Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit Teil 1

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 Präsentation transkript:

Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit Teil 1 Dr. Manfred Heider

Literatur Torggler (Hrsg.), Praxishandbuch Schiedsgerichtsbarkeit Nomos-Verlag Österreich-Schulthess, Wien, 2007 L. W. Newman, R. D. Hill (Hrsg.), The Leading Arbitrators‘ Guide to International Arbitration, 2nd Edition, Juris Publishing, New York, Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, Boorberg Verlag, Stuttgart, 2005 Hausmaninger in Fasching/Konecny², Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen IV/2, Manz, Wien, 2007

Ausgewählte Rechtsmaterien über Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit UNCITRAL Modellgesetz über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (http://www.uncitral.org/pdf/english/texts/arbitration/ml-arb/07-86998_Ebook.pdf) UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung (http://www.uncitral.org/pdf/english/texts/arbitration/arb-rules/arb-rules.pdf) New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl. Nr. 200/1961) Europäisches Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl. Nr. 107/1964)

Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Art. 1 Abs. 2 UNCITRAL-Modellgesetz: „Ein schiedsrichterliches Verfahren ist international, wenn die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, oder einer der folgenden Orte außerhalb des Staates liegt, in dem die Parteien ihre Niederlassung haben: der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, sofern dieser in der Schiedsvereinbarung bestimmt oder nach der Schiedsvereinbarung zu bestimmen ist, jeder Ort, an dem ein wesentlicher Teil der Pflichten aus der Handelsbeziehung zu erfüllen ist, oder der Ort, mit dem der Gegenstand des Streites die engste Verbindung aufweist, oder

Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Art. 1 Abs. 2 UNCITRAL-Modellgesetz (Fortsetzung): die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass der Gegenstand der Schiedsvereinbarung Beziehungen zu mehr als einem Land aufweist.

Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Art, 1 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit: (Dieses Übereinkommen ist anzuwenden) auf Schiedsvereinbarungen, die zum Zwecke der Regelung von bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten aus internationalen Handelsgeschäften zwischen natürlichen oder juristischen Personen geschlossen werden, sofern diese bei Abschluss der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben.

Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Art. 1 Abs. 1 der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich „Wiener Regeln“) Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Internationales Schiedsgericht, im folgenden ”Schiedsgericht” genannt) trägt Vorsorge für die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Dieses Schiedsgericht kann auch von Parteien mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.

Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Schiedsgerichtsbarkeit ist eine (von mehreren) Formen der Streitbeilegung: Direkte Verhandlung Alternative Methoden Schiedsgerichtsbarkeit Staatliche Gerichtsbarkeit

Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Alternative Methoden (Alternative Dispute Resolution, ADR) Mediation Schlichtung Early Neutral Evaluation Schiedsgutachter Mini Trial Dispute Resolution Board

Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Wichtigster Unterschied zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und den Alternativen Methoden: Ein Schiedsrichter (Schiedsgericht) kann einen Schiedsspruch fällen, der in Rechtskraft erwachsen und vollstreckt werden kann

Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Schiedsgerichtsbarkeit vs. staatliche Gerichte Vollstreckbarkeit Neutralität Erfahrung der Richter Vertraulichkeit Gestaltung des Verfahrens Verfahrenssprache Kosten Zeitrahmen Berufungsmöglichkeit

Rechtliche Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsklausel in einem Vertrag Schiedsvereinbarung Brief/Gegenbrief Gesetz (lex arbitri) - ad-hoc Schiedsverfahren - ergänzende Bestimmungen (Schiedsfähigkeit, Formvorschriften, Aufhebung von Schiedssprüchen, etc. Schiedsregeln

Arten der Schiedsgerichtsbarkeit Ad-Hoc Schiedsgerichtsbarkeit Die Parteien selbst organisieren das Schiedsverfahren bis der (die) Schiedsrichter bestellt sind. Zur Unterstützung der Parteien (z.B. zur Ersatzbestellung von Schiedsrichtern) müssen die staatlichen Gerichte angerufen werden; Ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit mit Ernennender Stelle (Appointing Authority) Ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit mit Ernennender Stelle und bindenden Verfahrensregeln (UNCITRAL, ECE, etc.) Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit mit Sekretariat, Ernennender Stelle und bindenden Verfahrensregeln (z.B. VIAC, ICC, LCIA, DIS, SCC, AAA, etc.)

Institutionelle vs. ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit Vorteile der Institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit: Detaillierte Verfahrensordnung (Schiedsregeln) Infrastruktur zur Einleitung des Verfahrens Sicherung der Finanzierung Ernennende Stelle (Ersatzbestellung, meistens auch Entscheidung über Befangenheit) Bestimmung der Schiedsrichterhonorare Kostenkontrolle Qualitätskontrolle

Die Wahl der Schiedsinstitution Die Parteien: Stammen alle Parteien aus demselben Staat? (nationale Schiedsgerichtsbarkeit) Hat mindestens eine Partei ihren Sitz in einem anderen Staat als die Schiedsinstitution? (internationale Schiedsgerichtsbarkeit) Aus welcher Rechtskultur kommen die Parteien? (Civil Law – Common Law)

Die wichtigsten internationalen Schiedsinstitutionen Internationaler Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (Paris, gegründet 1923) Arbitration Institute der Stockholm Chamber of Commerce (international tätig seit ca. 1975) Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (gegründet 1975) London Court of International Arbitration (in derzeitiger Form seit 1986) Internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweizerischen Handelskammern (in derzeitiger Form seit 1989)

Die wichtigsten nationalen Schiedsinstitutionen, die auch international tätig sind (Europa) Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, DIS (Bonn, Berlin, München) Kammer für Nationale und Internationale Schiedsgerichtsbarkeit von Mailand Schiedsgerichte bei den Wirtschaftskammern Prag Budapest Zagreb Laibach (Kooperationsabkommen mit WKÖ)

Internationale Schiedsinstitutionen außerhalb Europas American Arbitration Association (AAA) China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) Internationales Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (MKAS) Singapore International Arbitration Centre (SIAC) Regional Centre for Arbitration Kuala Lumpur (RCAKL)

Die Vereinbarung der Schiedsinstitution Hängt von der wirtschaftlichen Stärke der Parteien ab Bei gleich starken Parteien: meistens der kleinste gemeinsame Nenner zwischen den Parteien praktische Erwägungen: Hilft die Institution auch bei der Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur? (Verhandlungsräume, Schriftführer, Dolmetscher, etc.) Wie hoch sind die Schiedsgerichtsgebühren? (Honorare und Verwaltungsgebühr)

Die Schiedsvereinbarung Ist der Anspruch schiedsfähig, d.h. kann ein Schiedsgericht rechtsgültig über den Anspruch entscheiden (objektive Schiedsfähigkeit)? Die Schiedsfähigkeit richtet sich nach der Lex Arbitri: Verbrauchergeschäfte Arbeitsrecht Mietrecht Gesellschaftsrecht ist in vielen Staaten nicht oder nur eingeschränkt schiedsfähig.

Die Schiedsvereinbarung Das UNCITRAL Modellgesetz enthält keine Bestimmungen über die objektive Schiedsfähigkeit, sondern überlässt die Regelung den jeweiligen Staaten. Art. 1 Abs. 5: „Dieses Gesetz berührt nicht andere Gesetze dieses Staates, wonach bestimmte Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur nach anderen Bestimmungen als denen dieses Gesetzes unterworfen werden dürfen."

Die Schiedsvereinbarung § 582 ZPO: Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind. Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung ...

Die Schiedsvereinbarung § 582 ZPO (Fortsetzung): (2) ... und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

Die Schiedsvereinbarung Definition der Schiedsvereinbarung und Formvorschrift: Art. 7 UNCITRAL-Modellgesetz (Option I): „Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, entstanden sind oder künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterbreiten. Eine Schiedsvereinbarung kann entweder eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine separate Vereinbarung sein. Die Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform.

Die Schiedsvereinbarung Art. 7 UNCITRAL-Modellgesetz (Option I), Fortsetzung: Falls die Schiedsvereinbarung oder der Vertrag mündlich, durch konkludentes Verhalten oder auf andere Weise abgeschlossen wurden, ist die Schriftform erfüllt, wenn ihr Inhalt in irgendeiner Form aufgezeichnet wurde. Das Erfordernis, dass eine Schiedsvereinbarung schriftlich sein muss, ist bei elektronischer Nachrichtenübermittlung erfüllt, wenn die darin enthaltene Information für spätere Bezugnahme zugänglich ist; „Elektronische Nachrichtenübermittlung“ ist jede Nachrichtenübermittlung, die die Parteien durch Datensendung vornehmen. „Datensendung“ ist eine Information, die durch elektronische, magnetische, optische oder ähnliche Mittel erzeugt, gesendet empfangen oder gespeichert wurde, ...

Die Schiedsvereinbarung Art. 7 UNCITRAL-Modellgesetz (Option I), Fortsetzung: .... einschließlich, aber nicht limitiert auf, Electronic Data Interchange (EDI), E-Mail, Telegramm, Telex oder Fax. Eine Schiedsvereinbarung ist auch schriftlich, wenn sie in einem Schriftsatzwechsel von Klage und Klagebeantwortung enthalten ist, in welchem das Bestehen der Vereinbarung von einer Partei vorgebracht und von der anderen nicht bestritten wurde. Die Bezugnahme in einem Vertrag auf ein Schriftstück, welches eine Schiedsklausel enthält, begründet eine schriftliche Schiedsvereinbarung, vorausgesetzt dass die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie die diese Klausel zu einem Teil des Vertrages macht.

Die Schiedsvereinbarung Art. 7 UNCITRAL-Modellgesetz (Option II): Entspricht dem ersten Satz in Abs. 1 der Option I: „Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, entstanden sind oder künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterbreiten. Eine Schiedsvereinbarung kann entweder eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine selbständige Vereinbarung sein.

Die Schiedsvereinbarung Formerfordernis der Schriftlichkeit: Art. II des New Yorker Übereinkommens: (1) Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind, oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.

Die Schiedsvereinbarung Formerfordernis der Schriftlichkeit: Art. II des New Yorker Übereinkommens (Fortsetzung): (2) Unter einer „schriftlichen“ Vereinbarung ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, sie gewechselt haben.

Die Schiedsvereinbarung Formerfordernis der Schriftlichkeit: Empfehlung zur Auslegung von Art. II (2) und Art. VII (1)des New Yorker Übereinkommens (2006): Die in Art. II (2) enthaltenen Umstände sollen als „nicht erschöpfend“ angesehen werden.

Die Schiedsvereinbarung Definition der Schiedsvereinbarung: § 581 ZPO: (1) Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden.

Die Schiedsvereinbarung § 581 ZPO (Fortsetzung): Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.

Die Schiedsvereinbarung Formvorschrift: § 583 ZPO: Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in einem zwischen ihnen gewechselten Schreiben , Telefaxen, E-Mails oder anderen Formen der elektronischen Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. Nimmt eine den Formerfordernissen des Abs. 1 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsvereinbarung enthält, begründet dies eine Schiedsvereinbarung, ....

Die Schiedsvereinbarung Formvorschrift: § 583 ZPO (Fortsetzung): wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht. Ein Formmangel der Schiedsvereinbarung wird im Schiedsverfahren durch Einlassung in die Sache geheilt, wenn er nicht spätestens zugleich mit der Einlassung gerügt wird.

Die Schiedsvereinbarung Notwendiger Inhalt: Welche Streitigkeit? Ausschluss staatlicher Gerichtsbarkeit Bindender Charakter („... endgültig entschieden ...“)

Die Schiedsvereinbarung Empfehlenswert sonstiger Inhalt: Ad-hoc oder Institutionell Schiedsort Anzahl der Schiedsrichter Sprache des Schiedsverfahrens Anwendbares materielles Recht

Die Schiedsvereinbarung Die Schiedsvereinbarung ist die wichtigste Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren. Sie muss daher besonders sorgfältig entworfen werden. Eine fehlende oder fehlerhafte (pathologische) Schiedsvereinbarung kann die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gefährden. Die mangelnde Zuständigkeit des Schiedsgerichts macht den Schiedsspruch aufhebbar. Faustregel bei UNCITRAL-Schiedsverfahren oder bei institutioneller Schiedsgerichtsbarkeit: Verwenden Sie immer die empfohlene Standardklausel !

Die Schiedsvereinbarung Standardklausel UNCITRAL: „Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this contract, or the breach, termination or invalidity thereof, shall be settled by arbitration in accordance with the UNCITRAL Arbitration Rules as at present in force.“ The appointing autority shall be ... (name of institution or person) The number of arbitrators shall be ... (one or three) The place of arbitration shall be ... (town or country) The language(s) to be used in the arbitral proceedings shall be ...

Die Schiedsvereinbarung Standardklausel ICC: „Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

Die Schiedsvereinbarung Standardklausel VIAC: "Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.„ Zweckmäßige ergänzende Vereinbarungen: a) die Anzahl der Schiedsrichter beträgt .......... (einer oder drei); b) es ist ........... materielles Recht anzuwenden;*) c) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist ............ . *) Hiebei ist gegebenenfalls die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf, 1980, zu beachten.

Die Schiedsvereinbarung (und wie man es besser nicht macht)

Die Schiedsvereinbarung (und wie man es besser nicht macht) SCHIEDSGERICHTSVEREINBARUNG: 8.1 Für diesen Vertrag gilt Deutsches Recht. 8.2. Beide Parteien verzichten ausdrücklich, im Falle von Streitigkeiten den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. 8.3 Für alle aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten unterwerfen sich die beiden Vertragsparteien dem Urteil eines Schiedsspruches bei der Internationalen Industrie- und Handelskammer in Wien. 8.4 Die beiden Vertragsparteien erkennen ausdrücklich durch Unterschrift unter diese Vereinbarung die diesem Vertrag beigefügte Schiedsgerichtsregelung an. Die Schiedsgerichtsregelung ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.

Die Schiedsvereinbarung (und wie man es besser nicht macht)

Die Schiedsvereinbarung (und wie man es besser nicht macht)

Die Schiedsvereinbarung (und wie man „pathologische“ Klauseln heilt) Hilfsmittel: ergänzende Vertragsauslegung falls anwendbar: Art. IV des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961

Die Schiedsvereinbarung (und wie man „pathologische“ Klauseln heilt) Art. IV des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961: (5) Haben die Parteien vereinbart, die Regelung ihrer Streitigkeiten einem ständigen Schiedsgericht zu unterwerfen, ohne dass sie das ständige Schiedsgericht bestimmt haben, und einigen sie sich nicht über die Bestimmung des Schiedsgerichts, so kann der Kläger diese Bestimmung gemäß dem in Abs. 3 vorgesehenen Verfahren beantragen.

Die Schiedsvereinbarung (und wie man „pathologische“ Klauseln heilt) Art. IV des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961: (6) Enthält die Schiedsvereinbarung keine Angaben über die Art des Schiedsgerichts (ständiges Schiedsgericht oder ad hoc- Schiedsgericht), dem die Parteien ihre Streitigkeit zu unterwerfen beabsichtigt haben, und einigen sich die Parteien nicht über diese Frage, so kann der Kläger von dem in Abs. 3 vorgesehenen Verfahren Gebrauch machen. Der Präsident der zuständigen Handelskammer oder das Besondere Komitee kann die Parteien entweder an ein ständiges Schiedsgericht verweisen oder sie auffordern, ihre Schiedsrichter innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist zu bestellen und sich innerhalb derselben Frist über die Maßnahmen zu einigen, die zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens erforderlich sind. In diesem letzen Falle sind die Abs. 2,3 und 4 anzuwenden.

Die Schiedsvereinbarung (und wie man „pathologische“ Klauseln heilt) Weitere Lückenfüllungsrechte der Handelskammerpräsidenten aufgrund des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961: Bestimmung des Schiedsortes, doch können die Schiedsrichter später einen anderen Ort wählen (Art. IV Abs. 4 lit. c) Festlegung der Verfahrensordnung direkt oder durch Verweis (sofern dafür laut Vertrag nicht die Schiedsrichter zuständig sind (Art. IV Abs. 4 lit. d)