5. Fachtagung zu Glücksspiel und Spielerschutz Wien,

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5. Fachtagung zu Glücksspiel und Spielerschutz Wien, 12.11.2015

Sozialschutzmassnahmen in der Schweiz Stephanie Boschung, Leiterin Sektion Überwachung der Konzessions- voraussetzungen, Eidg. Spielbankenkommission ESBK

Themenüberblick Aktuelle Regulierung der Glücksspiele in der Schweiz Sozialschutzmassnahmen der Spielbanken Entwicklung der Glücksspielsuchtprävalenz Projekt „Bundesgesetz über Geldspiele“ und die darin vorgesehenen Sozialschutzmassnahmen für die Veranstalterinnen von Geldspielen

Aktuelle Regulierung des Glücksspiels in der Schweiz Lotterien und Wetten Spielbanken Bundesgesetze 1923 1998 Bewilligung Kanton Bundesrat Überwachung Kanton: Interkant. Lotterie- und Wettkommission (Comlot) Bund: Eidg. Spielbanken- kommission (ESBK) Abgaben auf den Spielgewinnen (Stufe Spieler) 40 bis 80% vom BSE (Stufe Spielbank) Sozialschutz Eintrittskontrolle Spielverbot Spielsperre

Glücksspiel in Spielbanken 21 konzessionierte Spielbanken Spielangebot: Tisch- und Automatenspiele 255 Tische und 4450 Automaten (2014) 1980 Vollzeitbeschäftigte (2014) Anzahl Eintritte (auch wiederholte) 2014: 4.8 Mio Bruttospielertrag 2014: rund SFr. 710 Mio Spielbankenabgabe 2014: rund SFr. 336 Mio, davon SFr. 287 Mio Anteil Bund und SFr. 49 Mio Anteil Kanton

Spielbankenlandschaft

Ziele des Spielbankengesetzes (Art. 2) Neben der Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs und der Verhinderung von Kriminalität und Geldwäscherei in oder durch die Spielbanken den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs vorbeugen. => Konzessionsvoraussetzung: Sozialkonzept In diesem muss dargelegt werden, mit welchen Mass-nahmen die Spielbank den sozialschädlichen Aus-wirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben will (Art. 13 iVm. 14 SBG und Art. 37 Abs. 1 VSBG).

Zusammenarbeit mit Experten Aus- und Weiterbildung Sozialschutzmassnahmen gemäss aktueller Gesetzgebung Zusammenarbeit mit Experten Aus- und Weiterbildung Eintrittskontrolle Prävention Weitere Massnahmen Früherkennung Sperre

Eintrittskontrolle (Art. 24 SBG) Bevor die Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines gültigen amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob ein Spielverbot gegen die betreffende Person besteht. Einem Spielverbot unterliegen: Personen unter 18 Jahren Personen, gegen die eine Spielsperre besteht Mitglieder der Kommission und des Sekretariats Spielbankenangestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind Mitglieder der Organe von Unternehmungen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln Mitglieder der Organe einer Spielbank

Suchtprävention (Art. 38 Abs. 1 VSBG) Die Spielbanken sind verpflichtet, leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen bereitzustellen über: die Risiken des Spiels Hilfsmassnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung

Früherkennung (Art. 38 Abs. 2 VSBG) Im Rahmen der Früherkennung legt die Spielbank Beobachtungskriterien (Checkliste) fest, anhand derer spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler erkannt werden können, und ergreift die auf Grund dieser Kriterien notwendigen Massnahmen. Sie dokumentiert ihre Beobachtungen und die getroffenen Massnahmen.

Spielsperren (Art. 22 Abs. 1 SBG) Die Spielbank sperrt Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie aufgrund eigener Wahrnehmungen in der Spielbank oder aufgrund Meldungen Dritter weiss oder annehmen muss, dass sie: überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen; Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen stehen; den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigen.

Selbstsperre (Art. 22 Abs. 4 SBG) Die Spielerinnen oder Spieler können auch selbst bei der Spielbank eine Spielsperre beantragen.

Spielsperrregister (Art. 22 Abs. 5 SBG) Die Spielbank trägt die Spielsperren in ein Register ein und teilt den anderen Spielbanken in der Schweiz die Identität der gesperrten Person mit. Nach Aufhebung der Spielsperre sind die Daten unverzüglich zu löschen. Den anderen Spielbanken mitgeteilt werden dürfen nur Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der gesperrten Person sowie die Art der Sperre (Art. 43 Abs. 2 iVm. Art. 41 Abs. 3 VSBG).

Spielsperren 2001-2014

Aus- und Weiterbildung des Personals Grundausbildung des Personals spätestens sechs Monate nach Arbeitsbeginn abgeschlossen Jährliche Weiterbildungskurse (Refresher) Ausbildung muss insbesondere die frühzeitige Erkennung spielsuchtgefährdeter Spieler und die entsprechenden Interventionen ermöglichen Für Grundausbildung und die Weiterbildung müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden

Zusammenarbeit (Art. 37 Abs. 2 VSBG) Für die Umsetzung des Sozialkonzepts arbeitet die Spielbank mit einer Suchtpräventionsstelle und einer Therapieeinrichtung zusammen. Sie kann sich dazu mit anderen Spielbanken oder mit Dritten zusammen-schliessen.

Weitere Massnahmen Verbot der Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen Verbot aufdringlicher Werbung Räumliche Trennung der Geldbezugsautomaten von den Spieltischen und Geldspielautomaten Vorgaben betr. Annahme von Kredit- und Debit-karten Vorgaben betr. Datenschutz Pflicht zur jährlichen Berichterstattung an die ESBK über die Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen

Entwicklung der Glücksspielsucht-prävalenz Gemäss der Studie Institut Ferarihs «Glücksspiel: Verhalten und Problematik in der Schweiz» (August 2014) betrieben im Jahr 2012 geschätzte 1.1% der Bevölkerung (hochgerechnet 75'882 Personen) exzessives Glücksspiel (pathologisches und problematisches Glücksspiel zusammen). leicht rückläufige Tendenz im Vergleich zu 2007 (2%) Ergebnis im europäischen Mittel

Neue Datenerhebung zur Schätzung der Glücksspielsuchtprävalenz Teilnahme an der vom Bundesamt für Statistik (BFS) in 2017 durchzuführenden Schweizerischen Gesundheitsbefragung mit einem Modul zum Glücksspielverhalten Befragt wird die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz im Alter von 15 und mehr Jahren. Die Netto-Stichprobe besteht aus 10’000 Interviews, die gleichmässig auf die Kantone verteilt wird. Vorbereitungsarbeiten für Teilnahme im Gange Datenlieferung BFS bis Ende 2018 Vorliegen der Auswertungsergebnisse voraussichtlich Mitte/Ende 2019

Gesetzgebungsprojekt: Ein Bundesgesetz für alle Geldspiele Auslöser: Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls» und Gegenentwurf des Bundesrates in 2010 Aktueller Stand: Bundesrat hat am 21.10.2015 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Geldspiele verabschiedet Nächster Schritt: Behandlung im Parlament Geplantes Inkrafttreten in 2018

Sozialschutz im neuen Geldspielgesetz Ziel: Die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren schützen, die von den Geldspielen ausgehen (Art. 2 BGS) Grundsatz: Die Veranstalterinnen von Geldspielen sind verpflichtet, angemessene Massnahmen zu treffen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (exzessives Geldspiel) (Art. 70 BGS)

Spielbezogene Massnahmen (Art. 71 BGS) Die von den Veranstalterinnen von Geldspielen zu ergreifenden Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor dem exzessiven Geldspiel müssen sich am Gefährdungspotenzial ausrichten, das vom Geldspiel ausgeht. Je grösser das von einem Geldspiel ausgehende Gefährdungspotenzial ist, desto höher sind die Anforderungen an die Massnahmen. Bei der Einschätzung des Gefährdungspotenzials und der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere die Spielmerkmale sowie die Merkmale des Vertriebskanals zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde bewilligt ein Geldspiel nur, wenn die Schutzmassnahmen ausreichend sind.

Massnahmen zum Schutz der Spieler Information der Spieler über die Spielsuchtgefahr und Angebote zur Unterstützung und Behandlung Früherkennung (Kriterien und Massnahmen) Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen (insbes. der Spieldauer, Spielhäufigkeit oder des Nettoverlusts) Spielsperre (neu: aufgrund Meldung einer Fachstelle oder Sozialbehörde, dass Person spielsüchtig ist). Aus- und Weiterbildung des Personals Werbeeinschränkungen

Massnahmen der Kantone (Art. 83 BGS) Die Kantone sind verpflichtet, Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel zu ergreifen sowie Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld anzubieten. Sie können ihre Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel mit den Veranstalterinnen von Geldspielen koordinieren.

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Stephanie Boschung, Sektionsleiterin Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Sekretariat Sektion Überwachung der Konzessionsvoraussetzungen Eigerplatz 1 3003 Bern Tel. +41 58 465 40 37 E-Mail: stephanie.boschung@esbk.admin.ch www.esbk.admin.ch / info@esbk.admin.ch