Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler

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Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler Klausur 1. Prüfungszeitraum: 02.02.2016, 9.00 bis 11.00 Uhr 2. Prüfungszeitraum: 05.04.2016, Ort und Zeit werden noch bekanntgegeben Gesetzestexte und Literatur Aktuelle Wirtschaftsgesetze 2015, 7. Aufl. X/2014, Vahlen, (9,80 €) Nomos Gesetze, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, 24. Aufl. 2015, Nomos, (22,00 €) Eugen Klunzinger, Einführung in das Bürgerliche Recht: Grundkurs für Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, 16. Aufl. 2013, Vahlen (27,90 €) Peter Müssig, Wirtschaftsprivatrecht: Rechtliche Grundlagen wirtschaftlichen Handelns,18. Aufl. 2015, C.F. Müller (32,99 €) Wiederholung zur Klausurvorbereitung: 01.12.2015 + 26.01.2016 Onlinezugang für das Skript Benutzer: student_b Passwort: Eigentumsvorbehalt

Das deutsche Rechtssystem Privatrecht Öffentliches Recht Bürgerliches Recht Staatsrecht Verwaltungsrecht Sonderprivatrecht: z.B. Handelsrecht Arbeitsrecht Urheber- und Patentrecht Wettbewerbsrecht Prozessrecht Strafrecht

Gerichtssystem der Bundesrepublik Deutschland Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Arbeits- gerichtsbarkeit Ordentliche Gerichtsbarkeit Verwaltungs- gerichtsbarkeit Sozial- gerichtsbarkeit Finanz- gerichtsbarkeit Strafgerichte Zivilgerichte Amtsgerichte (AG) Landgerichte (LG) Oberlandesgerichte (OLG) Bundesgerichtshof (BGH)

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (§§ 1-241) Recht der Schuldverhältnisse (§§ 242-853) Sachenrecht (§§ 854-1296) Familienrecht (§§ 1297-1921) Erbrecht (§§ 1922-2385) Grundzüge: HGB GmbHG AktG ZPO GWB PatG etc.

Grundsatz der Privatautonomie Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Gestaltungsfreiheit Frei Entscheidung über das „ ob “ Frei Entscheidung über das „ wie “

Grundlegende Wahlentscheidungen Rechtswahl - inländisches Recht - ausländisches Recht Gerichtswahl - staatliche Gerichte - Schiedsgerichte Aber: Grenze des zwingenden Rechts

Juristische Fallbearbeitung - Gutachtenstil - Frage: Wer will was von wem woraus? Beispiel: Verkäufer will den Kaufpreis vom Käufer aus dem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2 BGB Obersatz Definition Subsumtion Ergebnis

Rechtssubjekte Natürliche Personen Rechtsfähige Personen- gesellschaften GbR, OHG und KG – dazu unten mehr Juristische Personen Mensch zwischen Geburt und Tod Von der Rechtsordnung als rechtsfähig anerkannte Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Privatrecht z.B. Verein, Stiftung, GmbH, AG (dazu unten mehr) Öffentliches Recht z.B. Bund, Land, Gemeinde

Verbraucher und Unternehmer § 13 BGB Unternehmer § 14 BGB Natürliche Person Natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft Rechtsgeschäft dient keiner gewerblichen oder selbst- ständigen beruflichen Tätigkeit Rechtsgeschäft dient der Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit Beispiel Student kauft ein Fahrrad oder schließt einen Darlehensvertrag ab. Beispiel VW AG beauftragt Werbeunternehmen oder lässt Parkplätze bauen.

HGB = Sonderprivatrecht der Kaufleute Geschäftsgewandtheit vorausgesetzt (Kaufmannsbegriff) = fehlendes Schutzbedürfnis Ziel: Schnelligkeit (Warenumschlag): 377 Rechtssicherheit (keine Formmängel): 350 Handelsbräuche zählen, 346 Pauschalierungen, 352, 359

Nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb Kaufleute, §§ 1-6 HGB Istkaufmann Kannkaufmann Formkaufmann Fiktivkaufmann Kaufmann kraft Gewerbebetriebs Kaufmann kraft freiwilliger Eintragung Kaufmann kraft Rechtsform Kaufmann kraft formeller Eintragung Nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb Klein- gewerbe- betreibende Land- und Forstwirte Handels- gesellschaften § 1 HGB § 2 HGB § 3 HGB § 6 HGB § 5 HGB

Rechtsobjekte Sachen Rechte Körperliche Gegenstände Berechtigung, von einem anderen etwas verlangen zu können Bewegliche Sachen Unbewegliche Sachen Absolute Rechte Relative Rechte Wirkung gegenüber Jedermann z.B. Eigentum Wirkung gegenüber bestimmten Personen z.B. Forderungen z.B. Rohstoffe, Waren (Mobilien) z.B. Grundstücke (Immobilien)

Verpflichtungsgeschäft: Verfügungsgeschäft: Abstraktionsprinzip Brötchen erwerb Einheitlicher Lebenssachverhalt Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag gem. § 433 BGB (oder Schenkung gem. § 516 BGB) Verfügungsgeschäft: Eigentumsverschaffung an den Brötchen und am Geld gem. § 929 S.1 BGB

objektiver TB = Erklärung Willenserklärung abgrenzen von: Realakt: reines Tun geschäftsähnliche Handlung: willensgetragen, aber nicht final Tatbestand objektiver TB = Erklärung subjektiver TB = Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille Wirksamkeit nein Empfangsbedürftigkeit ? Wirksamkeit mit Abgabe ja Wirksamkeit mit Abgabe und Zugang

Einteilung der Rechtsgeschäfte Einseitige Rechtsgeschäfte Wirksamkeit durch: Abgabe der Willenserklärung z.B. Testament Zugang der Willenserklärung z.B. Kündigung Zweiseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge z.B. Kaufvertrag, Schenkung Mehrseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge z.B. Gesellschaftsvertrag oder Vereinsgründung A B A B C B D A

Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB Angebot fristgerechte Annahme abgrenzen von: invitatio ad offerendum abgrenzen von: Angebot gem. § 150 BGB Übereinstimmung §§ 133, 157 BGB Vertrag

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Person, die erwarten kann, dass ihr ggü nach kfm Sitte verfahren wird Wie ein Kaufmann selbständig am Rechtsverkehr teilnehmend Empfänger Absender Vertragsverhandlungen Bestätigung des Vertragsschlusses als endgültig unter Wiedergabe des wesentlichen Vertragsinhalts in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang Gutgläubigkeit bzgl. des Vertragsschlusses Kein unverzüglicher Widerspruch Schweigen Rechtsfolge: Vertrag gilt mit dem Inhalt der Bestätigung als zustande gekommen

Allgemeine Grenzen der Vertragsfreiheit: BGB Gesetzliches Verbot § 134 BGB Sittenwidrigkeit § 138 BGB Ladensschlussgesetz Betrug, § 263 StGB Hehlerei, § 259 StGB Schwarzarbeit Knebelungsverträge Übersicherung Ausnutzung einer Zwangslage Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

Spezielle Grenzen der Vertragsfreiheit: BGB AGB (s. Folie 44 und 45) Verbraucherschutzrecht (s. Folie 36) Mietrecht, 573 IV Sachenrecht Familienrecht (s. § 1409) Erbrecht, 2303, 2333, 2338

Spezielle Grenzen der Vertragsfreiheit außerhalb des BGB (1) Arbeitsrecht: individuell Arbeitsrecht kollektiv Urhebervertragsrecht Gesellschaftsrecht: numerus clausus

Spezielle Grenzen der Vertragsfreiheit außerhalb des BGB (2) Kartellrecht Kartellverbot: 101 AEUV; 1 GWB Missbrauchsverbot: 102 AEUV; 19, 20 GWB Fusionskontrolle: FKVO; 35 ff. GWB

Formvorschriften, §§ 125 ff. BGB Schriftform § 126 BGB Elektronische Form § 126 a BGB Notarielle Beurkundung § 128 BGB Öffentliche Beglaubigung § 129 BGB Funktionen Beratung Warnung Beweis

Behandlung von Willensmängeln Willensmangel Bewusst Irrtum Täuschung oder Drohung Geheimer Vorbehalt § 116 BGB = unbeachtlich Scherzerklärung § 118 BGB = nichtig Scheingeschäft § 117 BGB = nichtig Erklärungs- oder Inhaltsirrtum § 119 Abs. 1 BGB Eigenschaftsirrtum § 119 Abs. 2 BGB Übermittlungsirrtum § 120 BGB § 123 BGB Willenserklärung wirksam, aber anfechtbar!

Anfechtung, §§ 142 ff. BGB Voraussetzungen Rechtsfolgen Anfechtungserklärung § 143 BGB Anfechtungsgrund §§ 119, 120, 123 BGB Anfechtungsfrist § 121, 124 BGB Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts § 142 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden § 122 BGB

Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB beschränkte Geschäftsfähigkeit § 106 BGB volle Geschäftsfähigkeit § 2 BGB Willenserklärung nichtig Rechtlich vorteilhaftes Geschäft ? § 107 BGB Willenserklärung wirksam nein ja Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ? §§ 107, 108 BGB Rechtsgeschäft unwirksam Rechtsgeschäft wirksam nein ja

Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB Voraussetzungen Vollmacht Vertretener (Geschäftsherr) Vertreter Zulässigkeit Eigene Willenserklärung abgrenzen von Botenschaft Offenkundigkeit Vertretungsmacht Vertretung Vertrag Geschäftsgegner Rechtsfolge § 164 Abs. 1 BGB : Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen

Formen der Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Eltern gem. §§ 1626, 1629 BGB Gesellschafter von Personengesellschaften § 714 BGB § 125 Abs. 1 HGB Organe juristischer Personen § 26 Abs. 1 BGB § 35 Abs. 1 GmbHG § 78 Abs. 1 AktG Vollmacht gem. §§ 164 ff. BGB Prokura gem. §§ 48 ff. HGB Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB Ladenangestellte gem. § 56 HGB

Missbrauch der Vertretungsmacht - Überschreitung des rechtlichen Dürfens innerhalb des rechtlichen Könnens - Rechtsfolge: Der Vertretene wird im Aussenverhältnis gebunden ! Ausnahmen Kollusion Evidenz

Vertretung ohne Vertretungsmacht Vertretener (Geschäftsherr) Vertreter Haftung gem. § 179 Abs. 1 BGB Kein Vertrag ! Ausnahme: Genehmigung gem. § 177 Abs. 1 BGB Geschäftsgegner

Regelmäßige Verjährung Verjährung, §§ 194 ff. BGB Regelmäßige Verjährung § 195 BGB = 3 Jahre Ausnahmen Gewährleistungsrechte 2 - 30 Jahre gem. § 438 BGB Herausgabeansprüche aus Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten Familien- und erbrechtliche Ansprüche 30 Jahre gem. § 197 BGB Vollstreckbare Ansprüche

Arten von Schuldverhältnissen Auf einmaligen Leistungsaustausch ausgerichtete SV Für unbestimmte Zeit auf wiederholten Leistungsaustausch ausgerichtete SV Dauerschuldverhältnisse Beispiele: Kaufvertrag, Werkvertrag, Darlehen Beispiele: Arbeitsvertrag, Mietvertrag Gesellschaftsvertrag Beendigung des SV durch erfolgten Leistungsaustausch Beendigung des SV durch Sonderregelungen (Kündigung)

Pflichten im Schuldverhältnis Primärpflichten Sekundärpflichten = Pflichten, die an die Stelle der Primärpflichten oder neben diese treten z.B. Schadensersatz, Rückgabe der Kaufsache, Minderung des Kaufpreises Hauptpflichten Nebenpflichten = das SV kennzeichnende Pflichten Leistungsbezogene Pflichten Schutzpflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB = Förderung der ordnungs- gemäßen Erbringung der Hauptleistung z.B. Aufklärungspflicht = Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils

Ort und Zeit der Leistungspflichten Leistungsort = Ort der Leistungshandlung des Schuldners Holschuld Bringschuld Schickschuld Wohnsitz des Schuldners Wohnsitz des Gläubigers Leistungsort: Wohnsitz des Schuldners Erfolgsort: Wohnsitz des Gläubigers Relevanz: Eintritt des Schuldner- bzw. Gläubigerverzugs Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 BGB Gefahrtragung Leistungszeit Fälligkeit Erfüllbarkeit Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten muss Zeitpunkt, ab dem der Schuldner frühestens leisten darf

Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = bestimmte individuelle Merkmale Gattungsschuld = festgelegte Gattungsmerkmale Sache von mittlerer Art und Güte gem. § 243 Abs. 1 BGB Konkretisierung der Gattungs- zur Stückschuld gem. § 243 Abs. 2 BGB Vorratsschuld: Sache aus bestimmter Menge/Vorrat wird geschuldet

Erlöschen von Schuldverhältnissen durch den Schuldner unter Mitwirkung des Gläubigers durch Entfallen der Leistungspflicht Erfüllung § 362 ff. BGB Aufhebungsvertrag Rücktritt § 346 BGB Aufrechnung §§ 387 ff. BGB Erlassvertrag § 397 Abs. 1 BGB Kündigung Vergleich § 779 BGB Widerruf Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313 BGB

Erfüllung und ihre Surrogate, §§ 362 ff. BGB Leistung an Erfüllungs Statt Leistung erfüllungshalber § 364 Abs. 2 BGB Erbringung der geschuldeten Leistung § 362 BGB Erbringung einer anderen Leistung Annahme anstelle der geschuldeten Leistung § 364 Abs. 1 BGB Abrede über ersatzweise und vorrangige Befriedigung aus der anderen Sache § 364 Abs. 2 BGB Erlöschen der Leistungspflicht

Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB Gestaltungsrecht: Zwei gegenüberstehende Forderungen werden zum Erlöschen gebracht Aufrechnungserklärung, § 388 BGB Gleichartigkeit der Forderungen Gegenseitigkeit der Forderungen Erfüllbarkeit der Hauptforderung Fälligkeit und Einredefreiheit der Gegenforderung Aufrechnungslage, § 387 BGB Kein Aufrechnungsausschluss Rechtsfolge Erlöschen der Leistungspflicht i. H. der aufgerechneten Forderung, § 389 BGB

Verbraucherschützende Widerrufsrechte Vertragsschluss zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB) Haustürgeschäfte § 312b BGB Gefahr der Überrumpelung weitere: Verbraucherdarlehen § 491 BGB Fernabsatzverträge § 312c BGB Erschwerte Beurteilung des Vertragsgegenstandes Teilzeit- und Wohn- rechteverträge § 481 BGB e-commerce § 312i BGB Tücken im elektronischen Geschäftsverkehr Rechtsfolge: Widerrufs- und Rückgaberechte gem. §§ 355 ff. BGB

Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB Reales Element Hypothetisches Element Normatives Element Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, habe sich schwerwiegend verändert oder als falsch herausgestellt Vertrag wäre unter diesen Umständen nicht geschlossen worden Festhalten am unveränderten Vertrag wäre für eine Partei unzumutbar Fallgruppen: Äquivalenzstörung, Zweckstörung, Gemeinsamer Irrtum Rechtsfolge: Vertragsanpassung (Abs. 1) oder Vertragsauflösung (Abs. 3)

Leistungsstörungsrecht (Überblick) Arten der Leistungsstörungen Unmöglichkeit Verzögerung Schlechtleistung Nebenpflicht- verletzung anfänglich Schuldnerverzug Mangel Verletzung der Rechte, Rechtsgüter oder Interessen § 311 a BGB §§ 281, 286 BGB z.B. § 434 BGB § 242 Abs. 2 BGB nachträglich Gläubigerverzug § 275 BGB § 293 BGB

Rechtsfolgen der Leistungsstörungen Rücktritt, §§ 346 ff. BGB Empfangene Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungen sind herauszugeben, § 346 Abs. 1 BGB. Verweisnormen: Unmöglichkeit, § 326 Abs. 5 BGB Verzögerung und Schlechtleistung, § 323 Abs. 1 BGB Nebenpflichtverletzung, § 324 BGB Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB Zustand ist herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz ver- pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Verweisnormen: Unmöglichkeit, §§ 280, 283, 311a Abs. 2 BGB Verzögerung und Schlechtleistung, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB Nebenpflichtverletzung, §§ 280, 282 BGB Alternativ: Aufwendungsersatz, § 284 BGB Herausgabe des Ersatzes, § 285 BGB

Leistungsverweigerungsrechte § 273 Abs. 1 BGB § 320 Abs. 1 S.1 BGB Einheitliches rechtliches Verhältnis Gegenseitiger Vertrag = Austauschvertrag Schuldner hat seine Leistungs- pflicht noch nicht erfüllt Konnexer Gegenanspruch Schuldner Gläubiger Synallagmatische Gegenforderung Keine Vorleistungspflicht Rechtsfolge: Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug

Gläubiger- oder Schuldnerwechsel Abtretung §§ 398 ff. BGB Ursprünglicher Gläubiger (Zedent) Schuldner Neuer Gläubiger (Zessionar) Schuldübernahme §§ 414 ff. BGB Ursprünglicher Schuldner Gläubiger Neuer Schuldner Schuldbeitritt Ursprünglicher Schuldner Gläubiger + Zusätzlicher Schuldner

Sicherungsabtretung Bank Kreditgeber Zessionar Unternehmer Forderung Kreditgeber Zessionar Darlehensvertrag, § 488 BGB Sicherungsabrede, § 311 Abs. 1 BGB Sicherungsabtretung, § 398 BGB Forderungsübergang Unternehmer Drittschuldner Forderung Kreditnehmer Geschäftspartner des Unternehmers Zedent

Factoring Unternehmer Forderungen aus z.B. Warenlieferung Forderungsverkauf §§ 453, 433 BGB Abtretung, § 398 BGB Abnehmer Factor z.B. Bank Einziehung der Forderungen Echtes Factoring: Factor trägt Bonitätsrisiko Unechtes Factoring: Unternehmer trägt Bonitätsrisiko

Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB Definition gem. § 305 Abs. 1, S.1 BGB Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen (standardisierte Verträge), die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis des Verwenders Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme Einverständnis der anderen Vertragspartei

Unwirksamkeitskontrolle von AGB Problem Gefahr der Übervorteilung des Verwenders Kein Interessenausgleich zwischen den Parteien Versagen der Vertragsfreiheit Lösung Vorrang der Individualabrede, § 305 b BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln, § 305 c BGB Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB Generalklausel, § 307 BGB Rechtsfolge: Nichteinbeziehung oder Nichtigkeit der Klausel, § 306 BGB

Wesentliche Pflichten aus dem Kaufvertrag, § 433 BGB Verkäufer Käufer § 433 Abs. 1, S.1, 2 BGB § 433 Abs. 2 BGB Übergabe der Kaufsache Übereignung der Kaufsache Mangelfreie Verschaffung (ohne Rechts- und Sachmängel) Zahlung des Kaufpreises Nebenpflicht: Abnahme der Kaufsache

Mängel der Kaufsache, §§ 434, 435 BGB Sachmangel Rechtsmangel § 434 BGB § 435 BGB Jede negative Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Kaufsache von der geschuldeten Beschaffenheit Jedes Recht eines Dritten, welches die Ausübung der Verfügungs- macht des Käufers behindert z.B. Dritter hat das verkaufte Haus gemietet, 566 BGB z.B. Kauf eines PKW mit defekten Bremsen Wichtig: Die Kaufsache muss bei Gefahrübergang mangelhaft sein, § 446 BGB Hol- und Bringschuld Übergabe der Sache, § 446 BGB Versendungskauf Auslieferung an Transportperson, § 447 BGB

Mängelgewährleistungsrechte (Überblick), §§ 437 ff. BGB Rechte, die bei mangelhafter Leistung des Verkäufers zugunsten des Käufers entstehen. Primär Nacherfüllung, §§ 437 Nr.1, 439 BGB Subsidiär Rücktritt, §§ 437 Nr.2, 440, 323 BGB Minderung, §§ 437 Nr.2, 441 BGB Schadensersatz, §§ 437 Nr.2, 440, 280 ff. BGB

Nacherfüllung, § 439 BGB Wahlrecht des Käufers Nachbesserung Nachlieferung Beseitigung des Mangels und Herstellung des ge- schuldeten Zustands ohne erneute Lieferung Komplette Neuleistung und Rücknahme der mangelhaften Leistung Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB Unzumutbarkeit, § 275 Abs. 2 BGB Unverhältnismäßige Kosten, § 439 Abs. 3 BGB

Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 323, 440 BGB Voraussetzungen Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB Ablauf einer angemessenes Frist zur Nacherfüllung, § 323 Abs. 1 BGB Erheblichkeit der Pflichtverletzung, § 323 Abs. 5, S.2 BGB Kein Ausschluss gem. § 323 Abs. 6 BGB Rücktrittserklärung, § 349 BGB Rechtsfolgen Empfangene Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungen sind herauszugeben, § 346 Abs. 1 BGB.

Minderung des Kaufpreises, §§ 441 BGB Voraussetzungen Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB Ablauf einer angemessenes Frist zur Nacherfüllung, §§ 323 Abs. 1, 441 BGB Kein Ausschluss gem. §§ 323 Abs. 6, 441 BGB Minderungserklärung, § 441 Abs. 1, S.1 BGB Rechtsfolgen Käufer behält die empfangene Leistungen im mangelhaften Zustand und zahlt dafür einen geringeren Kaufpreis, § 441 Abs. 3, S.1 BGB. Wert der Sache in mangelhaftem Zustand x vereinbarter Kaufpreis Geminderter Kaufpreis = Wert der Sache in mangelfreiem Zustand

Schadensersatzansprüche des Käufers, §§ 280 ff., 440 BGB Schadensersatz neben der Leistung Schadensersatz statt der Leistung Käufer behält Kaufsache (Kleiner Schadensersatz) Käufer behält Kaufsache Mangelfolgeschaden Mangelschaden Schaden, der durch die mangelhafte Sache an anderen Rechtsgütern entstanden ist. Schaden ergibt sich aus der Wertdifferenz zwischen mangelhafter und mangelfreier Sache. Käufer gibt Kaufsache zurück (Großer Schadensersatz) Verzögerungsschaden Schaden, der durch die Verzögerung der mangelfreien Lieferung entstanden ist. Erfüllungsschaden Schaden ergibt sich aus der Situation, die bestehen würden, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Voraussetzungen der Schadensersatzansprüche (1) Mangelfolgeschaden §§ 280 Abs. 1 BGB Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB Verletzung der Rechtsgüter des Käufers, § 280 Abs. 1, S.1 BGB Vertretenmüssen des Verkäufers, §§ 280 Abs. 1, S.2, 276 BGB Verzögerungsschaden §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB Verzögerung der Nacherfüllung, § 286 BGB Vertretenmüssen des Verkäufers, §§ 286 Abs. 4, 276 BGB

Voraussetzungen der Schadensersatzansprüche (2) Mangelschaden §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, S.1 BGB Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB Scheitern der Nacherfüllung, § 281 Abs. 1 BGB Vertretenmüssen des Verkäufers, §§ 280 Abs. 1, S.2, 276 BGB Erfüllungsschaden §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, S.1, 3 BGB Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB Scheitern der Nacherfüllung, § 281 Abs. 1 BGB Vertretenmüssen des Verkäufers, §§ 280 Abs. 1, S.2, 276 BGB Erheblichkeit der Pflichtverletzung

Garantien Erweiterung der Einstandspflichten des Verkäufers Abschluss eines eigenständigen Garantievertrages, §§ 311 Abs.1, 241 Abs.2 BGB z.B. : Garantiekarte Selbstständige Garantien Unselbstständige Garantien Modifikation des Kaufvertrages durch den Verkäufer zugunsten des Käufers Beschaffenheitsgarantie, § 443 Abs.1, Alt.1 BGB Haltbarkeitsgarantie, § 443 Abs.1, Alt.2 BGB

Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher, § 474 Abs. 1, S.1 BGB Die wichtigsten Regelungen: Zum Nachteil des Verbrauchers darf von den meisten Mängel- gewährleistungsrechten nicht abgewichen werden. § 475 Abs. 1 BGB § 475 Abs. 2 BGB Verjährungsfristen dürfen nur beschränkt verkürzt werden. Es wird grundsätzlich vermutet, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, sofern er sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt. § 476 BGB Letztverkäufer und Zwischenhändler haben gesonderte Rückgriffsansprüche. § 478 BGB

Handelskauf, §§ 373 ff. HGB Kaufvertrag über Waren oder Wertpapiere, der für mindestens einen Vertrags- partner ein Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB ist. Ziel der Regelungen: Beschleunigung der Geschäftsabwicklung Einseitiger Handelskauf Beidseitiger Handelskauf Annahmeverzug des Käufers § 373 f. HGB Untersuchungs- und Rügepflicht § 377 HGB Bestimmungskauf § 375 HGB Aufbewahrungspflicht § 379 HGB Fixhandelskauf § 376 HGB

Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB Vertrag über die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges Werkunternehmer Besteller § 631 BGB Herstellung des Werkes Ablieferung des Werkes Verschaffung frei von Sach- und Rechtsmängeln Entrichtung der Vergütung Abnahme des Werkes Werklieferungsvertrag, § 651 BGB Anwendung Kaufvertragsrecht Abgrenzung zum Dienstvertrag: Erfolg geschuldet, nicht nur Dienstleistung Abgrenzung zum Kaufvertrag: Herstellung/ Veränderung der Sache geschuldet, nicht nur Eigentums- und Besitzverschaffung

Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB Vertrag über die selbstständige Erbringung einer bestimmten Leistung Dienstnehmer Dienstherr § 611 BGB Erbringung der geschuldeten Handlung Vergütung der Dienstleistung Abgrenzung zum Arbeitsvertrag: Selbstständige Leistung, nicht persönlich abhängige Beschäftigung, vgl. § 106 GewO

Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB Vermieter Mieter § 535 BGB § 535 Abs. 1 BGB § 535 Abs. 2 BGB Überlassung der gemieteten Sache zur Nutzung Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit Entrichtung des Mietzinses Abgrenzung zum Pachtvertrag: Überlassung der Sache zum Gebrauch und zur Fruchtziehung (z.B. Lokal samt Einrichtung)

Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB Geschäftsführer kümmert sich um die Angelegenheiten des Geschäftsherren, ohne darum gebeten oder dazu berechtigt zu sein Geschäftsführer handelt mit Fremdgeschäftsführungswillen ja nein Sog. echte GoA Sog. unechte GoA Geschäftsführung entspricht Willen und Interesse des Geschäftsherren Irrtümliche Eigengeschäfts- führung Geschäfts- anmaßung ja nein Berechtigte GoA Unberechtigte GoA

Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB (1) Leistungskondiktion Nichtleistungskondiktion § 812 Abs. 1, S.1 Alt.1 BGB § 812 Abs. 1, S.1 Alt.2 BGB Etwas erlangt Etwas erlangt Jeder vermögenswerte Vorteil in sonstiger Weise durch Leistung auf Kosten des Bereicherungsgläubigers Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens ohne Rechtsgrund ohne Rechtsgrund Herausgabe des Erlangten, § 818 BGB

Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB (2) Eingriffskondiktion gem. § 816 Abs.1 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist Beispiel: Vermietung eines Fahrrads Berechtigter (B) Nichtberechtigter (N) § 535 BGB S. 1 S. 2 Rechtsfolgen: § 816 Abs. 1, S.1 BGB: B kann von N den Kaufpreis herausverlangen. E behält das Fahrrad. § 816 Abs. 1, S.2 BGB: B kann von E das Fahrrad herausverlangen. Verkauf und Übereignung des Fahrrads § 433 BGB Verschenkung und Übereignung des Fahrrads § 516 BGB Empfänger (E)

Deliktsrecht, §§ 823 ff. BGB Haftung für Schäden, die durch Eingriffe in einen fremden Rechtskreis entstehen Deliktische Haftung Gefährdungshaftung Rechtsgutsverletzung durch Verletzungshandlung Rechtswidrigkeit des Verhaltens Verschulden des Schädigers Rechtsgutsverletzung durch Verletzungshandlung Rechtswidrigkeit des Verhaltens Wichtig: Schädiger muss deliktsfähig sein Wichtig: Kein Verschulden erforderlich!

Verschuldensabhängige Haftung aus Delikt Rechtswidrige und schuldhafte Verletzung eines der abschließend aufgezählten Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter) § 823 Abs. 1 BGB Schuldhafte Verletzung eines Schutzgesetzes (Jedes Gesetz, das ein Verbot/Gebot zum Schutz eines Individuums enthält) § 823 Abs. 2 BGB Schadenszufügung durch sittenwidrige Schädigung (Verhalten widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden) § 826 BGB Schadenszufügung durch Verrichtungsgehilfen (Jedes schädigende Verhalten in Ausführung der Verrichtung) § 831 BGB

Produkthaftungsgesetz Gefährdungshaftung Derjenige, der erlaubter Weise eine gefährdende Bestätigung ausübt oder eine gefährliche Anlage betreibt, haftet für die verwirklichte Gefahr. § 7 StVG Schäden, die durch den Betrieb eines Kfz entstehen Halterhaftung Produkthaftungsgesetz Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen Herstellerhaftung § 2 HaftpflG Schäden, die durch Anlagen zur Abgabe von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten entstehen Inhaberhaftung

Schadensrecht, §§ 249 ff. BGB Materielle Schäden (Vermögensschäden) Immaterielle Schäden (Nichtvermögensschäden) Naturalrestitution, § 249 BGB Grundsatz Kein Ersatz jenseits der Natural- restitution, § 253 Abs. 1 BGB = Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde Falls nicht möglich Ausnahme Schmerzensgeld, § 253 Abs. 2 BGB Entschädigung in Geld §§ 251, 252 BGB = Wertmäßiger Ausgleich des Schadens in Geld

Unmittelbarer Besitz, § 854 BGB Besitz, §§ 854 ff. BGB Willentliche, tatsächliche Sachherrschaft Unmittelbarer Besitz, § 854 BGB Tatsächliche Sachherrschaft mit dem Willen, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben (Besitzwille). Besitzdiener, § 855 BGB Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft in der Weise, dass weisungsgebunden mit der Sache umgegangen wird. Nur der Weisungsberechtigte ist Besitzer. Besitzmittler, § 868 BGB Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Rahmen eines Besitzmittlungs- verhältnisses aufgrund dessen der mittelbare Besitzer vom Besitzmittler (unmittelbarer Besitzer) die Herausgabe der Sache verlangen kann.

Eigentum (Überblick), §§ 903 ff. BGB Absolutes Recht an einer Sache, mit ihr nach Belieben zu verfahren Schutz des Eigentums Herausgabeanspruch § 985 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 1004 BGB Schadensersatzansprüche §§ 989, 990 BGB Nutzungs- und Verwendungs- ersatzansprüche §§ 987, 988, 994, 996 BGB

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, §§ 929 ff. BGB (1) Erwerb vom Berechtigten, §§ 929 - 931 BGB Einigung über den Eigentumsübergang Übergabe der Sache § 929 S.1 BGB Direkte Übertragung des unmittelbaren Besitzes § 929 S.2 BGB Bloße Einigung über den Eigentumsübergang § 930 BGB Übergabe durch Vereinbarung, nach derer der Erwerber den mittelbaren Besitz erhält (Besitzkonstitut) § 931 BGB Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber einem Dritten Einigsein im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Berechtigung und Verfügungsbefugnis Eigentum Einwilligung des Berechtigten (§ 185 Abs. 1 BGB)

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, §§ 929 ff. BGB (2) Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 929, 932 ff. BGB Einigung über den Eigentumsübergang Übergabe der Sache nach §§ 929 - 931 BGB Einigsein im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Keine Berechtigung bzw. Verfügungsbefugnis Gutgläubigkeit des Erwerbers, 932 BGB Guter Glaube an das Eigentum + §§ 929 S.1, 2, 932 Übergabe der Sache §§ 930, 933 Erwerbstatbestand nach § 930 und Übergabe der Sache §§ 931, 934 Erwerbstatbestand nach § 931 und mittelbarer Besitz des Veräußerers oder Übergabe der Sache Kein Abhandenkommen, 935 BGB

Eigentumserwerb kraft Gesetzes, §§ 946 ff. BGB Verbindung einer beweglichen Sache Vermischung § 948 BGB Verarbeitung § 950 BGB § 946 BGB § 947 BGB Zwei bewegliche Sachen Ein Stoff oder mehrere Stoffe mit Grundstück mit anderer Sache Verarbeitung/ Umbildung zu neuer beweglicher Sache Sache wird wesentlicher Bestandteil § 94 BGB Verbindung zu einheitlicher Sache § 93 BGB Untrennbare Vermischung/ Vermengung Alleineigentum (Grundstücks- eigentümer) Miteigentum/ Alleineigentum Miteigentum/ Alleineigentum Alleineigentum (Hersteller)

Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen (Immobilien) (1) Erwerb vom Berechtigten, §§ 873 Abs. 1, 925 BGB Einigung über den Eigentumsübergang, § 873 Abs. 1 BGB Sie wird als Auflassung bezeichnet und muss in der Form des § 925 Abs.1 BGB erfolgen Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch Antrag Bewilligung des Betroffenen Voreintragung Berechtigung und Verfügungsbefugnis Eigentum Einwilligung des Berechtigten (§ 185 Abs. 1 BGB)

Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen (Immobilien) (2) Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 873 Abs. 1, 925, 892 Abs. 1 BGB Einigung über den Eigentumsübergang, §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch Keine Berechtigung bzw. Verfügungsbefugnis Öffentlicher Glaube des Grundbuchs, § 892 BGB Voreintragung zugunsten des Veräußerers, § 891 BGB Kein Widerspruch gegen Grundbuchrichtigkeit eingetragen, § 899 BGB Keine positive Kenntnis des Erwerbes hinsichtlich der Unrichtigkeit des Grundbuchs, § 892 Abs. 1, S.2 BGB

(Grundstückseigentümer) Vormerkung, §§ 883 ff. BGB 1 Verkäufer (Grundstückseigentümer) Käufer §§ 433, 311 b BGB § 883 Abs. 2 BGB Eigentumsübertragung ist gegenüber Käufer unwirksam 4 3 2 §§ 433, 311 b BGB + §§ 883, 885 Abs. 1 BGB Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Käufers (sog. Auflassungsvormerkung) §§ 873 Abs. 1, 925 BGB Eigentumsübertragung zugunsten des Dritten Dritter Grundbuchamt Rechtsfolge K kann von D gem. § 888 Abs. 1 BGB Zustimmung zur Grundbucheintragung verlangen

Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB Darlehensgeber Darlehensnehmer § 488 BGB § 488 Abs. 1, S.1 BGB § 488 Abs. 1, S.2 BGB Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung stellen Zahlung des geschuldeten Darlehenszinses Zurückerstattung des Darlehens bei Fälligkeit Verbraucherdarlehensvertrag, §§ 491 ff. BGB: Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher müssen in Schriftform geschlossen werden und in der Vertragserklärung müssen bestimmte Mindestangaben (z.B. Nettodarlehensbetrag, effektiver Jahreszins) enthalten sein.

Kreditsicherheiten (Überblick) Personalsicherheiten Realsicherheiten § 488 BGB § 488 BGB Gläubiger Schuldner Gläubiger Schuldner Schuldrechtlicher Anspruch Dingliches Recht Dritter Sache/Recht Vorteil: Zugriff auf Vermögen und Leistungsfähigkeit eines Dritten wird eröffnet Nachteil: Dritter kann auch vermögens- los werden Vorteil: Befriedigung aus dem Ver- mögensgegenstand mit Ab- sonderungsrecht im Insolvenzfall Nachteil: Schuldner verfügt häufig nicht über Realsicherheiten

Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB Forderung Gläubiger/ Hauptschuldner Bürgschaftsnehmer Hauptschuldner Bürgschaftsvertrag § 765 BGB Bürge Bürger verpflichtet sich, die Schuld des Hauptschuldners zu begleichen, sofern der Hauptschuldner dies nicht tut, § 765 Abs. 1 BGB Akzessorietät der Bürgschaft, § 767 Abs.1, S.1 BGB (Bürgschaftsverpflichtung ist anhängig von der Höhe der Hauptschuld) Schriftform der Bürgschaftserklärung, § 766 BGB Bürge hat die gleichen Rechte wie der Hauptschuldner, §§ 768, 770, 771 BGB

Einfacher Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB Aufschiebend bedingter Eigentumserwerb als Sicherungsmittel für den Kaufpreisanspruch. Eigentum an der Kaufsache geht erst auf den Schuldner über, wenn der Kaufpreis von diesem vollständig beglichen wurde. Kaufvertrag mit schuldrechtlicher Abrede über Eigentumsvorbehalt, §§ 433, 449 BGB Verkäufer Käufer Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung, §§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB

Verlängerter Eigentumsvorbehalt Kauf unter Eigentumsvorbehalt Verkäufer §§ 433,449 BGB Käufer Weiterverkauf an Dritte §§ 929 S.1,158 Abs.1 BGB Ermächtigung zur Übereignung der Kaufsache vor vollständiger Kaufpreiszahlung, §§ 929 S.1,185 S.1 BGB Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf, §§ 398, 433 Abs.2 BGB

Pfandrechte (Überblick) Entstehung Rechtsgeschäftlich §§ 1204 ff. BGB Gesetzlich Werkunternehmerpfandrecht Vermieterpfandrecht Hoheitsakt Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung Übergabe der Pfandsache an Gläubiger Kein Eigentumswechsel Pfandrechtsgläubiger erhält beschränkt dingliches Recht an der Pfandsache Akzessorische Kreditsicherheit (Pfandrecht ist abhängig von der Forderung)

Sicherungsübereignung Sicherungsgeber Sicherungsnehmer §§ 929, 930 BGB Kreditnehmer (Schuldner) Kreditgeber (Gläubiger) Sicherungsgut Das Sicherungsgut verbleibt trotz Eigentumsübertragung beim Schuldner. Dieser bleibt Besitzer der Sache. Vorteile: Schuldner kann die Sache (z.B. LKW, Mähdrescher, Druckerpresse) weiter nutzen Liquiditätsprobleme werden nicht nach außen kenntlich; Imagevorteil

Sicherungsabtretung Bank Kreditgeber Zessionar Unternehmer Forderung Kreditgeber Zessionar Darlehensvertrag, § 488 BGB Sicherungsabrede, § 311 Abs. 1 BGB Sicherungsabtretung, § 398 BGB Forderungsübergang Unternehmer Drittschuldner Forderung Kreditnehmer Geschäftspartner des Unternehmers Zedent

Pensionsgeschäfte, § 340 b HGB Pensionsvertrag Pensionsgeber Pensionsnehmer Kreditinstitut Kunde eines Kreditinstituts Kreditinstitut Kunde eines Kreditinstituts Übertragung von Vermögensgegenständen (z.B. Wertpapiere) gegen Zahlung eines vereinbarten Geldbetrages Zu späterem Zeitpunkt Rückübertragung der Vermögensgegenstände gegen Entrichtung eines vereinbarten Geldbetrages Echte Pensionsgeschäfte: Pflicht zur Rückübertragung zu bestimmten Zeitpunkt Unechte Pensionsgeschäfte: Recht zur Rückübertragung zu frei wählbarem Zeitpunkt

Grundpfandrechte Dingliche Verwertungsrechte aufgrund derer der Berechtigte die Zwangsvoll- streckung gem. § 1147 BGB in ein Grundstück betreiben und den daraus erzielten Erlös behalten kann, falls die gesicherte Schuld nicht getilgt wird. Hypothek §§ 1113 ff. BGB Grundschuld §§ 1191 ff. BGB Vorteile von Grundpfandrechten: Wertbeständige Sicherheit Grundbuch klärt die Eigentumsverhältnisse Strenges formelles und materielles Grundbuchrecht Hohe Sicherheit führt zu geringem Kreditzins

Überblick Familienrecht (1) Güterstände - Zugewinngemeinschaft (gesetzlich) * Ausgleich bei Tod: § 1371 * Ausgleich bei Scheidung: §§ 1372 ff. * Verfügungsbeschränkungen §§ 1365, 1369 - Gütertrennung - Gütergemeinschaft - Folge: Eheverträge für Unternehmer

Überblick Familienrecht (2) Scheidungsfolgen Sorgerecht § 1671 Zugewinnausgleich (s.o.) Unterhalt §§ 1569 ff. Versorgungsausgleich, § 1587 Konsequenz: Eheverträge bei traditionellem Rollenbild?

Erbrecht im Überblick (1) Gesetzliches Erbrecht Prinzip der Ordnungen, §§ 1924 ff. Ehegattenerbrecht, §§ 1931 ff. Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. Pflichtteil, §§ 2303 ff. Pflichtteilsergänzung, § 2325 Konsequenz: Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2) in Bezug auf unternehmerisch gebundenes Vermögen?

Überblick Erbrecht (2) Gewillkürte Erbfolge Testament, Erbvertrag, Vermächtnis Vor- und Nacherbschaft Testamentsvollstrecker Form des Testaments, §§ 2231, 2247 Widersprüchliche Testamente, § 2258 Vorsicht: Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht

Überblick Gesellschaftsrecht (1) Numerus clausus der Rechtsformen in Europa Rechtsformenwahl Zweiteilung in - Körperschaften (Verein, GmbH, AG) - Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) Mischformen (GmbH&Co.KG etc.) Konzernrecht (§§ 15 ff., 291 ff. AktG)

Überblick Gesellschaftsrecht (2) Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) Selbstorganschaft; Prokura für Dritte Geschäftsführung und Vertretung: §§ 709, 714 BGB, 114 ff, 125, 164 HGB Haftung mit Privatvermögen (Ausnahme: Kommanditist), §§ 128, 172 HGB Steuern: § 15 EStG Mitunternehmerschaft

Überblick Gesellschaftsrecht (3) Körperschaften (GmbH, AG) GmbH Satzung gestaltbar Organe: Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung, §§ 35, 48 GmbHG Kapitalaufbringung und –erhaltung, §§ 19-32 GmbHG Körperschaftssteuersubjekt

Überblick Gesellschaftsrecht (4) 2. Aktiengesellschaft Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG Organe: Vorstand (§§ 76 ff. AktG), Aufsichtsrat (§§ 95 ff. AktG), Hauptversammlung (§§ 118 ff.AktG) Kapitalaufbringung und –bindung (§§ 36a, 57 ff. AktG) Kapitalmarktfähig (Aktie=Wertpapier) Körperschaftssteuersubjekt

Überblick Immaterialgüterrechte - Grundlagen Numerus clausus wegen dinglicher Wirkung Ausschlussrechte auf Zeit: Unterlassung und Schadensersatz Zunehmend europarechtlich bestimmt Internationale Verträge Verwertung über Lizenzen Kartellrechtliche Einschränkungen

Überblick Immaterialgüterrechte - Erscheinungsformen Technische Lehren: Patente (§ 1 PatG) Der „kleine Bruder“ das Gebrauchsmuster (§ 1 Abs. 1 GebrMG) Designschutz: Designgesetz (§§1, 2 DesignG) Persönliche geistige Schöpfungen: Urhebergesetz (§§ 1, 2 UrhG) Marken: Markengesetz (hier kann die Schutzdauer unbegrenzt sein, § 25 MarkenG) Exkurs: UWG