Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 9. April 2013

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Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 9. April 2013 Lehrprogramm im Sommersemester Die Organisation der Steuerverwaltung Steuerverwaltungsrecht als allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht Zuständigkeitsfragen

Lehrprogramm Vorlesung Steuerverwaltungsrecht (Di, 14.15 – 15.45 Uhr) Anwendungskurs Unternehmenssteuer- und Steuerverwaltungsrecht Examensklausurenkurs Bilanz- und Steuerrecht (s. Terminplan im Internet) Blockveranstaltung Einführung in das Steuerrecht (an drei Wochenenden im Juni in der HU Berlin) Seminar (im Juli, mit Frau RiBFH Prof. Dr. Förster und Herrn Prof. Dr. Hundsdoerfer, FB Wirtschaftswissenschaft) Workshop „International Taxation“ (Prof. Dr. Steven Utz) Workshop Steuerhinterzieher-CDs (Priv.-Dozent Dr. Leisner)

Ausgangspunkt der Vorlesung § 1 FGO: Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsgerichten getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. Steuerrecht ist besonderes Verwaltungsrecht. Innerhalb dieses besonderen Verwaltungsrechts gibt es einen allgemeinen Teil und besonderes Recht, insb. das Steuerschuldrecht. Möglichkeit der Darstellung jeden Verwaltungsrechts: Aufgaben und Befugnisse, Organisation und Verfahren.

Besonderheiten der Steuerverwaltung Art. 108 GG Steuerverwaltung als Fachverwaltung Steuerverwaltung als unmittelbare im Unterschied zu mittelbarer Staatsverwaltung In Berlin: Steuerverwaltung obliegt der Hauptverwaltung, nicht der Bezirksverwaltung (§ 3 I S. 2 Nr. 2 AZG). Finanzämter sind Sonderbehörden der Hauptverwaltung (§ 2 II AZG). Gliederung der unmittelbaren Staatsverwaltung: oberste, obere, mittlere und untere Behörden Bei der Steuerverwaltung Doppelung: Bundes- und Landesfinanzbehörden Steuerverwaltung als unitarische Verwaltung

Fachverwaltung Art. 108 II 2 GG: bundesgesetzliche Regelung der einheitlichen Ausbildung der Beamten der Landesfinanz- verwaltungen Steuerbeamtenausbildungsgesetz Laufbahnrecht, Einstellungsvoraussetzungen im höheren Dienst Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG

Unmittelbare Staatsverwaltung Flächenbundesländer: Landesbehörden als unmittelbare Staatsverwaltung, Kommunen und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts als mittelbare Staatsverwaltung (Selbstverwaltung) Berlin: Landesbehörden (Berliner Verwaltung) und Bezirksverwaltung als unmittelbare Staatsverwaltung, weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts als mittelbare Staatsverwaltung (Selbstverwaltung), § 2 I BezVG: Bezirke sind Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit Grundsatz: Finanzverwaltung enthält kein Element der Selbstverwaltung. Finanzämter sind keine kommunalen Behörden und kein Teil der Bezirksämter, sondern Sonderbehörden der Hauptverwaltung (§§ 2 II, 3 I 2 Nr. 2 AZG) Konsequenzen: Aufsicht, Gewerbesteuer

Gliederung der Finanzverwaltung I Bundes- und Landesfinanzbehörden (Art. 108 GG) Spiegelbildliche Behördenhierarchie auf Bundes- und auf Landesebene: oberste Behörden, Oberbehörden, Mittelbehörden, örtliche Behörden (§ 6 II AO) Oberste Behörden: zuständig für das ganze Staatsgebiet und innerhalb ihres Ressorts allen anderen Behörden übergeordnet: BMF, SenFin, aber auch BRH Oberbehörden: zuständig für das ganze Staatsgebiet, einer obersten Behörde nachgeordnet, kein weiterer Verwaltungsunterbau, zuständig für spezialisierte Verwaltungsaufgaben; typisches Beispiel: Bundeszentralamt für Steuern Mittelbehörde: zuständig für einen Teil des Staatsgebiets, einer obersten, nicht einer oberen Behörde nachgeordnet, zuständig für die Koordination des allgemeinen Verwaltungsvollzugs; Beispiel: Oberfinanzdirektion

Gliederung der Finanzverwaltung II Örtliche (oder untere) Behörde: Zuständig für den Verwaltungsvollzug, einer mittleren oder einer obersten Behörde nachgeordnet Nachgeordnet bedeutet jeweils: Fachaufsicht In der Landesfinanzverwaltung Berlin gibt es keine Ober- und keine Mittelbehörden, sondern nur die SenFin (oberste Behörde) und 23 Finanzämter (darunter 4 Kö-Finanzämter, 1 FA für Fahndung und Strafsachen und 1 Technisches Finanzamt (in anderen Bundesländern sind Rechenzentren zum Teil als Oberbehörden organisiert))

Unitarische Verwaltung I Art. 108 I: Zölle, …, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschl. der Einfuhrumsatzsteuer … werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz (s. FinVerwG) geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt. Art. 108 II: Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanz- behörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz … geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt. Art. 108 III: Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig.

Unitarische Verwaltung II Art. 108 V: Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden … anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz … geregelt werden. Art. 108 VI: Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. Art. 108 VII: Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden … obliegt.

Bundessteuerverwaltung Hoher Selbstkoordinierungsaufwand des jetzigen Systems Einsparpotentiale dank Computerisierung Problematik einheitlicher Software Problematik von Konzernbetriebsprüfungen Verzerrungen durch Länderfinanzausgleich Fachbereich, Titel, Datum

Eigenständigkeit des Steuerverwaltungsrechts Schaffung eines Reichsfinanzhofs (1918) Erlass einer Reichsabgabenordnung (1919) Entwicklung von Steuerrecht und Steuerrechtswissenschaft in den 1920er Jahren