Die EDV und damit verbundene Gefahren DATENSCHUTZ
Schutz der geistigen Leistung Wirtschafts-informatik 12. Klasse Datenschutz Schutz im EDV-Bereich Schutz der geistigen Leistung Schutz vor... missbräuchlicher Nutzung unberechtigter Nutzung Verfälschung von Daten und Programmen
Schutz der geistigen Leistung Wirtschafts-informatik 12. Klasse Datenschutz Schutz im EDV-Bereich Schutz der geistigen Leistung Schutz vor... missbräuchlicher Nutzung unberechtigter Nutzung Verfälschung von Daten und Programmen
Datenschutz Schutz im EDV-Bereich Schutz der geistigen Leistung Wirtschafts-informatik 12. Klasse Datenschutz Schutz im EDV-Bereich Schutz der geistigen Leistung Schutz personen-bezogener Daten Schutz vor... Einsichtnahme in geschützte Daten unberechtigter Nutzung Verfälschung von Daten und Programmen
Datenschutz Schutz im EDV-Bereich Schutz der geistigen Leistung Wirtschafts-informatik 12. Klasse Datenschutz Schutz im EDV-Bereich Schutz der geistigen Leistung Schutz personen-bezogener Daten Schutz vor... Einsichtnahme in geschützte Daten unberechtigter Nutzung Verfälschung von Daten und Programmen
Schutz des EDV-Bereichs Wirtschafts-informatik 12. Klasse Datenschutz Schutz des EDV-Bereichs Schutz... ordnungsgemäßer Programmabläufe vor Zerstörung, Verlust oder Verfälschung von Daten und Programmen der DV-Anlagen und Nebeneinrichtungen
Datenschutz Schutz im EDV-Bereich Schutzobjekte Wirtschafts-informatik 12. Klasse Datenschutz Schutz im EDV-Bereich Schutzobjekte Betriebsgelände, Gebäude, Räume Hardware: DV-Anlagen Peripherie Software: Programme Dokumentation Daten: Dateien Datenträger
Datenschutz Gefahren Schutz im EDV-Bereich Schutzobjekte Schutzobjekte Wirtschafts-informatik 12. Klasse Datenschutz Schutz im EDV-Bereich Schutzobjekte Schutzobjekte Gefahren menschliche Handlungen absichtlich: Terrorakte, Sabotage, Viren, Missbrauch technische Störungen: Stromausfall, Defekte, Leistungsstörungen menschliche Handlungen unabsichtlich: Bedienungs- und Program-mierfehler Katastrophen: Feuer, Wasser, Blitz, Erdbeben;
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.09.1990 Wirtschafts-informatik 12. Klasse Datenschutz Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.09.1990 Erheben, Speichern, Übermitteln, Ändern und Löschen... ...es das Gesetz erlaubt oder der Betroffene zustimmt (Vertrag). ...ist nur zulässig, wenn...
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.09.1990 Wirtschafts-informatik 12. Klasse Datenschutz Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.09.1990 Auftragskontrolle i.S.v. Überprüfung der Auftragskonformität Eingabe-kontrolle Transport-kontrolle Organisa-tions-kontrolle Zugriffs-kontrolle Übermittlungs-kontrolle Zugangs-kontrolle für Benutzer Abgangs-kontrolle für Daten Speicher-kontrolle für die Eingabe Benutzerkontrolle für die Zugriffs-berechtigten
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.09.1990 Wirtschafts-informatik 12. Klasse Datenschutz Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.09.1990 Besondere Vorschriften gelten für: Behörden: Benachrichtigung bei erstmaliger Speicherung; Auskunftspflicht (evtl. gebührenpflichtig); Recht auf Berichtigung (bei falschen Daten im Datensatz); Sperrung oder Löschung unrichtiger bzw. nicht erforderlicher oder unzulässiger Daten; Datenschutzbeauftragter; keine Weitergabe an öffentliche Institutionen;
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.09.1990 Wirtschafts-informatik 12. Klasse Datenschutz Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.09.1990 Besondere Vorschriften gelten für: Nicht öffentliche Stellen: Nur aufgrund eines Vertragsverhältnisses ist die zur Abwicklung des Vertrages erforderliche oder die vereinbarte Speicherung, Übermittlung und Veränderung von Daten zulässig. Bei mehr als fünf Beschäftigten muss ein Datenschutzbeauftragter bestimmt werden. Ansonsten gelten bezüglich Berichtigung, Löschung und Auskunft die gleichen Bestimmungen wie für Behörden.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.09.1990 Wirtschafts-informatik 12. Klasse Datenschutz Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.09.1990 Nicht geschützt sind: Name, Titel, Geburtsdatum, Beruf-, Branchen oder Geschäftsbezeichnung, Anschrift und Rufnummer;