Eingetragene Partnerschaft

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Eingetragene Partnerschaft EPG

EPG (1) - 1.1.2010 Eheähnliches Rechtsinstitut Begründung für gleichgeschlechtliche volljährige Personen Begründung Bezirksverwaltungsbehörde Protokollierung der übereinstimmenden Begründungserklärung (§ 6 EPG) Persönliche und gleichzeitige Anwesenheit der Partner erforderlich Begründungshindernisse (§ 5 EPG) Bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft Blutsverwandtschaft Adoptionsbeziehung Formfehler Wirkungen der EP = Ehewirkungen (§ 8 EPG - §§ 90, 91 ABGB) umfassende partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft + gemeinsames Wohnen anständige Begegnung und Beistand

Wesentliche Unterschiede zur Ehe BH statt Standesamt VfGH 12.12.2012, B 121/11, B 137/11: gleiche Zeremonie (Ja-Wort, Trauzeugen etc) bei Schließung von Ehe und EP Namen werden beibehalten (§ 7 EPG) bzw. gemeinsamer Nachname (NÄG) möglich VfGH 22.9.2011, B 518/11: unterschiedliche Ausgestaltung von Doppelnamen bei Ehe und EP (mit bzw. ohne Bindestrich) ist verfassungswidrig; gleichgeschlechtliche Paare genießen den verfassungsgesetzlichen Schutz der Familie. Kein Adoptionsrecht (§ 8 Abs 4 EPG) und keine medizinisch unterstützte Fortpflanzung EGMR 19.02.2013 - 19010/07: Stiefkindadoption muss möglich sein Kein Verlöbnis 3 Jahre für Heimtrennung und niedrigerer Unterhalt in diesem Falle Keine Treuepflicht

EPG (2) Wohnen: § 9 EPG - §§ 97, 92 ABGB Schlüsselgewalt: § 10 EPG - § 96 ABGB Mitwirkung im Erwerb: § 11 EPG - §§ 98-100 ABGB Unterhalt: § 12 EPG - § 94 ABGB Auflösung der EP (§§ 13 ff) Tod oder Todeserklärung wegen Willensmängel (vgl §§ 35 ff EheG) wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung (vgl §§ 49 ff EheG) Ausschluss der Auflösung (§ 16 EPG) Verzeihung + Verfristung (§§ 56 f EheG) Schuldausspruch bei Auflösung wegen Verschuldens § 17 EPG - § 60 EheG Schuldausspruch bei Auflösung wegen Willensmängeln oder Zerrüttung § 18 EPG - § 61 EheG

EPG (3): Auflösungsfolgen (§§ 20 ff EPG) entspricht den Scheidungsfolgen (§§ 62 ff EheG) Unterhalt Verschuldensauflösung Allein oder überwiegend schuldiger Partner Angemessener Unterhalt (vgl § 66 EheG) Billigkeitsunterhalt (vgl § 67 EheG) Gleichteiliges Verschulden Unterhaltsbeitrag (§ 68 EheG) Verschuldensunabhängig Unterhalt wegen partnerschaftsbedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit Heimtrennungsauflösung: immer nach 3 Jahren Billigkeitsunterhalt des auflösungsbegehrenden Teils (§ 21 EPG - § 69 Abs 3 EheG) Unterhaltsverwirkung (§ 23 EPG - § 74 - 78 EheG) Aufteilung von Gebrauchsvermögen + Ersparnisse (§§ 24 ff EPG - §§ 81 ff EheG) Gerichtliche Anordnungen (§§ 29 ff EPG - §§ 86 ff EheG) Vorausvereinbarungen (§ 40 EPG - § 97 EheG) Haftung für Kredite (§ 41 EPG - § 98 EheG) Erbrecht: § 537a

Außereheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft (1) auf längere Dauer ausgerichtete Verbindung zweier Personen GesbR (§§ 1175 ff ABGB) Keine ehelichen Rechte und Pflichten Daher keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche (aber § 235 ABGB) keine Erbansprüche Testamentserrichtung ratsam keine Hinterbliebenenrente Privatrechtliche Absicherung möglich sonst allenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche (analog zu § 1435 ABGB)

Nichteheliche Lebensgemeinschaft (2) Partielle Gleichstellung mit der Ehe: Gemeinsame Obsorge der Eltern über uneheliche Kinder möglich; § 177 ABGB Zulässigkeit der künstlichen Fortpflanzung; § 2 FMedG Eintrittsrecht in MietV bei Tod des Hauptmieters: § 14 Abs 3 MRG Verlassensauftrag an Lebensgefährten; § 382b EO Zeugnisentschlagungsrecht in Strafverfahren; § 72 Abs 2 StGB

Nichteheliche Lebensgemeinschaft (3) Lebensgefährte gehört zur „familia suspecta“; § 32 KO, § 4 AO Sozialversicherungsrecht Mitversicherungsmöglichkeit; § 123 Abs 8 ASVG Pflegefreistellung (UrlaubsG) Mindestsicherung: Einkommen des Lebensgefährten wird angerechnet Gesetzliche Vertretung durch nächste Angehörige; § 284c ABGB

Kindschaftsrecht

Kindschaftsrecht - ABGB Betrifft: Rechte zwischen Eltern und Kindern Rechtsquellen: §§ 137 – 234 ABGB; UnterhaltsvorschussG; BG über die religiöse Kindererziehung (§ 154 Abs 2 ABGB); JugendwohlfahrtsG Rechte und Pflichten (§ 137 ABGB) Erziehung und Förderung des Kindeswohls Gegenseitiger Beistand und Achtung Gleiche Rechte und Pflichten von Mutter und Vater Beistandspflicht ehelicher und nichtehelicher „Stiefeltern“ Gegenseitiger Unterhalt (§ 231 ff ABGB) Obsorge Pflege und Erziehung Vermögensverwaltung Gesetzliche Vertretung Aufenthaltsbestimmung (§ 162 Abs 1 ABGB) Beistand: Pflicht des nicht erhaltungsfähigen Kindes, im Haushalt und Betrieb unentgeltlich mitzuwirken Beistands- und Achtungspflicht treffen auch das volljährige Kind

Kindschaftsrecht Jugendwohlfahrtsträger Kindeswohl (§ 138 ABGB) Landesbehörde; JWG Aufgaben Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge Beratung und Unterstützung bei Pflege und Erziehung von Minderjährigen Vermittlung von Pflegeplätzen und Adoption Kindeswohl (§ 138 ABGB) Persönlichkeit des Kindes Bedürfnisse Anlagen und Fähigkeiten Neigungen Entwicklungsmöglichkeiten Lebensverhältnisse der Eltern

Gerichtliche Entscheidung Abstammung Mutter Vater Ehe mit der Mutter (§ 144) Gerichtliche Entscheidung (§ 148) Geburt (§ 143) Anerkenntnis (§ 145) verboten: Eizellenspende und Leihmutterschaft

Abstammung Mutter Vater (§§ 144 ff ABGB) Frau, die das Kind zur Welt bringt (§ 143 ABGB) Vater (§§ 144 ff ABGB) Ehe mit der Mutter Zum Zeitpunkt der Geburt Auch der verstorbene Ehemann der Mutter, wenn das Kind vor Ablauf des 300. Tages nach seinem Tod geboren wird Auch bis 300 Tage nach Auflösung der Ehe Vater und Kind können Feststellung der Nichtabstammung begehren Anerkenntnis Mutter und Kind können Widerspruch erheben Entscheidung des Gerichts Außerstreitverfahren: §§ 82 ff AußStrG Recht der Mutter, Vater nicht zu nennen (§ 149 ABGB)

Name Kind (§§ 155 ff ABGB) Neu 2013: gilt auch für uneheliche Kinder Gemeinsamer Familienname oder Doppelname Bestehend aus dem gemeinsamen Familiennamen + Name eines Elternteils Fehlt ein gemeinsamer Familienname bestimmen die Eltern Name eines Elternteils Doppelname aus den Namen der Eltern Max. 2 Bestandteile; verbunden mit Bindestrich Keine Bestimmung/Einigung: Name der Mutter Auflösung der Ehe der Eltern Jeder frühere kann angenommen werden; § 157 Abs 3 iVm 93a ABGB Neu 2013: gilt auch für uneheliche Kinder

Unterhaltspflicht der Eltern (§ 231 ABGB) Bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit Angemessener Unterhalt aus eigenem Erwerb Kriterien für den Umfang Lebensverhältnisse der Eltern Bedürfnisse, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes Eigene Einkünfte (nicht aber Vermögen) Unterhaltspflicht des Ehepartners geht vor Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten werden angerechnet Anspannungstheorie Reduktion auf den notdürftigen Unterhalt Wenn Entziehung des Pflichtteils gerechtfertigt wäre

Unterhaltspflicht der Eltern Arten Naturalunterhalt: bei Hausgemeinschaft Geldunterhalt: bei getrenntem Haushalt oder Unterhaltsverletzung Richtsätze bis 6 Jahre: 16 % 6 – 10 Jahre: 18 % 10 – 15 Jahre: 20 % über 15 Jahre: 22 % (vom Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen) Reduktion 1 % pro weiteres Kind unter 10 Jahren 2 % pro weiteres Kind über 10 Jahren 0 – 3 % bei Unterhaltspflicht für Gatte

Unterhaltspflicht der Großeltern (§ 232 ABGB) Subsidiär Vermögen des Unterhaltsberechtigten ist einzusetzen gleichteilige Pflicht der Großeltern Großeltern müssen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden Ausmaß Bedarf des Kindes Lebensverhältnisse der Eltern vor Eintritt der Leistungsunfähigkeit Lebensverhältnisse der Großeltern

Unterhaltspflicht der Kinder (§ 234 ABGB) Für Eltern und Großeltern Stamm des Vermögens muss vorher eingesetzt werden Kind muss eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden Lebensverhältnisse des Kindes bestimmen Umfang Bei mehreren Kindern anteilig Ausnahme Unterhaltspflicht der Eltern oder Großeltern wurde gröblich vernachlässigt

Obsorge Andere Materie Pflege Erziehung Vermögens- verwaltung + gesetzliche Vertretung Pflege + gesetzliche Vertretung Erziehung + gesetzliche Vertretung Vermögens- verwaltung + gesetzliche Vertretung

Obsorge Pflege: § 160 ABGB Erziehung Verwaltung des Vermögens die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht die medizinische Behandlung Einsichts- und Urteilsfähigkeit Erziehung die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 162), die Entscheidung über eine Auslandsreise, die Auswahl der Schule, Wahl und der Wechsel der Religion, Bestimmung des Vornamens Verwaltung des Vermögens Unterhalt eigenes Vermögen und eigene Einkünfte

Obsorge - Prinzipien Wohlverhaltensgebot (§ 159 ABGB) Grundsatz der Alleinvertretung (§ 167 ABGB) Ausnahmen (§ 167 Abs 2 ABGB) taxativ die Änderung des Vornamens oder Familiennamens, die Annahme oder der Wechsel des religiösen Bekenntnisses, die Übergabe in fremde Pflege, der Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder der Verzicht darauf, die vorzeitige Lösung eines Lehr‑, Ausbildungs‑ oder Dienstvertrages sowie die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind Vermögensangelegenheiten, die nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb unterliegen (§ 167 Abs 3 ABGB) Zustimmung des anderen + gerichtliche Genehmigung

Obsorgeberechtigung Eltern sind verheiratet Eltern gemeinsam (§ 177 ABGB) auch nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft (§ 179 ABGB) weitgehende Elternautonomie Eltern sind nicht verheiratet die Mutter (§ 177 Abs 1 ABGB) gemeinsame Obsorge möglich (§ 177 Abs 2 ABGB) Bei Verhinderung des/der Obsorgeberechtigten Groß- oder Pflegeeltern (§ 178 ABGB) Pflegeltern (§§ 184 f ABGB) siehe Pflegekindschaft Obsorge einer anderen Person (§§ 204 ff ABGB) Genehmigung des Gerichts in allen wichtigen Angelegenheiten erforderlich (stärkere Kontrolle) Entschädigung

Vertretung in Obsorgeangelegenheiten Durch Dritte: § 139 ABGB Obsorgeangelegenheit des täglichen Lebens volljährige Person familiäres Verhältnis zum Elternteil längerfristig im gleichen Haushalt leben soweit erforderlich Verhinderung des Obsorgeberechtigten sofortiges Handeln nötig Vertretung des Obsorgeberechtigten, nicht des Kindes (mutmaßlicher) Wille des Obsorgeberechtigten ist entscheidend dieser kann die Vertretung untersagen Durch den nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil (§189 Abs 1 ABGB) wenn sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält

Obsorge Entzug (§ 181 ABGB) Besuchsrecht (§§ 187 f ABGB) Recht von Elternteil und Kind Besuchsbegleitung möglich (§ 111 AußStrG ) auch zwischen Großeltern und ihren Enkeln Informations- und Äußerungsrechte (§ 189 ABGB) Anhörungsrecht Minderjähriger in allen Angelegenheiten (§ 105 AußStrG) Kollisionskurator (§ 271 ABGB) „Kinderbeistand“ gesetzlicher Vertreter des Kindes im Obsorge- bzw. Besuchsrechtsverfahren Funktion: „Sprachrohr“ des Kindes, Begleitung etc

Uneheliche Kinder Gleichstellung mit ehelichen Kindern hinsichtlich Unterhalt, Pflege und Erziehung etc erfolgte durch KindRÄG 1989 Familienname: § 155 ABGB Obsorge: § 177 ABGB Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge; § 177 ABGB Vater zahlt jedenfalls die Kosten der Entbindung und den Unterhalt der Mutter für die ersten 6 Wochen; § 235 ABGB Legitimation unehelicher Kinder Ersatzlos aufgehoben

Anteil unehelicher Kinder Angaben in % der Lebendgeborenen Q: Statistik Austria