Asylverfahren und Grundversorgung

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 Präsentation transkript:

Asylverfahren und Grundversorgung

Asylrechtliche Grundlagen Rechte von Flüchtlingen Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) 1951 (Europa vor 51) Zusatzprotokoll 1967 (weltweit, 145 Staaten) Europäische Menschenrechts-Konvention (EMRK) 1950 EU-Richtlinien 2000 - 2006 Österreichisches Asylgesetz (ASylG 2005)

Wer ist FLÜCHTLING? GFK Artikel 1 „Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

EU-Richtlinien EURODAC Vorübergehende Schutzgewährung bei Massenflucht Bestimmung der Zuständigkeit für einen Asylantrag - Dublin II Statusrichtlinie Aufnahmerichtlinie Verfahrensrichtlinie Rückkehr-Richtlinie

Asylbehörden Bundesasylamt Außenstellen Erstaufnahmestellen EASt Ost Traiskirchen EASt West Talham Flughafen Asylgerichtshof - seit 1. Juli 08 Sitz in Wien und Linz

Einreise & Asylantrag Die legale Einreise ist schwierig Visapflicht Strafen für Carrier (bis € 3.000) Dublin/sicherer Drittstaat Einbringen des Asylantrags Ohne Visum von Polizei der EASt vorgeführt Legal aufhältig innerhalb von 14 Tagen persönlich in EASt

EU-weit einheitliche Visaregelungen SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen

Erstaufnahmestelle Traiskirchen, Thalham, Flughafen Schwechat Asylantrag muss persönlich eingebracht werden Durchsuchung von Kleidung & Gepäck, Datenaufnahme, Fingerabdrücke, Gesundheitscheck Ersteinvernahme durch Sicherheitsorgane innerhalb von 72 Stunden

Zulassungsverfahren in der EASt Ersteinvernahme über den Fluchtweg Ist Österreich für die Prüfung des Asylantrags zuständig? Drittstaatssicherheit Zuständigkeit eines anderen EU-Staates Grundlagen: Dublin II, AsylG §4 und §5

Zulassungsverfahren Ersteinvernahme Einweisung in Grundversorgung Asylgewährung Zulassung zum Asylverfahren EURODAC-Treffer vorauss. negativ Rechts- berater Zweite Einvernahme Einweisung in Grundversorgung Schubhaft oder gelinderes Mittel

Das Asylverfahren 1. Instanz Bundesasylamt entscheidet Zurückweisung im Zulassungsv. Anerkennung als Flüchtling gemäß GFK Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen Non-Refoulement Prüfung der Abschiebbarkeit -> Bleiberecht (Rot-Weiß-Rot Karte) Abweisung Antrag negativ

Das Asylverfahren 2. Instanz Asylgerichtshof Beschwerde gegen Zurückweisung im Zulassungsverfahren: keine aufschiebende Wirkung wenn nicht AsylGH innerhalb von 7 Tagen diese zuerkennt Beschwerde gegen Abweisung: Berufung hat aufschiebende Wirkung, kann aber vom BAA aberkannt werden

Das Asylverfahren Beschwerde im inhaltlichen Verfahren Nicht immer erneute mündliche Verhandlung Entweder Zurückverwiesen an das BAA oder in der Sache entschieden Beschwerde bei VWGH seit 1. Juli 2008 nicht mehr möglich

Asylanträge 2011 nach Herkunftsländern

Anerkennungen 2011

Anerkennungen 2007

Anerkennungsquoten 2011

Grundversorgung Gesetzl. Grundlagen EU-Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern Grundversorgungsgesetz Bund 2005 Grundversorgungsvereinbarung (Bund-Länder Vereinbarung) Landesgesetze zur Umsetzung der Grundversorgungsvereinb.

Zielgruppe Asylwerber im Asylverfahren Nicht abschiebbare abgelehnte AsylwerberInnen Fremde mit subsidiären Schutz andere nicht abschiebbare Fremde Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asyl-gewährung

Umfang der Grundversorgung Krankenversicherung Unterbringung Verpflegung und Taschengeld Beratung und Information Soziale Betreuung Kosten für Schulbedarf, Bekleidung und Transporte Maßnahmen für Strukturierung des Tagesablaufs Maßnahmen für Pflegebedürftige

Bundesländerquoten

Verteilung der AsylwerberInnen Erstaufnahmestelle BAA/European Homecare Landes- leitstellen Unterkunftgeber NGOs Landes- leitstellen Unterkunftgeber Pensionen Unterkunftgeber

Kostenhöchstsätze

Kriterienkatalog GV nur wenn kein Vermögen (PKW, Geräte, Schmuck) Bei Beschäftigung Freibetrag von € 100,- für 3 Monate Bei Ansprüchen auf Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, AMS-Bezug etc. Einstellung von Taschengeld, Schulbedarf, Bekleidungshilfe