Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Dr. Handl - Politische Bildung
Advertisements

Präsentation zum Europäischen Parlament
Dr.Handl - Politische Bildung
Rechtliche Voraussetzungen und Grenzen von Internetwahlen in Deutschland Vortrag von Klaus Andler.
Wie entstehen neue Gesetze in Deutschland
Lernarrangement 3 Seite 33/34 Übungen
Verfassungsorgane + Bundestag + Bundesrat + Bundesregierung
Und Führung Verantwortung.
__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. September.
Die Arbeit in der Gemeindevertretung
Einführung in die Rechtsordnung
Der rechtliche Rahmen für die Gemeindestrukturreform in der Steiermark Bgm. Ernst Gödl Gemeinde Zwaring-Pöls Fusionsgemeinde: Marktgemeinde Dobl FLGÖ Steiermark.
Beteiligung § 220. Beteiligte des Hauptverfahrens sind neben der Staatsanwaltschaft (§ 210 Abs. 2) der Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 2), der Haftungsbeteiligte.
Interkommunale Zusammenarbeit —
Menschen- und Bürger-rechte Politische Philosophie Wahlen und
Behördenaufbau/ Organisationsstrukturen
5. Übungseinheit Oberste Verwaltungsorgane (Stolzlechner S. 164 ff)
Personalvertretungsgesetz
Der Gesamtelternbeirat als Organ des Schulgesetzes
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Datenschutz als Grundrecht
3. Energierechtstag 11. April 2013.
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
Demokratie braucht Dich! Der Vorarlberger Landtag.
Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Die Ordnung des menschlichen Zusammenlebens Menschen leben in Staaten.
SchÖffen im strafverfahren
Fachabteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
Submissionsrichtlinien Bonstetten Bonstetten..... aktuell Verabschiedet durch den Gemeinderat 20. März 2007.
Die Bundesrepublik Deutschland

Das politische Quiz Personen und Ämter Aus der Geschichte Wahlen und
Rechtliche Grundlagen bei Katastrophen und anderen Schadensfällen
DEUTSCHE POLITIK.
Staatliche Leistungen
1. Übungseinheit Grundlagen des Rechts (Stolzlechner S. 1-35, 62-68)
Demokratisches Prinzip und Gesetzgebung (Stolzlechner S. 134 ff)
法學德文名著選讀(一) Lektion 4 范文清 / 蕭雯娟.
Aufbau der Rechtsordnung
法學德文名著選讀(一) Lektion 3 Text 1
Verwaltungsstrukturreform
„Regelkreis“ der Demokratie
STAATSAUFBAU DER BRD - das Grundgesetz trat am in Kraft
Inhaltsverzeichnis: Bundestag Bundesregierung Bundespräsident
Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland
Das Demokratiemodell des Grundgesetzes
Rechtsstaatlichkeit Verfassungsstaat, Gesetzesstaat, Rechtsschutzstaat
Vorüberlegung zum Prüfungsaufbau: Zulässigkeit Begründetheit Ergebnis
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Staat als Unternehmer (6)
Der Staat als Unternehmer (9) Rechtsschutz und Kontrolle SS 2009 Kurt Reindl Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009,
Gemeinsamer Ausschuss und Bundesversammlung
Ρ. ri x ecker.recht Freie, gleiche und geheime Wahlen Vorüberlegungen: Worum geht es?  Der Sache nach: Klärung einer Vielzahl möglicher Wahlfehler im.
Ρ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz.
21. Dezember 2015 „Weitergehender Antrag“ Abstimmungsreihenfolge, Entscheidungskriterien und Entscheidungskompetenz Referent: Dr. H. Schiller, Justitiar.
Ρ. ri x ecker.recht Erziehung zur Mündigkeit Vorüberlegung: Worum geht es?  T (15 Jahre) erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die (behördlichen?) und gerichtlichen.
1 Symposium Der K(r)ampf um das Recht in der Schule
Der Bundespräsident / Die Bundespräsidentin …
Dr. Friedrich Filzmoser
Der Deutsche Bundesrat
Was sagt das Grundgesetz über unsere Verwaltungsordnung aus? (Teil 1)‏
Repetitorium Öffentliches Recht FS 20121Prof. Dr. Markus Schefer Repe Öffentliches Recht FS 2012 Prof. Dr. Markus Schefer.
 Verfassungsgesetze und Bestimmungen des Bundesrechtes › Gesetze › Einzelne Bestimmungen › Staatsverträge  Beschluss 1920  Unterbrechung
Rechtsinformationssysteme im Internet RIS-Einführung im Rahmen der Gemeindeverwaltungsschule.
ÖSTERREICH PARLAMENT REGIERUNG UND. PARLAMENT Zentrale Funktion: Gesetzgebung Besteht aus zwei Kammern: NATIONALRATBUNDESRAT BILDEN GEMEINSAM DIE BUNDESVERSAMMLUNG.
1 Einführung ins Gemeinderecht. 2 CH-Gemeinden in Zahlen 1990: 3021 Gemeinden 2000: : : : 2551.
Das politische System Österreichs Quelle: Bernauer T. et al.: Einführung in die Politikwissenschaft, Nomos, Baden-Baden,
Gemeindeorganisation Gemeindeamt (Magistrat) Gemeinderat Bürgermeister Gemeinde- vorstand avw5.
 Präsentation transkript:

Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M. Grundausbildung Gehobener Verwaltungsdienst

Grundlagen Grundprinzipien Kompetenzverteilung

Gesetzgebung – Organe, Weg der Gesetzgebung, Aufgaben der Organe Vollziehung – Allgemeines, oberste Organe der Vollziehung, Behördenorganisation

Selbstverwaltung - Gemeinderecht Rechtsschutz und Kontrolle – Verantwortlichkeit, Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen

Grundlagen Der Staat Verfassung und Verfassungsrecht Was regelt das Verfassungsrecht? Wann spricht man von Verfassungsrecht?

Grundlagen Der Staat Begriffe –Verfassung/-srecht Stufenbau der Rechtsordnung Bundesverfassungsrecht/Landes- Rechtsquellen des Verfassungsrechtes

Einfache Gesetze, BundesG, LandesG Verfassung, Grundprinzipien, B-VG, BVG, L-VG Einfache Gesetze, BundesG, LandesG Verordnungen Bescheide/ Urteile, Beschlüsse

B-VG, BVG… L-VG,…. Relative Verfassungsautonomie der Länder

Begriff/Bedeutung/Abgrenzung von Staatszielen Die einzelnen Grundprinzipien

Leitideen, aus denen sich die Verfassung zusammensetzt und die einen Staat als Ganzes ausmachen Stehen im Stufenbau an oberster Stelle, innerhalb des Balkens „Verfassungsrecht“, höherwertiges Verfassungsrecht Können zusätzlich zu den Kriterien des Zustandekommens von Verfassungsrecht nur mit Volksabstimmung abgeändert werden.

Wenn ein Grundprinzip in seinem Kern berührt wird – bzw wenn mehrere Grundprinzipien so stark verändert werden, dass man insgesamt von einer Gesamtänderung sprechen muss Beitritt Österreichs zur Europäischen Union per 1.1.1995 ? „schleichende Gesamtänderung“

Demokratisches Prinzip Republikanisches Prinzip Bundesstaatliches Prinzip Gewaltentrennendes Prinzip Rechtsstaatliches Prinzip

Demokratisches Prinzip Beteiligung des Volkes an der Machtausübung Unmittelbare (Direkte) Demokratie Mittelbare (Indirekte) Demokratie

Demokratisches Prinzip Verfassungsrechtliche Verankerung Art 1 B-VG, programmatische Erklärung Wodurch wird Österreich zur Demokratie?

Demokratisches Prinzip Wahlen Direkt-demokratische Elemente

Demokratisches Prinzip Wahlen auf Grund des B-VG Wer wird gewählt?

Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Landtag, Gemeinderat/Gemeindevertretungen) Bundespräsident Bürgermeister Mitglieder des Europäischen Parlamentes

Die Landtage wählen die Landesregierungen Die Mitglieder des Bundesrates werden durch die einzelnen Landtage gewählt

Allgemeines, gleiches, direktes, geheimes, freies, persönliches (Verhältnis)wahlrecht

Wahlrechtsrechtsnovelle BGBl I 27/2007 Bringt Einschränkung der Grundsätze „geheimes Wahlrecht“ und „persönliches Wahlrecht“ … durch die Zulassung der sog. Briefwahl – eidesstattl. Erklärung, dass Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt

Wahlrechtsrechtsnovelle BGBl I 27/2007 Außerdem Wahlalter gesenkt: für aktives Wahlrecht auf 16.Lebensjahr für passives auf das 18.Lebensjahr – außer Bundespräsident – 35.Lebensjahr

Stellung des Staatsoberhauptes im Staat Wahl, begrenzte Amtsdauer, Verantwortlichkeit und Absetzbarkeit Republik – Staatsform Demokratie - Regierungsform

Bundesstaatliches Prinzip Art 2 programmatische Erklärung und Aufzählung der Bundesländer „selbstständige Länder“ Wodurch wird Österreich zum Bundesstaat?

Bundesstaatliches Prinzip – Merkmale Relative Verfassungsautonomie der Länder Aufteilung Gesetzgebung/Vollziehung- Kompetenzverteilung Relativ autonome Landesgesetzgebung Autonome Landesverwaltung

Bundesstaatliches Prinzip – Merkmale Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung (Bundesrat) Mitwirkung der Länder an der Bundesvollziehung (mittelbare Bundesverwaltung) Aufteilung der Finanzmittel durch den Finanzausgleich

Bundesstaatliches Prinzip Föderalismus und kooperativer Bundesstaat

Keine programmatische Erklärung Verschiedene Elemente, die Rechtsstaat ausmachen (Wodurch wird Österreich zum Rechtsstaat?) Formell/materiell

Formelle Garantien für einen Rechtsstaat Verfassung/Gesetz/Rechtsschutz Art 18 B-VG Legalitätsgebot Rechtsschutzsystem-Erhebung von Rechtsmitteln Überprüfung von Verwaltungsakten durch Rechtsschutzeinrichtungen

Formelle Garantien für einen Rechtsstaat Überprüfung von Gesetzen durch den VfGH Kontrollfunktion der ordentlichen Gerichte Verantwortlichkeit der (obersten) Staatsorgane Sonstige Kontrolleinrichtungen

Die Grundrechte Begriff und Bedeutung Rechtsquellen

Einzelne Grundrechte Die Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG), Schutz der persönlichen Freiheit (BVG zum Schutz der…, Art 7 StGG, Art 5 EMRK) Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 B-VG)

Einzelne Grundrechte Unverletzlichkeit des Hausrechtes bzw Schutz des Privat- Familienlebens, Wohnung und Briefverkehr (Art 9 StGG, Art 8 EMRK) Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Zensurfreiheit (Art 13 StGG, Art 10 EMRK)…. Und weitere…

Staatgewalten Eigene Organe für alle Staatgewalten Keine wechselseitigen Weisungsbeziehungen und Instanzenzüge

Die allgemeine Kompetenzverteilung mit den 4 Haupttypen Enummerationsprinzip und Generalklausel Die besondere Kompetenzverteilung Einzelne Sonderfälle

Art 10, 11, 12 und 15 B-VG Enummerationsprinzip= abschließende Aufzählung (Bundeskompetenzen) Generalklausel (Art 15 B-VG „…verbleibt im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder“)

Art 10: Gesetzgebung und Vollziehung Bund Art 11: Gesetzgebung Bund, Vollziehung Land Art 12: Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Land Art 15: Generalklausel zu Gunsten der Länder

Sonderfälle Bedarfsgesetzgebung, Paktierte Gesetzgebung Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des/der Abgabenwesens Schulwesens Vergaberechtes Privatwirtschaftsverwaltung

Bedarf nach bundesweit einheitlichen Vorschriften – nur in den im B-VG explizit genannten Fällen (Bund darf regeln) Beispiel: Art 11 Abs 2 B-VG AVG, VStG, VVG

Grenzänderungen Art 3 Abs 2 B-VG (übereinstimmende Gesetze) Vollziehung des Straßenverkehrs- und Schiffahrtspolizeirechtes durch die Bundespolizeidirektionen Art 15 Abs 4 B-VG (übereinstimmende Gesetze)

Art 15a B-VG Vereinbarungen von Bund und Ländern Vereinbarungen von Bund und einzelnen Ländern Vereinbarungen von Ländern untereinander Betreffen Gesetzgebungs- und/oder Vollziehungsagenden

Art 15a B-VG Abschlusszuständigkeit Genehmigungserfordernis (Nationalrat/Bundesrat bzw Landtage) Umsetzungserfordernis Beispiele

Art 13 B-VG, F-VG, FAG Letztlich wird die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens im Finanzausgleichsgesetz (FAG) – einem einfachen Bundesgesetz - geregelt

Allgemeines Schulwesen – Art 14 B-VG Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen – Art 14a B-VG

Gesetzgebung: Bund Vollziehung geteilt – je nachdem wer Auftraggeber ist Gesetzliche Regelung der Nachprüfung: Länder in Bezug auf die in ihren Vollzugsbereich fallenden Aufträge

Begriff Privatwirtschaftsverwaltung – siehe auch Skriptum Seite 90, 91 Privatwirtschaftsverwaltung ist „kompetenzneutral“ Jeder (Bund/Land) darf auch in dem Bereich privatwirtschaftlich tätig werden, in dem die Kompetenz zB nach Art 10… dem anderen zukommt

siehe beim Kapitel „Gemeinde“ – verankert im Art 116 B-VG

Gesetzgebung, Organe des Bundes/Landes, Weg der Gesetzgebung, sonstige Aufgaben Vollziehung, Abgrenzungsfragen, Arten von Verwaltung, oberste Organe, Behördenorganisation

Nationalrat Bundesrat Zur Abgrenzung: Die Bundesversammlung, die durch den Zusammentritt von Nationalrat und Bundesrat in Bezug auf bestimmte Aufgaben gebildet wird, ist ein Vollziehungsorgan

Aktives Wahlrecht: Wahlalter am Tag der Wahl 16. Lebensjahr Passives Wahlrecht: Wahlalter auf das 18. Lj gesenkt (Wahlalter) Briefwahl ist zulässig – eidesstattliche Erklärung, dass Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt

B-VG nur grundsätzliche Bestimmungen - Näheres regelt Geschäftsordnungsgesetz 1975 Organe: Präsident, 2. und 3., Hauptausschuss, übrige Ausschüsse Funktion des Präsidenten Beschlussfassungserfordernisse: grundsätzlich 1/3 Anwesenheit und unbedingte (50% und 1) Mehrheit

Mitwirkungsorgan der Länder an der Bundesgesetzgebung 62 Mitglieder; Sbg 4, richtet sich nach Verhältnis zur Bürgerzahl Wahl durch die Landtage, Prinzip der Verhältnismäßigkeit Laufende Teilerneuerung

Vollzugsorgan Aufgaben in erster Linie in Bezug auf den Bundespräsidenten Einberufung durch Bundespräsidenten/ Bundeskanzler, Vorsitz führen abwechselnd die Präsidenten des Nationalrates und Bundesrates

B-VG enthält nur grundsätzliche Bestimmungen (allg B-VG enthält nur grundsätzliche Bestimmungen (allg. Wahlrechtsgrundsätze) – das Nähere wird der jew. Landesverfassung „überantwortet“ Vergleichbar mit Wahl des NR, Wahlalter ebenso gesenkt (16.Lj, 18.Lj), Briefwahl ebenso zulässig (Novelle 63/2008)

L-VG grundsätzliche Bestimmungen, Geschäftsordnungsgesetz gibt es auch hier Neu seit 2009: nur mehr 2 Präsidenten – im Übrigen heißt Landtagskanzlei nunmehr Landtagsdirektion

Freies Mandat – bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden Immunität Berufliche Immunität – Rede- und Abstimmungsfreiheit – wegen Abstimmungen und Äußerungen im Parlament darf man nur vom Parlament selbst zur Verantwortung gezogen werden Außerberufliche Immunität – Verfolgungsfreiheit (bei strafbaren Handlungen)

Siehe Grafik Skriptum Seite 66 – bitte auch Weg der Landesgesetzgebung beachten - insbesondere auch Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung

Skriptum Bindungswirkung?

Staatsverträge Wiederverlautbarungen Verordnungen Verordnungen (EU) Richtlinien (EU)

allgemein verbindliche Anordnungen werden nicht vom Gesetzgebungsorgan, sondern vom Vollziehungsorgan erlassen ergehen nicht in Gesetzesform, sondern in Verordnungsform Verordnungen brauchen immer eine Grundlage (Verfassung/Gesetz):

Verfassungsunmittelbare Verordnung = selbstständige Verordnung: Die Verfassung selbst enthält die Grundlage – es muss kein einfaches Gesetz mehr dazwischentreten Durchführungsverordnung, grundsätzliche Grundlage ist Art 18 Abs 2 B-VG, einfaches Gesetz tritt dazwischen, Durchführungsverordnung konkretisiert Gesetz näher

Mitwirkung an und Kontrolle der Vollziehung = Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltentrennung

Festlegung des jeweiligen Budgets (Voranschlages) „Budgethoheit der Parlamente“ Bundesfinanzgesetz/ Landeshaushaltsgesetz

Politische Kontrolle Finanzielle Kontrolle (Staats)Rechtliche Kontrolle

Fragerecht; Fragestunde, dringliche Anfrage Resolutionsrecht – Entschließungen (Wünsche an die Regierung) Misstrauensvotum – Geltendmachung der politischen Verantwortlichkeit der obersten Organe - Absetzung

Genehmigung der Rechnungsabschlüsse (Bund in Gesetzesform, Land nicht) Rechnungshof/Landesrechnungshof jeweils als Organe der Parlamente tätig (RH je nachdem wer geprüft wird)

Oberste Organe (Bundesregierung, einzelne Mitglieder, Landesregierung, einzelne Mitglieder) können von den Parlamenten beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzesverletzung angeklagt werden Hiefür ist ein entsprechender Beschluss erforderlich – Amtsverlust ist uU die Folge

Gerichtsbarkeit und Verwaltung/Abgrenzung Arten der Verwaltung: Hoheitsverwaltung/Privatwirtschaftsverw. Mittelbare Verwaltung/unmittelbare Verwaltung Allgemeine staatl. Verw. Sonderverwaltung/Selbstverwaltung Bundesverwaltung/Landesverwaltung

Neufassung des Art 20 Abs 1 und 2 B-VG durch Ergänzung der „vertraglich bestellten Organe“ und Ermächtigung welche Organe „weisungsfrei“ gestellt werden können (zB Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – UVS, Durchführung von Wahlen, Disziplinarbehörden)

„imperium“ – Befehls- und Zwangsgewalt/Über- und Unterordnung versus Gleichrangigkeit Unterschied auch in der Frage der Geltung des Legalitätsgebotes

jene Verwaltung, die von den „Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung“ besorgt wird Diese Behörden sind: BVB, LH, LReg, BM „Sammelkompetenzen“

eigene Behörden für bestimmte sachliche Angelegenheiten

Selbstverwaltung B-VG weist in den Kompetenzartikeln die Verwaltung entweder dem Bund oder den Ländern zu Nun gibt es aber auch Bereiche der Verwaltung, die durch eigene – vom Bund oder Land – verschiedene Rechtsträger ausgeübt wird!

Selbstverwaltung Territoriale Selbstverwaltung – Gemeindeselbstverwaltung Sonstige Selbstverwaltung (Art 120a bis 120c B-VG) – neu durch BGBl I 2/2008 – Skriptum Seite 92 zweiter Absatz ist in diesem Punkt nicht aktuell, denn außer der territorialen Selbstverwaltung ist nun auch die „sonstige Selbstverwaltung“ im B-VG mit den für sie geltenden Grundsätzen verankert

Je nachdem, ob die Verwaltung durch eigene oder fremde Organe ausgeübt wird Vgl mittelbare Bundesverwaltung

Beispiel: Bezirkshauptmannschaft Landeshauptmann Sind organisatorisch Landesbehörden, funktionell aber (auch) Bundesbehörden

Instanzenzüge Siehe Skriptum Seiten 94 bis 96

Weisungsfrei, aufsichtsbefugt und einem Parlament gegenüber verantwortlich Bundesvollziehung: Bpräs, BK, VK, BM, BReg Landesvollziehung: Lreg Im Art 19 B-VG sind auch die Staatssekretäre genannt – sind aber weisungsgebunden, daher keine obersten Organe

Bundespräsident Bundesregierung Bundeskanzler, Vizekanzler und die einzelnen Bundesminister

Bestellung: Wahl – Berechtigung wie bei NR, passives Wahlalter: 35 Bestellung: Wahl – Berechtigung wie bei NR, passives Wahlalter: 35.Lebensjahr; unbedingte Mehrheit, nur 1 Person - Abstimmung Aufgaben: Vertretung der Republik nach außen, Oberbefehl über Bundesheer, Ernennung der Bundesregierung, Beurkundung des verf. Zustandekommens der Gesetze…

Politisch: NR, BR und Volk gegenüber; Volksabstimmung über Absetzung kann über Beschluss der BV verlangt werden(Einberufung NR), bei Ablehnung durch Volk ist Auflösung des NR die Folge (Staats)rechtlich: Anklageerhebung beim VfGH über Beschluss der BV

Bestellung: durch BPräs über Vorschlag des BK; bei Ernennung BK ohne Vorschlag Aufgaben: als Kollegium die ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten (Einstimmigkeit, Anwesenheit ½) Verantwortlichkeit: politisch NR (Misstrauensvotum) rechtlich (Anklage VfGH)

Oberste Verwaltungsgeschäfte des Bundes werden nach dem Ressortsystem von den einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung selbstständig besorgt Hilfsapparate für Geschäftsbesorgung: Bundeskanzleramt, Bundesministerien – nähere Regelungen insb auch Anzahl in einem einfachen Bundesgesetz (Bundesministeriengesetz)

Landesregierung B-VG regelt nur, dass LReg oberstes Vollzugsorgan des Landes ist und vom Landtag gewählt wird – wie viele Mitglieder die LReg hat wie sie gewählt wird, bestimmt die jeweil. LV Sbg: 7 Mitglieder, Wahl nach Mehrheitsystem, Anwesenheit ½ und unbedingte Mehrheit (50% +1)

Landesregierung Geschäftsbesorgung: Kollegial- und Ressortsystem – formal entscheidet immer Lreg, nie ein einzelner LR (Zeichnungsklausel: „für die LReg“) Einstimmigkeit und Anwesenheit 1/2 Verantwortlichkeit: politisch (Misstrauensvotum) und rechtlich (VfGH)

Organisatorischer Behördenbegriff: Wem „gehört“ die Behörde. Wer zahlt Organisatorischer Behördenbegriff: Wem „gehört“ die Behörde? Wer zahlt? Sind die Bediensteten Landesbedienstete oder Bundesbedienstete? Wer trägt den Aufwand der Behörde?

Oberste Organe - siehe vorne Schulbehörden Sicherheitsbehörden Finanzbehörden Vergabebehörden Arbeitsinspektorate

Kollegium des Landesschulrates Kollegien der Bezirksschulräte

Vorbemerkung: Begriff: Sicherheitsverwaltung: Allgemeine Sicherheitspolizei Örtliche Sicherheitspolizei Sicherheitsverwaltung im engeren Sinn (Pass-, Meldewesen, Fremdenpolizei…)

Bezirksverwaltungsbehörden (BH und Bgm der Städte mit eigenem Statut) bzw Bundespolizeidirektion Sicherheitsdirektion Bundesminister für Inneres

Bundespolizeidirektion mit Exekutivorgan (Wachkörper nicht Behörde) Bundessicherheitswachekorps Sicherheitsdirektion mit Exekutivkörper Landespolizeikommando

Landesregierung – siehe vorne Landeshauptmann Bezirkshauptmannschaften Diverse Sonderbehörden

Vertretung des Landes (nach außen) Leitung der Landesregierung, Vorsitz Organ der mittelbaren Bundesverwaltung Leitet Ressort im Rahmen der Landesverwaltung (für die LReg als Kollegialorgan) Vorstand des Amtes der Landesregierung Präsident des Landesschulrates

Geschäftsapparat und grundsätzlich nicht Behörde! Grundlage: eigenes BVG aus 1925 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung (erlässt beide LH mit Zustimmung BReg und LReg)

Grundlage: Landesgesetz aus 1976 – Bezirkshauptmannschaften-Gesetz Dem LH als Vorstand des Amtes der Lreg unterstellt, Leitung: Bezirkshauptmann Geschäftsordnung (LH) und Geschäftseinteilung (BH mit Genehm. LH)

Sowohl in der Landesverwaltung als auch in der (mittelbaren) Bundesverwaltung tätig Mögliche Instanzenzüge: Landesverwaltung: BH-Lreg Bundesverwaltung: BH-LH BH – UVS BH – Sicherheitsdirekt.

Selbstverwaltung (Gemeinde) Rechtsschutz und Kontrolle

Selbstverwaltung Begriff: Besorgung öffentlicher Aufgaben durch vom Bund oder Land verschiedene Rechtsträger – Merkmale - Eigenverantwortung und Aufsicht Verfassungsrechtliche Grundlagen: neu seit Novelle 2008 – Art 120a bis Art 120c B-VG

Art 120 a B-VG: Abs 1:Selbstverwaltungskörper können durch Gesetz eingerichtet werden – Voraussetzung ist, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse liegt und geeignet ist, durch die zusammengeschlossenen Personen gemeinsam besorgt zu werden Abs 2: Anerkennung der Rolle der Sozialpartner

Selbstverwaltung – verfassungsrechtliche Verankerung Art 120b und 120c B-VG - Grundsätze: Recht – Aufgaben in Eigenverantwortung und frei von Weisungen zu besorgen und Satzungen im Rahmen der Gesetze zu erlassen Aufsichtsrecht von Bund oder Land im Hinblick auf Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung, ferner bei Erforderlichkeit auch im Hinblick auf Zweckmäßigkeit

Selbstverwaltung – verfassungsrechtliche Verankerung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches sind ausdrücklich zu bezeichnen und Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Organ ist vorzusehen

Art 115 bis 120 B-VG – Grundsätze für die Gemeinden - nach welchen die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht zu regeln hat Auch das L-VG enthält Grundsätze für das Gemeinderecht Salzburger Gemeindeordnung, Salzburger Stadtrecht

Ortsgemeinden Städte mit eigenem Statut: mindestens 20.000 Einwohner, Antrag der betreffenden Gemeinde, Landesgesetz mit Zustimmung der Bundesregierung, keine Gefährdung von Landesinteressen Es werden auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung besorgt

Art 116 B-VG – Funktionen der Gemeinden Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel

Art 116 B-VG – Funktionen der Gemeinden Art 116 Abs 2 B-VG: Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben… - Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde

Art 116 B-VG – Funktionen der Gemeinden Art 116 Abs 2 -Fortsetzung: … sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben - Haushaltsrecht und Steuerhoheit

Allgemeine Beschreibung Im Rahmen der Gesetze des Bundes und des Landes werden Angelegenheiten in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde besorgt. Es besteht aber staatliche Aufsicht.

Gemeinden – eigener Wirkungsbereich - Aufgaben Art 118 Abs 2 B-VG: Wirtschafts- und Haushaltsverwaltung und Generalklausel Generalklausel: alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

Gemeinden – eigener Wirkungsbereich - Aufgaben Art 118 Abs 3 B-VG – beispielsweise/demonstrative Aufzählung Art 118 Abs 2 letzter Satz B-VG: ausdrückliche Bezeichnungspflicht für die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

Allgemeine Umschreibung – Generalklausel Demonstrative Aufzählung Bezeichnungspflicht

2 Arten von verfassungsunmittelbaren/selbsts tändigen Verordnungen Ortspolizeiliche Verordnungen Delegierungsverordnungen

Verfassungsunmittelbare/selbstständige Verordnung „Abwehr unmittelbar zu erwartender oder Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände“ Erklärung als Verwaltungsübertretung möglich, Strafverhängung nicht Gemeindevertretung/Gemeinderat

Einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches werden aus diesem herausgelöst und an eine staatliche Behörde übertragen. Angelegenheit wird damit eine solche der staatlichen Behörde – Instanzenzug! Antrag der Gemeinde erforderlich, dem Antrag muss nicht entsprochen werden

Staatliche Aufsicht von Bund oder Land Gesetze und Verordnungen dürfen nicht verletzt werden, Wirkungsbereich darf nicht überschritten werden, gesetzliche Aufgaben müssen erfüllt werden (Rechtmäßigkeit) Bei der Gebarungsprüfung hat das Land das Monopol (auch Landesrechnungshof darf nur über Auftrag der LReg prüfen)

Auskunfts- und Einschaurechte Genehmigungsvorbehalte Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung, Landeshauptmann Auskunfts- und Einschaurechte Genehmigungsvorbehalte Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit (Aufheben von Bescheiden/Verordnungen) Strafen Ersatzvornahme Auflösung der Gemeindevertretung Vorstellung

Richtet sich gegen einen Bescheid eines Gemeindeorganes nach Erschöpfung des (innergemeindlichen) Instanzenzuges Innerhalb 2 Wochen Rechtmäßigkeitskontrolle Folge: nur Kassation möglich – vergleichbar mit VwGH-Verfahren

Der übertragene Wirkungsbereich Angelegenheiten, die von Bundes- oder Landesgesetzen an Gemeindeorgane übertragen werden Bürgermeister ist Organ, dem die Angelegenheiten übertragen werden, im Bereich der Landesvollziehung geht dann der Instanzenzug an die Bezirkshauptmannschaft und sodann an die Landesregierung; für die Stadt Salzburg direkt an die Landesregierung

Der übertragene Wirkungsbereich Organ ist bei Bundesvollziehung auch der Bürgermeister – der Instanzenzug richtet sich hier nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Bundesgesetz, mit dem übertragen wird) Nichtbefolgung von Weisungen bzw. Verordnungen im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches: Amtsverlust kann entweder von LReg oder LH ausgesprochen werden

Bundesverfassung sieht zwingend vor: Gemeinderat, Gemeindevorstand, Bürgermeister Weitere können eingerichtet werden: zB Berufungskommissionen in der Stadt Salzburg Gemeinderat heißt in Ortsgemeinden Gemeindevertretung Gemeindevorstand heißt in Salzburg in Ortsgemeinden Gemeindevorstehung und in der Stadt Salzburg Stadtsenat

Gemeindevertretung bzw Gemeinderat Wahl nach allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen durch das Gemeindevolk (Unionsbürger sind auch aktiv wahlberechtigt), Wahlalter (aktiv 16.Lj, passiv 18.Lj) - auch hier gesenkt

Gemeindevorstehung bzw Stadtsenat: Wahl durch Gemeindevertretung bzw Gemeinderat nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Bürgermeister: wird in Salzburg direkt vom Volk gewählt, wobei es die Bundesverfassung den Landesverfassungen frei lässt, ob Direktwahl oder Wahl durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung

Verantwortlichkeit der Vollziehungsorgane und der Gebietskörperschaften Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen

Alle Vollziehungsorgane: strafrechtliche Verantwortlichkeit disziplinäre Verantwortlichkeit zivilrechtliche Verantwortlichkeit (siehe hier aber insb Verantwortlichkeit der Gebietskörperschaft – Amtshaftung) Staatsrechtliche Verantwortlichkeit der obersten Organe

Unabhängige Verwaltungssenate Asylgerichtshof Verwaltungsgerichtshof Verfassungsgerichtshof Rechnungshof Landesrechnungshof Volksanwaltschaft

Unabhängige Verwaltungssenate Asylgerichtshof Verwaltungsgerichtshof Ferner: Verfassungsgerichtshof als Sonderverwaltungsgerichtshof

Sog. „Tribunale“ nach EMRK – nach öst Sog. „Tribunale“ nach EMRK – nach öst. Rechtsverständnis aber Verwaltungsbehörden und keine Gerichte Prinzipielle Aufgaben im B-VG geregelt – durch die einfachen Gesetze können weitere übertragen werden Organisation und Dienstrecht durch Landesgesetz geregelt, Verfahren durch Bundesgesetz (Sonderbest. im AVG, VStG)

Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg Leiter, Stellvertreter und sonstige Mitglieder (Anzahl nicht festgeschrieben) Vollversammlung, Kammern, Einzelmitglied

Nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt: Verwaltungsstrafsachen – Berufungsbehörden Maßnahmenbeschwerden (Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) Sonstige Angelegenheiten, die durch Gesetz zugewiesen sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, sofern in dieser Angelegenheit auch Berufungsbehörde

AVG, VStG mit diversen Sonderbestimmungen Zu den Besonderheiten gegenüber dem Verfahren vor sonstigen Behörden vergleiche den Gegenstand „Verwaltungsverfahrensrecht“

Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung Dh Bundesverwaltung und Landesverwaltung Es geht im Wesentlichen um die Überprüfung der Einhaltung des Legalitätsgebotes durch die Verwaltung

Präsident, Vizepräsident, erforderliche Zahl sonstiger Mitglieder (Senatspräsidenten, Hofräte) Ernannt vom BuPräs auf Vorschlag der Bundesregierung (VwGH selbst darf Dreier- Vorschlag machen) VwGH erkennt in Senaten (3, 5 Mitglieder bzw verstärkter 9er Senat)

Aufgaben können durch einfache Gesetze durch die Zuerkennung von Beschwerdelegitimationen (für bloße Formalparteien) erweitert werden Wichtigste Aufgaben im B-VG verankert: Bescheidbeschwerde Säumnisbeschwerde

Voraussetzung für die Zulässigkeit ist (neben der Einhaltung der Beschwerdefrist von 6 Wochen und der Einbringung durch einen Rechtsanwalt) die Erschöpfung des Instanzenzuges und die Beschwerdebehauptung durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein

Der VwGH prüft bei Zulässigkeit, ob Der Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist und/oder durch ihn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind Wenn ja: Aufhebung des Bescheides Wenn nein: Abweisung der Beschwerde

Damit wird die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht, wenn kein Devolutionsantrag mehr zulässig ist. Also auch die oberste Behörde des betreffenden Vollzugsbereiches bzw der UVS nicht binnen 6 Monaten entschieden hat, wobei die Säumnis im überwiegenden Verschulden der Behörde gelegen sein muss.

Verschiedenste Zuständigkeiten, die im weitesten Sinn mit der Einhaltung und Durchsetzung der Verfassung zu tun haben – Zuständigkeiten sind abschließend im B-VG geregelt und können durch einfaches Gesetz nicht erweitert werden.

Anzahl der Mitglieder feststehend: Präsident, Vizepräsident, 12 weitere und 6 Ersatzmitglieder Vorschlagsrechte für die Ernennung durch den Bundespräsidenten haben die Bundesregierung, der Nationalrat und der Bundesrat VfGH selbst hat kein Mitspracherecht

VfGH - Aufgaben Bescheidprüfung (Abgrenzung zum VwGH!) Prüfung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes Gesetzesprüfung Verordnungsprüfung

VfGH - Aufgaben Kompetenzfeststellungen Lösung von Kompetenzkonflikten Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften

VfGH - Aufgaben Wahlanfechtungen Überprüfung der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit oberster Organe und bestimmter anderer Organe („Ministeranklagen“) Prüfung, ob Verpflichtungen aus einer Art 15a B-VG- Vereinbarung eingehalten worden sind bzw ob Art 15a B-VG- Vereinbarung vorliegt

Abstrakte und konkrete Normenkontrolle Abstrakt: unabhängig vom Anlassfall oder unmittelbarer Wirksamkeit der Norm Konkret: auf Grund eines Anlassfalls (zB Bescheid unter Anwendung der Norm erlassen) oder weil Norm unmittelbar wirksam geworden ist (Individualantrag)

In Bezug auf Bundesgesetze Antragsrechte: 1/3 der Mitglieder des NR oder BR, LReg In Bezug auf Landesgesetze: BReg 1/3 der Mitglieder des LT (wenn dies LV bestimmt - Sbg)

Antragsrecht der Landesregierung in Bezug auf Verordnungen einer Landesbehörde der Bundesregierung in Bezug auf Verordnungen einer Bundesbehörde

Bescheid erlassen und dieser wird beim VfGH angefochten, im Bescheidprüfungs-Verfahren entstehen dem VfGH selbst Bedenken in Bezug auf die angewendete generelle Norm (Gesetz oder Verordnung) Die generelle Norm ist von einem Gericht (ab der 2.Instanz), dem VwGH, dem AsylGH, oder einem UVS anzuwenden und diese stellen einen Antrag auf Prüfung Individualanfechtung (Norm ist für eine Person unmittelbar wirksam geworden)

Die Gesetze werden auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft und ggf Die Gesetze werden auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft und ggf. als verfassungswidrig aufgehoben. Die Verordnungen werden auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft und ggf. als gesetzwidrig aufgehoben. Bei bereits außer Kraft getretenen Normen - Ausspruch, dass die Norm „verfassungswidrig bzw gesetzwidrig war“.

Prüfungsmaßstab anders als beim VwGH: durch den bekämpften Bescheid „in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt“ oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt“

Zurückweisung der Beschwerde Abweisung der Beschwerde Aufhebung des Bescheides Ablehnung der Behandlung der Beschwerde (und ggf. – wenn beantragt – Abtretung an den VwGH)

Rechnungshof: Organ des Nationalrates oder des Landtages – je nach Prüfungsgegenstand Landesrechnungshof: Organ des Landtages bzw in Bezug auf die Prüfung von Gemeinden wird der LRH als eine im Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung tätig

Prüfungsgegenstände Organisation Rechtsgrundlagen

Funktion Organisation Rechtsgrundlage Befugnisse

bei der Dienstprüfung wünscht Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M.