2008 zu übermitteln. Scheidet der Dienstnehmer im Jahr 2007 nach Weiterleitung der DN-ALV-Beiträge aus, ist nur der „normale“ Lohnzettel auszustellen.

Übersicht über die steuerlichen Maßnahmen

AG zahlt an AN zu viel entrichtete AN-ALV-Beiträge zurück und … … das Dienstverhältnis ist noch aufrecht … das DV ist zum Zeitpunkt der Rückverrechnung, nicht aber im Zeitpunkt der Rückzahlung aufrecht Rückzahlung von zuviel entrichteten AN-ALV-Beiträge für 2007 Rückzahlung von zuviel entrichteten AN-ALV-Beiträge für die Jahre 2004 bis 2006 Rückzahlung von zuviel entrichteten AN-ALV-Beiträge für 2007 an den zwischenzeitlich ausgeschiedenen DN Rollung: Die Lohnsteuer ist für die abgelaufenen Monate des Jahres 2007 neu zu berechnen Eine Rollung ist nicht zulässig Ein eigener Lohnzettel ist auszustellen und bis spätestens 31.1.2008 der Finanz zu übermitteln. Eine lohnsteuerliche Abrechnung als Nachzahlung (§ 67 Abs. 8 EStG) ist nicht vorzunehmen.

Der separate Lohnzettel Es wird nur der steuerliche Teil angesprochen und nicht der sv-rechtliche Teil bzw. der Bereich zur „Abfertigung NEU“. Im Feld „von ….. – bis ……“ ist der Kalendermonat einzutragen, in welchem die Weiterleitung erfolgt (zB: 1.5.bis 31.5., auch wenn der Arbeitnehmer während dieses Monats vor Erreichen des Monatsletzten ausscheiden sollte). Die Kennzahl 210 weist den Gesamtbetrag der ALV-Arbeitnehmeranteile aus, die an den Arbeitnehmer weitergeleitet werden.

Der separate Lohnzettel In der Kennzahl 220 wird 1/7 der Summe aus 210 als „sonstiger Bezug“ (pauschal) ausgewiesen. Der Restbetrag von 6/7 wird in der Kennzahl 245 eingetragen. In den Feldern, wo Lohnsteuerwerte auf dem Lohnzettel ausgewiesen werden (z.B. Kennzahl 260 ) erfolgt überhaupt kein Eintrag, da vom Arbeitgeber keine Lohnbesteuerung vorgenommen wird. Bei elektronischer Übermittlung des Lohnzettels ist die Lohnzettelart „5“ anzusprechen.

Der separate Lohnzettel Beispiel: Für einen Dienstnehmer wurde für die Jahre 2005 und 2006 eine Rückforderungsbeitragsgrundlage von insgesamt € 40.000,-- ermittelt und an den DN weitergeleitet. 3 % an ALV-DN-Anteil ergeben daher € 1.200,--. Die Auszahlung erfolgt mit der Juniabrechnung 2007. Wie sieht der steuerliche Teil des separaten Lohnzettels (§ 69 Abs. 5 EStG 1988) aus, den der Dienstgeber über ELDA übermitteln muss?

XX 1234 5678 01 06 30 06 7 € 1.200,-- € 171,43 € 1.028,57

Steuerliche Auswirkungen für den Arbeitgeber Eine Besteuerung beim Arbeitgeber unterbleibt, daher ist auch keine Steuer am Lohnzettel auszuweisen. Für den an den Arbeitnehmer rückgezahlten (rückerstatteten) ALV-Beitrag besteht weder eine DB, DZ noch eine Kommunalsteuerpflicht. Die rückverrechneten Arbeitgeber-ALV-Beiträge sind beim Arbeitgeber als ertragssteuerpflichtige Einnahme zu erfassen. Für diese Beträge besteht keine Umsatzsteuerpflicht.

Steuerliche Auswirkungen für den Arbeitgeber Die ursprünglich vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge haben die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer gemindert. Die nunmehrige Rückzahlung führt daher zu steuerpflichtigen Bezügen. Im Fall der Rückzahlung durch den Arbeitgeber für abgelaufene Kalenderjahre sowie der Rückzahlung durch den KV-Träger kommt es zu einer Pflichtveranlagung für jenes Jahr, in dem die Rückzahlung geleistet wird. Da bei der Auszahlung dieser Beträge keine Lohnsteuer einbehalten wird, kann es auf Grund der Pflichtveranlagung zu einer Nachzahlung kommen.

2. Abgabenmässige Behandlung der Fahrerkarte

Abgabenmässige Behandlung der Fahrerkarte Info des BMF vom 14. 3. 2007, BMF-010222/ 0055-VI/7/2007 § 26 Z 2 EStG - Die Fahrerkarte, die gemäß § 102a KFG von einem LKW-/Autobus-Lenker besorgt werden muss, ist unabdingbar für die Inbetriebnahme eines LKW/Autobusses des Arbeitgebers. Es liegt im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers, dass der Lenker eine Fahrerkarte beibringt, weil dieser sonst seine Tätigkeit für den Arbeitgeber nicht ausüben kann. Eine private Verwendung der Fahrerkarte ist praktisch auszuschließen. Der Arbeitgeber ist aufgrund einer Entscheidung des OGH v. 18.10.06, 9 ObA 92/06d, ARD 5744/1/2007, verpflichtet, die Kosten für die Fahrerkarte in Höhe von EUR 70,- dem Arbeitnehmer zu vergüten. Diese arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers ist mittlerweile auch in die maßgeblichen Kollektivverträge eingeflossen.

Abgabenmässige Behandlung der Fahrerkarte Aufgrund dieser verpflichtenden Kostenübernahme können diese Vergütungen für die Fahrerkarte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wie ein Kostenersatz gemäß § 26 Z 2 EStG behandelt werden. Sie führen daher zu keinen steuerpflichtigen oder sozialversicherungspflichtigen Einkünften. Aufgrund der Behandlung nach § 26 Z 2 EStG stellen die Ausgaben des Arbeitnehmers für die Fahrerkarte regelmäßig keine Werbungskosten dar. Allfällige Rückzahlungen des Arbeitnehmers für erhaltene Vergütungen sind keine Werbungskosten gemäß § 16 Abs 2 EStG und bei der Lohnverrechnung nicht zu berücksichtigen.

Stellen Sie bitte Ihre Fragen! 3. Lenker als Subunternehmer oder Aushilfskräfte? Vertragsfragen & Vertragsfallen Stellen Sie bitte Ihre Fragen!

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT !