Was meint Schuldrecht? (1)

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 Titel = Rechtsgrund/rechtlicher Erwerbungsgrund  römR: causa  Modus = taugliche Erwerb(ung)sart zB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff (bewegliche Sachen)
SchuldR AT 1 1. Woche.
 Präsentation transkript:

Was meint Schuldrecht? (1) Worin liegt der Unterschied zwischen: Dem Kauf eines Fahrrads und Dem Abschluss eines Mietvertrags? Der Fahrradkauf ist auf den Erwerb von Eigentum gerichtet, verbindet also Schuld- und SachenR: KaufV+ET-Übertragung Der Mietvertrag dagegen besitzt nur eine schuldrechtliche Dimension Barta: Zivilrecht online

Was meint Schuldrecht? (2) KaufV = schuldrechtliches Titelgeschäft für den Eigentumserwerb; für den Eigentumserwerb braucht es aber noch die Übergabe iSd §§ 426 ff ABGB Es kommt zur Verbindung von Schuld- und Sachenrecht MietV = er verbleibt – wie erwähnt – im Bereich des Schuldrechts ohne sachenrechtliche Dimension; grundsätzlich keine Drittwirkung! Barta: Zivilrecht online

Was meint Schuldrecht? (3) Schuldrechtliche Beziehungen beschränken sich auf die am jeweiligen Vertrag/ RG Beteiligten → grundsätzl keine Drittwirkung Der SchuldV gestaltet eine Rechtsbeziehung näher aus Das SchuldR legt die Rahmenbedingungen fest und unterstützt die Gestaltung dieser Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, um möglichste Problemlösung und -nähe zu erreichen! Barta: Zivilrecht online

Allgemeines PrivatR: Bürgerliches Recht – ABGB AllgT AllgT + SachR + SchR BesT + FamR + ErbR Zivilrechtliche Sondergesetze: außerhalb des ABGB EKHG + PHG + OrgHG + AHG + GBG + D(N)HG + … Barta: Zivilrecht online

Einteilung des bürgerlichen Rechts § 14 ABGB: das ABGB von 1811 teilt ein in: 1. Teil: Personenrecht (§§ 15-284): inklusive FamilienR 2. Teil: Sachenrecht: §§ 285-1341 dingliche SachenRe =SachR ieS: §§ 285-858 persönliche SachenRe = SchuldR: §§ 859-1341 3. Teil: Gemeinschaftliche Bestimmungen: §§ 1342-1502 Moderne Einteilung beruht auf Pandektensystem des Gemeinen Rechts (19. Jh): AllgT, SachenR, SchuldR (SchRAT + SchRBesT), FamR und ErbR Barta: Zivilrecht online

Vergleich: SchuldR - SachenR Unterschiedliche Zielsetzungen SachR → Aufgabe: Sach(güter)zuordnung; sorgt für Rechtssicherheit von Gebrauchs- und Vermögenswerten – Daher: Typenzwang Beispiele: Eigentum, PfandR, Servituten, BauR SchuldR → Dient der Interessen(fein)abstimmung rechtsgeschäftlich handelnder Parteien – Daher: Vertragsfreiheit Beispiele: Kauf, Schenkung, BestandV, ArbeitsV, WerkV, Factoring-, Leasing-, FranchisingV etc Zusammenwirken beider Bereiche im Rahmen der Lehre von Titel und Modus → dient der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit Barta: Zivilrecht online

Gegenüberstellung: SachenR  SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf Barta: Zivilrecht online

Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich: a) unmittelbar auf ein Gesetz; Gemeinschaft (§§ 825 ff ABGB), GoA (§§ 1035 ff ABGB), Kondiktionen/Bereicherung (§§ 1431 ff ABGB) b) oder auf ein Rechtsgeschäft [Vertrag]  5. Std; Testament ( §§ 552 ff ABGB) oder KaufV (§§ 1053 ff ABGB) c) oder auf eine erlittene Beschädigung. < Schadenersatz (§§ 1293 ff ABGB  9. u 10. Kap) Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Das Schuldrecht Schuldrecht Begriff übernommen aus dem RömR: ObligationenR Schuldner ist Hauptperson Gläubiger = Creditor Von: lateinisch credo = glauben, vertrauen Schuldrechte sind relative Rechte, was heißt: Sie wirken grundsätzlich inter partes = nur zwischen den beteiligten Parteien, nicht gegenüber Dritten Im Gegensatz zu den Sachenrechten/ dinglichen Rechten, die absolute Re sind + Drittwirkung besitzen Beachte: Auch relative Rechte besitzen eine gewisse Außenwirkung; vgl Beeinträchtigung fremder ForderungsRe Barta: Zivilrecht online

Schuldvertrag und Schuldverhältnis (1) Der Schuld-Vertrag bildet die Grundlage des aus ihm (häufig) entstehenden Schuld-Verhältnisses Ein Schuldvertrag erzeugt oft nicht nur eine, sondern mehrere/viele wiederkehrende Leistungsansprüche und -pflichten Das Schuld-Verhältnis besteht aus der Gesamtheit all dieser Rechte/Ansprüche und Pflichten von Gläubiger und Schuldner zusammengenommen Beispiele: Arbeitsvertrag  Arbeitsverhältnis Mietvertrag  Mietverhältnis Beachte: Deutlich wird dieser Unterschied bei den Dauerschuldverhältnissen/DSchVn wie Miete oder ArbeitsV Barta: Zivilrecht online

Schuldvertrag und Schuldverhältnis (2) Bedeutend vor allem bei Dauerschuldverhältnissen Beispiele: Zeitungsabo Aus Kaufvertrag entsteht kontinuierlicher Leistungsaustausch im Rahmen eines Schuldverhältnisses Künftige tägliche Liefer- und monatliche Zahlungsverpflichtungen Bestandvertrag (Miete/Pacht) Abschluss des Mietvertrags und monatliche Zahlungen und allfällige Kündigung Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Schuld und Forderung Schuld = Verpflichtung einer Person, nämlich des Schuldners, gegenüber einer andern Person, dem Gläubiger, zu einer Leistung Forderung = das entsprechende Recht des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung (Gschnitzer); der Gläubiger hat ein Forderungsrecht = Anspruch auf die Leistung Schuld und Forderung können als die verschiedenen Seiten ein und derselben ‚Münze‘ betrachtet werden Schuldner ist ‚Hauptperson‘ des Schuldrechts ! Gläubiger vertraut auf die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Schuld und Haftung (1) Wer heute etwas schuldet, haftet zugleich auch (für diese Schuld); dh. er muss leisten. Es steht nicht im Belieben des Schuldners zu leisten ! Schuld = Leistensollen Haftung = Einstehenmüssen Haftung führt letztlich zu Exekution, also zwangsweiser staatlicher Anspruchsdurchsetzung Typische Anspruchsdurchsetzung erfolgt durch: Klage Urteil = Exekutionstitel Exekution gegen Schuldner = staatlicher Zwang Beachte: Im SchadenersatzR bedeutet ‚Haftung‘, dass der Schädiger den zugefügten Schaden ersetzen muss; Ersatzpflicht Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Schuld und Haftung (2) Der Schuldner haftet grundsätzlich persönlich Dh. eine Exekution richtet sich auf sein ganzes Vermögen; Gegensatz: Sachhaftung Gibt es Schuld ohne Haftung ? Ja ! Aber eine solche Schuld kann nicht klags- und idF zwangsweise durchgesetzt werden ! Beispiel: Naturalobligationen (sog natürliche Verbindlichkeiten) Sie können zwar erfüllt (§ 1432 ABGB: Ausschluss der Rückforderung) nicht aber eingeklagt und exequiert werden Kurz: Sie sind zwar erfüllbar, nicht aber klagbar! Barta: Zivilrecht online

Schuld und Haftung (3): Naturalobligationen/1 Synonyma: Naturalobligationen oder Natürliche oder unvollkommene Verbindlichkeiten Schuld und Haftung treten grundsätzlich verschränkt auf, aber: Ausnahme: Es wird zwar geschuldet, ohne dafür zu haften = Schuld ohne Haftung, Naturalobligationen ! Was bedeutet das ? – Das Gesetz lässt zwar die Erfüllung durch den Schuldner zu, versagt dem Gläubiger aber die gerichtliche Druchsetzbarkeit seiner Forderung. – Kurz: Die Forderung ist zwar zahlbar, aber nicht (ein)klagbar ! Barta: Zivilrecht online

Schuld und Haftung (4): Naturalobligationen/2 Beispiele/Entstehungsgründe Aus verjährten Schulden: § 1432 ABGB Eine versehentlich vom Schuldner bezahlte verjährte Forderung kann nicht zurückgefordert werden ! Formungültige Schulden: § 1432 ABGB Ein Formmangel wird aber durch Erfüllung geheilt ! Spiel- und Wettschulden, wenn sie bloß versprochen und nicht tatsächlich erbracht oder hinterlegt wurden; § 1271: >…. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.< vgl auch §§ 1272, 1174 Abs 2 ABGB Barta: Zivilrecht online