Internet: Urheberrecht und Nutzungsrecht an raumbezogenen Daten

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 Präsentation transkript:

Internet: Urheberrecht und Nutzungsrecht an raumbezogenen Daten Seminarvortrag WS 2000/2001 Referent: Heiko Stumm

Rückblick Vor Änderung des Urheberrechtsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.1998: Digitale Kartenbestände durch Urheberrechtsgesetz nur unzureichend geschützt Probleme mit neuen technische Gegebenheiten Probleme mit Begriffen wie z.B.: „Daten“ und „elektronischer Zugriff“ UrhG bezog sich auf geistige Schöpfungen in Literatur, Wissenschaft und Kunst

Verbesserung des Urheberrechtsschutzes ab 01.01.1998 Umsetzung der „EU-Richtlinie betreffend den Rechtsschutz von Datenbanken“ vom 11.03.1996 in deutsche Rechtsprechung: Schafft urheberrechtlichen Schutz von Datenbankwerken (§4 UrhG) Schafft leistungsrechtlichen Schutz von Datenbanken (§§87 ff. UrhG) Unterscheidung wird schon an vollständigem Namen des UrhG deutlich: „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“

Warum eine EU-Richtlinie? Landesgrenzen haben aufgrund neuer Technologien (u.a. Internet) an Bedeutung verloren Urheberrechtliche Unterschiede verschiedener Länder wirken sich negativ auf den Handel aus Es muss ein gemeinschaftlicher Rahmen für grenzüberschreitende Tätigkeiten der Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten her

Datenbankwerk Es muss ein Werk aus persönlicher geistiger Schöpfung vorliegen Elemente des Datenbankwerks müssen systematisch oder methodisch angeordnet sein Elemente müssen einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sein Datenbankwerke unterliegen dem Urheberrechtsschutz wurde durch Neufassung des § 4 UrhG umgesetzt Bereits die Bearbeitung oder Umgestaltung des Datenbankwerks bedarf der Einwilligung des Urhebers (§ 23 UrhG)

Schutzumfang im UrhG UrhG beinhaltet ausschließliche Rechte des Urhebers (Schöpfer des Werkes), bestimmte Handlungen vorzunehmen bzw. zu erlauben: Veröffentlichungsrecht § 12 UrhG Vervielfältigungsrecht § 16 UrhG Recht Verbreitung von Vervielfältigungs-stücken (z.B. Internet oder CD-ROM) § 17 UrhG

Datenbank Werk ist keine persönliche geistige Schöpfung Elemente der Datenbank müssen systematisch oder methodisch angeordnet sein Elemente müssen einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sein Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung erfordert eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition Datenbanken unterliegen dem Leistungsschutzrecht wurde umgesetzt in §§ 87 ff. UrhG Datenbankhersteller hat ausschließliches Recht, die ges. bzw. wesentliche Teile der Datenbank zu verviel-fältigen oder öffentlich wiederzugeben (§87 b UrhG) Vervielfältigung von Teilen des Werkes zum privaten Gebrauch ist zulässig (§87 c UrhG)

Kriterien für Datenbank und Datenbankwerk Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen ja Systematische oder methodische Anordnung der Elemente Elemente sind einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich Aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung nein Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente erfordert wesentliche Investition

Schutzdauer Datenbankwerke haben eine Schutzdauer von 70 Jahren (§§64 ff. UrhG) Datenbanken haben eine Schutzdauer von 15 Jahren nach Veröffentlichung (§ 87d UrhG) Durch Neuauflagen der geschützten Werke kann jedoch Schutzdauer ständig verlängert werden „Unendlicher“ Schutz von Werken ist so möglich Daten die in elektronischer Form über das Internet veröffentlicht werden, unterliegen uneingeschränkt dem UrhG

Verbesserungen für Produkte der Vermessungsverwaltung Leistungs-schutz Urheberrecht-licherschutz Topgraphische Karte ja ATKIS (und daraus abgeleitete Karten) Luftbild Luftbildkarte DGM ALK (Gebäudegrundrisse) Koordinatendatei TP-Kartei NivP-Kartei Vor 01.01.1998: Karte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Vor 01.01.1998: Karte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Früher nach § 2 UrhG: bezieht sich auf geistige Schöpfungen in Literatur, Wissenschaft und Kunst Vor 01.01.1998: Leistungsschutz nach § 72 UrhG (Schutz von Lichtbildern) Vor 01.01.1998: Leistungsschutz nach § 72 UrhG (Schutz von Lichtbildern)

Digitale Verarbeitung raumbezogener Daten Digitale Verarbeitung raumbezogener Daten setzt sich zusammen aus der: Datenaufbereitung Speicherung Ausgabe der entstandenen Karte Beispiele hierfür sind Kfz-Navigations-systeme oder ATKIS

Karten für Kfz-Navigationssystem Diese Karten ergeben sich aus: Digitalisierung von analogen Karten der Landesvermessungsämter Übernahme des digitalen Kartenbestandes der Landesvermessungsämter Dies erfordert eine wesentliche Investition Der Leistungsschutz ist gewährleistet Allerdings liegt keine persönliche geistige Schöpfung vor Somit auch kein urheberrechtlich geschütztes Werk

Was ist ATKIS? ATKIS: Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem Dieses Datenbankwerk umfasst: Digitale Landschaftsmodelle (DLM) Datensammlungen nach Struktur des Objektartenkataloges (OK) Digitale kartographische Modelle (DKM) Den gespeicherten topographischen Objekten des DLM werden Signaturen nach Struktur des Signaturenkataloges (SK) zugeordnet DLM: Objekte werden nach Form, Lage und topologischen Relationen erfasst, Objektarten zugeordnet, durch Attribute beschrieben in Datenbank abgelegt

Urheberrechtschutz von ATKIS Indizien für persönliche geistige Schöpfungen: Entwickler von ATKIS machen sich Gedanken über die Anordnung von Objekten und deren Genauigkeit nach dem OK Entwickler des SK legen u. a. die Graphik für darzustellende Objekte und die Gestaltungsform der Signaturen fest AKTIS-Daten sind somit urheberrechtlich geschützt!

Nutzungsrechte Festgelegt in den „Vorschriften für den Vertrieb und die Nutzung von Geobasisinformationen der Landesvermessung von NRW“ (GeoInfoErlass) Vermessungsverwaltungen (Katasterämter, Landesvermessungsämter) und das „Bundesamt für Kartographie und Geodäsie“ haben das Recht: Nutzungsrechte an Datenbanken zu erteilen Nutzungsentgelte zu verlangen

Vertrieb von digitalen Daten Situationsdaten (DLM) Auch Vertrieb einzelner Objektbereiche (z. B. Siedlung, Verkehr, Vegetation, Gewässer) Höhendaten (DGM), zu unterscheiden DGM 5; durchschn. Höhengenauigkeit ± 0,5 m DGM 25; durchschn. Höhengenauigkeit ± 5 m Rasterdaten der topographischen Landeskartenwerke (gescannte Kartenblätter der topographischen Landeskartenwerke) Auch hier Vertrieb einzelner Objektbereiche (z. B. Grundriss, Vegetation, Gewässer, Höhenlinien) Bilddaten Bilddaten: digitale Orthophotos

Zusammensetzung des Bereitstellungsentgeltes Bereitstellungsentgelt, für die Nutzung der Daten im Rahmen des genehmigten Verwendungszweckes Datenaufbereitungskosten Stückentgelt (kommerzielle Nutzung)

Höhe des Bereitstellungsentgeltes Höhe des BE richtet sich nach: Den genutzten Karteninhalten Der genutzten Kartenbildfläche (Nutzkartenfläche) Der Auflagenhöhe Bzw. der Anzahl der DV-Arbeitsplätze, auf denen die digitale Nutzung erfolgt

Vom Landesvermessungsamt NRW vertriebene Daten Produkt Kurz-bezeichnung Daten-abgabe Preis [DM] Digitale Situationsdaten DLM 25 pro km² 30,00 Rasterdaten topographischer Landkarten RDGK 5 RTK 25 RNRW500S blatt-bezogen 128,00 320,00 210,00 Digitale Reliefdaten DGM 5 DGM25 240,00 3,00 DGK: Deutsche Grundkarte RTK: topographische Karte NRW500S: Übersichtskarte in Ausgabe Straßenkarte

Fragen ? Literatur: http://www.kartographie-dgfk.de/scripts/K-Recht/literat.html