Analytik Institut Rietzler GmbH

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 Präsentation transkript:

Analytik Institut Rietzler GmbH Schnorrstraße 5a · 90471 Nürnberg Ziegelhütte 3, 91522 Ansbach Legionellen in der Hausinstallation – Rechtliche Grundlagen und Umsetzung

Referent Roland Auernheimer Dipl. Ing. (FH) technische Chemie Standortleiter Nürnberg Geschäftsbereichsleiter Wasser 20 Jahre Erfahrung in Umweltanalytik

Die Labore der Rietzler Gruppe Labors Servicestandorte AIR Nürnberg Marktoberdorf Regensburg CBL Ansbach Rosenheim ACU Nürnberg Würzburg

Steckbrief AIR GmbH über 60 Mitarbeiter 3 Laborstandorte 4 Servicestandorte > 50.000 Proben 4.000.000 € Jahresumsatz 3 Chemielaboranten-Azubis pro Jahrgang

Steckbrief AIR GmbH Probenarten Zulassungen Trinkwasser Abwasser Badewasser Klärschlamm Bioabfall Altlasten Recyclingmaterial Abfall Biogas Raumluft Emission Immission Lebensmittel Mikrobiologie Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 Notifiziert nach §15 TrinkwV Untersuchungsstelle nach §18 BBodschG Notifiziert nach AbfKlärV, BioAbfV, DüngeV Messtelle nach §26, 28 BImSchG Zertifiziert durch AQS-Leitstelle Bayern

www.rietzler-analytik.de

§ 3 Begriffsbestimmungen § 3 Begriffsbestimmungen – „Trinkwasser“ Im Sinne dieser Verordnung ist „Trinkwasser“… alles Wasser, ...das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist: Körperpflege und –reinigung Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.

§ 3 Begriffsbestimmungen § 3 Begriffsbestimmungen – „Gewerbliche Tätigkeit“ Gewerbliche Tätigkeit …ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Mietwohnungen (auch Ferienhäuser) ab 3 Wohneinheiten Hotels Gaststätten kommerzielle Sporteinrichtungen

§ 3 Begriffsbestimmungen § 3 Begriffsbestimmungen – „Öffentliche Tätigkeit“ Öffentliche Tätigkeit …ist die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis. Schulen Kindergärten Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen Justizvollzugsanstalten

§ 3 Begriffsbestimmungen Technischer Maßnahmewert …ist ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden. TrinkwV Anlage 3 Teil II: Techn. MW für Legionellen: 100/100ml

§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten… (8) Wird der technische Maßnahmenwert erreicht oder überschritten, kann das Gesundheitsamt den Betreiber anweisen, innerhalb 30 Tagen eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.

§ 13 Anzeigepflichten (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage …, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Definition „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ (DVGW W 551): Wassererwärmer > 400 L und/oder Wasservolumen zwischen Abgang Wassererwärmer und Entnahmestelle >3 L.

Meldeformular LGL Bayern http://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/meldeformular_13_abs5_grossanlerwaermung_trinkwv2011.pdf

§ 14 Untersuchungspflichten (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, jährlich (geplant: bei gewerblicher Nutzung alle 3 Jahre!) Untersuchungen auf Legionellen durch führen zu lassen. Dies gilt für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Es ist sicherzustellen, dass geeignete Probennahmestellen vorhanden sind. Die Proben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden.

§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung … innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden und das Original … vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten. §16 (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn der… festgelegte technische Maßnahmenwert erreicht oder überschritten worden ist. (3) …erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen … zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.

§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen Die …erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probenahme dürfen nur von solchen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorgaben der Anlage 5 einhalten, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen, sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen, über für die entsprechende Tätigkeiten hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert sind. (Alle zugelassenen Laboratorien werden in einer bundesweit gültigen Liste geführt.)

Probenehmer nach §15 Abs. 4 TrinkwV

§ 21 Informationen der Verbraucher und Berichtspflichten Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln. Ab dem 1. Dezember 2013 sind die betroffenen Verbraucher zu informieren, wenn Leitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind.

Zusammenfassung 1. Welche Anlagen sind meldepflichtig? (§13 Abs. 5) Gewerblicher oder öffentlicher Betrieb Großanlage zur Trinkwassererwärmung 2. Bestandsmeldung an das Gesundheitsamt (§13 Abs. 5) Meldeformular im Internet 3. Untersuchungspflicht (§14 Abs. 3) Voraussetzung: Nutzung von Duschen oder anderen Anlagen mit Vernebelung Installation geeigneter Probenahmestellen 4. Probenahme und Untersuchung (§14 Abs. 3) durch akkreditiertes Labor (§15 Abs. 4) durch zertifizierten Probenehmer

Zusammenfassung 5. Meldung des Ergebnisses an Gesundheitsamt innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Untersuchungen (§15 Abs. 3) unverzüglich bei Überschreitung des Maßnahmewertes (§16 Abs. 1) unter Angabe der geplanten Maßnahmen (§16 Abs. 3) 6. Bei Legionellenkontamination: auf Anordnung durch das Gesundheitsamt innerhalb 30 Tagen Gefährdungsanalyse und ggf. Durchführung von Maßnahmen (§9 Abs. 8) 7. Information über die Qualität des Trinkwassers an alle betroffenen Verbraucher schriftlich oder durch Aushang (§21 Abs. 1)

Bei festgestellter Kontamination Untersuchungen nach DVGW W551 Orientierende Untersuchung Abschätzung einer eventuellen Kontamination des WW-Systems mit Legionellen Entnahmestellen: an entferntester Stelle vom TW-Erwärmer am Austritt des Trinkwassererwärmers am Eintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulation) Bei festgestellter Kontamination Weitergehende Untersuchung Aussage über das Ausmaß der Kontamination  gezielte Sanierungsmaßnahmen Weitere Entnahmestellen: Jeder Steigstrang KW-Zulauf des TW-Erwärmer Leitungen mit stagnierendem Wasser Be- u. Entlüftungsleitungen Druckausgleichsgefäße Entleerungsleitungen Warm- und Kaltwasserproben an selten genutzten Armaturen

Entnahmestellen

Untersuchungsabfolge nach DVGW W551 OrientierendeUntersuchung Weitergehende Untersuchung Desinfektions-maßnahmen Kontamination ja  ja Kontamination Kontamination 1.Nachuntersuchung (1 Woche nach Desinfektion) mit dem Umfang einer weitergehenden Untersuchung nein nein 2.Nachuntersuchung (3.Monate nach 1.Nachuntersuchung) mit dem Umfang einer weitergehenden Untersuchung Nächste Orientierende Untersuchung Nach 1 Jahr (GA kann Untersuchungsintervall auf max. 3 Jahre ausdehnen, bei drei aufeinanderfolgenden jährlichen orientierenden Untersuchungen ohne Beanstandung ) Nachuntersuchung (nach 1. Jahr) mit dem Umfang einer orientierenden Untersuchung Sind trotz wiederholten Desinfektionsmaßnahmen in kürzeren Abständen gleichbleibend hohe Kontaminationen feststellbar, so ist nicht zu erwarten, dass durch weitere Desinfektion eine Verbesserung der Situation erreicht wird. Sanierung des Systems durch betriebs- und bautechnische Maßnahmen ist unumgänglich. 

Forderungen zum einwandfreien Betrieb nach DVGW W551 Vernünftige Auslegung des zentralen TW-Erwärmers (so klein wie möglich und so groß wie nötig) Am Austritt des Trinkwassererwärmers muss stets eine Temperatur von >60°C eingehalten werden Zirkulationsleitungen und –pumpen sind so zu bemessen, dass die Wassertemperatur im System um nicht mehr als 5°K gegenüber der Wasseraustrittstemperatur des Trinkwassererwärmers unterschritten wird (auch an entferntester Stelle) Stockwerks und Einzelleitungen (ohne Zirkulation) dürfen ein Rohrleitungsvolumen von 3 Liter nicht überschreiten Im gesamten System soll eine Temperatur von 55°C nicht unterschritten werden Regelmäßige Wartung und Inspektion der Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen

Ursachen für möglichen Legionellenbefall in Hausinstallationen Überdimensionierung des WW-Bereiters Dauerhafte Betriebstemperaturen < 60°C (Boiler) Unbeachtete Reinigungs- und Wartungsintervalle Externe Vorwärmstufen des TWE Lange Leitungswege, hoher Verzweigungsgrad Stichleitungen mit stehendem Wasser (Stagnation) Mangelhafter hydraulischer Abgleich der Zirkulation Mangelhafte Isolierung zwischen parallelen KW- und WW- Leitungen Hoher Temperaturabfall im WW-Leitungssystem >5-15K Abschaltung bzw. Ausfall der Zirkulation Längere Zeit leer stehende Gebäudeabschnitte (Nichtnutzung) Verkeimte Armaturen (Duschschläuche-Biofilm)

Zirkulationssysteme

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!