Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 7./14. Mai 2013

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Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 7./14. Mai 2013 Korrektur von Steuerbescheiden Grundsätze des Besteuerungsverfahrens

Gesetzessystematische Orientierung Ablauf der Festsetzungsfrist, § 169 I AO Offenbare Unrichtigkeit, § 129 AO Steuerfestsetzung und Vorbehalt, vorläufige Steuerfests., Korrektur nach §§ 164, 165 AO bei endgültigen Steuerfestsetzungen Korrektur bei Vorliegen eines Korrekturgrundes, einschlägig: §§ 172 – 175 AO oder Spezialgesetz allgemeine Korrekturschranke, §§ 176, 177 AO Fachbereich, Titel, Datum

Tatsachen und Beweismittel § 173 AO Tatsachen und Beweismittel Neu: Hat bei Erlass des Bescheides schon vorgelegen, war aber der Finanzbehörde noch nicht bekannt (Abgrenzung zu nachträglich entstandenen Tatsachen und Beweismitteln, Abgrenzung zu § 175 I 1 Nr. 2 AO). Wissenszurechnung Rechtserheblichkeit von Tatsachen und Beweismitteln bei Erlass des Bescheides, BFH GrS BStBl. II 1987, 180 Änderungssperre des § 173 II AO grobes Verschulden des StPfl., Kompensation durch grobe Verletzung von Ermittlungspfl. der Behörden, § 173 I Nr. 2 Satz 2 AO bei Schätzung Fachbereich, Titel, Datum

Fall (Musil, SteuStud 1999, 236 – 239) In einem Umsatzsteuerbescheid der A-GmbH für 2010 ist u.a. eine Position über 15.000 Euro enthalten, die aufgrund von § 14c UStG mit der Begründung festgesetzt wurde, in einer Rechnung der A-GmbH sei Umsatzsteuer in dieser Höhe unberechtigt ausgewiesen worden. Die Begründung ist falsch; in der fraglichen Rechnung ist gar keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung gem. § 208 I AO erließ das zuständige Finanzamt im Juli 2012 einen Umsatz- steueränderungsbescheid gemäß § 173 I Nr. 1 AO, in dem zwar einiges geändert, die genannte Position aber beibehalten wurde. Besagte Rechnung hat der Veranlagungsstelle weder bei Erlass des USt-Bescheides noch bei Erlass des Änderungs- bescheides vorgelegen. Wohl hat die Rechnung den Steuer- fahndungsbeamten vorlegen, die ihr aber keine Beachtung geschenkt haben.

Fall (Fortsetzung) Anfang November 2012 erhält die A-GmbH von ihrem Steuerbüro einen Hinweis, der auf all das aufmerksam macht. Das Steuerbüro hat es aus leichter Fahrlässigkeit erst nachträglich bemerkt. Nunmehr beantragt die A-GmbH beim Finanzamt unverzüglich die Änderung des Umsatzsteueränderungsbescheides und die Streichung der Position von 15.000 Euro. Hat die A-GmbH einen Anspruch auf diese Änderung, obwohl der Umsatzsteueränderungsbescheid inzwischen bestandskräftig ist?

§ 174 AO – widerstreitende Festsetzung positiver Widerstreit: Mehrfachberücksichtigung eines Sachverhalts in verschiedenen Bescheiden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, Abs. 1 und 2 negativer Widerstreit: Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts in der falschen Annahme, er sei in einem anderen Bescheid berücksichtigt worden, Abs. 3 Widerstreit infolge Korrektur eines anderen Bescheides: Abs. 4 und 5 Fachbereich, Titel, Datum

zur zeitlichen Reihenfolge § 155 II AO § 175 I 1 Nr. 1 AO Korrektur eines Folgebescheides, wenn Grundlagenbescheid erlassen, geändert oder aufgehoben wird zur zeitlichen Reihenfolge § 155 II AO Lehrbuchbeispiel: erst wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft geschätzt und aufgrund dieser Schätzung die Besteuerung der Mitunternehmer durchgeführt, dann wird die Schätzung durch eine reguläre Gewinnfeststellung ersetzt. Fachbereich, Titel, Datum

Rückwirkendes Ereignis (§ 175 I 1 Nr. 2 AO) Im Unterschied zu § 173 AO nachträgliches Ereignis, nicht nachträgliches Bekanntwerden Ereignis: Tatsache, keine Änderung von Gesetzgebung oder Rechtsprechung, wohl vorgreifliches Rechtsverhältnis (Kauf, Innehabung eines Gesellschaftsanteils), wohl gerichtliche Nichtigerklärung einer Norm Rückwirkung ist eine steuerrechtliche Wertung und nicht gleichzusetzen mit zivilrechtlicher ex tunc – Wirkung Vorlage einer Bescheinigung: deklaratorisch, dann § 173 AO, konstitutiv, dann § 175 AO, dort aber Abs. 2 Satz 2 Fachbereich, Titel, Datum

§ 176 AO - Vertrauensschutz Fall: Eine für den Steuerpflichtigen günstige Steuerfestsetzung beruht auf einem Gesetz, das vom BVerfG nachträglich für nichtig erklärt wird. Lösung: Eine Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen ist ausgeschlossen; eine Korrektur zu seinen Gunsten wäre es allerdings auch (§ 79 II 1 BVerfGG) Fachbereich, Titel, Datum

§ 177 AO – Mitberichtigung materieller Fehler Ein Steuerbescheid leidet an einem materiellen Fehler, so dass die Steuer um 2.000 Euro zu hoch festgesetzt ist. Der Bescheid ist aber bestandskräftig. Eine Reduzierung um 2.000 Euro kommt darum nicht in Betracht. Aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache, die Anderes als den materiellen Fehler betrifft, ist die Steuerfestsetzung gemäß § 173 I Nr. 1 AO um 2.000 Euro zu erhöhen Ergebnis bei dem Beispiel: Bei der Korrektur neutralisieren sich Korrekturgrund und materieller Fehler. Obwohl es einen Korrekturgrund und einen materiellen Fehler gibt, bleibt der Bescheid unverändert. Ergebnis allgemein: Materielle Fehler können nur mitberichtigt werden, soweit eine aus anderem Grund erfolgende Korrektur reicht. Sie reduzieren dann den Umfang dieser Korrektur, ggfs. bis auf Null; eine Ausweitung ist nicht möglich. Fachbereich, Titel, Datum

Abschließende Bemerkungen zur Korrektur Spezielle Korrekturvorschriften: §§ 10d I 2, 3 EStG, 35b GewStG Verhältnis Rechtsmittel ./. Korrektur: § 172 I 1 Nr. 2 lit. a) letzte Alternative AO, Konsequenz in § 138 II FGO Fachbereich, Titel, Datum