1 1 Außerordentliches Treffen der Elternvertreter der Schulen in freier Trägerschaft in Sachsen Tagesordnungspunkt 1 und 2 Sachstandsbericht - Wie steht.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Dr. Handl - Politische Bildung
Advertisements

Gesamtschulen Aktuelle Schulsituation in Melle
Arbeitszeit schulischer Personalräte
... für alle, die mal Ihren IQ testen wollen!
Prof. Dr. W. Conen 15. November 2004
WR + WS ZEIGEN Neues aus der Mathematik.
Gesetz zur Gleichstellung von behinderten Menschen
Eine Europäische Bürgerinitiative (EBI) – was ist das?
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 14. November 2006 Ulrich Kaiser: Vorstellung des Entwurfs Zeitplanung und Arbeitsprogramm.
Auswirkungen der eigenverantwortlichen Schule auf die Arbeit der Schulsekretärinnen und -sekretäre
Wie entstehen neue Gesetze in Deutschland
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Lebendige Gemeinden… in erneuerten pastoralen Einheiten
Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz
Ein modernes Gesetz zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann in Sachsen (Sächsisches Gleichstellungsfördergesetz – SächsGleichstFördG) Fraktion.
Das Subsidiaritätsprinzip Grundlage der Kommunalen Selbstbestimmung & der gesetzlichen Vorrangstellung der freien Wohlfahrtspflege Erstellt von der.
Die Arbeit in der Gemeindevertretung
Sozialgerichtsbarkeit
Umsetzung des Projektes - CZ Zentrum für Regionalentwicklung.
SCHULBUCHAUSLEIHE AN GRUNDSCHULEN.
Befreiung von Verboten der StVO
Beteiligung § 220. Beteiligte des Hauptverfahrens sind neben der Staatsanwaltschaft (§ 210 Abs. 2) der Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 2), der Haftungsbeteiligte.
Der Gesamtelternbeirat als Organ des Schulgesetzes
Muslimische Kinder in der Schule
Das neue Gewährleistungsrecht
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Leitfaden für Pädagogen zur Einschulung
Einführende Informationen zum Thema „Inklusion“
Weiteres Verfahren. Die Einrichtung einer Gemeinschaftsschule.
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Der juristische Streit um die UN-Behindertenrechtskonvention
Grundlagen für den Bildungsraum Schweiz. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Artikel 61a 1Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen.
primacom-Hauptversammlung Vortrag Manfred Preuß
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
Wie entsteht eine Richtlinie?
SV-Beratung an Schulen
„Der Blick des Jugendamtes auf Kindeswohlgefährdung bei häuslicher Gewalt und die Schnittstelle zwischen richterlichem Beschluss und jugendrechtlicher.
Pflichtübung aus Europarecht 16. April 2014
Folie 1 Gleiche Bedingungen für gleiche Bildung! Die AGFS begleitet die Umsetzung des Urteils vom 15.November 2013 mit der Aktion Damits bunt bleibt. Ja.
UN Behindertenrechtkonvention
Elternarbeit an der GHS-Gildehaus
Gründung eines Verpflegungsausschusses in unserer Stadt oder an jeder einzelnen Einrichtung.
法學德文名著選讀(一) Lektion 6 范文清 / 蕭雯娟.
Bayerischer Jugendring Herzog-Heinrich-Str München Fon 0 89 / – 0 Fax 0 89 / – 88  Die Jugendarbeit in.
Seit der Einführung der „Offensive für Kinderbetreuung“ im Jahr 2001 bis heute wurden 108 Fachdienste für Kindertagespflege in freier oder öffent- licher.
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
Vorüberlegung zum Prüfungsaufbau: Zulässigkeit Begründetheit Ergebnis
1 Perspektiven der Elternarbeit an Musikschulen Eltern als Partner, Helfer und Mitstreiter © Bundes-Eltern-Vertretung 2009.
Referenten: Nicole Jahn Jan Krannich Marén Weisner Katja Wetzel
Schleswig-Holstein Der echte Norden
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2015
Lokal. Sozial. Vereint.. 2 Wir wollen dazu beitragen, die Lebensbedingungen hilfsbedürftiger Mitbürger in unserer Region zu verbessern. Unabhängig von.
„Die Welt gehört in Kinderhände, dem Trübsinn ein Ende
Gemeinsamer Ausschuss und Bundesversammlung
Das Juleica-Online- Antragsverfahren: Antragsbearbeitung Bayerischer Jugendring Referent für Jugendringe und Ehrenamtliches Engagement Martin Holzner Tel:
6. Thema: FAMILIENRECHT SCHEIDUNGSREFORM IN DER SCHWEIZ das Ehe- und Scheidungsrecht zahlreich sich durchsetzen gesetzliche Voraussetzungen die Ehescheidung.
Die Schlichtungsstelle der Erzdiözese Bamberg für Arbeitsvertragsstreitigkeiten -Aufgaben, Verfahren und Praxis - Engelbert Heider Präsident des Landesarbeitsgerichts.
Ρ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz.
Gesprächsrunde zu § 13b UStG
Der Best Practice-Club Familie in der Hochschule 1 Die Charta Familie in der Hochschule.
Europäische Patientenakademie zu Therapeutischen Innovationen Aspekte der Pharmakovigilanz: Öffentliche Anhörungen.
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Diese Foliensammlung enthält wesentliche Informationen zu den Inhalten und zum.
Bibliotheksgesetze in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
1 Gesamtausschuss der Evangelischen Landeskirche in Baden Delegiertenversammlung am in Bad Herrenalb Ulrich Rodiek Juristischer Referent Landeskirchliche.
Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße Berlin Tel.: Fax: Stromkonzession Expertenanhörung.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familien unterstützen – Wirtschaft stärken – Gleichstellung fördern Abstimmung.
PROBLEME MIT DER ZEIT QUALITÄTSZIRKEL. ERSTE RÜCKMELDUNGEN ZUM THEMA KLAUSURTAGE Problemfaktor Zeit Positives Feedback Bisher sind uns noch keine Probleme.
Fachtagung anlässlich des 15-jährigen Bestehens der Kinder- und Jugendschutzdienste in Thüringen am 16. Juni 2009 Kooperation Kinder- und Jugendschutz.
Das Urteil der Apostolischen Signatur und seine Auswirkungen Mitgliederversammlung DiAG-MAV Speyer.
Integrative Beschulung im Landkreis Goslar Im lfd. Schuljahr werden im Landkreis Goslar 117 Kinder integrativ und 7 kooperativ beschult. Seit Jahren ist.
 Präsentation transkript:

1 1 Außerordentliches Treffen der Elternvertreter der Schulen in freier Trägerschaft in Sachsen Tagesordnungspunkt 1 und 2 Sachstandsbericht - Wie steht es um die Schulgeldfreiheit? Vorstellung der Projektskizze zur Wiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens Datum Samstag, 14. November 2015 Ort Freie Natur- und Umweltschule Dresden Referenten Anke Spröh, Vorstand im LER, Mitglied Ausschuss SifT René Dobos, Mitglied Ausschuss SifT Elternsprecher Europäisches Gymnasium Waldenburg

2 2 Inhaltsübersicht Rückblick Ausgangslage und Zielstellung Eckwerte des Projektes Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf Back ups Inhalt Last

3 3 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis Das SMK lässt sich 403 Tage nach der Urteilssprechung durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof, also mehr als 13 Monate Zeit, einen technokratischen Referentenentwurf vorzulegen, der wesentliche Forderungen des SächsVerfGH unbeachtet lässt, und peitsch das Gesetz durch den Sächsischen Landtag Inhalt Last (403 Tage nach dem Urt. des SächsVerfGH) Kabinettsbeschluss zur öffentlichen Anhörung zum Referentenentwurf der Novellierung des Gesetzes für Schulen in freier Trägerschaft 14:23 Uhr NovSächsFrTrSchulG inklusive Begründung und Synopse geht beim Vorsitzenden des LER ein und wird den Mitgliedern Ausschusses SifT noch am selben Tag zur Verfügung gestellt Außerordentliche Vollversammlung der Elternvertreter der Schulen in freier Trägerschaft Frist zur Einreichung der Stellungnahme, Landespressekonferenz des LER Öffentliche Anhörung – Anke Spröh weist auf fehlende Verfassungskonformität des Gesetzentwurfes hin Ohne wesentliche Änderungen wird das „Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft“ vom Plenum des Sächsischen Landtags in der nun vorliegenden Fassung beschlossen; es ist am 1. August 2015 in Kraft getreten Der Juristische Dienst des Sächsischen Landtag legt sein Rechtsgutachten zur Verfassungskonformität des SächsFrTrSchulG vom vor Urteil des SächsVerfGH (Vf. 25-II-12) einzelne Regelungen im geltenden Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft werden für unvereinbar mit Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 sowie Art. 18 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung erklärte. Eine verfassungsgemäße Neuregelung wurde dem Gesetzgeber bis zum anheimgestellt.

4 4 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis Inhalt Last

5 5 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis Inhalt Last (403 Tage nach dem Urt. des SächsVerfGH) Kabinettsbeschluss zur öffentlichen Anhörung zum Referentenentwurf der Novellierung des Gesetzes für Schulen in freier Trägerschaft 14:23 Uhr NovSächsFrTrSchulG inklusive Begründung und Synopse geht beim Vorsitzenden des LER ein und wird den Mitgliedern Ausschusses SifT noch am selben Tag zur Verfügung gestellt Außerordentliche Vollversammlung der Elternvertreter der Schulen in freier Trägerschaft in Dresden, Besprechung der zu erarbeitenden Stellungnahme zum Referentenentwurf

6 6 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis Inhalt Last Frist zur Einreichung der Stellungnahme, Landespressekonferenz des LER Pressemitteilung des LER

7 7 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis Inhalt Last Regierungsentwurf SächsFrTrSchulG liegt vor, Zeitgleiche Stellungnahme des LER dazu

8 8 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis Inhalt Last Öffentliche Anhörung im Schulausschuss des Landtag – Anke Spröh, als einziger geladener Elternvertreter, weist auf fehlende Verfassungskonformität des Gesetzentwurfes hin

9 9 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis Inhalt Last LER unterstützt eine Kundgebung in Dresden, welche von Eltern freier Schulen organisiert wurde, LER - Redebeitrag auf Bühne vor dem Landtag zum neuen Schulgesetz

10 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis Inhalt Last Ohne wesentliche Änderungen wird das „Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft“ vom Plenum des Sächsischen Landtags in der nun vorliegenden Fassung beschlossen; es ist am 1. August 2015 in Kraft getreten

11 Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis Inhalt Last Der Juristische Dienst des Sächsischen Landtag legt sein Rechtsgutachten zur Verfassungskonformität des SächsFrTrSchulG vom vor

12 Rückblick (2) – bis zum Das Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des Sächsischen Landtags kommt zum Ergebnis, dass die …. Verfassungsrechtlich bedenklich und schließt sich damit dem LER an Der Juristische Dienst des Sächsischen Landtag legt sein Rechtsgutachten zur Verfassungskonformität des SächsFrTrSchulG vom vor Pressemitteilung des LER; in der Pressekonferenz erklärt der Vorstand des LER, die Eltern mobilisieren zu wollen, um einen unabhängigen Weg zu einem konkreten Normenkontrollverfahren zu beschreiten Hintergrundgespräch mit der bildungspolitischen Sprecherin der Fraktion „Die LINKE Frage der Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahren nach Artikel 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf DIE LINKE teilt mit, dass die Landtagsfraktion das abstrakten Normenkontrollverfahren nicht unterstützen wird Inhalt Last

13 Inhaltsübersicht Rückblick Ausgangslage und Zielstellung Eckwerte des Projektes Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf Back ups Inhalt Last

14 Ausgangslage und Zielstellung Staatsregierung: Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern nicht erforderlich Nach Auffassung des SMK, die sich die Sächsische Landesregierung und am auch der Sächsische Landtag zu Eigen gemacht hat, können „die Schulen in freier Trägerschaft die Genehmigungsanforderungen auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen“ Durch das am 1. August in Kraft getretene Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) haben sich die finanziellen Rahmenbedingungen für die Schulträger nachhaltig verbessert. Nach Auffassung des Sächsischen Ministeriums für Kultus (SMK) können „durch [… die] staatlichen Unterstützungen […] die Schulen in freier Trägerschaft die Genehmigungsanforderungen auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen[, so dass es] der Regelung eines besonderen Ausgleichsanspruchs [nach Artikel 102 Absatz 4 Satz 2 SächsVerf nicht] bedarf“. 1) Diese Auffassung machte sich die Sächsische Landesregierung und am auch der Sächsische Landtag zu Eigen. Inhalt Last 1)siehe Landtagsdrucksache 6/1246, Gesetzentwurf der Staatsregierung zum SächsFrTrSchulG-E, Vorblatt, S. 3 von 7 der pdf-Version

15 Ausgangslage und Zielstellung Schulträger: Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern unumgänglich notwendig Die Schulträger schließen sich der propagierten Auffassung des SMK, der Sächsischen Landesregierung und dem Sächsischen Landtag nicht an, wonach „die Schulen in freier Trägerschaft die Genehmigungsanforderungen auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen“. 1.Dem Landeselternrat ist nicht bekannt, dass auch nur ein einziger Schulträger nach dem Inkrafttreten des SächsFrTrSchulG auf die Erhebung von Schulgeld verzichtet hätte. Ganz im Gegenteil, in einzelnen Fällen wurde das Schulgeld zum Schuljahresbeginn sogar erhöht. 2.Die Organisationen, in denen sich die Schulen in freier Trägerschaft zusammengeschlossen haben, begründen durchaus nachvollziehbar die Beibehaltung des Schulgeldes damit, dass ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern die Existenz der Schulen gefährdet sei. 3.Ob sich die Schulträger bzw. die sie vertretenen Organisationen mit dem erforderlichen Nachdruck für die Wiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes einsetzen werden, ist ungewiss. 4.Es gibt sogar berechtigte Zweifel, dass sich die Schulträger diesem Ziel verpflichten, da sie aktuell keinerlei ökonomischen Nutzen davon haben. Inhalt Last

16 Ausgangslage und Zielstellung Eltern müssen Schul- und Lernmittelgeldersatzes durchsetzen Der Ausschuss der freien Schulen im LER hat berechtigte Zweifel, dass sich die Schulträger mit dem erforderlichen Nachdruck für die Wiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes einsetzen werden, da sie aktuell keinerlei ökonomischen Nutzen davon haben. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass die Eltern von Kindern an Schulen in freier Trägerschaft die Wiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes in die eigenen Hände nehmen. Der Sächsische Landeselternrat (LER) hat sich diesem Thema seit langer Zeit angenommen und hat eine landesweite Aktion vorbereitet. In enger Zusammenarbeit und Kooperation mit den Schulträgern soll der vom Kultusministerium abgelehnte „besonderen Ausgleichsanspruchs“ nach Artikel 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf durchgesetzt werden. Dies soll mit dem Instrument der konkreten Normenkontrolle geschehen. Inhalt Last

17 Ausgangslage und Zielstellung Der Weg zum konkreten Normenkontrollverfahren Bei diesem Verfahren haben die Eltern-Räte der jeweiligen Schule den Hut auf: Die Eltern-Räte müssen 1.die Schulträger gewinnen, das gesamte Verfahren positiv zu begleiten 2.Eltern gewinnen, die die Anträge auf Befreiung vom Schul- und Lernmittelgeld stellen und 3.die anschließenden Verfahrensschritte im Auge behalten, damit sie möglichst unverzüglich umgesetzt werden Schritt 1 Es ist vorgesehen, dass Eltern in enger Abstimmung mit ihren Schulträgern eine Befreiung vom Schul- und Lernmittelgeld beantragen, und zwar mit der Begründung, mit der das SMK den Verzicht auf einen besonderen Ausgleichsanspruch begründete. Schritt 2 und 3 Die Schulträger geben (1.) den Anträgen statt und beantragen im gleichen Zuge (2.) bei der zuständigen Sächsischen Bildungsagentur (SBA) den finanziellen Ausgleich nach Artikel 102 Absatz 4 Satz 2 SächsVerf. Verwaltungsgerichtsstreit und Gang zum SächsVerfGH Über die zu erwartende Ablehnung des Antrags, dem anschließenden Widerspruchverfahren und der Klage bei den zuständigen Verwaltungsgerichten wäre der Weg frei für eine Richtervorlage und damit für eine konkrete Normenkontrolle. Inhalt Last

18 Ausgangslage und Zielstellung Der LER sieht es als Verpflichtung an, unabhängig von den Schulträgern und unabhängig davon, ob es zu einem Quorum der Sächsischen Landtagsabgeordneten für ein abstraktes Normenkontrollverfahren kommt, die Frage des Schul- und Lernmittelgeldersatzes zu einer endgültigen verfassungsrechtlichen Klärung zu bringen. Nur, wenn der Schul- und Lernmittelgeldersatz verfassungskonform geregelt wird, können Eltern ihr Recht nach Artikel 101 Absatz 2 SächsVerf zum Vorteil ihrer Kinder nutzen. Inhalt Last

19 Inhaltsübersicht Rückblick Ausgangslage und Zielstellung Eckwerte des Projektes Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf Back ups Inhalt Last

20 Eckwerte des Projektes Eine Initiative desAusschusses der Schulen in freier Trägerschaft im Landeselternrat (LER) ZielsetzungWiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes durch erneute Änderung des SächsFrTrSchulG Umfanglandesweite Aktion, an der Eltern aller freien Schulen teilnehmen Elterngruppedie Aktion beschränkt sich zunächst auf finanzschwache Familien; damit wird die Situation wieder hergestellt, die finanzschwache Familien vor der Streichung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes hatten Wegkonkrete Normenkontrolle 1) Einbindungdie Elternvertreter übernehmen die Aufgabe, den jeweiligen Schulträger dafür zu gewinnen, die Aktion zu unterstützen und alles zu unternehmen, die angestrebten Verwaltungsverfahren voranzutreiben VerfahrenAntrag von Eltern mit Kindern an Schulen in freier Trägerschaft auf Befreiung von der Zahlung des obligatorischen Schulgeldes Inhalt Last 1)In Sachsen übt der Verfassungsgerichtshof in Leipzig die Verfassungsgerichtsbarkeit aus. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Fachgerichte legen den Verfassungsgerichten eine Gesetzesnorm bei Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit vor (sog. Richtervorlage). Sachsen folgt somit dem Trennungsmodell, das die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit und die Verwerfungskompetenz nicht den „einfachen“ Gerichten, sondern einem auf diese Fragen spezialisierten Gericht überlässt.

21 Eckwerte des Projektes In neun Schritten zum Verfassungsgerichtshof Verfahrensschritte 1.Antrag auf Befreiung von der SchulgeldzahlungEltern 2.Annahme des AntragsSchulträger Verwaltungsverfahren 3.Antrag auf finanziellen Ausgleich der Gewährung der Schul- und Lernmittelfreiheit nach Artikel 102 Abs. 4 Satz 2 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) bei der zuständigen Sächsischen Bildungsagentur (SBA)Schulträger 4.Ablehnung des AntragsSBA Vorverfahren 5.Widerspruch gegen die AblehnungSchulträger 6.Zurückweisung des WiderspruchsWiderspruchsbehörde Erste Instanz 7.Klage beim zuständigen VerwaltungsgerichtSchulträger 8.Richtervorlage (Vorlagebeschluss)Verwaltungsgericht Konkrete Normenkontrolle 9. Urteil des VerfassungsgerichtshofesSächsVerfGH Inhalt Last

22 Inhaltsübersicht Rückblick Ausgangslage und Zielstellung Eckwerte des Projektes Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf Back ups Inhalt Last

23 Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf (1) Der Verfassungstext Artikel 102 [Schulwesen, Lernmittelfreiheit] (1)Recht auf Schulbildung; Schulpflicht (2)Für die Bildung [….] sorgen Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft. (3)Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft (4) 1 Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich. 2 Soweit Schulen in freier Trägerschaft [….] 3) eine gleichartige Befreiung gewähren, haben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich. (5)Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Inhalt Last 3) [….], welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, [….]

24 Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf (2) Die Anspruchsberechtigten Den „Anspruch auf finanziellen Ausgleich“ haben die Schulen in freier Trägerschaft (also die Schulträger), die Eltern eine Befreiung vom Schul- und Lernmittelgeld gewähren. Nur sie und nicht die Eltern selbst haben also Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach Artikel 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf. Inhalt Last

25 Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf (3) Die Rollenverteilung Die Elternvertreter müssen gegenüber dem Schulträger erreichen, dass dieser (1.) einzelnen Eltern, einer definierten Gruppe von Eltern (z. B. die Gruppe der finanzschwachen Familien) oder allen eine Befreiung vom Schul- und Lernmittelgeld gewährt und (2.) anschließend seinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Verwaltungsverfahren und ggf. dem Gerichtswege durchsetzt. Die Eltern sichern dem Schulträger die volle Unterstützung zu, die aus folgenden Elementen bestehen sollte: 1.Bereitstellung des Antrags auf finanziellen Ausgleich (LER-Mustertext 1) 2.Bereitstellung des Widerspruchtextes (LER-Mustertext 2) 3.Bereitstellung einer Musterklage (LER-Mustertext 3) 4.Bereitstellung aller Rechtsgutachten, rechtsgutachtlichen Stellungsnahmen und sonstiger Experteneinlassungen zum Thema Schulgelderlass 5.Logistische Unterstützung 6.Bereitstellung der finanziellen Mittel zur Durchführung des Verfahrens (hierzu könnten die Beträge, die die Eltern nicht mehr für das Schulgeld vorhalten müssen, auf ein Sonderkonto „Prozesskostenpool der Eltern von Kindern an Schulen in freier Trägerschaft“ überwiesen werden). Inhalt Last

26 Inhaltsübersicht Rückblick Ausgangslage und Zielstellung Eckwerte des Projektes Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf Back ups Inhalt Last

27 Zeitplan bis zum Inkrafttreten des SächsFrTrSchulG 2015 Zur öffentl. Anhörung am 17. April ist die erste Aktion „Den Landtag füllen“ geplant, alle Schulen in freier Trägerschaft werden eine Elterndelegation in den Landtag entsenden (so viel Eltern wie möglich). Die Delegationen melden sich beim Landtagspräsidenten schriftlich und unter Bekanntgabe der Delegations- mitglieder an. Ziel ist es, mit der Anhörung in den Plenarsaal zu kommen und die Anhörung live im gesamten Landtag zu übertragen. DezemberJanuar 15Februar 15März 15April 15Mai 15Juni 15Juli 15 1.Freigabe Referentenentwurf Erst im zweiten Anlauf passierte der Referenten- entwurf das Kabinett; zuvor gab es – vermeintlich – einen Protest der SPD 2.Beteiligung Verbände etc. 3.Kabinettsbeschluss (aus Referenten- wird Regierungsentwurf) 4.Einbringung in den LT (Vergabe Drucksachen-N°) Die letzte Möglichkeit für öffentlichkeitswirksame Aktion und Kampagnen Aktion Den Landtag füllen. Gesicht zeigen Termine 17.4, 22.5 und 10./ Formelle Anhörung im Schulausschuss Abschließende Behandlung im Schulausschuss Landtagssitzung 10./ Eilausfertigung des Gesetzes und Veröffentlichung 38 Tage