Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

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 Präsentation transkript:

Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung

Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vorweg Abgrenzung zu HzE Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich nicht um eine Hilfe zur Erziehung (HzE), sondern um eine eigenständige Leistung nach dem SGB VIII HzE begründet gem. § 27 Abs. 1 SGB VIII einen erzieherischen Bedarf bei den Personensorgenberechtigten (Anspruchsberechtigte) Anspruchsberechtigt ist bei der EinglHilfe das Kind/ der Jugendliche/junger Erwachsener selbst, nicht die Personensorgeberechtigten.

Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII „Wer hat 35a SGB VIII festzustellen?“ Die Voraussetzungen einer seelischen Behinderung sind vom öffentlichen Jugendhilfeträger von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 20 SGB X – allg. Amtsermittlungsgrundsatz). Das Jugendamt benötigt keine Stellungnahme des Arztes mit dem Ergebnis/Hinweis, dass die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vorliegen. Es liegt allein in der fachlichen Kompetenz der pädagogischen Fachkräfte des Jugendamtes, die Teilhabebeeinträchtigung und damit die Leistungsvoraussetzungen nach § 35a SGB VIII festzustellen.

Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII Voraussetzungen der Leistungsgewährung § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII Die seelische Gesundheit muss mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand abweichen (Diagnostik nach ICD-10) und (= Feststellungskompetenz der Medizin/Psychotherapie) § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII daher eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein (= Feststellungskompetenz der Sozialpädagogik, also des Jugendamtes!)

Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII Welche Lebensbereiche sind für die Teilhabe eines Kindes wichtig? aus: Kölch/Wolff/Fegert, Teilhabebeeinträchtigung – Möglichkeiten der Standardisierung im Verfahren nach § 35a SGB VIII, JAmt 2007, 1