Pflichten Einzelaufzeichnungspflicht (§ 131 BAO)

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Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
 Präsentation transkript:

Pflichten Einzelaufzeichnungspflicht (§ 131 BAO) Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO) Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO)

Stichtage Einzelaufzeichnungspflicht: ab 1.1.2016 Registrierkassenpflicht: ab 1.1.2016 Belegerteilungspflicht: ab 1.1.2016 An-/Abmeldung Kasse im Fon: ab 1.7.2016 Pflicht zur Implementierung der techn. Sicherheitslösung in der Kassa: ab 1.1.2017 „Vollanwendung“: technische Sicherheitslösung (registriert, Signatur, Belege!)

Einzelaufzeichnung von Bargeschäften unabhängig von Umsatzhöhe Gewerbetreibende, „Freiberufler“, Land- und Forstwirte, Vermietung/Verpachtung, sonstige Einkünfte (auch „pauschalierte“) Ausnahme: „Kalte Hände“ (Umsätze von Haus zu Haus/an öffentl. Orten ohne umschlossene Räumlichkeiten, wenn Jahresumsatz kleiner € 30.000)

mögliche Einzelaufzeichnung bei Jahresumsatz > 15.000 und davon Jahresbarumsätze > 7.500 jedenfalls Registrierkasse (Ausnahme: „Kalte Hände-Regelung“) Rechnung Kassenblock mit fortlaufender Nummer Beleg iSd Belegerteilungspflicht

Nicht ausreichend beispielsweise Stricherlliste Standliste Rechenmaschine mit Streifen

Belegerteilungspflicht für jede Barzahlung eines Unternehmers (auch „pauschalierte“) „Barzahlung“ = auch Bankomat/Kreditkarte/etc. unabhängig von Umsatzhöhe und Barzahlungsbetrag Bis zu € 5.000 Strafe bei Nichtbefolgung Ausnahme: „Kalte Hände“ Ausnahme: bestimmte Automatenumsätze

Belegerteilungspflicht Mindestinhalt eines Beleges (§ 132a (3) BAO) Name des Unternehmers Fortlaufende Nummer Tag der Belegausstellung Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung Betrag der Barzahlung

Belegerteilungspflicht Mindestinhalt eines Registrierkassenbeleges ab 1.1.2017 (§ 11 RKSV) zusätzlich: Kassenidentifikationsnummer Uhrzeit der Belegausstellung Betrag nach Steuersätzen getrennt Inhalt des maschinenlesbaren Code (wenn möglich: QR-Code; wenn nicht: Alternativcode iSd § 11 (2) RKSV)

Belegannahmepflicht Der Kunde „hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen“ (§ 132a (5) BAO) Keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen für den Kunden – aber bei Kontrolle: Mitwirkungspflicht des Kunden

Registrierkassenpflicht für Gewerbetreibende, „Freiberufler“, Land- und Forstwirte (nicht: Vermietung) wenn Betrieb mit Jahresumsatz > 15.000 und davon Jahresbarumsätze > 7.500 auch „pauschalierte“ Unternehmer

Was ist ein Barumsatz? Barzahlung Bankomat oder Kreditkarte Andere vgl.bare elektron. Zahlungsformen Barscheck Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen udgl Definition in § 131b (1) Z 3 oder auch in § 132a (1) BAO RZ 4624 EStR zum Zuflussprinzip! (Kreditkarten/Gutscheine)

Ab wann brauche ich Registrierkasse? ab dem 4. Monat nach Ablauf des USt-Voranmeldungszeitraumes, mit dem die Umsatzgrenzen überschritten werden Bsp: Überschreiten der Grenzen im Nov 2015: bei mtl. Voranmeldung: ab 1. März 2016 bei viertelj Voranmeld: ab 1. April 2016

Wegfall Registrierkassenpflicht bei Unterschreiten einer der beiden Umsatzgrenzen, wenn absehbar, dass auch im Folgejahr kein Überschreiten (z.B. bei Betriebsaufgabe) Bsp: 2016 besteht Registrierkassenpflicht; Gesamtumsatz 2016 = € 12.000. Umsatz 2017 wird voraussichtlich € 15.000 nicht erreichen, daher keine Registrierkassenpflicht mehr in 2017 Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht bleiben bestehen

Überprüfungen Verpflichtende korrekte Verwendung von ab 1.1.2016 bzw. ab 1.1.2017 ordnungsgemäßen Registrierkassen - „Mystery-Shopping“? - Kassennachschau der Finanzpolizei - Betriebsprüfung, USt-Sonderprüfung

Verletzung der Registrierkassenpflicht Geldstrafe bis zu € 5.000 Verlust der Vermutung sachlicher Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen – kann zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde führen Geldstrafe bis zu € 25.000 für automationsunterstützte Datenverfälschung

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht „Kalte Hände“ = Umsätze - von Haus zu Haus oder an öffentl. Orten - ohne umschlossene Räumlichkeiten - wenn Jahresumsatz kleiner € 30.000 Ausnahme betrifft auch Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht Nicht fest umschlossene Räumlichkeiten sind z.B. freistehende Verkaufstische, offene Verkaufsbuden, offene Verkaufsfahrzeuge Fest umschlossene Räumlichkeiten sind auch fahrbare/schwimmende Räumlichkeiten (Taxis, Verkaufsbusse) Umsätze in „großen festumschossenen Räumen“ (Bahnhofsgebäude, EKZ): „Kalte Hände“ möglich Bsp: Zeitungsverkäufer

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht Beispiele für „Kalte Hände“ Personenbeförderung mit Fiakern/Pferdeschlitten Christbaum-, Kränze-, Blumen-, Maroni-, Speiseisverkauf im Freien Verkäufe vom offenen Pickup oder Pritschenwagen Verkäufe von im Freien stehenden Verkaufstischen Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte) Ausschank unter Schirmen (Schneebar, Schischirme) – aber nicht in Verbindung mit fest umschossenen Räumlichkeiten

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht „Kalte Hände“ Bei Übschreiten eine Jahresumsatzes von € 30.000 tritt Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab dem 4. Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes ein, in dem die Umsatzgrenze erstmals überschritten wurde

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht Automatenumsätze bei Inbetriebnahme ab 1.1.2016 bei Gegenwert bis € 20 je Einzelumsatz Vereinfachte Losungsermittlung, wenn - mind. alle 6 Wochen Erfassung der verkauften Waren (Endstand minus Anfangsstand; oder manuelle/elektron. Auslesung Zählerwerkstände) - mind. 1 Mal mtl. Aufzeichnung der vereinnahmten Geldbeträge anlässlich Kassenentleerung Ausnahme betrifft auch Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht Automatenumsätze bei Inbetriebnahme vor 1.1.2016 Insoweit Einzelumsatz € 20 nicht übersteigt, ist ein Nachrüsten bis 31.12.2026 nicht erforderlich – Ausnahme von Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht Beispiele für betroffene Automaten: Tischfußballautomaten, Musikautomaten, Flipper, Dartautomaten, Personenwaagen, Aussichtsfernrohre, Münzpräge-, Zigaretten-, Kaffee-, Garderobe-, Imbissautomaten Beispiel nicht betr. Automaten (> € 20): Tankautomaten, andere hochpreisige Waren- und Dienstleistungsautomaten

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht Onlineshops Betriebe sind hinsichtlich Ihrer Umsätze bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und das Geschäft auf einer online-Plattform abgeschlossen wird von der Registrierkassenpflicht befreit (nicht aber von Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht)

Leistungen außerhalb der Betriebsstätte Unternehmer, die ihre Leistungen außerhalb des Betriebes erbringen und zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, dürfen diese nach Rückkehr in den Betrieb ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung einen Beleg iSd § 132a (3) BAO ausfolgen und eine Durchschrift/Kopie des Beleges aufbewahren

Geschlossene Gesamtsysteme Unternehmen, die mehr als 30 Registrierkassen im Inland in einem geschlossenen System verwenden, dürfen beim Finanzamt unter Beilage eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen die Bestätigung der Manipulationssicherheit beantragen. Änderungen sind binnen Monatsfrist zu melden

Steuerbegünstigungen Für nach 28.2.15 und vor 1.1.2017 erfolgte Anschaffung eines Systems zur elektron. Aufzeichnung der Barumsätze oder Umrüstung eines bestehenden Systems: Kosten im Jahr der Anschaffung/Umrüstung zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar Prämie iHv € 200/Erfassungseinheit bzw. mind. € 200/Kassensystem, max € 30/Erfassungseinheit Prämie ist steuerfrei

Mag. Richard Weidlich GEYER & GEYER Steuerberatungs GmbH Liechtensteinstraße 6 2130 Mistelbach Tel: 02572/2496-23

Danke für Ihre Aufmerksamkeit