Neue (Modulare) Oberstufe. Grundsätze gilt ab der 10. Schulstufe (2. Jahrgang HLW/HLT, 2. Klasse FW/HF) Der Lehrstoff wird semesterweise gegliedert (=

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 Präsentation transkript:

Neue (Modulare) Oberstufe

Grundsätze gilt ab der 10. Schulstufe (2. Jahrgang HLW/HLT, 2. Klasse FW/HF) Der Lehrstoff wird semesterweise gegliedert (= Module) und wird semesterweise beurteilt. Semestergliederung - Zeugnis ▫ 9. Schulstufe  Schulnachricht, Jahreszeugnis ▫ ab 10. Schulstufe  Semesterzeugnisse ▫ 2 Zeugnisse pro Schuljahr – jedes Semester ein Zeugnis ▫ bei negativer Beurteilung  Semesterprüfungen über negativ beurteilte Kompetenzen und Lehrstoff – diese sind in einem Beiblatt zum Zeugnis angeführt

Frühwarnung 1/2 Frühwarnung ▫ Anpassung an Semestergliederung  ab November bzw. ab April (März) ▫ SJ 2015/16: ▫ Information über Leistungsstand, beratendes Gespräch  Möglichkeit auf individuelle Lernbegleitung ▫ ILB ist keine Nachhilfe, sondern eine BERATUNG!

Individuelle Lernbegleitung Individuelle Lernbegleitung (ILB) zur Umsetzung vereinbarter Fördermaßnahmen ▫ Voraussetzung  erhaltene Frühwarnung, beratendes Gespräch ▫ Festlegung durch Schulleitung nach Beratung mit KV, auf Vorschlag von Schüler/in bzw. Lehrer/in ▫ permanenter Prozess (Lernorganisation, Lernstrategien, Beratung, motivierende Unterstützung) Umfang der ILB:  eine Stunde pro Woche  ein bis drei Schüler/innen pro ILB  max. 20 Stunden pro Klasse pro Semester  in der unterrichtsfreien Zeit

Individuelle Lernbegleitung Schüler/in – Pflicht ▫ den Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten ▫ Erfüllung der im Rahmen des Frühwarnsystems getroffenen Vereinbarungen ▫ Schüler/in ist verpflichtet zum vereinbarten Termin zu kommen  ein Nicht-Erscheinen bewirkt eine vorzeitige Beendigung der Beratung Erziehungsberechtigte – Pflicht ▫ bestmögliche Unterstützung der Jugendlichen bei der Erfüllung von Aufträgen und Anordnungen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung ▫ Erfüllung der sie betreffenden Vereinbarungen im Rahmen der Frühwarnung

Semesterzeugnis ab 10. Schulstufe  Semesterzeugnis ▫ öffentliche Urkunde mit Rechtsfolgen (Klauseln – Berechtigung zum (Nicht)Aufsteigen, Semesterprüfung, Wiederholung von Schulstufen, erfolgreicher Abschluss letzter Schulstufe, ausgezeichneter bzw. guter Erfolg) ▫ bei Beurteilung mit Nicht Genügend  Beiblatt zum Semesterzeugnis auf dem die Kompetenzen (Bildungs- und Lehraufgaben) und der Lehrstoff angeführt sind, die für die negative Beurteilung maßgeblich waren

9. Schulstufe – Wiederholungsprüfungen (wie bisher) ab 10. Schulstufe – Semesterprüfungen ▫ pro negativ oder nicht beurteiltem Modul sind grundsätzlich drei Prüfungsantritte innerhalb der folgenden zwei Semester möglich ▫ In höchstens drei UG ist ein vierter Antritt (zwischen Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und dem Beginn der Klausurprüfung) möglich. (Diese befinden sich in „Parkposition“ und können nicht vorgezogen werden.) Semesterprüfung vor der Matura

▫ Semesterprüfungen und deren erste und zweite Wiederholung sind abzuhalten:  hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester  hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester  Semesterprüfung über Sommersemester der letzten Schulstufe  zwischen Beurteilungskonferenz und dem Beginn der Klausurprüfung (nur eine Wiederholungs- möglichkeit im Herbst; sollte diese nicht positiv abgelegt werden  Schulstufe wiederholen) Semesterprüfung

▫ Prüfungsstoff laut Beiblatt zum Semesterzeugnis ▫ Prüfer/in  Semesterprüfung und erste Wiederholung: Prüfer/in ist die/der zuletzt unterrichtende Lehrer/in  ab der zweiten Wiederholung: Schüler/in kann eine/n Prüfer/in vorschlagen. Semesterprüfung

▫ Semesterprüfungen erfolgen nur auf Antrag der Schülerin/des Schülers ▫ Semesterprüfungen und deren Wiederholungen können an den für die Semesterprüfungen vorgesehenen Tagen (Prüfungswochen – ) abgehalten werden (max. 2 je Prüfungstag) ▫ Wiederholung von Semesterprüfungen  mindestens vier Wochen Abstand (Prüfungswochen – ) ▫ keine Zusammenlegung mehrerer negativer Beurteilungen zu einer Semesterprüfung Semesterprüfung

▫ Beurteilung der Semesterprüfung  durch Prüfer/in, höchstens „Befriedigend“  neues Semesterzeugnis  gilt unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester  ungerechtfertigte Verhinderung zählt als Antritt  Prüfer/in hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen Semesterprüfung

Zu Beginn des Schuljahres kann die Schülerin/der Schüler noch NG ausbessern (max. 2 je Prüfungstag) nach den Semesterprüfungen werden alle NG/NB des letzten Jahres gezählt d. h. ▫ mit 2 NG/NB  aufsteigen (diese müssen jedoch ausgebessert werden!) ▫ mit 3 NG/NB  1x in gesamten Schullaufbahn darf Schüler/in mit Konferenzbeschluss aufsteigen ▫ mit 4 oder mehr NG/NB  Wiederholung des Schuljahres (der letzten beiden Semester) NG/NB in verschiedenen Semestern, aber im gleich UG zählen als getrennte NG Aufsteigen

▫ Das „Parken“ eines vierten UG ist nicht vorgesehen  Schullaufbahn beendet! Der Schülerin/dem Schüler steht zur Fortführung der Ausbildung die Berufstätigenformen bzw. der Externistenbereich offen. ▫ Im Sommersemester der Abschlussklasse ist nur ein Antritt (zwischen Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und dem Beginn der Klausurprüfung) sowie eine Wiederholung (an den Wiederholungsprüfungstagen) möglich. ▫ Antritt zur Klausurprüfung: kein NG/NB übrig und absolviertes Praktikum Parken von Gegenständen

freiwilliges Wiederholen einer Schulstufe ist auf Ansuchen der Schülerin/des Schülers möglich für Schüler/in ab der 10. Schulstufe ▫ Wiederholung der letzten Schulstufe ist zulässig ▫ Höchstdauer des Schulbesuchs darf nicht überschritten werden Freiwilliges Wiederholen von Schulstufen