AutorInnen: Prof. Dr. Christoph Ritz/ Dr. Birgitt U. Koran Advance Ruling Verbindliche Auskunft.

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AutorInnen: Prof. Dr. Christoph Ritz/ Dr. Birgitt U. Koran Advance Ruling Verbindliche Auskunft

Advance Ruling I.Legistische Schwerpunkte: Zuständigkeit: Finanzamt Antrag: schriftlich Form: Bescheid Thema: abgabenrechtliche Beurteilung von im Antragszeitpunkt noch nicht verwirklichten Sachverhalten Voraussetzung: besonderes Interesse

Advance Ruling II.Gegenstand der Auskunftsbescheide sind Rechtsfragen betreffend: Umgründungen Unternehmensgruppen Verrechnungspreise

Advance Ruling - Antrag III. 1. Befugnis Abgabepflichtiger Personengesellschaft (für Feststellungen gem. § 188 BAO) Dritter (Person mit eigenem berechtigten Interesse) für noch nicht existente jurist. Personen/ PersGes

Advance Ruling -Antrag III. 2. Inhalt: umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts Darstellung des besonderen Interesses des Antragstellers Darstellung des Rechtsproblems Formulierung konkreter Rechtsfragen Begründung des Rechtsstandpunkts des Antragstellers Darlegung der für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags relevanten Angaben

Advance Ruling IV. Zuständigkeit: das Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheids (§§ 185 ff BAO) zuständig ist in Ermangelung eines solchen das Finanzamt, das bei Sachverhaltsverwirklichung voraussichtlich zuständig wäre bei Zuständigkeit mehrerer FÄ das FA, das zuerst Kenntnis vom Antrag erlangt

Advance Ruling-Antragserledigung V.1. Formalerledigungen des Antrags Zurückweisungsbescheid - SV im Antragszeitpunkt bereits verwirklicht - Rechtsfragen, die nicht den Anwendungsbereich von Advance Ruling betreffen Zurücknahmebescheid - bei Nichtbefolgung des Auftrags zur Mängelbehebung (Formgebrechen, inhaltliche Mängel)

Advance Ruling-Antragserledigung V.2. Inhalt des Auskunftsbescheides: a.Darstellung des zu Grunde gelegten Sachverhaltes b. abgabenrechtliche Beurteilung c.betroffene Abgaben/Feststellungen d.Bezeichnung der Zeiträume, für die der Bescheid wirken soll e.zu Grunde liegende Abgabenvorschriften

Advance Ruling-Antragserledigung f.Berichtspflicht: Bescheid hat dem Antragsteller Berichtspflichten aufzuerlegen, - ob und wann der Sachverhalt verwirklicht wurde und - allfällige Abweichungen des Sachverhalts

Advance Ruling VI. Bescheidwirkung: Rechtsanspruch des Antragstellers auf auskunftskonforme Besteuerung bei Sachverhaltsidentität (wenn der verwirklichte Sachverhalt von dem dem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht/ nur unwesentlich abweicht)

Advance Ruling Rechtsanspruch gilt auch für: - Gesamtrechtsnachfolger des Bescheidadressaten (zB gem.§ 19 Abs. 2 BAO) - Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengesellschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB OG, KG) bezügl. an diese Gebilde gerichtete Auskunftbescheide - jP/PersGes, wenn sie das binnen 1 Monat ab rechtlicher Existenz verlangt (bei an Dritten gerichtetem Bescheid, wenn Bescheid rechtlich noch nicht existente jP/PersGes betrifft)

Advance Ruling Keine Bindung zum Nachteil der Partei: Bekämpfbarkeit der rechtl. Beurteilung der Abgaben/Feststellungsbescheide im betreffenden Berufungsverfahren Bei Änderung oder Aufhebung der Abgabenvorschriften, die dem Bescheid zu Grunde liegen, erlischt dessen Verbindlichkeit Änderung der Rsp/ Erlässe kein Wegfall der Bescheidwirkungen

Advance Ruling VII. Rechtsschutz: Der Auskunftsbescheid kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Spruch als nicht richtig erweist rückwirkend aber nur, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293 BAO vorliegen, der Auskunftsbescheid offensichtlich unrichtig ist, der Auskunftsbescheid durch eine strafbare Handlung herbeigeführt wurde.

Advance Ruling - Kosten VIII. Kostenersatz: Verwaltungskostenbeitrag für einen Auskunftsbescheid (gestaffelt nach Umsatzerlösen des Antragstellers)

Advance Ruling - Kosten IX. Höhe des Verwaltungskostenbeitrags: 1.500, aber wenn Umsatzerlöse > dann > dann > 9, 68 Mio. dann > 38, 5 Mio. dann für Konzernmitglieder, wenn Verpflichtung zum Konzernabschluss gem. § 244 iVm § 246 UGB besteht

Advance Ruling - Kosten Umsatzerlöse gem. § 232 Abs. 1 UGB sind: die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und nach Abzug der USt

Advance Ruling - Kosten Geringerer Verwaltungskostenbeitrag von 500 : bei Zurückweisung des Antrags bei Zurücknahmebescheid (§ 85 Abs. 2 BAO) bei Zurückziehung des Antrags vor inhaltl. Bearbeitung zu beachten: Verwaltungskostenbeitrag ist Nebenanspruch Abgabenschuldner ist der Antragsteller Fälligkeit: 1 Monat ab Zustellung des Kostenbescheides

Advance Ruling X. Inkrafttreten der Bestimmung: 1. Jänner 2011

Advance Ruling Danke für die Aufmerksamkeit!