Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03"—  Präsentation transkript:

1 Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03
Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03. Mai 2011 Dr. Doris Reick: Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg Jürgen Ammon: Ministerium Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Konstanz

2 Für Trinkwasser gilt das Vorsorgeprinzip!
EU-Richtlinie 98/83/EG des Rates vom über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie) § 37 IfSG Abs. 1: Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist Konstanz

3 Begründung zur Änderung der TrinkwV 2001
Klarstellungen Berücksichtigungen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse genauere Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie Änderung von Regelungen, die sich in der Praxis bewährt haben Schließung von Regelungslücken Entbürokratisierung Anmerkung: neue Begriffe oder Änderungen sind in meinem Vortrag pink hervorgehoben Konstanz

4 Neu bzw. wesentliche Änderungen
Neustrukturierung von Wasserversorgungsanlagen (6 statt 3) Definition von Wasserversorgungsgebieten Änderung des § 11 Absatz 1 Liste der Aufbereitungsstoffe Detaillierte Regelung der Anzeigepflicht Einführung eines technischen Maßnahmewertes für Legionellen Probenahme am Zapfhahn Probenahmeplan für jedes Wasserversorgungsgebiet im vorhinein Einführung eines Grenzwertes für Uran Bestimmungen zur Messung der Radioaktiviät bleiben zunächst unverändert Konstanz

5 § 3 Begriffsbestimmungen: Neustrukturierung der Definition von Wasserversorgungsanlagen
a zentrale Wasserwerke > 10 m³/Tag/> 50 Personen Berichtspflicht EU b dezentrale kleine Wasserwerke < 10 m3/ Tag/ < 50 Personen Berichtspflicht Deutschland c Kleinanlagen zur Eigenversorgung < 10 m3/Tag d mobile Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen e ständige Wasserverteilung f zeitweise Wasserverteilung Konstanz

6 § 3 Begriffsbestimmungen (beispielhaft)
(4) Wasserversorgungsgebiet „ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann (8) „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann (z.B. auch Enthärtung, Einsatz von Korrosionsinhibitoren, Biozide) Konstanz

7 § 3 Begriffsbestimmungen (beispielhaft)
(9) Technischer Maßnahmewert – kein Grenzwert „ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden (11) öffentliche Tätigkeit „die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis“ Konstanz

8 Wesentliche Änderung § 3 Abs. 2
es werden künftig bei den neuen Grenzwerten die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren berücksichtigt z.B Uran, Grenzwert 0,010 mg/l. Bei einem Messwert von 0,011 mg/l ist zukünftig der Grenzwert überschritten Konstanz

9 § 4 allgemeine Anforderungen
(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbe- reitung und -verteilung mindestens die a.a.R.T eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ entspricht (2) und (3) Inhaber von Wasserversorgungsanlagen dürfen Wasser nicht abgeben, wenn es : in den §§ 5, 6, 7 festgesetzten Grenzwerten oder den „geduldeten“ Abweichungen (nach § 9) nicht entspricht Konstanz

10 § 5 Mikrobiologische Anforderungen -Minimierungsgebot
(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des IfSG, die durch Wasser übertragen werden können nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen (4) Minimierungsgebot: Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden wie dies nach den a.a.R.d.T mit vertretbaren Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist (analog zu § 6 Abs. 3 chemische Parameter) Konstanz

11 Anlage 1 und 3: Wesentliche Änderung
Anlage 1, Teil I – Allg. Anforderungen an Trinkwasser Escherichia coli 0/100 ml Enterokokken 0/100 ml Anlage 3, Teil 1 Indikatorparameter Coliforme Bakterien 0/100 ml Indikatorparameter entsprechend EU-Richtlinie, Anlage 3 30 Tagesfrist - entfällt) Konstanz

12 § 9 Maßnahmen durch das GA im Fall der Nichteinhaltung von technischen Maßnahmewerten
erweitert u.a. um folgende Begriffe: Maßnahmen im Fall der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmewerten (8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der nach § 7 Abs. 1 in Verb. mit § 14 Abs. 3 festgelegte technische Maßnahmewert erreicht oder überschritten wird (> 100 KBE/100 ml)... kann das GA den Betreiber einer Trinkwasser-Installation anweisen…… Konstanz

13 § 9 Abs. 5 – Wesentliche Änderung
Das Gesundheitsamt legt die Höhe und Dauer der zugelassenen Abweichungen von Indikatorparametern (Anlage 3 der TrinkwV) fest es kann in Einzelfällen von Maßnahmen absehen, wenn eine Gefährdung nicht zu besorgen ist bisher gab es feste Fristen bis zu 3 Jahren Konstanz

14 § 11 Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
wird künftig vom UBA elektronisch veröffentlicht aktuell gültige Fassung steht im Verordnungstext (ab in der Fassung der 12. Änderung vom Dez. 2009), d.h. die TrinkwV muss künftig bei jeder Änderung der § 11 Liste geändert werden Konstanz

15 Wesentliche Änderungen Anzeigepflichten § 13
die Anzeigepflichten des WVU sind wesentlich detaillierter aufgeführt schriftlich sind dem GA spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen: Errichtung erstmalige Inbetriebnahme bauliche oder betriebstechnische Veränderungen an WVU Übergang des Eigentums oder Nutzungsrecht TI Warmwassergroßanlagen bei gewerblicher oder öffentlicher Abgabe – Bestand, Inbetriebnahme oder wesentliche Änderungen Konstanz

16 Legionellen § 14 Abs. 3 einmal jährlich Untersuchung auf Legionellen in Trinkwasser- Installationen mit Warmwasser-Großanlage (>400 L Inhalt oder >3 L Leitungsinhalt) und Duschen o.ä bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit an repräsentativen Probenahmestellen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen geeignete Probenahmestellen nach aaRT haben vorhanden zu sein Konstanz

17 Legionellen Anlage 3 Teil II: § 16 Abs. 3
„technischer Maßnahmewert“: 100 KBE / 100 Ml § 16 Abs. 3 eine Überschreitung des TMW hat der Inhaber unverzüglich dem GA anzuzeigen Untersuchungen zur Ursachenaufklärung einzuleiten und erforderlichenfalls unverzüglich Abhilfemaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen Konstanz

18 § 15 Untersuchungstellen
Es dürfen nur Untersuchungsstellen mit der Untersuchung nach TrinkwV beauftragt werden die Untersuchungsmethoden nach den Vorgaben der Anlage 5 anwenden die ein internes QM sicherstellen die einmal jährlich an externen Qualitätsprogrammen erfolgreich teilnehmen über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen die eine Akkreditierung für Trinkwasseruntersuchungen haben die zuständige oberste Landesbehörde führt eine Liste über zugelassene Untersuchungsstellen, die im Land tätig sind Konstanz

19 Legionellen § 9 Abs. 8 bei Überschreitung des TMW
kann das GA den Inhaber anweisen, unverzüglich spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen Gefährdungsanalyse ist durchzuführen und zu dokumentieren GA ordnet ggf. Maßnahmen an Konstanz

20 § 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten des Unternehmers
der Unternehmer hat unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern das Ergebnis jeder Untersuchung aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Festzuhalten sind: Ort der Probenahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer Entnahmestelle Zeitpunkt der Entnahme sowie das zur Untersuchung der Wasserprobe angewandte Verfahren die oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind Meldepflicht an GA besteht innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der Untersuchung Konstanz

21 § 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
Wesentliche Änderung Abs. 1: Bei Planung, Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten Konstanz

22 § 19 Umfang der Überwachung durch das GA
Abs. 2 Das GA legt für jedes Wasserversorgungsgebiet einen Probenahmeplan im vorhinein fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt (für Wasserversorgungsanlagen a und b) Im Probennahmeplan sind aufgeführt: 1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen 2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und umfassende Untersuchungen 3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probenahmestelle Hierbei soll der WVU dem Ga mit ihrem eigenen Probennahmeplan zu arbeiten Konstanz

23 § 19 Umfang der Überwachung durch das GA
Abs. 3 und 5 Amtliche Überwachungsuntersuchungen durch das GA zwingend einmal jährlich (bzw. einmal alle 2 oder 3 Jahre) durch ein Labor, welches nicht die Betreiberuntersuchungen durchgeführt hat Kosten trägt der Wasserversorger Bisher: amtliche Untersuchungen konnten entfallen, stattdessen Prüfung der Niederschriften Konstanz

24 Abs. 2 wesentliche Änderungen:
§ 21 Informations- und Dokumentationspflichten des Wasserversorgungsunternehmens Abs. 2 wesentliche Änderungen: Jährliche amtliche Berichtspflicht für die GÄ über Untersuchungsergebnisse an Bund/Umweltbundesamt, anschließende Veröffentlichung künftig für alle Wasserversorgungsgebiet ab 10 m³ pro Tag oder 50 versorgten Personen bisher ab 1000 m³ pro Tag oder 5000 versorgten Personen Konstanz

25 Uran und Cadmium Anlage 2: wesentliche Änderung Uran
Einführung eines Grenzwertes von 10 µg/l im Trinkwasser Wert ist wissenschaftlich toxikologisch begründet, bezieht sich allein auf chemische Toxizität, mögliche Folge: nierentoxisch Radiotoxizität spielt < 60 µg/l keine Rolle Wert niedriger als Leitwert der WHO Lebenslanger Genuss für alle Bevölkerungsgruppen, einschließlich Säuglingen ohne Bedenken Cadmium Grenzwert von 0,005 mg/l auf 0,003 mg/l gesenkt Konstanz

26 Radioaktivität Bestimmungen zur Radioaktivität bleiben zunächst unverändert Konstanz

27 EU-Trinkwasserrichtlinie
Die Überarbeitung der EU-Trinkwasser-Richtlinie 98/83 EG wurde im Februar 2011 von der EU-Kommission abgesagt Geplant war die Einführung eines „Water Safety-Plan“-Konzeptes der WHO Konstanz

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Konstanz J. Ammon, MLR, Seite 28


Herunterladen ppt "Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen