Barta: Zivilrecht online Sachenrecht Barta: Zivilrecht online
Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf Barta: Zivilrecht online
Prinzipien des Sachenrechts (1) Dingliche Natur der Sachenrechte Sie gewähren eine unmittelbare Sachherrschaft = ‚haften an der Sache ‘! Absolute Wirkung Von allen zu respektieren, daher gegen jedermann durchsetzbar, weil von jedermann verletzbar Typenzwang oder numerus clausus Anzahl und Art der Sachenrechte sind beschränkt (dient der Überschaubarkeit) und ist zwingend vorgegeben! Barta: Zivilrecht online
Prinzipien des Sachenrechts (2) Publizität Erkennbarkeit /Offenkundigkeit der Sachzuordnung ZB PfandR: Übergabe (des beweglichen Pfandobjekts) oder Verbücherung der Hypothek Priorität prior tempore potior iure: Das ältere Recht ist das stärkere; ‚Wer zuerst kommt, mahlt zuerst‘! Spezialität SachenRe bestehen nur an bestimmten Sachen – objektbestimmt – und sind auch inhaltlich genau zu bestimmen – betragsbestimmt Barta: Zivilrecht online
Sachenrechtliche Begriffe Eigentum = Rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache; dingliches Vollrecht Sachbesitz = Tatsächliche Macht einer Person über eine Sache (corpus) + Wille, diese als die seine zu behalten (animus) Rechtsbesitz = Gebrauch/Ausübung eines Rechts, das dauernder Ausübung zugänglich ist, im eigenen Namen Innehabung = Tatsächliche Gewahrsame/Macht über eine Sache (corpus), aber ohne den Willen, sie als die seine behalten zu wollen - Kein Besitzschutz ! Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online Besitz Barta: Zivilrecht online
Sach- und Rechtsbesitz (1) Sachbesitz; §§ 311, 312 ABGB Sache (selbst) ist in der „Macht oder Gewahrsame“ des Inhabers 2. Wille, „sie [sc. die Sache ] als die seinige zu behalten“; dadurch wird der Inhaber zum Besitzer; animus-Element Rechtsbesitzer ist (§§ 311 - 314 ABGB): 1. Wer nach der äußeren Erscheinung 2. ein länger ausübbares ( Element der Dauer !) Recht als das seinige ausübt Mietvertrag Barta: Zivilrecht online
Sach- und Rechtsbesitz (2) Beispiele: Dieb = Sachbesitzer; Bestohlener = noch Eigentümer, aber nicht mehr Besitzer Vermieter = Sachbesitzer; Mieter = Rechtsbesitzer + Sachinhaber Verwahrer ist nur Inhaber, da ihm das Gebrauchsrecht fehlt; ihn trifft nur die Verwahrungspflicht Barta: Zivilrecht online
Besitzschutz durch Selbsthilfe oder Gericht Voraussetzung ist in beiden Fällen eine eigenmächtige Besitzverletzung = Störung oder Entziehung Erlaubte Selbsthilfe: § 19 + § 344 ABGB Wenn richterliche Hilfe zu spät käme, … kann der Gestörte der „Gewalt mit angemessener Gewalt“ begegnen Besitzwehr: Verteidigung Besitzkehr: Wiederverschafffen schon (fast) entzogenen Besitzes; aber nur ‚in continenti‘ Gerichtlicher Besitzschutz: §§ 454 ff ZPO Beachte die Antinomie mit § 339 ABGB Barta: Zivilrecht online
Besitzstörung – Gerichtlicher Besitzschutz Besitzstörungsverfahren: sog Possessorium insbes §§ 454 ff ZPO § 339 ABGB: „Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören...“ Voraussetzungen: a) Besitzentziehung / -störung b) verbotene Eigenmacht Ziel des Verfahrens: Möglichst rasche Beseitigung der Störung der äußeren Ordnung + Unterlassung gleichartiger Störungen in Zukunft Daher: Bloßes Wiederherstellen des letzten ruhigen Besitzstandes Es erfolgt keine Prüfung rechtlicher Positionen Einbringung der Klage innerhalb von 30 Tagen Barta: Zivilrecht online
Possessorium und Petitorium Zivilprozeß: normales, ordentliches, streitiges Verfahren Es geht um Rechtsfragen ! Possessorium = Besitzstörungsverfahren Es geht um die Tatsache des Besitzes, genauer: um die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes + Unterlassung künftiger Störung Beachte: Wer im Possessorium unterliegt, kann nachträglich sein Recht zum Besitz im Petitorium klären – Das Possessorium ist daher mitunter nur ein Provisorium ! Barta: Zivilrecht online
Besitzstörung: Beispiele aus der Rspr Hauseigentümer verstellt ständig Zufahrt zum Lieferanteneingang eines (Geschäfts)Mieters; MietSlg 22.008 Abstellen eines Fahrzeugs aufgrund einer Erlaubnis durch einen Mitbesitzer: „...Eigenmacht fehlt“ zB bei reparierendem Handwerker; MietSlg 32.016 Mitbesitz von Lebensgefährten an gemeinsamer Wohnung; Es liegt verbotene Eigenmacht vor, wenn Schloß geändert wird; MietSlg 32.018 Streichen der Fassade eines Hauses durch Mieter als Eigenmacht; MietSlg 32.020 Unterbrechung der Stromzufuhr durch Vermieter ist Besitzstörung, auch wenn noch Rechnungen nicht bezahlt sind (!); MietSlg 32.021 Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online Eigentum Barta: Zivilrecht online
Zur Entstehung des Eigentums ET ist das dingliche Vollrecht an einer Sache ET bedeutet begrifflich die vollständige rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache oder einen (Sach)Teil Wenn wir heute von ET sprechen, meinen wir IndividualET → diese ET-Form ist aber wesentlich jünger, als das FamilienET Das GemeinschaftsET ist demnach viel älter als das IndividualET → Entwicklungsverlauf: KollektivET , FamilienET → IndividualET IndividualET hat sich zuerst an Fahrnis entwickelt individuelles LiegenschaftsET ist wiederum jünger als FahrnisET (und setzt überdies das Sesshaftwerden des Menschen voraus); LiegenschaftsET war lange FamilienET! Barta: Zivilrecht online
RO schützt Eigentum umfassend VölkerR Verfassungs- und VerwaltungsR StrafR ÖffentlR: Notwehr: §§ 19, 344 ABGB; § 3 StGB ET-Entziehungsklage: §§ 366 ff ABGB ET-Freiheitsklage: § 523 2. Fall ABGB Immissionsschutzklage: §§ 364 ff ABGB Publizianische Klage: §§ 372 ff ABGB Besitzstörungs-/-entziehungsklage Exszindierungsklage: § 37 EO Aussonderungsklagen: KO, AO Löschungsklage: §§ 61 ff GBG ET-Klagen PrivatR: spezielle Klagen Schuldrechtliche und deliktische Klagen: zB Räumungsklage aus MietV Barta: Zivilrecht online
Schranken des (Privat)Eigentums Einschränkung der §§ 354 und 362 ABGB durch § 364 Abs 1 ABGB „Rechte eines Dritten“ „öffentliches Wohl“ Im Privatrecht: zB privates Nachbarrecht Im öffentlichen Recht: zB Enteignung; Flächenwidmung Durch subjektive öffentliche Rechte: öffentlicher Nachbarschutz, zB Bauordnungen Schranken nach oben und unten: zB durch BauOn, Luftfahrt, Starkstromleitungen, BergR Seitliche Schranken: Immissionen; §§ 364 Abs 2, 364a, 364b GrenzT, NotwegeR, BauO Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online Enteignung: § 365 ABGB (1) Eigentumsschutz durch Art 5 StGG 1867: "Das Eigentum ist unverletzlich. ... Enteignung nur in den Fällen und in der Art ... welche das Gesetz bestimmt." Unterscheide: formelle Enteignung = (rechts)förmlicher Entzug zB des Eigentums materielle Enteignung = Eigentum bleibt zwar "formal" bestehen, jedoch weitgehende inhaltliche (= "materielle") Aushöhlung; zB durch öffentlichrechtliche Beschränkungen einer Liegenschaft, wie Bauverbot Zwecke: zB für Eisenbahn-, Kraftwerks- oder Straßenbau etc - Nicht nur Entzug des Eigentums; auch anderer dinglicher und obligatorischer Rechte Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online Enteignung: § 365 ABGB (2) „Wenn es das allgemeine Beste [= öffentliches Interesse/Gemeinwohl] erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.“ Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online Titel & Modus Barta: Zivilrecht online
Lehre von ‚Titel und Modus‘: § 380 ABGB Titel = Rechtsgrund, rechtlicher Erwerbungsgrund Römisches Recht: causa Modus = taugliche Erwerb(ung)sart für Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen) + Grundbuch (Liegenschaften) § 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden.“ § 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.“ Aber nicht nur der Eigentumserwerb folgt der Lehre von Titel und Modus, sondern der Erwerb aller dinglichen Rechte; also auch des PfandR (§§ 449 ff ) oder der Servituten (§§ 480 f ABGB) Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt) Barta: Zivilrecht online
Sinn von Titel und Modus? Worin liegt der Zweck (dieser Lehre): Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung Dafür reicht Titelgeschäft (zB KaufV) nicht hin, zumal es keine Außenwirkung zeitigt; inter partes-Wirkung Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige Publizität/Erkennbarkeit der SachenRe sorgen soll; wichtig für Sachgüterzuordnung! Konsequente Durchführung dieser Lehre beim Liegenschaftserwerb Grundbuch ! Bei beweglichen Sachen → Übergabe: §§ 426, 427, 428 ABGB – Problem Besitzkonstitut ! Barta: Zivilrecht online
Übergabsarten – Überblick: §§ 426 ff ABGB Für bewegliche Sachen § 426 ABGB: körperliche Übergabe § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/symbolische Übergabe § 428 ABGB: Übergabe durch Erklärung 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/ constitutum possesorium 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/ traditio brevi manu Praxis: Besitzanweisung (im Gesetz nicht geregelt!) § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann? Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB Außerbücherliche/ körperliche Besitz-Übertragung möglich: zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe der Haus-/Wohnungsschlüssel Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe (= Eintragung ins Grundbuch) erlangt; aber Ausnahmen : zB im Erbgang, bei Enteignung Barta: Zivilrecht online
Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB HalbS ABGB Besitzkonstitut bisheriger Besitzer wird Inhaber für Übernehmer constitutum possesorium Besitzauftrag § 428 2. HalbS ABGB Übergabe kurzer Hand bisheriger Inhaber wird Besitzer für Veräußerer traditio brevi manu; Besitzauflassung § 428 ABGB Praxis/Rspr 3. Fall: Besitzanweisung bisheriger Inhaber für Veräußerer wird Inhaber für Übernehmer Barta: Zivilrecht online
Besitzkonstitut: § 428 1. HalbS ABGB Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen (Sach)Inhaber: Besitz bleibt nach außen hin aber gleich! Darin liegt das Problem: fehlende Publizität! zB:KaufV und idF LeihV ET-Übergabe durch Erklärung Käufer = zB Verleiher Verkäufer = zB Entlehner Barta: Zivilrecht online
Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. HalbS ABGB Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (und idF ETü): zB: LeihV und idF KaufV Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche Übergabe mehr Verleiher = zB späterer Verkäufer Entlehner = zB späterer Käufer Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online Besitzanweisung Nicht im Gesetz geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428 ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus dem ALR Import- geschäft VK KaufV zB Kauf von Südfrüchten K = Importeur K wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen Anweisung VerwahrungsV Barta: Zivilrecht online Lagerhaus
Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen bewegliche: Übergabsformen der §§ 426 ff Bei Sachen unbewegliche: Eintragung ins GB Ausnahme: §§ 434, 435 ABGB Bei Forderungen und Rechten: Zession Bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme Übertragung von Rechten und Pflichten Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte u Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online Nachbarrecht Barta: Zivilrecht online
Privates NachbarR: §§ 364 Abs 2 ff ABGB Tb-Voraussetzungen: Unmittelbare Zuleitung ist „unter allen Umständen unzulässig“ RF: Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 2 Satz 2 Immissionen = mittelbare Einwirkungen, wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Strahlung ... ... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 2 Satz 1 Barta: Zivilrecht online
§§ 364 a und b ABGB: Nachbarrecht Tb - Voraussetzungen: Immissionen aus (individuell) behördlich genehmigter Anlage ... RF: Klage auf Ausgleichsanspruch ohne Verschulden - aber kein Unterlas-sungsanspruch ! § 364 a Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung Schadenersatz bei Verschulden Abgrabung/ Vertiefung § 364 b Barta: Zivilrecht online
Entzug von Licht und Luft: § 364 Abs 3 ABGB Tb - Voraussetzungen: Entzug von Licht oder Luft durch Bäume oder Pflanzen ... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt RF: Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 3 Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online Gutglaubenserwerb Doppelverkauf Barta: Zivilrecht online
Gutglaubenserwerb: § 367 ABGB Beispiel: Autokauf vom Gebrauchtwarenhändler – Später stellt sich heraus: das Auto ist gestohlen. – Müssen Sie es herausgeben? Grundsatz: Man erwirbt nicht ET, wenn nicht auch der Veräußerer ETü od zumindest verfügungsberechtigt war; sog abgeleiteter/derivativer ET-Erwerb ↔ originärer Erwerb RömR: nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet § 367 ABGB schützt (dennoch)– als originäre Erwerbsart: den gutgläubigen / redlichen, entgeltlichen Erwerb beweglicher Sachen ... im Falle einer von 3 Herkunftsmöglichkeiten: aus öffentlicher Versteigerung (1. Fall) von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens (2. Fall) von einer Vertrauensperson des ETü (3. Fall) Barta: Zivilrecht online
Doppelverkauf (1): §§ 430, 440 ABGB Beispiel: Teppichkauf beim Antiquitätenhändler; Sie zahlen, nehmen ihn aber nicht mit; Händler verkauft den Teppich ein zweites Mal – Wer erwirbt Eigentum? Merke: Für den ET-Erwerb entscheidet nicht die Priorität des schuldrechtlichen Titels (= 1. KaufV), sondern die Priorität des sachenrechtlichen Modus § 430: bewegliche Sachen: frühere Übergabe entscheidet § 440: Liegenschaften: früheres GB-Gesuch entscheidet Der, dem die Sache zuerst übergeben/der zuerst verbüchert wurde, erwirbt ET; auch bei (bloßer) Kenntnis des 1. Verkaufs! Der Doppel-VK haftet dem verletzten Teil aber für die - idR schuldhafte - Nichterfüllung ! (Ersatz des Schadens) Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online §§ 430, 440: Doppelverkauf § 430: „Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu haften.“ § 440: „Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.“ Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online Dienstbarkeiten / Servituten Barta: Zivilrecht online
Servituten: §§ 472 - 529 ABGB – Übersicht Dienstbarkeiten § 473 ABGB Grunddienstbarkeiten § 474 ABGB Persönliche Dienstbarkeiten Unregelmäßige § 479 Wohnung §§ 521f Gebrauch §§ 504 ff Fruchtgenuss §§ 509 ff an Sachen Ländliche §§ 477, 492 ff Städtische §§ 475 f, 487 ff Barta: Zivilrecht online unbewegliche bewegliche
Grunddienstbarkeiten (1) Servituten des Privatrechts werden idR durch Rechtsgeschäft begründet Legalservituten durch Gesetz: zB StarkstromwegeG, RohrleitungsG, gesetzliche Servitutenregulierung, LuftverkehrsG,StraßenG, BauOn Grunddienstbarkeiten dienen der funktionalen Ergänzung des Grundeigentums Barta: Zivilrecht online
Grunddienstbarkeiten (2) - Beispiele Felddienstbarkeiten WegeR: zB Recht ein benachbartes Grundstück zu überqueren, mit Fuhrwerk zu befahren, Vieh zu treiben, als Schipiste zu nutzen Wasser- "gerechtigkeiten": Schöpf-, Tränk-, LeitungsRe ElektrizitätsleitungsR über/unter fremdes Grundstück: Pipeline etc Gebäudedienstbarkeiten (in Stadt und Land) Recht den Rauch durch den nachbarlichen Schornstein zu führen; Instandhaltung gemeinsam ErkerR; TraufR; Licht-/Luft- und AussichtsR; FensterR Pflicht sein Haus nicht zu erhöhen: § 476 ABGB Barta: Zivilrecht online
Beispiel einer Grunddienstbarkeiten Grunddienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte des jeweiligen(!) Eigentümers des "herrschenden" Grundstücks am "dienenden" Grundstück; §§ 472 ABGB Auch für den Erwerb von Servituten gilt die Lehre von Titel und Modus; §§ 480 ff "herrschendes" Grundstück Haus Servituts-Weg "dienendes" Grundstück Straße Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online Reallast Verbücherte/s dingliche/s Recht oder Last Verpflichtet ETü des belasteten Grundstücks zu bestimmter positiver Leistung / Tun Unterschied zu Servituten: Servitut nur (negative) Duldungs-, keine (positive) Leistungspflicht Reallast nur Leistungs-, keine Duldungspflicht Beispiele: einmalige Verpflichtung zur Errichtung eines Wohnobjekts; NZ 1992, 61 Kinderbetreuung; JBl 1992, 44 Ausgedinge auf Bauerngut bei Gutsübergabe; SVSlg 38.979 Jährliche Lieferungen einer bestimmten Menge Holz Barta: Zivilrecht online