Stellungnahme zum Entwurf des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) Anhörung Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) Bern,

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 Präsentation transkript:

Stellungnahme zum Entwurf des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) Anhörung Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) Bern, 20. Oktober 2014 Adrian Boutellier, Präsident SwissACT, Head Corporate Treasury Schindler

Vorstellung SwissACT Die Schweizerische Vereinigung der Konzerntreasurer oder Swiss Association of Corporate Treasurers (SwissACT ® ) ist der nationale Fachverband für Unternehmenstreasurer in der Schweiz Mitglieder: 125 Treasurer von 90 Unternehmungen aus der ganzen Schweiz (ohne Finanzindustrie) Vorstand: Konzerntreasurer von Schindler, Migros, Swisscom, Würth, Valora, SR Technics, Avaloq Weitere Informationen: Oktober 2014Stellungnahme FinfraG2

Grundsätzliche Überlegungen zum FinfraG Verursacher- und Wesentlichkeitsprinzip sollten gelten Ja zu Pflichten für Finanzielle Gegenparteien –95% des offenen Kontraktvolumen (Notional Amount Outstanding) im OTC Derivatemarkt der Schweiz (gemäss Botschaft) –Hohes Handelsvolumen = Effektives Risiko für die Stabilität des Systems Nein zu Pflichten für Nichtfinanzielle Gegenparteien –Maximal 5% des offenen Kontraktvolumens im Schweizer OTC Derivatemarkt –Derivattransaktionen zur Absicherung des finanziellen/wirtschaftlichen Risikos  kein Systemrisiko, sondern Risikominderung Vorschlag SwissACT: Effizienz und Effektivität der Gesetzgebung –Mit minimalem Einsatz maximale Wirkung erzielen –Keine unnötige Standortverschlechterung riskieren, vor allem für KMU 20. Oktober 2014Stellungnahme FinfraG3

1. Gruppeninterne Transaktionen und Reportingpflichten Verbesserungen ggü Vernehmlassungsentwurf: Meldepflicht nur für eine Gegenpartei (Finanzielle Gegenpartei) bei Transaktionen zwischen Nichtfinanzieller Gegenpartei (NFGP) und Finanzieller Gegenpartei (FG) Keine Risikominderungspflichten für Währungsderivate Meldung von gruppeninternen Transaktionen  Zentraler Einkauf der Absicherungstransaktionen durch Gruppenobergesellschaft, Weiterreichen der am Markt (mit FG) abgeschlossenen Absicherungstransaktionen in die Gruppenstruktur  Es entsteht kein zusätzliches Risiko durch gruppeninterne Geschäfte. Eine Meldepflicht führt zu Doppel- oder Mehrfachzählungen und erhöht den administrativen Aufwand für die Unternehmungen massiv Vorschlag: Keine Meldepflicht für gruppeninterne Transaktionen 20. Oktober 2014Stellungnahme FinfraG4

2. Vorsorgeeinrichtungen = FP (?) Keine systemgefährdende Wirkung der beruflichen Vorsorge im schweizerischen System, da Exposure liquiditätsnah gedeckt sein muss und keine Nachschusspflicht / Hebel erlaubt sind Mit BVG & BVV bereits starke und strenge Regulierung vorhanden Hohe Systemkosten für Abrechnungs-, Melde- und Risikominderungspflichten als Risiko für das Vorsorgesystem. Als Finanzielle Gegenpartei wären erhöhte Risikominderungspflichten betreffend täglicher Bewertung ausstehender Geschäfte sowie betreffend Austausch von Sicherheiten die unerwünschte Folge Vorschlag: Ausnahme von FinfraG für Vorsorgeeinrichtungen oder Betrachtung per se als Kleine Nichtfinanzelle Gegenpartei 20. Oktober 2014Stellungnahme FinfraG5

3. Definition Hedging Die Nichtfinanziellen Gegenparteien nutzen Derivate fast ausschliesslich zum Absichern von operativen Risiken Art 97, Abs 3 definiert Hedging sehr eng: «….unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung der Gegenpartei oder der Gruppe verbunden sind» Es ist elementar, dass alle Positionen der Bilanz und auch zusammengefasste, über verschiedene Gruppengesellschaften verteilte Risiken (Portfolios) eingeschlossen sind Vorschlag: Gesetzestext ändern in: «… wenn sie mit der Geschäftstätigkeit im Allgemeinen oder der Liquiditäts- Vermögens- oder Finanzbewirtschaftung der Gegenpartei oder der Gruppe verbunden sind.» 20. Oktober 2014Stellungnahme FinfraG6

4. Reduktion der Strafbestimmungen Soweit es sich nicht um etablierte Strafbestimmungen aus den bestehenden Gesetzen handelt, sind die Strafbestimmungen unnötig. Die aktuelle Revisionsgesetzgebung zusammen mit den bestehenden Verantwortlichkeitsbestimmungen reichen zumindest für Nichtfinanzgesellschaften völlig aus Die Straftatbestände ergeben sich erst aus den Verordnungen, damit fehlt die rechtsstaatlich verlangte Bestimmtheit im Gesetz Selbst in den Verordnungen können die massgeblichen Pflichten nur in den Umrissen beschrieben werden Insbesondere bei Nichtfinanzgesellschaften mit geringem Compliance- Budget wirkt die Strafdrohung für bereits blosse Fahrlässigkeit sofort geschäftsverhindernd Vorschlag: Keine neuen Strafbestimmungen 20. Oktober 2014Stellungnahme FinfraG7

5. Weitere Vorschläge Klarstellung im Gesetzestext bei Gemischten Konzernen: Finanzielle Gegenparteien im Gemischten Konzern sind einzeln zu betrachten Viele Unternehmungen haben schon Investitionen in Systeme und Prozesse vorgenommen: Bestehende Transaktionsregister unter EMIR müssen zwingend auch unter FinfraG zugelassen werden Der Einführungszeitraum ist unklar: Es braucht ausreichende Übergangsfristen! Die Schwellenwerte sind noch nicht definiert: Die Schwellenwerte sollten so bald wie möglich definiert werden und an EMIR angeglichen werden 20. Oktober 2014Stellungnahme FinfraG8

Zusammenfassung der Vorschläge 1.Keine Meldepflicht für gruppeninterne Transaktionen 2.Ausnahme von FinfraG für Vorsorgeeinrichtungen oder Betrachtung als Kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei 3.Hedging-Definition muss breiter gefasst werden 4.Reduktion der Strafbestimmungen 5.Verschiedene Vorschläge: –Finanzielle Gegenparteien im Gemischten Konzern sind einzeln zu betrachten –Bestehende Transaktionsregister unter EMIR müssen zwingend auch unter FinfraG zugelassen werden –Es braucht ausreichende Übergangsfristen –Die Schwellenwerte sollten so bald wie möglich definiert und an EMIR angeglichen werden Mit Umsetzung dieser Vorschläge würde das Ziel der verbesserten Stabilität erreicht, ohne Industrie und Gewerbe (und vor allem die kleineren Unternehmungen) mit enormer Administration zu belasten. 20. Oktober 2014Stellungnahme FinfraG9